Protocol of the Session on January 26, 2011

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, Herr Staatssekretär Dr. Schubert.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sojka beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Für das Schuljahr 2010/2011 stehen dem Freistaat Thüringen für die Teilnahme an dem von der EU initiierten Schulobstprogramm eine EUBeihilfe von 596.500 € zur Verfügung. Diese wird durch den Freistaat Thüringen mit 198.840 € kofinanziert. Die zeitliche Grundlage für das EUSchulobstprogramm ist immer ein Schuljahr, hier in dem konkreten Fall 2010/2011, das sich entsprechend der Haushaltssystematik des Landes über je ein Halbjahr von zwei Haushaltsjahren erstreckt. Für das Haushaltsjahr 2010 waren im Einzelplan des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz im Kapitel 09 02, Titel 686 78 die Landesmittel veranschlagt. Für das Haushaltsjahr 2011 sind im Einzelplan des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit im Kapitel 08 24 Titel 684 78 die Landesmittel veranschlagt.

Zu Frage 2: Zum 31. Dezember 2010 waren insgesamt 22.192,16 € an EU-Mitteln abgeflossen und 11.242,68 € Landesmittel verausgabt worden. Die relativ geringen Ausgaben lassen sich damit erklären, dass die Beantragung erst im IV. Quartal möglich war und die Abrechnung der Mittel im Nachhinein erfolgt. Dennoch geht nichts verloren, denn zum 31. Dezember 2010 waren insgesamt rund 231.000 € EU-Mittel und 117.000 € Landesmittel durch Bescheide gebunden.

Zu Frage 3: Zum 30. Oktober 2010 lagen dem Thüringer Landesverwaltungsamt als ausführende Behörde für die finanztechnische Umsetzung des Programms 30 vollständige Anträge von Schulträgern, nicht von Schulen, vor. Die Schulträger als Antragsteller haben insgesamt 257 Schulen mit 32.240 Schülerinnen und Schülern für das Schulobstprogramm angemeldet. Das sind jetzt die Anträge, die auch vollständig waren und bescheidfertig sind. Zum derzeitigen Stand wurde kein Antragsteller, der einen vollständigen Antrag bis zum Stichtag 30. Oktober 2010 eingereicht hat, abgelehnt.

Zu Frage 4: Die zu Frage 3 genannten Daten zeigen eine gute Inanspruchnahme des EU-Schulobstprogramms in Thüringen an. Nach der Einführung des EU-Schulobstprogramms für das Jahr 2010 folgt ein bestimmter Zeitraum der Erprobung zur Umsetzung des Programms. Der Erfolg und die Wirksamkeit des Programms werden Anfang des Jahres 2012 entsprechend der EU-Verordnung 288/2009 der Kommission am 7. April evaluiert sein. Die EU gibt im Januar den EU-Beihilfebetrag für das kommende Schuljahr bekannt. Der Mindestbetrag für Thüringen, berechnet nach dem Königsteiner Schlüssel und der Kinderzahl - das ist der EU-Berechnungsschlüssel -, kann auf Antrag

anteilmäßig um freie Mittel nicht teilnehmender Länder erhöht werden und entsprechend muss dann auch die Kofinanzierung geleistet werden. Das heißt, es hängt davon ab, wie viele Länder an dem Schulobstprogramm teilnehmen. Bisher sind das von 16 nur sieben Bundesländer, das heißt, dass wir deshalb die rund 600.000 € pro Schuljahr bekommen. Es nehmen auch nicht alle EU-Länder teil, so dass die Frage ist, wie viele Länder in Zukunft teilnehmen, so werden auch entsprechend die Mittel sein.

Die Frage nach der Einführung für alle Schüler ist jetzt noch zu früh gestellt. Wir müssen erst einmal auswerten, wie das in den Schulen funktioniert und dann schauen, wie viele EU-Mittel wir bekommen, lassen sich noch andere Finanzierungsquellen finden - Baden-Württemberg hat zum Beispiel private Sponsoren mit an Bord genommen -, was können wir an Landesmitteln bereitstellen? Dann wird sich entscheiden, ob wir in der Lage sind, alle Grundschüler zumindest in Thüringen am EU-Schulobstprogramm teilnehmen zu lassen.

Es gibt eine Nachfrage durch die Fragestellerin.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist weder nach Windhundprinzip noch nach Gießkannenprinzip ausgeteilt worden, sondern kein Antrag wurde abgelehnt. Wie kann es dann aber sein, dass beispielsweise im Saale-Orla-Kreis alle Schulen die offizielle Information seitens des Schulträgers mit der Begründung erhielten, das Geld im Land sei alle?

Zweitens: Wäre es möglich, eine Aufstellung über die Gelder, die an die einzelnen Schulträger geflossen sind, im Nachhinein noch zu erhalten?

Konkretes zum Saale-Orla-Kreis weiß ich jetzt nicht. Ich glaube, die sind herausgefallen, weil sie keinen vollständigen Antrag abgegeben haben. Es war ja ein Konzept einzureichen, wir wollten auch eine hohe Qualität bei der ganzen Sache sichern. Das heißt, es wurde verlangt, dass ein Konzept dazu erarbeitet wird. Aus den Gründen könnte das gewesen sein, ich weiß es aber jetzt nicht genau, weil es bei den vielen Schulträgern nicht einfach ist, sich alles zu merken. Für das Altenburger Land war es so, dass die im Jahr 2010 nicht berücksichtigt werden konnten, weil die Haushaltsmittel auf das Jahr begrenzt sind. Jetzt stehen aber wieder neue Haushaltsmittel des Jahres 2011 zur Verfügung; die werden in den nächsten Tagen dann sicherlich den Bescheid bekommen. Es war geplant, am 07.02. zu starten und das wäre dann planmäßig noch möglich. Aber wir können Ihnen das auch nach Land

kreisen oder nach Schulträgern zuarbeiten, kein Problem.

Es gibt eine weitere Nachfrage durch den Abgeordneten Dr. Augsten.

Zum letzten Punkt gibt es auch noch mal eine Mündliche Anfrage, in der genau das nachgefragt ist.

Herr Staatssekretär, wenn ich das richtig verstanden habe, gab es einen einzigen Ablehnungsgrund, das waren unvollständige Unterlagen. Können Sie sagen, wie viele unvollständige Anträge es gab, wie viele Schulen oder Schulträger das betrifft und hatten diese Antragsteller die Gelegenheit, das nachzubessern?

Herr Präsident, wenn Sie eine zweite Frage gestatten? Ja, macht er. Haben Sie einmal ausgerechnet, was es an Kosten verursachen würde, wenn man jedes Kind in Thüringen - auf der Basis, die wir jetzt haben - mit Schulobst versorgen wollte?

Die erste Frage kann ich aus dem Stegreif nicht beantworten, weil das so viele Anträge gewesen sind, das entzieht sich jetzt meinem Gedächtnis. Das können wir Ihnen aber nachreichen. Sie haben gesagt, es gab eine zweite Anfrage, ich glaube, die ist von Ihnen. Mal schauen, ob wir das dort mit beantworten können.

Das Zweite wäre: Ich glaube, dass ein Drittel der Schüler jetzt versorgt werden kann, also müsste man die Summe, wenn man das in der Form weitermachen würde, verdreifachen, um das komplett durchzuführen und alle teilnehmen würden. Wie gesagt, man muss darüber nachdenken, ob es nicht auch einen geringen Eigenanteil geben könnte. Das ist alles noch völlig offen.

Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär.

Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/2172.

Zusätzliche Altersversorgung für die ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen der freiwilligen Feuerwehren

(Staatssekretär Dr. Schubert)

Zum 1. Januar 2010 trat das Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften zum Brand- und Katastrophenschutz sowie zum Kommunalen Versorgungsverband, welches vom Thüringer Landtag während seiner 106. Sitzung am 7. Mai 2009 einstimmig beschlossen worden war, in Kraft. Einer der Bestandteile dieses Artikelgesetzes war die Einführung einer zusätzlichen Altersversorgung für die ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen der freiwilligen Feuerwehren, geregelt in § 14 a des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG). Hiernach zahlen das Land und die kommunalen Aufgabenträger - die Gemeinden - bei dem Kommunalen Versorgungsverband Thüringen einen monatlichen Beitrag in gleicher Höhe.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie gestaltet sich die Praxis der sogenannten Feuerwehrehrenpension in den Gemeinden, welche Probleme sind im ersten Jahr seit Inkrafttreten des § 14 a ThürBKG aufgetreten oder durch die Gemeinden angezeigt worden?

2. Welche Voraussetzungen müssen die ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen im Einzelnen erfüllen, um eine Anspruchsberechtigung zu erwerben und wie begründen sich etwaige Unterschiede zwischen Gemeinden?

3. In welcher Höhe wurden durch das Land im Jahr 2010 Beiträge an den Kommunalen Versorgungsverband Thüringen für die zusätzliche Altersversorgung wie vieler ehrenamtlicher Angehöriger der Einsatzabteilungen der freiwilligen Feuerwehren geleistet?

4. Sieht die Landesregierung nach den bisherigen Erfahrungen Bedarf für eine weitere rechtliche Ausgestaltung zur Umsetzung des § 14 a ThürBKG durch die Gemeinden und wie begründet sie ihre Auffassung?

Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium, Herr Staatssekretär Rieder.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Das Kapital der individuellen zusätzlichen Alterversorgung für die leistungsberechtigten Feuerwehrleute wird beim Kommunalen Versorgungsverband verwaltet. Dort werden die Angehörigen der Einsatzabteilungen der freiwilligen Feuerwehren durch die Gemeinden gemeldet. Dort gehen dann entsprechende Beitragszahlungen der Gemeinden und des Landes ein und von dort erfol

gen die Auszahlungen im Leistungsfall. Nach Inkrafttreten des § 14 a des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes hat die übergroße Zahl der Kommunen die berechtigten Feuerwehrkameradinnen und -kameraden unverzüglich beim Kommunalen Versorgungsverband gemeldet. Einige Kommunen kamen ihrer Meldepflicht laut Auskunft des Kommunalen Versorgungsverbands erst mit zeitlicher Verzögerung nach. Inzwischen ist, bezogen auf alle Gemeinden, Stadtteile bzw. Ortsteilfeuerwehren, ein Meldestand von rund 99,5 Prozent erreicht.

Zu Frage 2: Die Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung erwirbt, wer nach dem 1. Januar 2010 - das ist das Datum des Inkrafttretens des § 14 a - der Einsatzabteilung einer freiwilligen Feuerwehr in Thüringen angehört. Eine unterschiedliche Behandlung von Leistungsberechtigten durch die Gemeinden sieht das Gesetz nicht vor.

Zu Frage 3: Im Haushaltsjahr 2010 leistete das Land für 35.414 Berechtigte an den Kommunalen Versorgungsverband Beiträge in Höhe von insgesamt 2.548.242 €.

Zu Frage 4: Nein, die Regelung hat sich bewährt.

Es gibt eine Nachfrage durch die Fragestellerin.

Es gibt zwei Nachfragen, Herr Präsident, vielen Dank. Herr Staatssekretär Rieder, viele Kommunen oder Gemeinderäte gehen nach meinem Kenntnisstand davon aus, dass Sie den Betrag, den die Gemeinde an den kommunalen Versorgungsverband leistet, vom Land ebenfalls zurückerstattet bekommen, aber weder das Gesetz noch die Verordnung, die dazu im Mai erlassen wurde, sehen dies vor. Deswegen möchte ich Sie fragen, ob das der Fall ist, dass Kommunen diese Beiträge, die sie selbst nach § 14 a zahlen, ebenfalls vom Land zurückerstattet bekommen, also praktisch eine 100-prozentige Finanzierung durch das Land erfolgt.

Zum Zweiten, Sie sprachen von leistungsberechtigten Feuerwehrleuten. Nun weiß ich, dass es Unterschiede in den Kommunen gibt. Die einen Kommunen verlangen eine bestimmte Zahl, nämlich 45 Ausbildungsstunden, damit man leistungsberechtigt ist, andere Kommunen haben bisher einfach alle Angehörigen der Einsatzabteilung gemeldet. Das wäre dann eine unterschiedliche Behandlung durch die Gemeinden. Da würde ich gerne Ihre Auffassung hören, ob es da einen Regelungsbedarf gibt oder nicht.

Vielleicht gleich zur letzten Frage - Regelungsbedarf: Entscheidend nach der gesetzlichen Regelung ist, ob jemand Angehöriger der Einsatzabteilung ist. Eine weitere Differenzierung sieht das Gesetz nicht vor.

Zur ersten Frage: Das Land zahlt seine Hälfte für jeden, der in der Einsatzabteilung einer freiwilligen Feuerwehr ist. Die andere Hälfte kommt von den Gemeinden und die Gemeinden bekommen dafür Geld über den Kommunalen Finanzausgleich, aber eine Erstattung findet nicht statt.

Es gibt eine Nachfrage durch den Abgeordneten Kummer.

Gibt es da eine Zweckbindung?

Nach meiner Kenntnis werden die Mittel den Gemeinden über Schlüsselzuweisungen zur Verfügung gestellt. Das würde bedeuten, dass sie darin enthalten sind.

Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Barth von der Fraktion der FDP in der Drucksache 5/2178.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Thüringer Landesprogramm für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit

Abschnitt 7 des Thüringer Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit benennt als Gremien zur Koordinierung der Arbeit des Landesprogramms den interministeriellen Arbeitskreis und den Programmbeirat. Der Programmbeirat ist unter anderem an Entscheidungen über Anträge zur Förderung einzelner Projekte mit beteiligt. Hinsichtlich der personellen Zusammensetzung des Programmbeirats, unter anderem "je einem Vertreter der Bürgerbündnisse aus den vier Thüringer Planungsregionen" und vier Mitgliedern, die vom Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit kooptiert werden können, besteht zusätzlicher Informationsbedarf. Ich frage die Landesregierung:

1. Zu welchem Zeitpunkt, durch wen, durch welche Verfahrensweisen und anhand welcher Kriterien wird die Entscheidung getroffen, wer die Vertreter der Bürgerbündnisse im Programmbeirat des Thü

ringer Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit sind?

2. Zu welchem Zeitpunkt, durch wen, durch welche Verfahrensweisen und anhand welcher Kriterien wird die Entscheidung getroffen, welche Personen vom Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit in den Programmbeirat des Thüringer Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit kooptiert werden?