Zu Frage 1: Das Land unterstützt die Familienerholung nur über die Stiftung FamilienSinn. Weitere Fördermöglichkeiten könnten auf örtlicher Ebene in Umsetzung des § 16 SGB VIII durch die örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe bestehen. Umfang und Höhe sind der Landesregierung nicht bekannt.
Zu Frage 2: Im Jahr 2006 wurden 602 Anträge gestellt, im Jahr 2007 wurden 484 Anträge gestellt, im Jahr 2008 wurden 476 Anträge gestellt, im Jahr 2009 wurden 396 Anträge gestellt und im Jahr 2010 sind bisher 417 Anträge gestellt worden.
Zu Frage 3: Positiv beschieden wurden im Jahr 2006 258 Anträge, im Jahr 2007 344 Anträge, im Jahr 2008 298 Anträge, im Jahr 2009 317 Anträge, im Jahr 2010 bisher 287 Anträge. Damit wurden die Familien 2006 mit insgesamt 139.270 €, 2007 mit insgesamt 169.993 €, 2008 insgesamt mit 150.090 €, 2009 insgesamt mit 150.825 € und 2010 mit bisher 124.078 € gefördert.
Zu Frage 4: Die Kriterien bzw. Grundsätze der Förderung einer Familienerholungsmaßnahme sind in § 12 des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes sowie in den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen geregelt. Dementsprechend können Familien mit Hauptwohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen mit mindestens zwei Kindern unter bestimmten Einkommensbedingungen für zusammenhängend mindestens drei, höchstens 18 Kalendertage ihren Urlaub gefördert bekommen. Voraussetzung ist auch, dass sie in einer Familienferienstätte oder anderen Einrichtung, in der sie einen familiengerechten Urlaub in der Gemeinschaft mit anderen Familien erleben können, nutzen. Dabei sollen Familien mit mehreren Kindern und solche mit Familienmitgliedern mit einer Behinderung bevorzugt berücksichtigt werden.
Ja, danke Herr Staatssekretär. Es gibt da durchaus noch eine Differenz zwischen vorliegenden Anträgen und bewilligten Anträgen. Die Differenz, wodurch ergibt sie sich, durch fachlich-inhaltliche Mängel oder einfach dadurch, dass das Geld zu Ende ist?
Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/1847.
Nach § 35 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) setzt der Bürgermeister im Benehmen mit dem Hauptausschuss und den Beigeordneten die Tagesordnung der Gemeinderatssitzungen fest. Ein Sachverhalt ist zwingend auf die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung zu nehmen, wenn es ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder eine Fraktion beantragt. Im Gesetz ist nicht geregelt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausschuss des Gemeinderates einen Sachverhalt zur Aufnahme in die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung beantragen kann.
1. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Ausschuss des Gemeinderates einen Sachverhalt zur Aufnahme in die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung beantragen und wie wird diese Auffassung durch die Landesregierung begründet?
2. Inwieweit können Gemeinden im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit Ausschüssen ein Antragsrecht für die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung zugestehen (z. B. durch Regelung in der Ge- schäftsordnung), selbst wenn Ausschüsse nicht in § 35 ThürKO explizit genannt werden und wie wird diese Auffassung durch die Landesregierung begründet?
3. Wäre es aus Sicht der Landesregierung sachgerecht, dass Ausschüsse ein gesetzliches Antragsrecht für die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung erhalten, wie wird dies begründet, und wird die Landesregierung diesbezüglich dem Landtag eine gesetzliche Neuregelung vorschlagen und wie wird dies begründet?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Der Bürgermeister setzt nach § 35 Abs. 4 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung im Benehmen mit den Beigeordneten und dem Hauptausschuss die Tagesordnung fest. Hierbei berücksichtigt der Bürgermeister die Ergebnisse der Ausschussbefassung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dies geschieht unabhängig davon, ob er im Ausschuss das Ergebnis seiner Beratung als Antrag, Empfehlung oder in ähnlicher Weise formuliert.
Zu Frage 2: Soweit der Gemeinderat in seiner Geschäftsordnung Regelungen zur Befassung mit Ausschussergebnissen aufstellen will, wird er zu berücksichtigen haben, dass diese Regelungen nicht die gesetzlichen Befugnisse des Bürgermeisters beschränken dürfen. Die Mindestanforderungen für eine Verpflichtung des Bürgermeisters zur Aufnahme von Angelegenheiten in die Tagesordnung regelt § 35 Abs. 4 Satz 2 Thüringer Kommunalordnung. Insoweit ist diese Vorschrift eine abschließende Ausnahmeregelung, die nicht durch eine gemeindliche Geschäftsordnung unterlaufen werden darf.
Zu Frage 3: Der Gesetzgeber der Thüringer Kommunalordnung hat sich in § 35 Abs. 4 zur Aufstellung der Tagesordnung für ein sachgerechtes Regelausnahmeverfahren entschieden, das der Arbeitsfähigkeit des Gemeinderats dient. Es wird keine Notwendigkeit gesehen, dies zu ändern. Vielen Dank.
Danke Herr Präsident. Herr Minister, nur dass ich Ihre juristischen Darlegungen nicht fehlinterpretiere, frage ich noch einmal auf neudeutsch „populärwissenschaftlich“. Ich bitte auch, das möglichst so zu beantworten.
Kann ein Ausschuss solch einen Antrag stellen oder nicht? Da brauchen Sie nicht groß auszuführen, sagen Sie einfach ja oder nein. Das war ja die Frage, kann ein Ausschuss einen Antrag für die Tagesordnung stellen, ja oder nein?
Ein überzeugtes Jein. Der Ausschuss kann einen Antrag stellen, ob der Bürgermeister dem folgen muss, regelt § 35 Abs. 4.
Danke, Herr Präsident. Herr Minister, wenn Sie jetzt sagen jein, warum empfehlen Sie uns denn nicht als Gesetzgeber eine Klarstellung, damit die Beteiligten wissen, was nun los ist?
§ 35 Abs. 4 ist so klar für alle anderen hier im Auditorium, dass das überhaupt nicht erforderlich ist.
Dann rufe ich auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sedlacik von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/1853.
Die Altschulden auf leer stehenden, abzureißenden Wohnungsbestand in Thüringen belaufen sich nach Schätzungen auf ca. 100 Mio. €. Das jüngste Gutachten zur Wirkungsanalyse der bisherigen Altschuldenhilfe kommt zu dem Ergebnis, dass eine Entlastung von Altschulden bei Abriss unabdingbar ist. Es schlägt eine Variante zur Fortführung der Altschuldenhilfe in Anlehnung an die 2008 eingeführte sogenannte Umwidmungsregelung vor. Danach war es möglich, bewilligte, aber noch nicht ausgeschöpfte sogenannte 6 a-Mittel als Entlastung für die Sanierung oder den Verkauf eines stadtbildprägenden Altbaus zu erhalten, sofern die Entlastungsmittel vollständig in die Sanierung eines stadtbildprägenden Altbaus flossen.
1. Wie viele Thüringer Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften haben Altbauten im Wohnungsportfolio und infolge von der seit 2008 bestehenden Möglichkeit aufgrund der Umwidmungsregelung bereits Gebrauch gemacht?
2. Worin sieht die Landesregierung die wesentlichen Ursachen dafür, dass die Umwidmungsregel bisher möglicherweise faktisch nicht zum Tragen gekommen ist?
3. Wie viele Thüringer Wohnungsunternehmen sind potenzieller Adressat der laut Gutachten empfohlenen Fortführungsvariante und welche praktische Wirkung würde diese in der Folge in Thüringen entfalten?
4. Wie bewertet die Landesregierung, insbesondere mit Blick auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 die vom Gutachten vorgeschlagene Fortführungs
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr, Frau Staatssekretärin Dr. Eich-Born.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sedlacik beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Nach Angaben des Verbandes Thüringer Wohnungs- und Immobilienwirtschaft verfügt nahezu jedes kommunale Wohnungsunternehmen und ein Drittel der Wohnungsgenossenschaften über vor 1949 errichtete Altbauten. Etwa 10 Prozent des Bestandes, das entspricht rund 28.000 Wohnungen, sind diesem Baualter zuzuordnen. In Thüringen wurde die seit dem Jahr 2008 eingeräumte Umwidmungsmöglichkeit der Altschuldenhilfe in sogenannte Sanierungsmittel bisher nur marginal in Anspruch genommen. Nach Informationen der KfW haben mit Stand vom 30. September 2010 5 Wohnungsunternehmen von der Umwidmungsregelung Gebrauch gemacht. Für 87 Wohnungen erfolgte eine Umwidmung wegen Sanierung und für 75 Wohnungen erfolgte eine Umwidmung für den Verkauf.
Zu Frage 2: Mehr als 70 Prozent der Altbausubstanz wurde bereits komplex oder zumindest teilweise modernisiert. Die Finanzierung des teilweise hohen Sanierungsaufwands der noch verbleibenden unsanierten Wohnungen ist in vielen Fällen neben einer Umwidmung der Altschulden ohne weitere Wohnraum- und Städtebaufördermittel kaum darstellbar. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Umwidmungsregelung ist ferner, dass überhaupt noch ein offener Entlastungsbetrag aussteht. 27 von 60 Unternehmen haben die Entlastung nach § 6 a AHG bereits vollständig in Anspruch genommen. Hinzu kommt, dass die Nachfrage nach derartigen Gebäuden in den vergangenen Jahren regional drastisch gesunken ist, da diese zum Teil sehr hohe Kosten verursachen und sich am Markt kaum die erforderlichen Mieten erzielen lassen.
Zu Frage 3: Es ist davon auszugehen, dass nahezu alle Thüringer Wohnungsunternehmen, die bereits unter die Härtefallregelung nach § 6 a AHG fielen, sowie Unternehmen, die aufgrund ihrer damaligen Leerstandsquote unter 15 Prozent nicht antragsberechtigt waren, als potenzielle Adressaten einer solchen Anschlussregelung in Betracht kommen. Bei der Umsetzung der vom Gutachten empfohlenen Anschlussregelung ist davon auszugehen, dass es zu einer verstärkten Nachfrage von Wohnraum
Zu Frage 4: Die Landesregierung begrüßt im Grundsatz den vom Gutachten empfohlenen Paradigmenwechsel bei der Altschuldenentlastung, indem zukünftig nicht betriebswirtschaftliche Kriterien, sondern städtebauliche Zielsetzungen im Vordergrund stehen. Während bisher der Entlastungsbetrag der Liquidität den antragsberechtigten Wohnungsunternehmen zugute kam, muss er nun in die Sanierung eines Innenstadtgebäudes investiert werden. Damit erfolgt eine stärkere Orientierung der Investitionen auf den Altbaubestand und damit in der Regel auf die langfristig zu erhaltenden Stadtquartiere. Die Landesregierung erkennt aber auch, dass die Kopplung von Rückbau und Sanierung auch zu einer Belastung der wirtschaftlichen Situation des Wohnungsunternehmens führen kann, wenn der Entlastungsbetrag die Neuinvestition nicht ausgleicht. Im Interesse der Thüringer Wohnungsunternehmen, die über relativ geringe Altbaubestände verfügen, sollte die Regelung auf mit der Innenstadt verbundene Kerngebiete ausgedehnt werden, das heißt, auch die in den Stadtentwicklungskonzepten definierten erhaltungswürdigen Stadtteilzentren mit einschließen.
Eine Rückfrage zu Ihrer Antwort zu Frage 4 zur Sanierung: Inwiefern wird die energetische Sanierung bei solchen Sanierungsvorhaben berücksichtigt bzw. plant die Landesregierung hier Standards? Man kann ja Standards im Rahmen der Ausreichung dieser Mittel abfordern, die über das hinausgehen, was zurzeit gefördert ist.