Protocol of the Session on November 12, 2010

Unser Antrag zielt nun darauf ab, die Position der Landesregierung in dieser Problematik zu erfahren. Das Thüringer Güterichterprojekt bewegt sich also tatsächlich auf einem nicht nur rechtlichen Neuland. Umso wichtiger ist es daher, dass die von der Landesregierung angekündigte wissenschaftliche Begleitung auch realisiert wird.

Aus der Praxis in Thüringen sind jedoch kritische Stimmen zu hören, die mehr als starke Zweifel daran hegen, dass die Begleitung dieses Projekts den Namen „wissenschaftlich“ auch tatsächlich verdient. Es soll auch irgendwann einen Abschlussbericht dieses Projekts geben.

Allerdings muss man in Sachen Geeignetheit der Mediation auch im Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren offensichtlich sehr genau hinsehen. Bei den Gerichtsverfahren geht es jetzt vor allem um die Durchsetzung von Rechtsansprüchen. Die Mediation als Streitschlichtungsmethode hat hingegen eine andere Zielausrichtung. Es ist daher zu klären, ist die Mediation in Bezug auf das Gerichtsverfahren überhaupt einsetzbar angesichts des dort geltenden Prinzips der ganz strengen Bindung an Recht und Gesetz? In Verfahren, in denen es um Rechtsansprüche und hoheitliches Handeln geht, dürfte daher kaum Platz für die mediative Vermittlung sein. Mediation darf von Gerichten und Richtern nicht zur Verfahrensbeschleunigung und Arbeitsentlastung missbraucht werden. Unter diesen Entlastungsgesichtspunkten wurde aber dieses Verfahren propagiert, auch unterstützt von bestimmten Lobbyistenorganisationen. Beispielhaft möchte ich da die Bertelsmann Stiftung benennen.

Nimmt man nun dieses Mediationsverfahren wirklich ernst und soll es tragfähige und dauerhafte Ergebnisse bringen, braucht das Zeit. Es gilt hier das Prinzip der Freiwilligkeit. Aber ist diese Freiwilligkeit für Betroffene überhaupt noch gegeben, wenn sie von einem Richter als Autorität dazu aufgefordert werden? Problematische Fragen stellen sich also in mehrerlei Hinsicht.

Die Problempunkte Sicherung der Qualität und Qualitätsstandards und die Existenz sozialer Benachteiligung durch Kostenhürden habe ich hier noch nicht angesprochen. Darauf wird dann Herr Hauboldt für unsere Fraktion eingehen.

Im Rahmen einer kritischen Prüfung taucht letztlich auch die Frage auf, ob dieses Verfahren, angeblich neue und eigenständige Variante, in der Streitschlichtung bei Gerichtsverfahren und Rechtsstreitigkeiten überhaupt gebraucht wird. Es sind jetzt

(Vizepräsidentin Dr. Klaubert)

schon die Güteverhandlung und der Vergleich zur Streitbeilegung möglich. Die Frage der Geeignetheit muss deshalb nach Ansicht unserer Fraktion dringend auf den Prüfstand.

Angesichts dieser zahlreichen Problembaustellen, die ich jetzt nur kurz angerissen habe, muss nach Ansicht der LINKEN dringend eine fundierte wissenschaftliche Begleitung und Auswertung des Thüringer Güterichterprojekts erfolgen. Angesichts der Regelungsinitiative von Europäischer Union und Bund müssen sich Landtag und Landesregierung deshalb kritisch mit diesen Problemen auseinandersetzen. Dies auf den Weg zu bringen, ist Anliegen unseres Antrags. Danke.

(Beifall DIE LINKE)

Die Landesregierung hat angekündigt, dass sie einen Sofortbericht zu Nummer I des Antrags geben wird. Diesen Bericht gibt Minister Dr. Poppenhäger.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, für die Landesregierung möchte ich heute zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE einen Sofortbericht geben. Lassen Sie mich zu Beginn der Ausführungen kurz darauf hinweisen, dass in der Koalitionsvereinbarung von SPD und CDU unter Kapitel 22, Justiz, Folgendes festgehalten ist: „Nicht jedes Gerichtsverfahren muss durch Urteil enden. Die einvernehmliche Streitschlichtung wird unter anderem durch den Einsatz von Güterichtern in den Gerichten gefördert. Das wissenschaftlich begleitete Pilotprojekt Thüringer Güterichter wird fortgesetzt und evaluiert.“

Zu Frage I des Antrags der LINKEN möchte ich Folgendes ausführen: Am 1. Januar 2009 hat - Herr Kuschel hat das zu Recht schon erwähnt - das Thüringer Justizministerium das Projekt „Güterichter“ am Amtsgericht Erfurt, am Landgericht Gera, am Landgericht Erfurt, am Verwaltungsgericht Gera, am Thüringer Oberlandesgericht und am Thüringer Landesarbeitsgericht gestartet. Die Güterichter des Thüringer Landesarbeitsgerichts fungieren von Anfang an auch als Güterichter für alle übrigen Arbeitsgerichte in den Verfahren erster Instanz.

Zum 1. Januar 2010 wurde das Projekt wegen der bereits im ersten Jahr gesammelten guten Erfahrungen und der feststellbaren Nachfrage auf alle Landgerichte, auf alle Verwaltungsgerichte und das Amtsgericht Bad Salzungen ausgedehnt und an den bestehenden Pilotstandorten durch weitere Güterichter verstärkt. Derzeit nehmen somit insgesamt 11 Gerichte unmittelbar am Pilotprojekt teil.

Das Konzept des Projekts wird bis zum heutigen Tag an allen Pilotstandorten unverändert fortgeführt. Dabei wurden insbesondere zwei ganz wesentliche Abgrenzungskriterien zu anderen Projekten beibehalten. Zum einen wird unverändert daran festgehalten, dass das Güterichterprojekt nicht allein auf eine bestimmte Verhandlungsmethode, etwa die Mediation, festgelegt ist. Die im Einsatz befindlichen Güterichter sind zwar alle auch in Mediation geschult, aber sie sollen die angewandte Methodik an die Gegebenheiten des konkreten Falles anpassen können. Wie der jeweilige Richter hierbei vorgeht, entscheidet er selbst in Abstimmung mit den Parteien. Ihnen steht dabei das ganze Spektrum der konsensualen künftigen Strategien offen, von der Konfliktmoderation über die Schlichtung bis hin zur Mediation. Aus den bislang vorliegenden Daten zum Thüringer Projekt Güterichter ist bekannt, dass von den über 200 erledigten Verfahren mehr als 100 im Wege einer Moderation bearbeitet wurden.

Zum anderen basiert das Projekt auf der gesetzlichen Grundlage des § 258 Abs. 5 Satz 1 ZPO, der die Möglichkeit vorsieht, die Güteverhandlung einem ersuchten Richter zu übertragen. Das Güterichtermodell ist damit nicht den rechtlichen Zweifeln ausgesetzt, die teilweise gegenüber einer Mediationstätigkeit von Richtern vorgetragen werden und künftig auch durch das geplante Mediationsgesetz behoben werden sollen.

Beim Projekt Thüringer Güterichter fehlt daher weder eine Rechtsgrundlage, noch kommt es zu einem Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Dem Güterichtermodell ist jeder Eingriffscharakter fremd. Es verschafft den Richtern lediglich neue Möglichkeiten, das Selbstbestimmungsrecht der Konfliktparteien optimal zum Tragen zu bringen. Die Güterichter selbst wurden für ihre Aufgaben vor Beginn des Projekts bestmöglicht vorbereitet. Dabei war zu beachten, dass die Richter aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit bereits eigene Verhandlungserfahrung mitbringen. Die Schulung wurde dergestalt vorgenommen, dass zunächst ein dreitägiges Grundlagenseminar stattfand, welches die methodischen und rechtlichen Grundlagen der Güterichtertätigkeit, die Grundlagen der Konflikt- und Verhandlungslehre, die richterliche Konfliktbehandlung und auch die Konfliktanalyse beinhaltete. In einer anschließenden, etwa sechswöchigen Lern- und Praxisphase fanden angeleitete Literaturstudien, Hospitationen in anderen Bundesländern und Erfahrungsaustausche statt. In einem weiteren dreitägigen Vertiefungsseminar wurden spezifische Fragen der Güterichtertätigkeit behandelt. Die Qualifikation der Güterichter wird kontinuierlich weiter fortgesetzt. Im Nachgang zur Ausbildung fand bereits ein Erfahrungsaustausch und eine Supervision statt, um die Güterichter weiter zu qualifizieren.

(Abg. Kuschel)

In nahezu allen Bundesländern fanden und finden ganz unterschiedlich ausgestaltete Modellprojekte statt. Die Ergebnisse haben gezeigt, dass sich durch den Einsatz gerichtsinterner Mediation selbst und gerade in hoch komplexen, emotional belasteten Verfahren schnelle und von den Parteien sehr positiv bewertete Lösungen erzielen lassen.

Diese vielversprechenden Erfahrungen waren der Ausgangspunkt für die Überlegungen zum Einstieg der Thüringer Justiz in die Erprobung und Erforschung entsprechender Möglichkeiten in Thüringen.

Das Güterichtermodell erfordert außer dem bestehenden Rahmen des § 278 Abs. 5 ZPO keine besondere Rechtsgrundlage und wirft keine Komplikationen wettbewerbs-, haftungs- oder berufsrechtlicher Art auf. Die Justizministerinnen und Justizminister des Bundes und der Länder haben sich bereits auf ihrer Konferenz vom 29.06. auf den 30.06.2005 für eine Erprobung der gerichtsinternen Mediation ausgesprochen.

Beim Bundesministerium der Justiz hat sich ein interdisziplinäres Expertengremium mit der Umsetzung der Richtlinie 2008 aus 52 EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 21.05.2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen beschäftigt. Die Ergebnisse mündeten unter anderem in einem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 04.08. dieses Jahres. Der Entwurf sieht eine Eröffnungsklausel vor, die es den Ländern überlässt, ob und in welchem Umfang sie richterliche Mediation einführen wollen. Damit würde eine ausdrückliche rechtliche Grundlage für die richterliche Mediation in den Ländern geschaffen.

Der weitere Weg in Thüringen hängt ganz wesentlich von den Ergebnissen unseres Thüringer Pilotprojekts ab. Im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2010 wurden in Thüringen bereits 214 Verfahren vor den Güterichtern abgeschlossen.

Die abgeschlossenen Verfahren verteilen sich auf die einzelnen Gerichtsbarkeiten wie folgt:

- Zivilgerichtsbarkeit 108 Verfahren;

- Verwaltungsgerichtsbarkeit 8 Verfahren;

- Arbeitsgerichtsbarkeit 98 Verfahren.

Dabei wurden 129 Verfahren mit Erfolg abgeschlossen, 85 Verfahren verliefen ohne Erfolg und wurden von Güterichtern an das Prozessgericht zurückgegeben.

Meine Damen und Herren Abgeordneten, es ist sicher nicht das primäre Ziel dieses Projekts, die Gerichte zu entlasten. Jedes einvernehmlich gelöste Verfahren ist in erster Linie ein Gewinn für die betroffenen Streitparteien.

Die wissenschaftliche Evaluierung wird erst im nächsten Jahr abgeschlossen sein. Ich werde Sie sehr gern über die weiteren Ergebnisse informieren. Aus Sicht der Justiz werden auf dem Weg der konsensualen Konfliktlösung im besten Falle Streitigkeiten so nachhaltig gelöst, dass weitere Rechtsstreitigkeiten in der Zukunft vermieden werden. Aus Sicht der Streitparteien ist die Lösung eines Konflikts dann gelungen, wenn menschliche oder geschäftliche Beziehungen entlastet und danach problemlos weitergeführt werden können.

Das Thüringer Projekt Güterichter ist als Pilotprojekt für drei Jahre ausgelegt. Nach Abschluss der Pilotphase wird darüber zu entscheiden sein, ob sich das Modell bewährt hat und ausgedehnt werden soll, ob hierfür Modifikationen nötig sind oder auch, ob die Einstellung des Versuchs angezeigt ist. Um diese Entscheidung treffen zu können, wird das Projekt während des gesamten Zeitraums evaluiert.

Die wissenschaftliche Begleitung wurde von Prof. Dr. Unberath und Prof. Dr. Greger übernommen. Bereits vorhandene Forschungsergebnisse werden berücksichtigt, desgleichen die Erfahrungen aus anderen Modellversuchen. Die Begleitforschung soll nicht nur quantitative statistische Daten liefern, vielmehr soll auch erforscht werden, welche organisatorischen Maßnahmen sich zur Optimierung gerichtsinterner Mediationsangebote empfehlen.

Untersucht werden sollen aber auch etwaige Fernwirkungen des Projekts, zum Beispiel die Ausstrahlung auf die allgemeine Verhandlungspraxis bei den Gerichten, die Auswirkungen auf die Verfahrensweisen der Rechtsanwälte bei den Verwaltungsbehörden und auch etwaige Verlagerungen mediationsgeeigneter Konflikte in das gerichtliche Verfahren. Für die mit dem Forschungsvorhaben verbundenen Sach- und Personalkosten während der dreijährigen Begleitung werden den Wissenschaftlern insgesamt 30.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer als Aufwendungsersatz gezahlt. Unabhängig von der wissenschaftlichen Begleitung fanden umfangreiche Schulungsprozesse und Schulungsmaßnahmen der vom Projekt betroffenen Prozess- und Güterichter statt. Im Rahmen des Projekts hat das Justizministerium seit Beginn der Vorbereitungsarbeiten im Jahr 2008 bis zum heutigen Tag im Bereich der Aus- und Fortbildung Kosten von insgesamt 43.976 € aufgewendet. Damit wurden insgesamt 38 Richter speziell für die Tätigkeit als Güterichter qualifiziert. Es fanden weiterhin Prozessrichterschulungen statt, ein Erfahrungsaustausch der Güterichter und eine Supervision. In den Pilotstandorten wurden spezielle Räumlichkeiten für die Güterichterverhandlungen geschaffen und ausgestattet. Für die Einrichtungen sind einmalig Kosten in Höhe von 20.969 € entstanden. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung werden im Jahr 2011 in

(Minister Dr. Poppenhäger)

einem Abschlussbericht vorgelegt werden. Die bisher getätigten Investitionen bleiben als Fachwissen jedenfalls und auch als Sachausstattung in jedem Fall der Thüringer Justiz erhalten.

Streitig ausgetragene Gerichtsverfahren werden von den Betroffenen oftmals als sehr belastend empfunden, vor allem wenn sie sich über eine längere Zeit hinziehen. Auch führt das Durchfechten von Rechtspositionen nicht immer zu Lösungen, die den wirklichen Interessen der Parteien entsprechen. Das Urteil klärt die objektive Rechtslage. Der Prozessvergleich beendet den anhängigen Rechtsstreit im Wege des gegenseitigen Nachgebens. Eine nachhaltige Befriedung wird mit diesen Mitteln jedoch oftmals nicht erreicht. Mit dem Güterichterprojekt wird versucht, zukunftsgestaltende, interessenorientierte, nach den subjektiven Maßstäben aller Beteiligten als gerecht empfundene Lösungen zu ermöglichen.

Beim Thüringer Projekt Güterichter handelt es sich nicht um eine Konkurrenz zur außergerichtlichen Mediation. Die Tätigkeit der Thüringer Güterichter soll vielmehr auch und gerade dazu dienen, den Bürgern alternative Konfliktlösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und dadurch auch bekannter zu machen. Im Rahmen des Modellprojekts wurden in Thüringen bisher 38 Richter ausgebildet, ich sagte es bereits. Daneben haben bereits einige Richter vor der Projektaufnahme auf eigene Kosten in ihrer Freizeit Mediationsfortbildungsangebote genutzt. Der Antrieb hierfür lag aber ganz offensichtlich nicht im Erschließen von entgeltlichen Nebentätigkeitsfeldern, sondern im Interesse an der Thematik selbst begründet. Eine Abfrage in allen Thüringer Gerichtsbarkeiten ergab, dass lediglich zwei Fälle bekannt sind, in denen Richtern eine Nebentätigkeitsgenehmigung für eine außergerichtliche Mediation erteilt wurde. Diese beiden Fälle standen übrigens in keinem Zusammenhang mit dem Güterichterprojekt selbst. Nach Mitteilung der Thüringer Rechtsanwaltskammer sind in Thüringen insgesamt 27 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf einer dortigen Liste verzeichnet, die die Voraussetzungen zur Bezeichnung als Mediator nach der Berufsordnung der Rechtsanwälte erfüllen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, Diskussionen rund um die Mediation werden aktuell und in den nächsten Wochen überwiegend durch den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bestimmt werden. Der Gesetzentwurf hat in der aktuellen Fassung keine zwingenden Auswirkungen auf Thüringen, da § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO des Gesetzentwurfs nach der derzeit vorliegenden Fassung unverändert bestehen bleiben soll. Inwieweit von der Öffnungsklausel, die Abgeordneter Kuschel bereits ansprach, des § 278 a ZPO Gebrauch gemacht werden soll, hängt wiederum von den Ergebnissen

des wissenschaftlichen Projekts und der Evaluierung dieses Projekts sowie der endgültigen Ausgestaltung des Gesetzes ab, das ja bisher nur als Referentenentwurf vorliegt.

Die tatsächliche Anwendung der Mediation oder mediativer Elemente wird sicherlich am meisten dadurch behindert, dass sich die große Mehrheit der Bevölkerung dieser Möglichkeit gar nicht bewusst ist. Der Weg zur Klärung einer Streitigkeit durch ein Gericht ist hingegen den allermeisten bekannt. Soweit eine außergerichtliche Streitbeilegung nicht kostenlos stattfindet, besteht für die weniger bemittelte Streitpartei kein Anreiz, eine außergerichtliche Alternative zu suchen, da der Anspruch auf Prozesskostenhilfe das Kostenrisiko minimiert. Daran ändert auch der derzeit vorliegende Entwurf des Mediationsgesetzes nichts. Die generelle Einführung einer Kostenhilfe für die außergerichtliche Mediation ist dort eben gerade nicht vorgesehen.

Welchen Weg die Mediation in Zukunft in Thüringen und in Deutschland gehen wird, ist nach meiner Auffassung noch völlig offen. Letztlich werden die Bürgerinnen und Bürger selbst darüber entscheiden, ob sie Mediationsangebote annehmen oder eben auch nicht.

Damit bin ich bei Nummer II des zu beratenden Antrags angelangt. Der darin zum Ausdruck gebrachten Aufforderung an die Landesregierung, die in den Ziffern a) bis d) unter II Ihres Antrag enthalten sind, bedarf es nach meiner Auffassung nicht, weil sie entweder bereits längst umgesetzt oder einfach nicht notwendig sind. Ich verweise an dieser Stelle zur Begründung gern auch noch einmal auf den eben gegebenen Sofortbericht.

Ich richte deshalb für die Landesregierung die herzliche Bitte an das Hohe Haus, die Nummer II des Antrags abzulehnen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, abschließend möchte ich meine Freude zum Ausdruck bringen, dass Sie dem Projekt „Thüringer Güterichter“ als ergebnisoffnem Modellprojekt großes Interesse entgegenbringen. Dafür spricht im Übrigen auch dieser Antrag. Ich darf Sie an dieser Stelle noch einmal auf das nächste Jahr verweisen, wenn dem Thüringer Justizministerin der wissenschaftliche Abschlussbericht zum Projekt vorliegen wird, der die gewonnenen Erkenntnisse umfassend auswerten und dann auch Vorschläge für das weitere Vorgehen enthalten wird. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall CDU, SPD)

Wird die Aussprache zu diesem Sofortbericht gewünscht?

(Zwischenruf Abg. Bergemann, CDU: Ja.)

(Minister Dr. Poppenhäger)

Dann frage ich mal. Vielleicht kann mal einer aus jeder Fraktion, die das wünscht, die Hand heben. Alle Fraktionen wünschen die Aussprache zum Sofortbericht, der übrigens zusätzliche Redezeit für die Fraktionen auch ergeben hat. Wir sprechen natürlich auch zur Nummer II des Antrags. Ich rufe als Ersten Herrn Abgeordneten Schröter für die CDUFraktion auf.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, der Antrag, der heute zur Debatte steht, hat eine etwas längere Vorgeschichte als die, die vorgetragen worden war. Es gab bereits die Drucksache 4/759 vom 22.03.2005. Damals hat der Abgeordnete Carius nach der gerichtsnahen Mediation in Thüringen gefragt in der Kleinen Anfrage, das bezog sich damals auf die familienrechtlichen Angelegenheiten in solchen Verfahren.

(Beifall CDU)