Protocol of the Session on September 9, 2010

Danke, Herr Präsident. Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich will Ihre Geduld zu der vorgerückten Mittagsstunde nicht so lange in Anspruch nehmen, aber ich möchte schon ein paar Dinge geraderücken. Wenn Sie unser Wahlprogramm zitieren, dann bitte richtig. Im Wahlprogramm haben wir das versprochen, was wir bereits angegangen haben und was Sie mitgeholfen haben abzuwürgen. Wir haben nämlich versprochen, dass wir uns dafür einsetzen, den Zwang zum Erheben von Beiträgen abzuschaffen, und das haben wir umgehend getan.

Darüber hinaus …

(Zwischenruf Abg. Kummer, DIE LINKE: Wie denn?)

(Zwischenruf Abg. Rothe-Beinlich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Wie haben Sie das ge- macht?)

Wir haben diesen Antrag hier eingebracht. Vielleicht ist Ihnen das nicht aufgefallen, Frau Kollegin Rothe-Beinlich, aber wir haben den Antrag eingebracht, wo Sie die Überweisung mit unterstützt haben, aber den Antrag selber abgelehnt haben. Sie können das im Protokoll gern nachlesen.

Jetzt noch einmal zur Frage: Sie sollten nicht über die Kritik an der Frage einer grundsteuerähnlichen Abgabe unterstellen, dass wir uns jetzt für die Beiträge in der bestehenden Form einsetzen würden, das ist falsch.

Ich möchte auch noch etwas zu den Kosten von zentralen Kläranlagen sagen. Die Wahrheit liegt manchmal zwischen schwarz und weiß. Die Wahrheit ist, dass man Projekt für Projekt einen ordentlichen Variantenvergleich machen und dort die technisch sinnvollste und die kostengünstigste Variante herausarbeiten muss.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Das ist nicht gemacht worden.)

(Beifall DIE LINKE)

Dafür stehe ich auch und ich will Ihnen das ganz konkret vorexerzieren. Ich wohne gemeinsam mit Kollegin Sedlacik in einem 200-Einwohner-Dorf, das die Situation haben wird, dass die Leute sich, wenn es nach dem Zweckverband geht, selber vollbiologische Kläranlagen bauen müssen. Das ist ein Investitionsbedarf von ungefähr 60 Kläranlagen, der da kommt, mit niedrig gerechnet 5.000 € pro Kläranlage. Für das Geld können wir allemal unten im Grund eine naturnahe Kläranlage, zum Beispiel eine Oxidationsteichanlage, errichten. Das wäre dann sicherlich eine semizentrale Anlage. Das meine ich.

(Zwischenruf Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Die dürfen Sie ja gar nicht mehr bauen lassen.)

Man kann auch eine technische Anlage für diesen Preis errichten, Kollege Adams, das müssen wir jetzt an dieser Stelle nicht ausdehnen.

Ich sage es noch einmal, was die sächsische Regelung anbelangt, dort hätten Sie vor ein paar Monaten schon zustimmen können. Ich danke Ihnen, meine Damen und Herren.

(Beifall FDP)

Danke, Herr Abgeordneter. Aus der Mitte des Hauses liegen mir im Augenblick keine weiteren Wünsche auf Redebeiträge vor, deshalb erteile ich dem Innenminister das Wort.

(Abg. Kuschel)

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Herr Abgeordneter Kuschel, Sie haben davon gesprochen, dass Ihr Gesetzentwurf ein Diskussionsangebot in der Lösung einer seit 20 Jahren schwelenden Problematik ist, und Herr Adams hat davon geredet, dass wir uns vorurteilslos den Problemen nähern wollen. Wenn das ernst gemeint ist, Herr Kuschel, würde ich Sie jedenfalls bitten, demagogische und bedingt sachkundige Dinge nicht in diesen ernsthaften Diskussionsprozess, den die Menschen verdient haben, einzuflechten.

(Beifall CDU, SPD)

Ich finde, auch diese stakkatohafte Betonung, dass es sich um ein Relikt des 19. Jahrhunderts bei den Beiträgen handele, führt uns nicht weiter. Das 19., ja das 18. Jahrhundert ist die Grundlage für die Entwicklung des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats. Unsere Grundrechte und andere Institute haben in dieser Zeit ihre nähere Konturierung gefunden. Insofern ist die polemisch gemeinte Diskreditierung eines Instituts, was - wie der Abgeordnete Höhn deutlich gemacht hat - natürlich auf Fragen der Gleichbehandlung zurückgeht, nicht wirklich zuträglich und führt auch einer Sachlösung nicht näher.

(Beifall SPD)

Ich finde auch, dass Sie den Eckpunkteentwurf, den wir nach einer halbjährigen Diskussion auch mit den Bürgerinitiativen mühsam erarbeitet haben, als Scheindiskussion diskreditieren wollen, dass Sie nicht zur Kenntnis nehmen, dass wiederkehrende Beiträge dort in einem viel größeren Umfang vorgesehen sind als es bisher der Fall ist, nicht wirklich konstruktiv. Ich finde auch, dass Richterschelten, wie Sie sie vorgenommen haben, oder etwas verwirrende Darstellungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nicht weiterbringen.

Womit Sie recht haben, ist, dass Beiträge natürlich abgeschafft werden können. Dagegen gibt es verfassungsrechtlich keine Hürde. Aber wir werden sie hier in diesem Kontext nicht abschaffen können, weil das Land Ihre Konzeption, Frau Berninger, nicht allein schultern kann - ich werde gleich noch etwas zu Steuern und anderen Dingen sagen - und weil es auch der Haushalt nicht zulässt. Artikel 3 Ihres Gesetzes sieht letztlich vor, dass 50 Prozent über den Kommunalen Finanzausgleich zu finanzieren sind - das muss man deutlich sagen und das muss man sagen vor dem Hintergrund der Finanzsituation, in der sich der Freistaat Thüringen befindet.

Jetzt zum Gesetzentwurf im Einzelnen: Die Grundzüge wurden als Vorschlag der Bürgerallianz in die Überlegungen der Landesregierung zur Weiterentwicklung des Straßenbaubeitragsrechts durchaus einbezogen. Wie Ihnen bekannt ist, sind wir derzeit

dabei, den eigenen Gesetzentwurf zur Änderung des Abgabengesetzes vorzubereiten. Er geht demnächst in die Ressortabstimmung. Die Eckpunkte stehen seit Juli fest und sind auf der Homepage des Innenministeriums einzusehen. Der Erstellung des Gesetzentwurfs der Landesregierung geht ein für diese Rechtsmaterie bislang einmaliges Verfahren voraus. Wir haben die verschiedenen Interessenverbände frühzeitig eingebunden. Auch einzelnen Bürgerinnen und Bürgern wurde die Möglichkeit gegeben, Vorschläge zu unterbreiten. Hierfür möchte ich sowohl den Bürgerinnen und Bürgern als auch den verschiedenen Interessenverbänden, zu denen auch die Bürgerallianz gehört, ausdrücklich danken.

(Beifall CDU, DIE LINKE)

Ich möchte an dieser Stelle den Landesverband der Gartenfreunde, Haus und Grund, den Verband der Thüringer Wohnungsund Immobilienwirtschaft, den Thüringer Bauernverband und die Arbeitsgemeinschaft der Thüringer Handwerkskammern nennen. Eingebracht in das bisherige Verfahren haben sich aber auch - das möchte ich betonen - die kommunalen Spitzenverbände. An dieser Stelle wird auch klar, warum ich diese Ausführungen im Zusammenhang mit dem vorgelegten Gesetzentwurf mache: Die Landesregierung hat sich die Mühe gemacht, alle, die kollidierenden, die verschiedenen Interessenverbände in ihre Überlegungen einzubinden und darauf aufbauend einen Gesetzentwurf zu erarbeiten. Dass dieser ein Kompromiss sein wird, der auch jene 80 Prozent in den Blick nehmen muss, die diese Beiträge gezahlt haben, das ist uns jedenfalls klar. Ich möchte auch nicht verhehlen, dass die weitaus überwiegende Zahl der Zuschriften und Meldungen, die wir bekommen haben, in diese Richtung gehen und uns sagen: bleiben Sie bloß hart, ändern Sie nichts an der gegenwärtigen Rechtslage. Das ist der Befund, den man nicht vom Tisch wischen kann. Das heißt nicht, dass wir ihm folgen, aber das ist eine Tatsache, die auch die Antragsteller dieses Gesetzentwurfs zur Kenntnis nehmen müssen. Denn einen fairen Ausgleich werden wir nur hinbekommen, wenn wir alle Bürgerinnen und Bürger, alle Eigentümer des Freistaats Thüringen in den Blick nehmen

(Beifall CDU, SPD)

und nicht allein die Vertreter der Bürgerallianz. Dass dies ein Kompromiss sein wird, ist klar, aber nur so werden wir zu einer Befriedung der kollidierenden Interessen kommen.

Jetzt zum Einzelnen: Die Frage der Gesetzgebungskompetenz ist von vielen Vorrednern bereits angesprochen worden. Der Gesetzentwurf nennt es Infrastrukturabgabe, aber materiell-rechtlich ist es eine Steuer. Nach dem Steuerbegriff des Grundgesetzes sind Steuern einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine

besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft. Das wurde schon einmal zitiert. Der Gesetzentwurf versucht zwar, den Vorteil der kommunalen Straßeninvestitionen für alle der Grundsteuer unterliegenden Steuerpflichtigen zu begründen. Das überdehnt jedoch den verfassungsrechtlich aus Artikel 3 - Gleichheitsgrundsatz - und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Vorteilsbegriff. Die geltende Bestimmung des Kommunalabgabengesetzes und die vergleichbaren Bestimmungen anderer Länder verlangen zur Begründung der Beitragslast zumindest eine Anbindung des Grundstücks an den Straßenraum. Betroffen sind die vom öffentlichen Straßennetz her qualifiziert nutzbaren Grundstücke. Es gibt einen zwingenden Konnex zwischen der Anbindung des Grundstücks und dem Straßenraum. Es geht, Herr Adams, eben nicht um das öffentliche Eigentum

(Beifall SPD)

an den Straßen, sondern es geht, wie auch bei dem Institut des Anliegergebrauchs, was Sie vielleicht kennen, ausschließlich darum, dass aus dem Grundstück, aus dem Grundeigentum, Berechtigungen fließen, denen auch entsprechende Lasten gegenüberstehen. Dieser Vorteil wird völlig konturenlos und ist sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn die Abgabenlast auf alle Grundstückseigentümer gleichermaßen ausgedehnt wird, unabhängig davon, ob ihre Immobilie einen Bezug zu der Straße hat oder nicht.

(Beifall CDU)

Eine solche vorteilslose Abgabenerhebung ist eine Steuer. Der Gesetzentwurf geht wohl letztlich auch selbst von dieser Rechtslage aus. Er lehnt sich an die Regelungen der Grundsteuer an. Aber für die Einführung einer solchen Straßengrundsteuer fehlt dem Land die Gesetzgebungskompetenz. Es handelt sich nicht um eine örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuer nach Artikel 105 Absatz 2 a. Überdies kann der Gesetzentwurf so verstanden werden, dass er mit der geltenden Regelung des Grundsteuergesetzes kollidieren soll. Selbst wenn man das anders sehen sollte, dann handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine Sonderabgabe, bei der die Gesetzgebungszuständigkeiten nach den Artikeln 73 ff. zu beurteilen sind, für die aber ganz besondere, strenge Voraussetzungen gelten. Die Erhebung einer Sonderabgabe setzt einen hinreichend abgegrenzten Personenkreis, eine besondere Verpflichtung für die Sache und eine gruppennützige, auf den begrenzten Personenkreis bezogene und begrenzte Verwendung des Aufkommens voraus. Diese Voraussetzungen - homogene Gruppe, gruppennützige Verwendung werden nicht erfüllt. Wie Sie es drehen und wenden, es ist entweder eine unzulässige Steuer oder eine unzu

lässige Sonderabgabe. Es tut mir leid, mir wäre es durchaus sympathischer gewesen, wenn es anders wäre. Aber das ist ein Faktum, das wir zur Kenntnis nehmen müssen. Ich möchte betonen, dass ich bezüglich der verfassungsrechtlichen Probleme die Idee der Bürgerallianz durchaus als konstruktiv empfinde und das auch nicht kritisieren möchte. Es ist eine schwierige Frage und natürlich kann man dazu auch Rechtsgutachten einholen. Aber von den Fraktionen, die einen solchen Gesetzentwurf in den Landtag einbringen, würde ich doch erwarten, dass sie sich mit den finanzverfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen unserer Gesetzgebung vorher auseinandersetzen.

(Beifall CDU, SPD)

Herr Innenminister, es gibt den Wunsch auf eine Zwischenfrage durch die Abgeordneten Kuschel und Adams. Lassen Sie das zu?

Natürlich.

Herr Kuschel als Erster.

Danke, Herr Präsident, danke, Herr Prof. Huber, ich nehme Bezug auf Ihre Ausführungen jetzt zum Steuer- und Abgabenrecht. Wie bewerten Sie denn in diesem Kontext dann die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge, die ja schon seit 1994 oder 1995 in Thüringen als Option zugelassen sind?

Die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge sind ein Problem in der Abgrenzung zur Steuer. Es lohnt sich nicht zu lachen, Frau Berninger, vielleicht hören Sie erst einmal zu, bis ich zu Ende geredet habe. Die Rechtsprechung hat die Grenze bei fünf Jahren gezogen. Man hat gesagt, bei fünf Jahren ist ein so enger inhaltlicher Konnex zum Beitrag noch gegeben, dass es als Staffelung eines einheitlichen Beitrags gewertet werden kann. Wenn man länger hinausginge - worüber wir ja auch nachgedacht haben, weil es eine weniger belastende Regelung wäre -, kommen wir auch mit den wiederkehrenden Beiträgen zum Problem der Steuer. So bewerte ich das.

Herr Adams.

(Minister Prof. Dr. Huber)

Vielen Dank für die Möglichkeit einer Zwischenfrage. Bezogen auf das von Ihnen gerade eben Gesagte, Ausgeführte, dass sich die Antragsteller bitte mit den Gesetzgebungskompetenzen, Gesetzmäßigkeiten im Steuerrecht hätten auseinandersetzen müssen, möchte ich Sie zwei Dinge fragen:

1. Wie beurteilen Sie in diesem Kontext unseren § 4 aus Artikel 1 Satz 2, „Näheres regelt eine Verordnung, die der Zustimmung durch den Landtag bedarf“, bezogen hier auf die Infrastrukturabgabe, wo wir genau diese Fragen, nämlich der Gruppennutzung und der homogenen Gruppe, im Sinne von Abrechnungsräumen diskutieren könnten?

2. Warum ist Ihr Anliegen so stark, auf diese doch relativ kleine Weise den Gesetzesänderungsantrag hier diskreditieren zu wollen?

Also zum Zweiten: Herr Adams, ich habe überhaupt kein Anliegen, den Gesetzentwurf zu diskreditieren. Mir geht es darum, eine friedensstiftende Regelung in einer schwierigen Problematik hinzubekommen. Was ich feststelle, ist, dass es bedauerlicherweise, weil wir das auch intensiv geprüft haben, leider kein gangbarer Weg ist. Es steht in Ihrem Entwurf leider nichts zur finanzverfassungsrechtlichen Zulässigkeit und Verteilung der Steuergesetzgebungskompetenzen. Da erlaube ich mir schon, wenn Sie einen Gesetzentwurf einbringen, das anzumerken. Was die erste Frage anging, geben Sie mir bitte noch mal ein Stichwort?

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Das ist der § 4, Verordnungsgeber.)

Ja, Sie wissen, nach Artikel 84 Abs. 1 Thüringer Verfassung sind Verordnungsermächtigungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß durch das Gesetz selbst zu regeln. Das heißt, die wesentlichen Dinge müssen im Gesetz geregelt sein. Wenn das Gesetz regelt, dass es eine Abgabe ist, die entweder als unzulässige Sonderabgabe oder als unzulässige Steuer einzustufen ist, kann eine delegierte Rechtsetzung im Wege der Rechtsverordnung daran nichts mehr ändern und das nicht heilen. Ein Thema der Innausschuss-Sitzung der vergangenen Woche war die Reform der Grundsteuer. Nahezu zeitgleich bringt die Fraktion DIE LINKE nun den Gesetzentwurf ein, der an die Grundsteuermessbeträge anknüpft. Auch ich finde, dass es jedenfalls eine gewisse Gratwanderung ist, angesichts der Diskussionen um die Fortschreibung der Grundsteuer allzu fest an eine letztlich dynamische Verweisung anzuknüpfen. Eine solche dynamische Verweisung wäre im Übrigen aus Gründen des Bestimmtheitsgrundsatzes verfassungswidrig.

Im vorliegenden Gesetzentwurf wird ausgeführt, dass es Ziel der Neuregelung sei, möglichst alle an den Kosten für den gemeindlichen Straßenausbau zu beteiligen. Nach § 7 Abs. 1 des Entwurfs darf die Infrastrukturabgabe von denjenigen Personen erhoben werden, die nach § 10 des Grundsteuergesetzes abgabenpflichtig sind. § 10 regelt jedoch nicht die Abgabenpflicht an sich, sondern bestimmt nur, wer Schuldner der Grundsteuer für den abgabepflichtigen Steuergegenstand ist, und da gibt es die Ausnahmetatbestände, über die wir schon diskutiert haben. Diese Anknüpfung zeigt natürlich auch, dass die Nähe zur Grundsteuer ganz erheblich ist. Mit der Verrechnungsregelung des § 7 Abs. 5 wird ferner versucht, die Grundeigentümer, die bereits Beiträge gezahlt haben, mit Grundstückseigentümern gleichzustellen, die noch nicht zu den Beiträgen herangezogen worden sind. Das ist nicht unproblematisch. Nicht beantwortet wird die Frage der Gleichbehandlung bei Gemeinden, die künftig von der Erhebung einer Infrastrukturabgabe absehen. Eine Rückzahlungsverpflichtung enthält der Gesetzentwurf nicht. Unklar ist auch, was mit den Eigentümern wird, bei denen der bereits entrichtete Straßenausbaubeitrag höher ist als die über einen Zeitraum von 20 Jahren zu verrechnende Infrastrukturabgabe. Hier ist die Ausgangssituation eine andere als bei der Aufnahme wiederkehrender Beiträge in das Gesetz. Wir haben nun mal auch Gemeinden, bei denen ein Großteil der Investitionen bereits getätigt ist, und daher in den nächsten Jahren nur noch geringe Infrastrukturabgaben anfallen werden. Gleichzeitig ergibt sich für alle Gemeinden aufgrund der Umstellungs- und Verrechnungspflicht ein Finanzierungsproblem. Alle bislang vereinnahmten Ausbaubeiträge sind aufgrund der freiwilligen Rückzahlungsregelung sofort zurückzuzahlen oder führen aufgrund der Verrechnung über einen Zeitraum von 20 Jahren zu Mindereinnahmen. Hierzu finden sich weder in den Kostenfolgen noch in der Begründung Aussagen. Da der Gesetzentwurf lediglich eine Verrechnung vorsieht, heißt dies für mich auch, dass die übrigen Abgabenpflichtigen diese Ausfälle nicht mittragen sollen. Der im Vorblatt dargestellte Gemeindeanteil von 15 Mio. € erscheint mir vor diesem Hintergrund deutlich zu niedrig. Aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 21 a Abs. 9 soll die Neuregelung auch für Investitionsmaßnahmen gelten, die noch nicht abgeschlossen sind. Das heißt, für alle bereits abgeschlossenen Maßnahmen wären innerhalb eines Jahres Straßenausbaubeiträge zu erheben, um diese anschließend mit neu anfallenden Infrastrukturabgaben zu verrechnen.

Zusammenfassend kann man somit sagen, dass aufgrund der angeordneten Verrechnung alle bislang vereinnahmten und für bereits abgeschlossene Maßnahmen noch zu vereinnahmenden Ausbaubeiträge von den Gemeinden zu finanzieren sind. Gegebenenfalls bestehende Erstattungsansprüche