Protocol of the Session on May 26, 2010

Und die zweite Nachfrage aus der Mitte des Hauses.

Ich würde nur gern wissen, ob ich die Antworten auf die von mir gestellten Fragen, die heute mit „Nicht bekannt“ beantwortet wurden, dann im Nachgang noch beantwortet bekommen kann.

Sie haben nach dem Aufenthaltsort in Westjordanien gefragt. Ich sehe keine Möglichkeiten für die Landesregierung, den Aufenthaltsort in Westjordanien zu bestimmen.

Wir sind am Ende mit den Nachfragemöglichkeiten sowohl vom Fragesteller als auch aus der Mitte des Hauses. Danke, Herr Staatssekretär.

Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Korschewsky von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/996.

Danke, Herr Präsident.

Trainingsbetrieb an Thüringer Sportgymnasien

Wie im „Freien Wort“ vom 18. Mai 2010 dargestellt wurde, ist der Trainingsbetrieb am Sportgymnasium Oberhof in einzelnen Sportarten für das Schuljahr 2010/2011 gefährdet, trotz dem ausgebildete Spezialsportlehrer zur Verfügung stehen würden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie wird der Trainingsbetrieb für Schüler an den Thüringer Sportgymnasien abgesichert und wie viele hauptamtliche Trainer sind zur Absicherung des Trainingsbetriebs eingesetzt (bitte Einzelauf- stellung der einzelnen Gymnasien)?

2. Wie viele zusätzliche Lehrer sind abgeordnet zur Aufrechterhaltung des Trainingsbetriebs, um

im Schuljahr 2010/2011 die Ausbildung in allen bisher angebotenen Sportarten absichern zu können (bitte Einzelaufstellung der einzelnen Gymnasien) ?

3. Welche Position vertritt die Landesregierung, dass zur Aufrechterhaltung des Trainingsbetriebs an Thüringer Sportgymnasien Sportlehrer abgeordnet werden?

4. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass ausgebildete Spezialsportlehrer die Anerkennung für das Lehramt erhalten und wie setzt sich die Landesregierung dafür ein, dass ausgebildete Spezialsportlehrer diese Anerkennung zukünftig erhalten?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Herr Staatssekretär Prof. Merten Sie haben das Wort.

Vielen Dank, Herr Präsident. Meine Damen und Herren Abgeordneten, ich möchte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Korschewsky wie folgt beantworten, aber bevor ich das tue, eine kurze Vorbemerkung: An den Thüringer Sportgymnasien werden Schüler zu einem Regelschulabschluss bzw. zur Allgemeinen Hochschulreife geführt. Neben einer fundierten schulischen Bildung erhalten die Schüler eine besondere sportliche Förderung. Abhängig vom Sportprofil der Schule werden die Schüler von Lehrkräften in verschiedenen Sportarten unterrichtet und nehmen außerhalb des Unterrichts an einem individuellen Training teil. Unterricht und Training werden in enger Zusammenarbeit der Sportgymnasien mit den Sportfachverbänden ganztätig geplant und organisiert. Die mit dem Sport abgestimmte Unterrichtsplanung sichert optimale Lern- und Trainingsbedingungen. Ich beantworte nun die Fragen wie folgt:

Zu Frage 1: Der Unterricht in allgemeinbildenden Fächern wird durch landesbedienstete Lehrkräfte durchgeführt. In der Rahmenstundentafel für die Sportgymnasien Sport sind in den Klassenstufen 5 bis 10 jeweils 3 Unterrichtsstunden je Woche für Spezialsport vorgesehen. In der Klassenstufe 11 SP sind 4 Unterrichtsstunden je Woche vorgesehen und in der Qualifikationsphase 11/12 sind neben den 4 Stunden Sport mit erhöhtem Anforderungsniveau weitere 4 Wochenstunden Begabungsförderung festgeschrieben. In Abstimmung mit den jeweiligen Sportverbänden und den Sportgymnasien findet zu den genannten Spezialsportstunden zusätzlich spezifischer Trainings- und Wettkampfbetrieb in Verantwortung der Sportfachverbände statt. Die

Betreuung im Spezialsportunterricht erfolgt derzeit aufgegliedert auf die 3 Thüringer Sportgymnasien wie folgt: Sportgymnasium Oberhof 5,8 Spezialsportlehrkräfte zuzüglich 3,4 auf Honorarbasis; Sportgymnasium Erfurt 16,45 Spezialsportlehrkräfte zuzüglich 0,4 auf Honorarbasis; Sportgymnasium Jena 11,7 Spezialsportkräfte zuzüglich 1,1 auf Honorarbasis. Für die Betreuung in Training und Wettkampf stehen insgesamt 40,25 Personalstellen, davon 4,25 auf Honorarbasis zur Verfügung. Diese Stellen werden über den Landessportbund Thüringen mit Unterstützung aus Sportfördermitteln des TMSFG finanziert. Die Anstellung der Trainer erfolgt bei den Thüringer Sportfachverbänden. Die Bereitstellung der Mittel aus dem Landeshaushalt ist bis einschließlich 2011 über Verpflichtungsermächtigungen gesichert. Mit der Aufstellung des Landeshaushalts 2011 soll für die Weiterführung dieser Förderung bis zum Jahr 2015 Haushaltsvorsorge getroffen werden. Aufgegliedert auf die 3 Thüringer Sportgymnasien ergeben sich folgende Zahlen: Sportgymnasium Oberhof 11 Trainer Vollzeit plus 0,5 Honorartrainer, Sportgymnasium Erfurt 15 Trainer Vollzeit, 2,0 Honorartrainer; Sportgymnasium Jena 10 Trainer, 1,75 Honorartrainer.

Zu Frage 2: Zur Aufrechterhaltung des Trainingsbetriebs werden keine Lehrkräfte an die Sportgymnasien abgeordnet. Im Schuljahr 2010/2011 ist an allen Sportgymnasien die Ausbildung in den bisher angebotenen Sportarten personell abgesichert. Zu Frage 3: Die Abordnung von Sportlehrern aus anderen Schulen erfolgt nicht. Dies ist auch nicht möglich, da diese die für den Trainingsbetrieb notwendigen Trainerlizenzen nicht besitzen.

Zu Frage 4: Die Ausbildung zum Spezialsportlehrer ist nicht bekannt. Nach § 29 Thüringer Lehrerbildungsgesetz kann eine Anerkennung eines Lehramtes nur für ein weiteres Lehramt, Zweite Staatsprüfung, erfolgen. Das ergibt sich aus § 6 der Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung. Für landesbedienstete Diplomsportlehrer besteht die Möglichkeit der individuellen Nachqualifizierung. Die zur Nachqualifizierung erforderlichen Leistungen sind abhängig davon, ob auf Abschlüsse nach dem Recht der ehemaligen DDR oder nach neuem Recht aufgebaut wird. So werden unter anderem Nachqualifizierungen in Fachdidaktik Sport als weiterbildendes Studium oder über den Weg des Abschlusses der Ersten und Zweiten Staatsprüfung angeboten.

Danke, Herr Staatssekretär. Ich sehe, es gibt keine Nachfragen. Ich rufe deshalb auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel von der Frak

tion DIE LINKE in der Drucksache 5/971. Wer trägt sie vor? Frau Dr. Lukin.

Sehr geehrter Herr Präsident, der Abgeordnete Kuschel fragt an:

Lkw verliert in Bad Salzungen 25 Tonnen hoch giftigen Klärschlamm aus Tankstellen

Am 18. Mai 2010 verlor ein Lkw auf der B 62 in Bad Salzungen 25 Tonnen hoch giftigen Klärschlamm aus Tankstellen. Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Stoffe wurden im Zusammenhang mit dem Unfall am 18. Mai 2010 auf der B 62 in Bad Salzungen tatsächlich transportiert und welche Gefährdung für die Umwelt ging von diesen Stoffen aus? Inwieweit wurden dabei Schädigungen der Umwelt geprüft und festgestellt?

2. Unter welchen Voraussetzungen können hoch giftige Substanzen wie Klärschlamm aus Tankstellen innerhalb von geschlossenen Ortslagen transportiert werden (Genehmigungen welcher Behörden, tech- nische Anforderungen) und lagen diese Voraussetzungen im geschilderten Fall vor?

3. Wer trägt in welcher Höhe welche Kosten der Beseitigung des eingetretenen Schadens im dargestellten Fall und wie wird diese Verteilung der Kosten begründet?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr. Frau Staatssekretärin Dr. Eich-Born, Sie haben das Wort. Dr. Eich-Born, Staatssekretärin:

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel, vorgetragen von Frau Dr. Lukin, beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Bei dem Transportgut handelte es sich um Abfall mit der Abfallschlüsselnummer 19 02 05. Das sind Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die durchaus gefährliche Stoffe auch beinhalten. Die Schlämme, die ursprünglich aus dem Tankstellenbetrieb stammten, waren aber bereits vorbehandelt und wurden zur weiteren Entsorgung befördert. Nach Kenntnis des Umweltamts des Wartburgkreises wurden die verlorenen Abfälle, ca. 4 bis 5 t, von der Fahrbahn wieder aufge

nommen, so dass es nicht zu einer Umweltbeeinträchtigung kam.

Zu Frage 2: Der Beförderer benötigt für einen solchen Transport eine abfallrechtliche Transportgenehmigung oder muss alternativ für die Tätigkeit der Abfallbeförderung als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sein. Inwieweit die beim Abfalltransport mitzuführende Transportgenehmigung bzw. das erforderliche Zertifikat vor Ort vorlag, ist nicht bekannt. Die abfallrechtliche Transportgenehmigung oder das erforderliche Zertifikat wird durch die untere Abfallbehörde überprüft.

Zu Frage 3: Die Kosten für die Beseitigung des Schadens werden gegebenenfalls im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs oder des Verursacherprinzips geltend gemacht. Zur Höhe der Kosten für die unfallbedingte Abfallbeseitigung liegen keine Angaben vor.

Es gibt eine Nachfrage.

Eine Nachfrage, Frau Staatssekretärin, zu Ihrer Bemerkung, dass keine Transportgenehmigung oder kein Zertifikat für den Transport dieser giftigen Substanzen vorlag: Gibt es gegebenenfalls Konsequenzen aus dieser Tatsache oder wird das so hingenommen, dass man die Transportgenehmigung nicht nachweisen kann?

Ich muss hier korrigieren. Ich habe nicht gesagt, dass keine Transportgenehmigung vorlag - das Unternehmen ist zertifiziert -, sondern ob das bei dieser Fahrt auf dem Wagen tatsächlich befindlich war, das ist mir nicht bekannt.

Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Frau Staatssekretärin.

Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel von der Fraktion DIE LINKE in Drucksache 5/973, vorgetragen von der Abgeordneten Berninger.

Bürgermeisterkandidaturen in Leimbach

Für die Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeister am 6. Juni 2010 haben die Gemeindewahlaus

schüsse die Zulässigkeit der Bewerber zu prüfen; so auch in der Gemeinde Leimbach im Wartburgkreis. Der Gemeindewahlausschuss hat die Bewerbungen zugelassen und im Amtsblatt veröffentlicht. Die ehrenamtlichen Bürgermeister sind kommunale Wahlbeamte auf Zeit.

Frank Kuschel fragt die Landesregierung:

1. Unter welchen Voraussetzungen können ehrenamtliche Bürgermeister als kommunale Wahlbeamte auf Zeit das Amt nicht antreten oder verlieren dieses Amt und liegen diese Voraussetzungen im Fall der drei vom Gemeindewahlausschuss zugelassenen Bewerber in Leimbach vor und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

2. Unter welchen Voraussetzungen muss der Gemeindewahlausschuss bei der Prüfung über die Zulässigkeit der Bewerber für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters die Voraussetzungen zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit prüfen und zu welchen Prüffeststellungen ist der Gemeindewahlausschuss der Gemeinde Leimbach gekommen?

3. Unter welchen Voraussetzungen kann die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses zur Zulässigkeit von Bewerbern für das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters in Leimbach beanstanden und liegen diese Voraussetzungen im Fall der drei vom Gemeindewahlausschuss zugelassenen Bewerber in Leimbach vor und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium, Herr Staatssekretär Geibert.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel, vorgetragen von der Abgeordneten Berninger, beantworte ich für die Landesregierung wie folgt. Zunächst gestatte ich mir eine Vorbemerkung. Zu allen Fragen ist Folgendes richtigzustellen: Nach § 28 der Thüringer Kommunalordnung i.V.m. § 2 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte sind ehrenamtliche Bürgermeister zwar kommunale Wahlbeamte, aber nicht Beamte auf Zeit, sondern Ehrenbeamte.

Zu Frage 1: Für das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters ist nach § 24 Abs. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes grundsätzlich jede im Sinne des § 1 wahlberechtigte Person wählbar, die

erstens das 21. Lebensjahr vollendet hat, zweitens nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und drittens seit mindestens sechs Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde hat. Amtsantrittshindernisse für ehrenamtliche Bürgermeister regelt § 28 Abs. 4 i.V.m. § 23 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung. Befindet sich eine zum ehrenamtlichen Bürgermeister gewählte Person in einem der in § 23 Abs. 4 ThürKO aufgeführten Beschäftigungsverhältnisse, kann die Person gemäß § 30 Abs. 3 Thüringer Kommunalwahlgesetz das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters nicht antreten bzw. verliert das Amt. Die Unvereinbarkeitsbestimmungen führen jedoch nicht zum Ausschluss vom passiven Wahlrecht, sondern greifen erst nach der Wahl. Es handelt sich bei der Unvereinbarkeitsbestimmung nicht um Wählbarkeitsbeschränkungen, die die Bewerber hindern, sich der Wahl zu stellen. Ob und gegebenenfalls in welchen Beschäftigungsverhältnissen die in der Gemeinde Leimbach zur Bürgermeisterwahl zugelassenen Bewerber stehen, ist der Landesregierung nicht bekannt.

Zu Frage 2: Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung eines Wahlvorschlags für die Wahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters ist § 24 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes. Hiernach beschließt der Wahlausschuss, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Hierzu gehört auch die Entscheidung über das Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen. Der Wahlausschuss hat einen Wahlvorschlag für ungültig zu erklären, wenn der Wahlvorschlag den durch das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen nicht entspricht. Der Wahlausschuss entscheidet als unabhängiges Wahlorgan nach pflichtgemäßem Ermessen. Aus der Meldung der zugelassenen Wahlvorschläge an das Thüringer Landesamt für Statistik ergibt sich, dass der Wahlausschuss der Gemeinde Leimbach drei Wahlvorschläge zugelassen hat.