Protocol of the Session on May 26, 2010

Zu Frage 2: Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung eines Wahlvorschlags für die Wahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters ist § 24 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes. Hiernach beschließt der Wahlausschuss, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Hierzu gehört auch die Entscheidung über das Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen. Der Wahlausschuss hat einen Wahlvorschlag für ungültig zu erklären, wenn der Wahlvorschlag den durch das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen nicht entspricht. Der Wahlausschuss entscheidet als unabhängiges Wahlorgan nach pflichtgemäßem Ermessen. Aus der Meldung der zugelassenen Wahlvorschläge an das Thüringer Landesamt für Statistik ergibt sich, dass der Wahlausschuss der Gemeinde Leimbach drei Wahlvorschläge zugelassen hat.

Zu Frage 3: Die Entscheidungen der unabhängigen Wahlorgane unterliegen im Vorfeld der Wahl keiner rechtsaufsichtlichen Kontrolle. Soweit Verstöße gegen Wahlvorschriften gerügt oder festgestellt werden, ist der hierfür gesetzlich normierte Weg einer Wahlanfechtung oder Wahlprüfung §§ 31 und 32 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes einzuhalten. Vielen Dank.

Es gibt eine Nachfrage durch die Abgeordnete Berninger.

Zwei, Herr Präsident, zwei Nachfragen. Herr Geibert, es geht hier nicht um Beschäftigungsverhältnisse. Nach unseren Informationen hat der zuständige Landrat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder durch einen dieser zugelassenen Kandidaten, nämlich den gemeinsamen Kandidaten von SPD und CDU. Ihm wird vorgeworfen, dass er als Kreisjungendfeuerwehrwart bei den Kreisjugendfeuerwehrspielen 2008 Fördermittel des Kreises veruntreut haben soll. Deshalb frage ich erstens: Sind strafrechtliche Ermittlungen ein Grund, die Wählbarkeitsvoraussetzung abzusprechen und ihn nicht zuzulassen? Zweite Frage: Was passiert, wenn das Ermittlungsergebnis eine Veruntreuung nachweist und er gewählt ist? Muss er dann sein Bürgermeisteramt abgeben, oder wird es ihm entzogen?

Zu Frage 1: Grundsätzlich nein.

Zu Frage 2: In Abhängigkeit von dem Ermittlungsergebnis wird die Staatsanwaltschaft über die Fortführung des Verfahrens im Strafbefehlsweg oder im Weg der öffentlichen Anklage zu entscheiden haben.

Da der Fragesteller nicht anwesend ist, gibt es keine Nachfragemöglichkeiten mehr. Danke, Herr Staatssekretär. Wir haben damit die letzte Mündliche Anfrage abgearbeitet.

Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt und schließe damit gleichzeitig unsere 20. Sitzung. Wir sehen uns morgen in alter Frische um 9.00 Uhr hier wieder.

E n d e d e r S i t z u n g: 18.39 Uhr