Protocol of the Session on March 25, 2010

4. Wenn nein, wann sind entsprechende Verkehrszählungen geplant?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr, Herr Christian Carius, Sie haben das Wort.

Herr Präsident, Frau Abgeordnete Doht, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage von Ihnen beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2: Aufgrund des Sachzusammenhangs beantworte ich die beiden Fragen zusammen. In Mühlhausen wird auf die Bundesautobahn A 4 schon immer über die Landesstraße L 1016 hingewiesen. Eine Änderung ist gegenwärtig nicht beabsichtigt, sondern erst mit Fertigstellung der Ortsumgehung an der B 247 Großengottern sowie B 84 Behringen und Reichenbach.

Zu Frage 3: Nein.

Zu Frage 4: Im Rahmen der Straßenverkehrszählung 2010 sollen auch der Verkehr zwischen der A 4 in Eisenach und der Stadt Mühlhausen erfasst werden. Die Zählungen erfolgen im II. und III. Quartal 2010. Mit der Auswertung ist Anfang 2011 zu rechnen.

Es gibt eine Nachfrage durch die Fragestellerin.

Ich muss jetzt noch mal nachfragen, und zwar ging es mir ja auch um die Wegweisung von Eisenach in Richtung Mühlhausen, die momentan über die B 84/B 247 ausgeschildert ist. Ist hier wieder eine Änderung geplant? Dass man von Richtung Mühlhausen immer noch durch den Hainich fährt, ist mir bewusst. Es geht um die Gegenrichtung und hier verlangt der Oberbürgermeister von Mühlhausen eine Änderung.

Eine Änderung ist auch dann erst geplant, wenn die Ortsumgehungen, die ich oben genannt habe, vorhanden sind - Großengottern, Reichenbach und Behringen.

Eine weitere Nachfrage durch Abgeordnete Doht.

Entschuldigung, da muss ich noch einmal nachfragen. Die Ausweisung über die B 84/B 247 heißt, dass momentan schon durch Großengottern gefahren wird, wenn man die Autobahn in Eisenach Ost verlässt und nach Mühlhausen will. Ist hier geplant, das wieder rückgängig zu machen?

Nein, das ist nicht geplant.

Danke schön.

Es gibt eine weitere Nachfrage durch den Abgeordneten Kubitzki.

Herr Minister, sehen Sie Möglichkeiten, dass auf dieser besagten Landstraße L 1016 Einschränkungen für den Durchgangsverkehr von Lkw wahrgenommen werden können?

Momentan sehe ich dafür keine Möglichkeiten.

Es gibt keinen weiteren Nachfragebedarf. Danke, Herr Minister. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kubitzki von der Fraktion DIE LINKE in Drucksache 5/628.

Thüringer Ausführungsgesetz zum Pflegeversicherungsgesetz (ThürAGPflegeVG) in Verbindung mit der Thüringer Verordnung über die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen und die Gewährung bewohnerbezogener Aufwendungszuschüsse an Pflegeeinrichtungen (PfleglnvAufV)

Das oben genannte Ausführungsgesetz und die oben genannte Verordnung treten zum 30. Juni 2010 außer Kraft.

Beide Regelungen haben Auswirkungen auf Pflegeeinrichtungen und deren Bewohner.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit beabsichtigt die Landesregierung bis zum 30. Juni 2010 neue Regelungen zum oben genannten Gesetz und oben genannter Verordnung zu erarbeiten?

2. Welche Auswirkungen kommen auf die Pflegeeinrichtungen und Bewohner zu, falls es zu keiner neuen Regelung nach dem 30. Juni 2010 kommt?

3. Welchen Änderungsbedarf sieht die Landesregierung bei der Neuerarbeitung - ich mache es jetzt einmal kürzer - der oben genannten Gesetze und Verordnungen?

4. Wie bewertet die Landesregierung die bisherige Regelung zur Differenzierung von geförderten und nicht geförderten Heimplätzen hinsichtlich von Investitionskosten?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit. Herr Staatssekretär Dr. Schubert, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:

Einige Vorbemerkungen seien mir gestattet. Ich möchte darauf hinweisen, dass der Fragesteller den Wortlaut des Gesetzes, auf den Bezug genommen wird, nicht ganz korrekt wiedergegeben hat. Richtig heißt es Thüringer Gesetz zur Ausführung des Pflegeversicherungsgesetzes. Darüber hinaus ist auch die - ich muss es der Vollständigkeit halber erwähnen - von Ihnen gewählte Abkürzung PfleglnvAufV nicht Bestandteil der Verordnung.

Jetzt zu den konkreten Fragen.

Zu Frage 1: Die Geltungsdauer des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Pflegeversicherungsgesetzes soll nach aktuellem Planungsstand über den 30. Juni 2010 hinaus unbefristet verlängert werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf befindet sich in Vorbereitung. Die Thüringer Verordnung über die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen und die Gewährung bewohnerbezogener Aufwendungszuschüsse an Pflegeeinrichtungen soll ebenfalls unbefristet verlängert werden.

Zu Frage 2: Aktuell ist davon auszugehen, dass sowohl die gesetzliche Regelung als auch die genannte Rechtsverordnung über den 30. Juni 2010 hinaus verlängert werden.

Zu Frage 3: Für das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Pflegeversicherungsgesetzes wird zurzeit kein Änderungsbedarf gesehen, deswegen soll das Gesetz lediglich verlängert werden. Die Verlängerung der Thüringer Verordnung über die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen und die Gewährung der bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse an Pflegeeinrichtungen befindet sich in der Erarbeitung. Sobald ein Verordnungsentwurf vorliegt,

wird dazu ein Anhörungs- und Beteiligungsverfahren durchgeführt.

Zu Frage 4: Die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 2 der Rechtsverordnung, wonach hinsichtlich der Investitionskosten zwischen den geförderten und den nicht geförderten Heimplätzen zu differenzieren ist, wird für sachgerecht gehalten.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Herr Staatssekretär, wenn das neue Gesetz erarbeitet wird, wo es noch ein Anhörungsverfahren geben soll, besteht da die Möglichkeit der Berücksichtigung der Hinweise, die die Liga der Freien Wohlfahrtspflege Ihnen mitgeteilt hat, die eine Art Mischkalkulation vorschlagen.

Zum Gesetz gibt es von der Liga keine Änderungswünsche, sondern das bezog sich auf die Verordnung. Deswegen wollen wir das Gesetz möglichst schnell dem Landtag zuleiten, wenn die Ressortabstimmung gewesen ist und dann vor dem 30.06.2010 verabschieden. Was die Frage der Verordnung angeht, gibt es von der Liga einige Forderungen. Die, die Sie genannt haben, ist auch dabei. Einige Forderungen werden wir sicher berücksichtigen können, aber die von Ihnen genannte ist schwierig umzusetzen, weil es dann völlig neuer Bescheide bedürfte, denn es sind ja Einrichtungen, die zum Beispiel nach Artikel 52 gefördert worden sind, wo beispielsweise etwas angebaut worden ist und so weiter. Das ist rechtlich aus unserer heutigen Sicht nicht umsetzbar. Da werden wir noch weitere Gespräche führen, aber ich halte es für schwierig.

Ich sehe, es gibt keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Klaubert von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/629.

Gebührensteigerungen für Wasser und Abwasser in Altenburg

Der Stadtrat Altenburg hat teilweise drastische Gebührenerhöhungen für Wasser und Abwasser beschlossen. Die Satzungsänderung wird gegenwärtig durch die Rechtsaufsichtsbehörde geprüft. Damit wird zumindest die Wassergebühr deutlich über der von

der Landesregierung definierten angemessenen Gebühr von 2,30 € pro Kubikmeter liegen. Beim Abwasser wäre zu prüfen, inwieweit eine Überschreitung der angemessenen Gebühr vorliegt. Bei einer Überschreitung der von der Landesregierung definierten Gebührenhöhe könnten Landesmittel zum Einsatz kommen, um die Gebührenexplosion zu dämpfen.

Die Gebührensteigerungen beim Abwasser werden u.a. damit begründet, dass der Aufgabenträger für den Ankauf des Primmelwitzer Klärwerkes im Jahre 2003 unerwartet Umsatzsteuer zahlen muss. Hinsichtlich der Wassergebühr ist offen, ob vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung eine Senkung rechtlich verfügt werden könnte.

Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen Voraussetzungen unterliegt der Ankauf einer Teileinrichtung der Abwasserversorgung der Umsatzsteuerpflicht und liegen diese Voraussetzungen im Fall der Altenburger Städtischen Abwasserentsorgung vor?

2. Inwieweit wirkt sich dabei die Umsatzsteuer gebührensteigernd aus und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassungen?

3. Welche Auswirkungen hat nach Auffassung der Landesregierung das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofes zur Zulässigkeit der kartellrechtlichen Verfügung zur Senkung der Wasserpreise mit Blick auf die vorgesehene Gebührensteigerung für die Wasserversorgung im Fall der Stadt Altenburg und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

4. Inwieweit könnte der Aufgabenträger für die Wasserver- und Abwasserentsorgung Finanzmittel des Landes, die sich gebührenmildernd auswirken, in Anspruch nehmen, liegen diese Voraussetzungen nach Kenntnisstand der Landesregierung gegenwärtig vor und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium. Herr Innenminister Prof. Huber, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Klaubert beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Ob der Ankauf einer Teileinrichtung der Abwasserentsorgung der Umsatzsteuer unterliegt,

ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere des verkaufenden Unternehmens, zu prüfen. Gemäß § 30 der Abgabenordnung ist hier das Steuergeheimnis zu wahren. Danach dürfen Angaben zu Einzelfällen bzw. im Besteuerungsverfahren erlangte Informationen über einen Steuerpflichtigen nicht unbefugt offenbart werden. Die Beantwortung dieser Frage ist daher nicht möglich.