Protocol of the Session on March 21, 2014

und wenn es ihm Rahmen meiner Möglichkeiten ist, dann will ich das gern tun.

Jetzt zum vorliegenden Gesetzentwurf, meine sehr geehrten Damen und Herren. Wir beschäftigen uns jetzt wieder mit einem Thema, bei dem sich eigentlich fast alle einig sind. Wir wollen keine Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Abgaben

oder Forderungen gegen unsere Gemeinden, Städte und möglicherweise auch Landkreise. Wir streiten uns jetzt, wie kann man das regeln, und wir als Linke sind der Überzeugung, wir brauchen dazu eine gesetzliche Regelung. Diese Regelung gibt es in nahezu allen Bundesländern. In allen Bundesländern ist in der Kommunalverfassung normiert, dass gegenüber Kommunen auch öffentlich-rechtliche Forderungen vollstreckt werden können, und es gibt Schutznormen, dass nämlich immer die Kommunalaufsichten entscheiden, welches Vermögen oder welche Vermögenswerte dafür letztlich infrage kommen. Trotzdem waren alle erschrocken, als im vergangenen Jahr bekannt wurde, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt gegen einzelne Gemeinden diese Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Abgaben und Forderungen zugelassen hat, weil in der Fachliteratur zumindest darauf verwiesen wurde, und wir gehen mal davon aus, die haben das aufmerksam geprüft, haben also gesagt, so etwas gab es in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht, also auch nicht in anderen Bundesländern. Alle waren sich einig, das ist der falsche Weg.

Wir haben dann einen Vorschlag gemacht, die Schutznorm in der Thüringer Kommunalordnung aufzuheben. Im Rahmen der schriftlichen Anhörung haben uns die kommunalen Spitzenverbände, insbesondere der Gemeinde- und Städtebund, darauf hingewiesen, das allein reicht nicht aus, sondern wir müssen auch die Spezialnormen im Thüringer Zustellungsund Vollstreckungsgesetz entsprechend ändern, wenn wir es denn wollen. Diesen Hinweis haben wir aufgegriffen und deshalb zu unserem Gesetzentwurf einen Änderungsantrag gestellt. Daran können Sie auch erkennen, dass wir Anhörungen und Dinge, die dort vorgetragen werden, durchaus ernst nehmen und wenn sie uns überzeugen, dann auch aufgreifen.

Wir schlagen deshalb vor, dass grundsätzlich im Thüringer Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz die Ermächtigung, öffentlich-rechtliche Forderungen zu vollstrecken, aufgehoben wird. Wir sprechen ein Verbot der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen aus und damit erübrigt sich natürlich dann auch die Schutznorm in der Thüringer Kommunalordnung, denn wenn es verboten ist, brauche ich keine Schutznorm in der Thüringer Kommunalordnung. Jetzt ist immer die Frage, ist denn das ein geeigneter Weg, denn es wird immer konstruiert, es gibt unterschiedliche Gründe, warum Gemeinden ihre öffentlich-rechtlichen Forderungen, in der Regel sind es Kreisumlagen oder Fördermittel, die zurückgefordert werden, nicht begleichen und da wären die Zahlungsprobleme und Schwierigkeiten nur eine Gruppe von Gründen, aber es könnte aus grundsätzlichen Erwägungen eine Verweigerung geben und wie geht man denn mit solchen Fällen um. Wir sind davon überzeugt, dass der Grundsatz

(Abg. Gentzel)

des ordnungsgemäßen Behördenhandelns auch für alle Gemeinden und Städte gilt, für alle Verwaltungen, für die Bürgermeister, die unterliegen dem Beamtenrecht und auch dort ist das normiert und wenn die Forderung berechtigt ist, muss die Gemeinde diese erfüllen. Für diese Fälle, wo sich Bürgermeister oder Verwaltungsbeamte und Bedienstete verweigern, gibt es ausreichend Möglichkeiten bis hin zur Rechtsaufsichtsbehörde, dort diesen Grundsatz des ordnungsgemäßen Behördenhandelns umzusetzen. Das geht im Ernstfall bis zur Erzwingungshaft. Man kann also den Bürgermeister oder jemand anderen bis zu sechs Monate in Erzwingungshaft nehmen, um ihn zum Handeln zu bewegen. Da wird mir der Justizminister recht geben. Ich weiß gar nicht, ob unsere Justizvollzugsanstalten für solche Fälle Haftplätze vorsehen, dass Beamte in Erzwingungshaft genommen werden. Nach unserem Kenntnisstand ist das noch nicht zur Anwendung gekommen, aber theoretisch wäre das möglich und da gibt es einen ausreichenden Katalog, um handeln zu können. Deswegen ist es aus unserer Sicht nicht erforderlich, noch mal eine separate Norm, die die Vollstreckung von öffentlichrechtlichen Forderungen ermöglicht, vorzuhalten, denn wir gehen davon aus, nur in den Fällen, wo die Gemeinde tatsächlich nicht mehr leistungsfähig ist, nicht mehr zahlen kann, entstehen solche öffentlich-rechtlichen Forderungen, die nicht fristgemäß bezahlt werden. Insofern müssen wir als Gesetzgeber andere Wege gehen.

Das sind keine Einzelfälle. Nach Angaben des Gemeinde- und Städtebundes waren 2013 97 Gemeinden, das ist jede zehnte Gemeinde, nicht in der Lage, fristgemäß die Kreisumlage zu entrichten. Das ist dann kein Einzelfall mehr, wenn es jede zehnte Gemeinde ist. Wir wissen, dass das Landesverwaltungsamt in wenigeren Fällen das Verfahren zur Zwangsvollstreckung auf den Weg gebracht hat. Wir werden uns durch Anfragen und Selbstbefassungsanträge in den zuständigen Ausschüssen weiter damit beschäftigen, wie wirksam diese Verfahren zur Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen waren und hätte es nicht andere Möglichkeiten gegeben, diese Dinge dementsprechend zu lösen.

Ich wiederhole noch mal: Wir sehen ausreichend Möglichkeiten für die Rechtsaufsichtsbehörden, die Städte und Gemeinden zum ordnungsgemäßen Handeln zu zwingen. Zum ordnungsgemäßen Behördenhandeln gehört auch, dass berechtigte öffentlich-rechtliche Forderungen fristgemäß beglichen werden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ein anderer Vorwurf an uns war, wir würden mit diesem Gesetz einen Sonderweg gehen und damit den Grundsatz, dass das Landesrecht harmonisiert sein sollte, auch in einem föderalen Gemeinwesen, durchbrechen. Wir wissen das. Wir würden hier als erstes

Land eine Sonderregelung treffen, aber ich hatte schon zu Beginn meiner Rede gesagt, dass auch die Einleitung von Vollstreckungsverfahren gegen Gemeinden einen Thüringer Sonderweg dargestellt hat, der auch auf viel Unverständnis in anderen Bundesländern gestoßen ist. Insofern sind wir hier Vorreiter. Vielleicht ist unsere Initiative Anlass, in den anderen Bundesländern darüber nachzudenken, diese Rechtsnorm, die ohnehin bisher nicht zur Anwendung kam, aus dem Gesetz zu streichen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich werbe deshalb für unseren Gesetzentwurf, auch für unseren Änderungsantrag, wir könnten damit eine Baustelle beräumen, die für sehr viel Irritationen gesorgt hat und könnten dort auch wieder beruhigend wirken und alle anderen Dinge, wenn Gemeinden tatsächlich nicht pünktlich ihre Forderungen zahlen können, müssen wir auf anderem Wege klären, aber nicht mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung. Danke.

(Beifall DIE LINKE)

Danke schön. Für die CDU-Fraktion hat Abgeordnete Gudrun Holbe das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Damen und Herren, der Landtag befasst sich heute zum zweiten Mal mit dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE und Herr Kuschel, die Intention des Gesetzentwurfs, die Sie schon in der ersten Lesung sehr ausführlich vorgetragen haben und auch heute noch einmal dargestellt haben, sehr erschöpfend, meine ich, kann ich mich an der Stelle doch etwas kürzer fassen. Mit der ersatzlosen Streichung des § 69 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung soll erreicht werden, dass bei Zahlungsunfähigkeit von Kommunen entsprechend entgegengewirkt wird. Zu diesem Zweck soll die Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeschlossen werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen die betroffenen Körperschaften ihre Geldforderungen künftig nur auf dem Weg der Einigung einlösen können. Sie haben das jetzt gerade noch mal begründet und sehen da einen Weg. Ich muss sagen, ich halte diesen Weg für nicht realistisch. Denn meiner Auffassung nach, wenn sich eine Kommune verweigert, entsprechende Zahlungen zu leisten, dann wird sie das auch nicht im Zuge einer gütlichen Einigung machen. Hier habe ich ein Beispiel vor Augen zwischen einer Kommune und dem Kreis, wo die Kommune sich aus was weiß ich für Gründen einfach weigert, also nicht, weil sie nicht zahlungsfähig ist, sondern sie weigert sich schlichtweg, diese Kreisumlage zu zahlen. Und da meine ich, ist der Weg der Einigung mit Sicherheit nicht gegeben. Die geltende Rechtslage gestat

(Abg. Kuschel)

tet die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung auch gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, also auch gegen Städte und Gemeinden. Wir haben in der Anhörung der Spitzenverbände, wie der Gemeinde- und Städtebund im Rahmen der schriftlichen Anhörung richtig festgestellt hat, auch erkannt, dass nach § 69 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung keine Ermächtigungsgrundlage gegeben ist und dieser Paragraf der Durchführung der Zwangsvollstreckung eigentlich mehr eine Schutzvorschrift ist.

Frau Abgeordnete, gestatten Sie eine Zwischenfrage des Abgeordneten Kuschel?

Ich gestatte keine Zwischenfrage.

Keine Zwischenfrage.

Und eben durch die Streichung dieser Schutzvorschrift würde die Zwangsvollstreckung öffentlichrechtlicher Forderungen nicht mehr eingeschränkt werden, sondern, ganz im Gegenteil, erst uneingeschränkt ermöglicht werden.

Meine Damen und Herren, die Streichung von § 69 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung geht demnach an der Intention des Gesetzentwurfs komplett vorbei und kann als eklatanter Widerspruch bezeichnet werden. Dementsprechend ist auch der Thüringer Landkreistag sehr kritisch gegenüber dem Gesetzentwurf in seiner Stellungnahme und lehnt im Ergebnis die Abschaffung der Zwangsvollstreckung durch Aufhebung besagter Paragrafen ab. Auch der nachträglich eingebrachte Änderungsantrag in Vorlage 5/4445 nach dem Gesetzentwurf macht es nicht besser, sondern die Änderung sieht vor, dass § 40 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes um einen Satz zu ergänzen wäre, der die Beibehaltung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen gegen Gebietskörperschaften verbietet. Ich meine, wir haben auch bei uns im Ausschuss durch Innenminister Geibert eine sehr ausführliche Stellungnahme des Innenministeriums vernommen, die aufschlussreich war, und ich denke, er wird das heute hier noch mal vortragen. Aus diesen Erkenntnissen ist meine Fraktion der Auffassung, dass wir der Beschlussempfehlung des Innenausschusses folgen werden und Ihren Gesetzentwurf hiermit ablehnen. Danke.

(Beifall CDU)

Danke schön, Frau Abgeordnete. Als Nächster spricht für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Abgeordneter Dirk Adams.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen hier im Thüringer Landtag, liebe Gäste hier im Thüringer Landtag, DIE LINKE hat eine Debatte aufgenommen, nachdem in Thüringen angekündigt wurde und zum Teil auch vollzogen wurde, dass Kommunen in eine Zwangsvollstreckung kommen sollen. Sie hat gesagt, das ist nicht in Ordnung, da hatte sie auch viel Zustimmung vom Gemeinde- und Städtebund in Thüringen, der gesagt hat, das ist deutschlandweit ein Novum, dass das geschieht, natürlich hat der Gemeinde- und Städtebund auch davor gewarnt. Dieses Gesetz will jetzt dieses Instrument abschaffen. Aber was, liebe Linke, was ist damit gewonnen? Damit ist nichts gewonnen.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Doch, es wird nicht vollstreckt.)

Es wird nicht vollstreckt, ja, aber die Forderungen bleiben doch bestehen. Die Forderungen bleiben bestehen, der Verzicht auf Zwangsvollstreckung löst die finanziellen Probleme der Kommunen überhaupt nicht.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Die Zwangsvollstreckung aber auch nicht.)

Das löst überhaupt nichts. Es ist ein Instrument. Sie haben selbst ausgeführt, die Zwangsvollstreckung weg und dafür die Erzwingungshaft her. Da frage ich mich wirklich, was das effektivere und das vernünftigere Mittel ist. Grundsätzlich muss der Grundsatz in der kommunalen Kreditwirtschaft lauten, dass natürlich Tilgung, Zinsen usw., die Verpflichtungen dürfen den Geldbetrag, den man zum Ausgeben hat, den man einnimmt, einfach nicht übersteigen. Dass davon in Thüringen immer wieder abgewichen werden muss, hat seine Ursachen an ganz vielen Stellen. Es sind einerseits Kommunen, die an mancher Stelle das Augenmaß verloren haben, an mancher Stelle haben sie Aufgaben übertragen bekommen oder geahnte Geschenke haben sich als das Gegenteil herausgestellt, nämlich als teure Last, die sie bekommen haben. Landkreise, Land und die Kommunen sind an dieser Situation in gleicher Weise selbst schuld. Alle tragen dafür Verantwortung und es kann gar nicht die Idee sein, dass eine oder einer dann die ganze Last tragen muss. Es müssen alle gemeinsam versuchen, da herauszukommen. Es ist oft auch ein Versagen der Kommunalaufsicht, die

(Beifall DIE LINKE)

(Abg. Holbe)

viel zu viel zugelassen hat, viel zu viel Kreditaufnahme, und nicht wirklich ihre Arbeit gemacht hat, Herr Innenminister. Dass sie ihre Arbeit nicht gemacht hat, das darf man an dieser Stelle feststellen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, in diesen Fällen, über die wir hier konkret gesprochen haben - nicht abstrakt -, ging es vor allen Dingen um die Kreisumlage. Auch hier muss eines ganz klar sein, wir können uns nicht hinstellen und sagen, weil die Kommunen jetzt nicht zahlen müssen, bekommt der Kreis seine Kreisumlage nicht und kann der Kreis seine Arbeit nicht machen. Es kann kein Verschiebebahnhof sein, alle müssen an einen Tisch und gemeinsam muss eine Lösung geschaffen werden. Eine ausreichende Finanzausstattung unserer Kommunen, das ist die einzige Lösung, plus einen sparsamen Umgang mit den Mitteln in den Kommunen, plus einen verantwortungsvollen Umgang mit der Kreisumlage in den Landkreisen. Nur so kommen wir da raus, nicht mit diesem Gesetz, auch nicht mit Zwangsmaßnahmen, wie sie hier vonseiten der Kommunalaufsicht geführt wurden. Vielen Dank.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Danke schön, Herr Abgeordneter. Für die SPDFraktion spricht jetzt Abgeordneter Matthias Hey.

Frau Präsidentin, vielen Dank. Meine sehr geehrten Damen und Herren, das Thema „Zwangsvollstreckung“ hat uns nach Überweisung dieses Gesetzentwurfs auch im Innenausschuss beschäftigt. Wir gehen davon aus, und das muss man der Fraktion DIE LINKE als Einbringer dieses Gesetzentwurfs zugestehen, es ist nicht ohne Grund geschehen. Uns hat am Ende des vergangenen Jahres die finanzielle Ausstattung der kommunalen Familie beschäftigt, darüber hinaus noch bis Ende Februar hinein, kann man sagen. Es wurde hin und wieder auch kolportiert, dass es Gemeinden gibt, die aufgrund ihrer finanziellen Lage in eine Situation kommen können, die unter Umständen eine Zwangsvollstreckung nach sich ziehen könnte. Das wäre ein Vorgang, auch darüber ist hier, nicht nur im Innenausschuss, auch im Plenum, schon diskutiert worden, der in der Bundesrepublik Deutschland einzigartig wäre. Herr Adams, ich glaube, es war nicht nur der Gemeinde- und Städtebund Thüringen, sondern es gibt sogar ein Schreiben des bundesweit agierenden Gemeinde- und Städtebundes, die hier auch ihre Sorge ausgedrückt haben, der uns Ende vergangenen Jahres dann noch mit zur Kenntnis gegeben wurde, weil das, wie gesagt, ein

Vorgang ist, der für Unruhe in der kommunalen Familie sorgt.

Wir haben im Innenausschuss nun die Spitzenverbände angehört. Sowohl Landkreistag als auch der Gemeinde- und Städtebund lehnen den Gesetzentwurf der Linken so, wie er zumindest hier vorgebracht wurde, ab. Die Begründungen dazu sind natürlich etwas unterschiedlich, darauf möchte ich gleich eingehen. Es heißt bei der Begründung des Gesetzentwurfs des Antragstellers, also des Einbringers, der Linken - Frau Präsidentin, mit Verlaub, ich zitiere: „Die Landkreise sind die untere Rechtsaufsichtsbehörde, welche die Haushalte der Gemeinden würdigen oder genehmigen. Insofern haben diese auch Möglichkeiten und Mittel, der Zahlungsunfähigkeit von Gemeinden entgegenzuwirken.“ So steht es sowohl im Problemaufriss des Gesetzentwurfs als auch hinten in der Begründung.

Das sieht der Landkreistag in seiner Stellungnahme ausdrücklich sehr differenziert, nämlich anders. Die Stellungnahme, die uns zur Kenntnis gegeben wurde, sagt nämlich, Sie können das nachlesen: Die Kommunalaufsichten können einer Zahlungsunfähigkeit nicht entgegenwirken. Sie prüfen in der Regel auch im Nachgang. Das ist kein geeignetes Instrument, der Herr Adams hat vorhin das Wort des Verschiebebahnhofs geprägt, das ist vielleicht in dem Fall gar nicht mal unangebracht, dass man sagt, nun sind die Kommunalaufsichten plötzlich dafür zuständig, dass Kommunen immer finanziell sattelfest sind. Der Landkreistag sagt auch - und das finde ich sehr interessant -, die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung soll doch bitte sehr als letzte Variante - in der Stellungnahme ist von der Ultima Ratio die Rede - noch bestehen bleiben, weil das eben mit Nachdruck, ich sage jetzt einmal sehr salopp, eine Art Folterwerkzeug ist, das aufgezeigt werden kann, um die Zahlungsmoral der Kommunen aufrechtzuerhalten. Der Gemeinde- und Städtebund sagt nun, wir finden das mit dem Gesetzentwurf auch nicht so gut, denn wir als Gemeinde- und Städtebund sagen, der § 69 Abs. 2 ist keine Ermächtigungsgrundlage für Zwangsvollstreckung. Eine solche Ermächtigungsgrundlage ergibt sich nach der Auffassung der Stellungnahme des Gemeindeund Städtebundes nämlich aus dem Thüringer Verwaltungszustellungsund Vollstreckungsgesetz. § 69 Abs. 2 ThürKO ist eher, so ist es zumindest in der Stellungnahme nachzulesen, eine Art Schutzvorschrift, durch die die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung sogar eingeschränkt werden soll. Das ist also auch eine interessante rechtliche Auslegung. Wenn nun die Fraktion DIE LINKE mit diesem Gesetzentwurf diesen § 69 Abs. 2 streicht, so ist es hier auch vorgetragen worden, dann würde diese Einschränkung wegfallen. Der Gemeindeund Städtebund sagt dann, wenn man überhaupt erreichen will, dass Zwangsvollstreckungen von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen wegfallen sollen,

(Abg. Adams)

dann muss ein ausdrückliches Verbot ins Gesetz, nämlich das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz müsste dann im Prinzip auch gleich mit geändert werden.

Was hat DIE LINKE dann aufgrund dieser Anhörung gemacht? Sie hat einen Änderungsantrag, der genau diese Forderung des Gemeinde- und Städtebunds aufgenommen hat, mit in den Innenausschuss gebracht, er liegt Ihnen vor, Sie können ihn nachlesen. Aber, wie es vorhin auch schon Frau Holbe gesagt hat, man muss die Gründe betrachten, weshalb zwangsvollstreckt werden soll. Das können sehr unterschiedliche Gründe sein. Nehmen wir einmal an, das ist jetzt fiktiv, aber es gibt eine Kommune, die will nicht zahlen. Das ist wie so ein kleines gallisches Dorf. Das ist jetzt von mir, sagen wir einmal, so ein bisschen konstruiert, aber...

(Zwischenruf Abg. Barth, FDP: Völlig un- denkbar.)

Na ja, ich habe schon viel erlebt auch bei den Sitzungen des Gemeinde- und Städtebundes

(Zwischenruf Abg. Hitzing, FDP: Kleines gal- lisches Dorf.)

oder bei den Jahreshauptversammlungen, dass da Leute mit Galgen und mit Stricken und letzte Hemden ausziehen und alles solche Symbolpolitik. Also, nehmen wir an, es gäbe so etwas, eine Kommune sagt, ich zahle jetzt nicht mehr, keine Kreisumlage, fertig.

Herr Abgeordneter, gestatten Sie im Anschluss an Ihre Ausführungen eine Zwischenfrage des Herrn Abgeordneten Kuschel?

Sehen Sie und jetzt kommt meine Strafe, weil er mich vorhin als Berichterstatter hier vorgeschickt hat, ich sage Nein.

(Heiterkeit DIE LINKE)

Sie haben es gehört, Herr Kuschel.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Da- mit ist es dann aber gut!)