Protocol of the Session on February 27, 2014

Auch eine Verbesserung der medizinischen und therapeutischen Leistungen sieht unser Änderungsantrag vor, vor allem in § 74. Auch Gefangene haben ein Recht auf Behandlung entsprechend den Standards der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch.

(Beifall DIE LINKE)

Das gebietet schon das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Dazu gehört dann eben auch das Recht auf eine freie Arztwahl, das zum Beispiel für solche Gefangenen wichtig ist, die mit Vorerkrankungen in den Vollzug kommen und sich von den bisher behandelnden Ärzten auch weiter betreuen lassen wollen oder auch müssen,

(Beifall DIE LINKE)

zum Beispiel weil in der JVA eine Behandlung auf dem notwendigen Niveau nicht möglich ist. Die medizinische und therapeutische Versorgung ist in Thüringen seit Jahren eine Problembaustelle, sei es wegen nicht besetzbarer Stellen für Ärztinnen und Ärzte oder dem offensichtlichen Mangel an Therapeutinnen und Psychologinnen. Daher greifen wir in unserem Antrag zu § 108 auch den Vorschlag der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer auf Einrichtung eines entsprechenden Fachdienstes auf.

Wir bedauern es sehr, aber es hat nicht sonderlich überrascht, dass die CDU-SPD-Koalition im Justizausschuss nicht bereit war, substanzielle Vorschläge aus unserem Änderungsantrag zu diskutieren. Dass die Kurzfristigkeit der Einbringung unseres umfangreichen Antrags moniert, gleichzeitig aber eine Lesepause beispielsweise abgelehnt wurde, ist ein deutliches Zeichen dafür, dass es nicht gewünscht war, substanziell zu diskutieren und folgerichtig, leider, ist die Koalition dann mit ihrer deutlichen Mehrheit im Ausschuss auch nicht bereit gewesen, substanzielle Änderungen am Regelungsentwurf vorzunehmen. Das ist bedauerlich, aber nicht überraschend. Umso mehr aber waren wir verwundert darüber, dass vonseiten der Koalition und da geht mein Blick insbesondere in die Richtung der SPD - nicht einmal die Bereitschaft bestand, die Anregungen des Landesdatenschutzbeauftragten in die Beschlussempfehlung aufzunehmen. Aber auch diesem Mangel hilft unser Änderungsantrag ab. Die entsprechenden Vorschläge des Datenschutzbeauftragten, Herrn Dr. Hasse, finden sich in den Änderungen zu den §§ 120 bis 140, darunter zum Beispiel die Streichung der Schaffung einer zentralen Vollzugsdatendatei und das Verbot der Erhebung biometrischer Merkmale.

Meine Damen und Herren, der Justizvollzug, soll er als konsequenter Resozialisierungsvollzug wirksam sein, braucht konkrete Resozialisierungsmaßnahmen. Er braucht frühzeitige Entlassvorbereitung, er braucht ein Netzwerk sozialer Hilfen von Anfang an und er braucht die notwendige personelle, sächliche und finanzielle Ausstattung, und zwar kontinuierlich und verlässlich. Das von Minister Dr. Poppenhäger vorgelegte Justizvollzugsgesetzbuch ist ein Schritt in die richtige Richtung. Dass der Schritt aber für meine Fraktion viel zu zögerlich und leider nur ein Schrittchen ist, daran ändert auch die im

Justizausschuss mehrheitlich gefasste Beschlussempfehlung nichts.

(Beifall DIE LINKE)

Deswegen können wir dieser ebenso wenig zustimmen wie wir, sofern nicht unser Änderungsantrag angenommen wird, dem Justizvollzugsgesetzbuch zustimmen können. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Danke schön. Für die Fraktion der CDU hat Abgeordneter Manfred Scherer das Wort.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, wenn wir heute das Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch beschließen, dann hat Thüringen damit eine moderne Grundlage für den Vollzug von Freiheitsstrafen. Modern deshalb, weil seine Regelungen die Erkenntnisse der kriminologischen Forschung ebenso berücksichtigen wie die Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, aber auch die Erfahrungen aus der Praxis des Vollzugs. Neben der eher praktischen Folge, dass die vorhandenen Vollzugsarten alle in einem Gesetzeswerk vereint sind und damit vieles auch vor die Klammer gezogen werden kann und damit das Gesetz auch schlanker werden konnte, werden damit vor allem in der Vollzugsgestaltung neue Akzente gesetzt, die dem Ziel dienen sollen, das in § 2 des Gesetzes definiert ist, den Straf- oder Jugendstrafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Die hierfür wesentlichen Änderungen gegenüber bisherigen Regelungen beruhen überwiegend auf der Arbeit einer Zehn-Länder-Kommission, die sich zwei Jahre lang damit befasst und einen Mustertext erarbeitet hat.

Neben den allgemeinen Grundsätzen, wie sie zum Beispiel in § 8 enthalten sind, ist insbesondere auf den zweiten Abschnitt des Gesetzes hinzuweisen. Dieser zweite Abschnitt enthält die Regelungen zum Aufnahmeverfahren, dem Diagnoseverfahren und dem Vollzugs- und Eingliederungsplan. Das sind in meinen Augen besonders wichtige Regelungen, denn zu Beginn des Vollzugs muss schon soweit als möglich geklärt werden, worin der individuelle Behandlungsbedarf besteht, damit von Anfang an auf das Vollzugsziel der Resozialisierung hingearbeitet werden kann. Eine besonders wichtige Voraussetzung hierfür ist die Diagnostik als Grundlage aller weiteren Entscheidungen. Hinzu kommen muss aber eine spätere regelmäßige Überprüfung der eingangs der Haft festgelegten Maßnahmen, um entsprechend nachsteuern zu können. Am Beginn der Haft stehen damit verant

wortungsvolle Entscheidungen und hierzu hat die im Ausschuss angehörte Frau Prof. Dr. Ludwig bemerkt, dass gerade der Thüringer Strafvollzug mit dem kriminologischen Dienst für das Diagnoseverfahren gut aufgestellt ist. Der Leiter dieses kriminologischen Dienstes, Herr Dr. Giebel, hat dazu näher ausgeführt, dass die hohen Anforderungen bei der Diagnostik durch im Zugangsverfahren angewendete standardisierte Verfahren gewährleistet werden können und auch entsprechendes Fachpersonal zur Verfügung steht. Dies ist erfreulich, bedarf aber gerade wegen der Wichtigkeit des Aufnahmeverfahrens auch in Zukunft eines besonderen Augenmerks.

Ein solches besonderes Augenmerk sollte auch auf den siebenten Abschnitt gerichtet werden, der sich mit den vorhin schon erwähnten Lockerungen insbesondere zur Erreichung des Vollzugszieles befasst. Es handelt sich dabei um wichtige Maßnahmen, die der Eingliederung des Gefangenen im weitesten Sinne dienen sollen. Dies ist sicher wichtig und in hinreichender Zeit vor einer Haftentlassung auch notwendig. Dennoch soll dabei auch das zweite Vollzugsziel, das in § 2 erwähnt ist, nicht aus den Augen verloren werden, nämlich die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Deshalb will ich hier noch mal ausdrücklich den verantwortungsvollen Umgang mit Vollzugslockerung einfordern. Auf das Problem eines sehr frühen Hafturlaubs, auch für zu lebenslanger Haft Verurteilte bin ich schon bei der ersten Lesung eingegangen. Im Gesetz ist hierfür jetzt als Regel eine Zehnjahresfrist vorgesehen. Aber, und deshalb mein Appell an die Verantwortung, der zweite Halbsatz heißt: „… oder wenn sie sich im offenen Vollzug befinden.“ Also auch insoweit eine zwar grundsätzlich zu begrüßende, aber sehr, sehr offene Regelung, die verantwortungsvoll auszufüllen ist.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die Ausgestaltung des Strafvollzugs erfordert weitere, sehr detaillierte gesetzliche Regelungen, auf die hier jetzt nicht im Einzelnen einzugehen ist. Wir, die CDU-Fraktion zusammen mit der SPD-Fraktion, haben in einem Änderungsantrag einige wenige Änderungen vorgenommen. Wir sind einer Anregung aus der Anhörung gefolgt, als Mindestzeit für die Erstellung des Vollzugsplans wenigstens sechs Wochen vorzusehen anstatt bisheriger vier Wochen. In § 20 haben wir die Wohngruppenunterbringung für junge Gefangene als Grundsatz ausgestaltet und gezielte Maßnahmen für nicht gruppenfähige Gefangene eingefordert. Einer weiteren Anregung folgend ist die Besuchszeit innerhalb der Untersuchungshaft um eine Stunde verlängert. Werden besondere Sicherungsmaßnahmen für einen Gefangenen angeordnet, haben wir aufgenommen, dass dies aktenkundig zu machen ist, um eine ordentliche Nachprüfung zu gewährleisten. Das zugleich zu beschließende Änderungsgesetz zum

(Abg. Berninger)

Thüringer Sicherungsverwahrungsgesetz enthält letztlich lediglich Verweisungsänderungen, dazu bedarf es keiner weiteren Ausführungen.

Noch ein Wort zum Entschließungsantrag der FDP. Es gibt bereits ein Justizvollzugskonzept, das das Kabinett im Januar 2013 zur Kenntnis genommen hat. Dem Justizausschuss ist es am 07.02.2013 übergeben worden. Es enthält Aussagen zu Belegungssituationen, zum künftigen Bedarf an Haftplätzen, zur Sicherungsverwahrung und zur Personalsituation. Und soweit ich weiß, ist dieses Konzept mittlerweile fortgeschrieben und diese Fortschreibung auch im Kabinett behandelt worden.

(Zwischenruf aus dem Hause)

Das weiß ich nicht genau. Einer gesonderten Aufforderung durch einen Entschließungsantrag der Opposition bedarf es deshalb nicht und der Antrag wird von uns deshalb auch abgelehnt. Der Entschließungsantrag der Linken mit der Aufforderung zur Evaluation, das steht schon so im Gesetz. Und was im Gesetz steht, muss meines Erachtens nicht noch mal ausdrücklich aufgefordert werden,

(Zwischenruf Abg. Berninger, DIE LINKE: Machen Sie sich nicht lächerlich.)

dass die Regierung das auch tut, was im Gesetz steht. Ich gehe mal davon aus, dass das so ist.

Zu guter Letzt: Das Justizstrafvollzugsgesetzbuch enthält ambitionierte Regelungen, die ein hohes Engagement der Justizvollzugsbediensteten voraussetzen. Es ist deshalb hier der Platz, den Justizvollzugsbediensteten für ihre verantwortungsvolle Arbeit zu danken und ihnen für deren zukünftige Erfüllung alles Gute zu wünschen. Danke schön.

(Beifall CDU, SPD)

Vielen Dank. Abgeordneter Bergner spricht für die FDP-Fraktion.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, wir beraten heute den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Justizvollzugsgesetzbuch, zum Sicherungsverwahrungsgesetz sowie das Gesetz der Fraktion DIE LINKE zum Jugendstrafvollzugsgesetz. Das Justizvollzugsgesetzbuch hat einen großen Vorteil gegenüber der bisherigen Gesetzgebung: Nunmehr sind fast alle Regelungen für den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft in einem Gesetz zusammengefasst. Dadurch kann eine bisher doch sehr verteilte Rechtsmaterie übersichtlicher dargestellt werden, was wir Liberalen sehr begrüßen. Weiterhin begrüßen wir, dass durch das neue Justizvollzugsgesetz bei den

Strafgefangenen das Bewusstsein für das Opfer und den verursachten Schaden noch stärker berücksichtigt werden soll. Die Rechte der Opfer zu stärken und diesen auch im Strafvollzug eine größere Bedeutung zukommen zu lassen, ist ein wichtiger Bestandteil liberalen Politikverständnisses.

(Beifall FDP)

Es gibt noch weitere gute Ansätze im Gesetzentwurf, wodurch in Zukunft ermöglicht werden soll, dass besser und schneller auf Schwächen, aber auch auf Bedürfnisse der Gefangenen eingegangen werden kann. Es ist aus unserer Sicht extrem wichtig, frühzeitig die Gefangenen optimal auf ein Leben nach der Haft, auf ein gesellschaftliches Miteinander vorzubereiten. Je besser uns dies gelingt, desto erfolgreicher sind Resozialisierungsmaßnahmen und desto geringer sind somit die Rückfallquoten, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen. Es reicht aber nicht aus, nur hohe Standards für den Vollzug festzulegen. Letztlich müssen diese auch umsetzbar sein und umgesetzt werden. Und genau an dieser Stelle, meine Damen und Herren, sehen wir Liberalen und viele Stellungnahmen aus der Anhörung eben doch ein Problem. Damit das Gesetz auch entsprechend umgesetzt werden kann, braucht es ausreichend gut qualifiziertes Personal. Gleichzeitig mit mehr Personal stellt sich aber auch die Frage der Finanzierbarkeit.

(Beifall FDP)

In der Begründung des Gesetzentwurfs ist ebenfalls von finanziellem und personellem Mehraufwand zu lesen. Wie man es aber im Einzelnen ausgestalten will, um den Vorgaben des eigenen Gesetzes gerecht zu werden, meine Damen und Herren, genau das ist nicht erkennbar. Die FDP-Fraktion hat deswegen einen Entschließungsantrag eingebracht, der die Forderung beinhaltet, dass die Landesregierung bis Ende August dem Landtag die Ausfinanzierung sowie ein Personalkonzept für die Umsetzung des neuen Justizvollzugsgesetzbuchs vorlegen soll. Und Kollege Scherer, ich bin eben genau nicht Ihrer Meinung, dass das vorliegende Konzept diesem Anspruch gerecht würde und es bezieht sich auch nicht auf das jetzt vorliegende Gesetz und deswegen ist unser Entschließungsantrag durchaus richtig und ich werbe noch einmal ausdrücklich auch von dieser Stelle aus dafür.

(Beifall FDP)

Wir sind der Auffassung, dass es für ein so wichtiges Gesetz notwendig ist, dass die Realisierung geklärt ist und wir hier eben nicht über etwas philosophieren, was sich auf dem Papier gut liest, aber in der Praxis nicht umgesetzt werden kann. Da wir nichts weiter fordern, als dies dem Landtag darzulegen, hoffen wir auf Ihre Zustimmung zu unserem Entschließungsantrag.

(Abg. Scherer)

Ich will aber jetzt noch auf ein weiteres inhaltliches Problem des Gesetzentwurfs eingehen, und zwar auf die Behandlung von Untersuchungshäftlingen. Leider konnten unsere Bedenken hierzu auch nicht durch die Änderungen im Justizausschuss gänzlich aus der Welt geschafft werden. Nach Artikel 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention gilt jede Person, die wegen einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Deswegen sollte zwischen Strafgefangenen und Untersuchungshäftlingen ein gewisser Abstand hinsichtlich ihrer Behandlung im Gesetzentwurf bestehen. Ob es ausreicht, dass der Untersuchungsgefangene mindestens drei Stunden im Monat Besuch empfangen kann und im Gegensatz der Strafgefangene nur mindestens zwei Stunden, meine Damen und Herren, das wage ich zu bezweifeln.

(Beifall FDP)

Meines Erachtens hat man hier die Trennung bei den Einschlusszeiten, bei den Durchsuchungen der Personen und bei der Ermöglichung von zivilen Rechtsgeschäften nicht in ausreichendem Maße betrachtet. Wir werden uns deswegen bei dem Gesetzentwurf der Landesregierung enthalten, da wir zum einen viele positive Ansätze sehen, zum anderen aber auch Probleme hinsichtlich der Umsetzung des Gesetzes und bei der Gewichtung der Unschuldsvermutung bei Untersuchungsgefangenen. Ich will aber auch noch kurz auf den Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE zum Jugendstrafvollzugsgesetz eingehen. Auch wenn wir den Gesetzentwurf ablehnen werden, bin ich mir sicher, dass es gut war, dass der Gesetzentwurf parallel zum Gesetzentwurf der Landesregierung behandelt wurde. So sind Schwächen, aber auch Stärken der Gesetzentwürfe besser sichtbar geworden. Insgesamt macht der Gesetzentwurf der Landesregierung für uns einen runderen und auch vernünftigeren Eindruck als der Entwurf der Fraktion DIE LINKE.

(Zwischenruf Abg. Berninger, DIE LINKE: Da ging es auch nur um die Veränderung eines bestehenden Gesetzes.)

Er ist an der einen oder anderen Stelle sehr locker und weich formuliert. Es soll sich aber immerhin noch um ein Jugendstrafvollzugsgesetz und nicht um Regeln für ein Ferienlager handeln.

(Beifall CDU)

Zum Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz gibt es nicht viel zu sagen. Dem Gesetzentwurf werden wir zustimmen, da es sich um Anpassungsregeln handelt. Ich will aber noch ein paar Worte zu dem Änderungsantrag der Linken sagen, insbesondere zu dem Ansatz, bereits jetzt bei lebenslangen Strafen schon ab fünf Jahren, in Ausnahmefällen ab drei Jahren, wenn ich das richtig verstanden habe, den offenen Vollzug zu ermöglichen, die Mitwir

kungspflicht bei Vollzugs- und Eingliederungsmaßnahmen zur Erreichung des Vollzugsziels zu streichen. Meine Damen und Herren, ich sage mal etwas salopp, das Leben ist kein Ponyhof.

(Beifall FDP)

Wenn jemand eine lebenslange Strafe zu verbüßen hat, dann ist das nicht, weil er irgendwo mal im Konsum eine Packung Kaugummi geklaut hat, sondern es gibt Gründe und da sollten wir, das ist meine feste Überzeugung, schon auch an die Opfer denken. Meine Vorstellung, wenn man den Mörder eines nahen Angehörigen nach fünf Jahren vielleicht auf der Straße trifft, lässt sich mit meinen Vorstellungen von einem respektvollen Umgang mit den Angehörigen von Opfern/mit Opfern nicht unbedingt unter einen Hut bringen.

(Beifall FDP)

Auch der Entschließungsantrag ist, gerade was die Evaluierung anbelangt, meines Erachtens überflüssig, da der kriminologische Dienst das sowieso tut, insofern also nicht notwendig.

Ich möchte aber abschließend, meine Damen und Herren, noch einmal um Zustimmung zu unserem Entschließungsantrag bitten, damit der Strafvollzug eben auch so ausgestattet werden kann, dass wir in Thüringen den Vorgaben des Gesetzes gerecht werden können. Meine Damen und Herren, ich danke Ihnen.

(Beifall FDP)

Danke schön. Für die SPD-Fraktion spricht Frau Abgeordnete Dorothea Marx.