des ÖPNV und seine attraktive Gestaltung verwendbar sein. Ich will nur unterstreichen, das ist keine exotische Forderung, das gibt es bereits in zahlreichen Ländern wie Dänemark, den Niederlanden und auch Österreich, aber auch in einer Reihe von Bundesländern. Die oben erwähnte Hoffnung, dass die Thüringer Bauordnung unseren Antrag wohlwollend mit berücksichtigen könnte, war deshalb nicht ganz unbegründet. Denn prinzipiell haben die Länder über ihre Landesbauordnungen die Möglichkeit, einerseits landesweite Vorgaben für die Anzahl und Standards von Abstellanlagen für Fahrräder festzuschreiben, andererseits können sie die Möglichkeiten für ihre Kommunen eröffnen. Letzteres macht zum Beispiel der Freistaat Bayern und gestattet seinen Kommunen in § 91 Abs. 2 Punkt 6 der Landesbauordnung, in der Gemeinde allgemein oder in Teilen Abstellflächen für Fahrräder bereitzustellen. Eine andere Lösung wird durch Berlin und Nordrhein-Westfalen vorbildlicherweise vorgeschlagen. Zum Beispiel gibt es Regelungen in Berlin, dass die Anzahl und die Ausführung der Fahrradabstellflächen dort eindeutig in der Landesbauordnung behandelt werden, in § 50. Eine ähnliche Regelung wie unsere vorgeschlagene gibt es in Nordrhein-Westfalen. Das heißt, dort können entsprechend des frequentierten Verkehrs entweder Pkw- oder Fahrradabstellflächen gebaut werden. Und auch die Ablösebeiträge werden hier für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs verwandt.
Sie sehen also, eine Gleichstellung von Pkw- und Fahrrad-Abstellflächen ist durchaus keine unbegründete Hoffnung. Auch Baden-Württemberg berücksichtigt in der Novellierung der Landesbauordnung die Probleme des anwachsenden Radverkehrs. Kommunen haben hier eine weitgehende Entscheidungsfreiheit, ob sie Fahrradabstellflächen anstelle von Pkw-Abstellflächen sich anrechnen lassen können bei der Stellplatzablöse. Sie sehen also, immer mehr wird erkannt, dass der Fahrradverkehr viel zur Belebung von Innenstädten beiträgt, dass er ein Bestandteil, das heißt ein wesentlicher Bestandteil von Lärmschutz- und Luftreinhalteplänen ist. Und letztlich gehört zu seiner erfolgreichen Entwicklung nicht nur die verstärkte Orientierung auf den Bau von Radwegen oder Verkehrssicherheitsanlagen, sondern auch die Bereitstellung von Abstellmöglichkeiten im Wohnort, Arbeitsort oder in Bahnhofsnähe. Das heißt, es gibt ein großes öffentliches Interesse dafür. Demzufolge kann die Schaffung von Abstellflächen, beispielsweise hier im Wohnortbereich, nicht nur im Ermessen von Mieter und Vermieter verbleiben, sondern es müsste auch eine gesetzliche Regelung dazu möglich sein, sie Pkw-Stellflächen mehr und mehr gleichzustellen.
Lassen Sie mich zum Abschluss noch erwähnen: Es gibt einen Nationalen Radverkehrsplan 2020 und ich denke, auch in Thüringen sollten wir Zeichen setzen. Ich werbe also ausdrücklich noch mal für unseren Gesetzentwurf und finde es nach wie vor bedauerlich, dass er im Ausschuss abgelehnt wurde. Aber vielleicht, man soll die Hoffnung nicht aufgeben, könnte der Landtag noch anders entscheiden.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, mit der Neufassung der Bauordnung beschließen wir heute Änderungen, die sich weitgehend an die Musterbauordnung, die von einer Arbeitsgruppe der Länder erarbeitet worden ist, anlehnen. Wir haben im Ausschuss eine umfangreiche Anhörung durchgeführt und viele Bestimmungen diskutiert, gerade weil es für den Bürger ein sehr wichtiges Gesetz ist, und gerade deshalb war es auch unser Bestreben, nach Möglichkeit Verwaltungsvereinfachungen zu erreichen, die zum Beispiel beim Genehmigungsverfahren dem Bürger auch zugute kommen. Es gibt deshalb eine Reihe von Vereinfachungen, von denen ich nur einige aufzählen will. So nimmt § 2 Abs. 4 Nr. 9 kleinere Pflegeeinheiten von den Bestimmungen für Sonderbauten aus - eine erhebliche Vereinfachung. Ein möglicher Verzicht auf strenge Abstandsregeln im unbeplanten Innenbereich fördert die Grundstücksausnutzung. Die abstandsrechtliche Irrelevanz von nachträglichen Wärmedämmmaßnahmen erleichtert diese. Ebenso hilft die Erweiterung der Zulässigkeit von Nebengebäuden in den Abstandsflächen auf 18 Meter einer sinnvollen Nutzung des Grundstücks. Die Aufhebung der Verpflichtung von Schneefanggittern überlässt es dem Eigentümer, die Notwendigkeit selbst zu beurteilen. Maßnahmen der Barrierefreiheit werden auf die zweckentsprechende Nutzung bezogen. Die Verfahrensfreiheit für untergeordnete Baumaßnahmen wird erweitert und der Bauherr kann durch öffentliche Bekanntmachung die Unsicherheit hinsichtlich Nachbaransprüchen ausschließen. Allerdings gibt es auch Erhöhungen von Standards. Neben Änderungen beim zweiten Rettungsweg und Einzelheiten bei der Barrierefreiheit ist hier insbesondere die Regelung zu nennen, die zu einer gewissen Verzögerung im Gesetzesablauf geführt hat. Die Einführung der Rauchmelderpflicht auch für
- „gewisse“ habe ich gesagt, ja - die Einführung der Rauchmelderpflicht auch für Bestandswohnungen mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2018. Die Verzögerung hatte aber auch ihren Grund. Wir wollten sichergehen, dass diese Verpflichtung der Versicherungswirtschaft nicht als Vorwand dienen kann, im Schadensfall etwa bei nicht funktionierendem Brandmelder für Sachschäden nicht aufzukommen, denn die Rauchmelderpflicht soll ausschließlich dem Schutz von Leib und Leben dienen, nicht dem Schutz von Hausrat.
Wir haben dazu einerseits eine Erklärung der Versicherungswirtschaft eingefordert und andererseits, um dies völlig klarzustellen, in den Gesetzestext Folgendes aufgenommen. An den Anfang des Satzes haben wir gestellt „Zum Schutz von Leben und Gesundheit“ als Zweck der Rauchmelderpflicht und dann hinten noch den verdeutlichenden Satz angefügt: „Die Einstandspflicht der Versicherer im Schadenfall bleibt unberührt.“ Zusätzlich haben wir in die Gesetzesbegründung noch aufgenommen und ich zitiere: „Die Versicherer sind verpflichtet, dass auch im Falle eines Verstoßes gegen die gesetzliche Rauchmelderpflicht der Versicherungsschutz in Wohngebäude- und Hausratsversicherungen in vollem Umfang erhalten bleibt.“ Das war uns zum Schutz der Bürger wichtig und es war uns auch die Zeit wert, dies abzuklären.
Zusammenfassend wird mit der neuen Bauordnung Mieter- und Eigentümerinteressen Rechnung getragen. Es findet ein gewisser Bürokratieabbau statt. Sie dient der Umsetzung der Energiewende und dem Klimaschutz. Der demografische Wandel wird im Baubereich berücksichtigt und es wird dem Grundsatz der Innen- vor der Außenentwicklung dadurch Rechnung getragen, dass die Möglichkeit der Beseitigung von Schrottimmobilien für die Kommunen erweitert wird. Es bleibt allerdings der wichtige und notwendige Appell an die Bauverwaltungen, die Bauordnung bürgerfreundlich zu handhaben,
denn sie enthält nicht wenige allgemeine Rechtsbegriffe. Ich erinnere nur an § 9, nach dem bauliche Anlagen nicht verunstaltend wirken dürfen, ein weites Ermessen, das auch missbraucht werden kann oder an engstirnige Gestaltungsvorschriften bis zur Farbe der Ziegel, denn es gilt der Grundsatz der Baufreiheit, nicht der des Bauverbots als Ausfluss des Eigentumsrechts und das wird leider manchmal von den Verwaltungen vergessen. Danke schön.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren hier im Saal und auf der Tribüne, die Novellierung der Bauordnung ist nach den veränderten Anforderungen im Wohnungsbau und im gewerblichen und industriellen Bau notwendig und gut. Nach einer mehr als zehnmonatigen Diskussions- und Findungszeit hat die Koalition es geschafft, sich zu einen. Meine Damen und Herren, das war schon manchmal zum Weinen.
Aber ich möchte mich jetzt an die Fakten halten. Zwei Änderungen der FDP-Fraktion beziehen sich auf den § 50.
Barrierefreies Bauen gewinnt bei den sich ändernden demografischen Verhältnissen an Bedeutung und ist auch unumstritten, auch da, wo es gegeben und wo es erforderlich ist. In Absatz 1 möchten wir einfügen, dass bei Wohnhäusern mit mehr als zwei Wohnungen, welche dem Zweck der Selbstnutzung dienen, nicht die Verpflichtung besteht, barrierefreies Wohnen herzustellen. Dazu zähle ich vor allem Wohnhäuser von Baugemeinschaften, wo zum Zeitpunkt des Bauens nicht die Notwendigkeit der Barrierefreiheit besteht. Es wird ihnen aber freigestellt, dieses trotzdem barrierefrei zu bauen. Die Ergänzung beeinträchtigt nicht die Verpflichtung bei der Vermietung.
Zu § 50 Abs. 4, was wir auch in unserem Änderungsantrag formuliert haben, die Unzumutbarkeitsklausel der noch geltenden Bauordnung wurde im neuen Gesetzentwurf gestrichen. Bei den eingegangen Stellungnahmen wurde diese Streichung auch kritisiert, massiv kritisiert. Meine Damen und Herren, dadurch muss auch bei einem unverhältnismäßig hohen baulichen und finanziellen Mehraufwand ein stufenloser Zugang geschaffen werden. Ein baulicher und finanzieller Mehraufwand kann durch schwierige Geländeverhältnisse oder durch beengte Bebauung im Innenbereich entstehen.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung beinhaltet die verpflichtende Herstellung eines barrierefreien Zugangs für die in Absatz 2 benannten Einrichtungen, die öffentlich zugänglich sein müssen. Barrierefreiheit ist für uns wichtig. Mir fehlt eine Klausel für den Fall, dass es aus technischen und baulichen Gründen nicht machbar ist bzw. für den Eigentümer ein zu hoher Kostenaufwand entsteht. Es kann nicht sein, dass der Eingang mehr kostet als das ganze Haus.
Sport- und Freizeitstätten, Büro- und Verwaltungsgebäude können sich in Landes-, Kommunal- oder auch Privateigentum befinden. Egal wer, die Finanzen spielen eine nicht unerhebliche Rolle. Was ist die Folge, meine Damen und Herren? Ich sehe die Gefahr, dass aus Kostengründen die Bauvorhaben erst gar nicht realisiert werden.
Es besteht eine geringere Flexibilität bei einer zukünftigen Nutzung, gerade bei den zu erwartenden Gebäudeleerständen in den Kommunen ein wichtiger und nicht zu vernachlässigender Aspekt. Die Bürgermeister unter uns können dieses sicherlich nachvollziehen.
In der Musterbauordnung - Herr Scherer, Sie hatten es auch erwähnt - und in den Bauordnungen anderer Bundesländer, Bayern und Sachsen zum Beispiel, ist diese Unzumutbarkeitsklausel trotzdem immer noch enthalten, § 61.
§ 4 enthält nähere Regelungen über die Erklärung der Gemeinde beim vereinfachten Genehmigungsverfahren. Das ist ein bisschen kompliziert, ich werde es mal versuchen, damit mir hier kein falscher Zungenschlag reinkommt, ganz langsam zu machen. Es werden der Gemeinde keine Prüfpflichten auferlegt, die dem Bauherrn gegenüber mit gewissen Konsequenzen wie Feststellungswirkung, Amtshaftung obliegen. Absatz 3 bedeutet, dass die Genehmigungsfreistellung kein Baugenehmigungsverfahren ist und keine genehmigungsartige Funktion erfüllt. Somit kann die Baubehörde nach Jahren Einwände gegen das genehmigungsfreie Bauvorhaben einbringen. Wir wollen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben nach fünf Jahren einem genehmigten Bauvorhaben gleichzusetzen ist. Es bietet somit dem Bauherrn eine gewisse Rechtssicherheit. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass eine Genehmigungsfreistellung nicht von der Erstellung und gegebenenfalls Prüfung bautechnischer Nachweise entbindet.
Zum Antrag der Fraktion DIE LINKE: Es ist richtig, dass sich immer mehr Bürger mit dem Fahrrad von A nach B fortbewegen. Schaut man sich den vermieteten Wohnungsbau an, so besteht in der Regel schon die Möglichkeit einer diebstahlsicheren Unterbringung der Fahrräder. Das gilt für sanierte Wohnungen gleich wie für Neubauten. Aus unserer Sicht sehen wir keine Notwendigkeit einer verpflichtenden Regelung für die Fahrradstellflächen.
Wenn es zur Abstimmung zu unserem Änderungsantrag kommen sollte, bitte ich darum, getrennte Abstimmung der Punkte I und II vorzunehmen. Danke schön.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, Thüringer Bauordnung - eine schier unendliche Geschichte, so könnte man auch die heutige Überschrift zu diesem Tagesordnungspunkt wählen, denn bereits am 19.05.2011 hatte der Thüringer Landtag die Landesregierung gebeten, bis zum 30.06.2012 ein Gesetz zur umfassenden Änderung der Thüringer Bauordnung vorzulegen. Diese Änderung sollte sich an der Musterbauordnung orientieren und die beiden Erfahrungsberichte der Thüringer Landesregierung zur bisherigen Bauordnung berücksichtigen. Dabei sollte unter anderem barrierefreies Bauen vereinfacht werden, die klimapolitischen Zielsetzungen der Landesregierung unterstützt werden und eine Rauchmelderpflicht im bereits vorhandenen Wohnungsbestand geprüft werden. Die Landesregierung hat dann am 19.02.2013 ihren Gesetzentwurf ins Plenum eingebracht. Die bereits damals entstandene Verzögerung begründete sich mit Verzögerungen bei der Musterbauordnung. Wir wurden darüber informiert und ich will das hier an dieser Stelle auch nicht kritisieren.
Der vorliegende Gesetzentwurf berücksichtigt europäische Regelungen. Hier geht es um einheitliche Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, denen wir uns nicht entziehen können und auch nicht wollen. Der Gesetzentwurf lehnt sich stärker als das bisherige Gesetz an die Musterbauordnung an und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Vereinheitlichung des Bauordnungsrechts in Deutschland. Das ist eine alte Forderung insbesondere von Architekten und Ingenieuren, die hier erfüllt wird. Länderübergreifend sind diese in ihren Berufen tätig und waren in der Vergangenheit immer wieder mit sehr unterschiedlichen Planungsund Bauordnungsvorgaben konfrontiert, dies wird jetzt verbessert. Der Gesetzentwurf greift die Probleme des demografischen Wandels und des Klimawandels auf und unterstützt Problemlösungen in diesen Bereichen. Barrierefreiheit ist für eine immer älter werdende Bevölkerung wichtig, aber nicht nur für Ältere und Behinderte, sondern auch für junge Menschen, ich erinnere hier nur an die Mutti mit dem Kinderwagen. Der Gesetzentwurf übernimmt den Begriff der Barrierefreiheit aus dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und wir gehen mit unseren Anforderungen über die Musterbauordnung hinaus, zum Beispiel wenn es um Sprachmodule in Aufzügen oder barrierefreie Stellplätze in öffentlichen Gebäuden geht. Damit tragen wir auch den Forderungen der Sozialverbände
Rechnung. Natürlich kann man immer noch mehr verlangen. So hatte die Linke vorgeschlagen, alle Räume und Nebenräume rollstuhlgerecht auszustatten. Auch BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN möchten, dass Abstellräume und Keller mit dem Rollstuhl zugänglich sein sollen. Hier stoßen wir jedoch nach unserer Auffassung an die Grenzen der Finanzierbarkeit. Barrierefreie Wohnungen müssen am Ende auch noch bezahlbar sein. Das wird sich nicht allein mit der Deckelung der Mieten erreichen lassen.
Die Bauordnung muss sowohl Mieter- als auch Eigentümerinteressen gerecht werden. Das verlangt ausgewogene Lösungen und diese bietet nach unserer Auffassung der vorliegende Gesetzentwurf. Unbürokratische Lösungen bietet die Bauordnung auch für betreutes Wohnen und Pflegewohnen. Auch hier kommt es darauf an, zum einen die Sicherheit der Bewohner zu garantieren und zum anderen die Betreuungssätze auf einem bezahlbaren Niveau zu halten. Im Gesetzentwurf beginnt die Sonderbaueigenschaft bei sechs Personen und der Aufwand erhöht sich bis zu 12 Personen je Nutzungseinheit nur wenig. Auch hier hatte die Linke einen Änderungsantrag eingebracht, der zur Folge gehabt hätte, dass bereits bei einer zu pflegenden Person in einer Wohnung das gesamte Gebäude als Sonderbau gilt. Das kann wohl so nicht gewollt gewesen sein.
Einen Beitrag zum Klimaschutz soll die neue Bauordnung ebenfalls leisten. So sollen künftig Maßnahmen der Wärmedämmung weitestgehend verfahrensfrei gestellt und nachträgliche Wärmedämmung erleichtert werden. Das Abstandsflächenrecht wird mit dem Ziel der besseren Ausnutzung der Grundstücke modifiziert und die Nachbarbeteiligung soll erleichtert werden. Last but not least soll die Rauchwarnmelderpflicht, welche bereits für Neubauten gilt, mit einer Übergangsphase auch für den Bestand eingeführt werden.
Wir haben im Ausschuss eine umfangreiche mündliche Anhörung durchgeführt und auch Anregungen aus dieser Anhörung in unseren Änderungsantrag aufgenommen. So wollen wir in Thüringen die Meldepflicht für den Befall von Hausbock, echtem Hausschwamm und Termiten beibehalten. Diese Schädlinge können sich rasch auf Nachbargebäude ausweiten und sind eine Gefahr für die Altbausubstanz unserer historischen Innenstädte. Daher ist aus unserer Sicht die Meldepflicht unerlässlich. Und wir haben die Anregungen mehrerer Anzuhörender, insbesondere des Feuerwehrverbandes, aber auch des Wohlfahrtsverbandes aufgegriffen, die Frist für die Einführung der Rauchmelder im Bestand von 2020 auf 2018 vorzuziehen. Wir haben diese Pflicht bereits im Neubau. Es hat hier keinerlei Probleme gegeben und es war für uns nicht einsichtig, warum dann Probleme im Bestand auftreten sollen. Herr Scherer, hier muss ich Ihnen doch ein bisschen widersprechen, was diese Verzögerung betrifft. Ich
kritisiere nicht, dass Sie sich sehr eingehend noch mal mit den Stellungnahmen der Versicherungswirtschaft beschäftigt haben, das ist ja insbesondere auf Initiative Ihres Fraktionsvorsitzenden Herrn Mohring geschehen. Aber dass man das nicht bereits in der mündlichen Anhörung getan hat und im Verfahren im Ausschuss, sondern im Nachgang, als im Prinzip die Ergebnisse der Anhörung feststanden, diesen Gesetzentwurf ein halbes Jahr aufgehalten hat, das muss ich doch kritisieren. Das tue ich hier auch ganz offen,
weil ich denke, wir hätten hier all diese Fragen in der Anhörung - und wir hatten den Zentralverband der Deutschen Versicherungswirtschaft als Anzuhörenden da - klären können und wir hätten bereits vor der Sommerpause letzten Jahres oder zumindest nach der Sommerpause eine neue Bauordnung verabschieden können. Sei es drum, wir werden das heute tun.
Ich denke, es ist eine gute Regelung, dass wir die Rauchmelderpflicht auch im Bestand einführen, dass wir auch die Frist bis 2018 setzen. Es gab ja noch einen Änderungsantrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 2017 als Deadline einzufügen. Hier muss ich aber auch auf die mündliche Anhörung verweisen, in der vonseiten des Zentralverbandes der Elektroindustrie deutlich gemacht wurde, dass das nicht zu schaffen ist, weil wir momentan in einer Phase sind, in der sowohl die letzten Bundesländer die Rauchmelderfrist einführen - wir gehören dazu -, aber auch andere große europäische Länder - das Beispiel Frankreich wurde genannt - und die Industrie gar nicht mit der Produktion nachkommen wird. Deswegen haben wir hier den Zeitpunkt 2018 in der Koalition gewählt und das ist auch richtig. Es ist auch richtig, dass wir das zum Schutz von Leib und Leben tun und nicht unbedingt, um Sachwerte damit zu schützen. Das ergibt sich zwangsläufig, ist aber letztendlich auch nicht negativ zu bewerten.
Wir haben außerdem noch vereinbart, dass 2019 ein Erfahrungsbericht der Landesregierung vorgelegt werden soll. Ich denke, das ist gute Tradition. Es ist zwar Arbeit für die Landesregierung, aber wir haben das in der Vergangenheit auch so getan. Ich denke, gerade das Baurecht ist ein Punkt, welcher auch immer wieder überprüft werden soll und an die Erfordernisse angepasst werden soll.