Protocol of the Session on February 27, 2014

Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich heiße Sie herzlich willkommen zu unserer heutigen Plenarsitzung, die ich hiermit eröffne. Ich begrüße die Gäste auf der Zuschauertribüne und die Vertreterinnen und Vertreter der Medien.

Für die heutige Plenarsitzung hat als Schriftführer Abgeordneter Bärwolff neben mir Platz genommen und die Rednerliste führt Abgeordneter Kellner. Für die heutige Sitzung haben sich entschuldigt: Frau Abgeordnete Dr. Kaschuba, Herr Abgeordneter Fiedler, Herr Abgeordneter Günther, Herr Abgeordneter Krauße, Frau Abgeordnete Leukefeld, Herr Abgeordneter Metz und Herr Minister Reinholz.

Gestatten Sie mir folgende allgemeine Hinweise: Der Bergbauverein Ronneburg e.V. informiert heute im Foyer vor dem Landtagsrestaurant mit einer Präsentation über die Ausstellung „Sonnensucher - Die Kunst der Sammlung Wismut - Eine Bestandsaufnahme“, die zurzeit in der Geraer Orangerie stattfindet. Ich eröffne die Ausstellung heute um 13.00 Uhr und lade Sie herzlich ein.

Aufgrund der Eilbedürftigkeit habe ich eine Sondergenehmigung für Bild- und Tonaufnahmen gemäß der Regelung für dringende Fälle nach § 17 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung für die heutige Plenarsitzung Herrn Chris Böhme von der Videoproduktionsfirma JUSTinFILMs aus Gera erteilt.

Hinweise zur Tagesordnung: Wir sind bei der Feststellung der Tagesordnung übereingekommen, den TOP 10 - Thüringer Landesmediengesetz - am Freitag als ersten Punkt aufzurufen.

Zu TOP 1 b wurde ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in Drucksache 5/7371 verteilt.

Zu TOP 8 c wurde ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in Drucksache 5/7370 verteilt.

Gibt es weitere Anmerkungen zur Tagesordnung? Ich sehe, das ist nicht der Fall. Dann treten wir in die Tagesordnung ein.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 1 in seinen Teilen

a) Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetzes Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/2482 dazu: Beschlussempfehlung des Justiz- und Verfassungsausschusses - Drucksache 5/7292

ZWEITE BERATUNG

b) Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch (ThürJVollzGB) Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/6700 dazu: Beschlussempfehlung des Justiz- und Verfassungsausschusses - Drucksache 5/7293

dazu: Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/7371

dazu: Entschließungsantrag der Fraktion der FDP - Drucksache 5/7296

dazu: Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/7369

ZWEITE BERATUNG

c) Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/6920 dazu: Beschlussempfehlung des Justiz- und Verfassungsausschusses - Drucksache 5/7294

ZWEITE BERATUNG

Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Hartung aus dem Justiz- und Verfassungsausschuss zur Berichterstattung.

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Zuschauer, mit Datum vom 30. März 2011 hat die Fraktion DIE LINKE in Drucksache 5/2482 den Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetzes in den Landtag eingebracht. Durch Beschluss des Plenums vom 14. April 2011 wurde der Gesetzentwurf an den damaligen Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten überwiesen. Der Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten hat in seiner 25. Sitzung am 13. Mai 2011 darüber beraten. Der Ausschuss kam überein, den Tagesordnungspunkt nach Vorliegen eines Gesetzentwurfs der Landesregierung wieder aufzurufen. Im Zuge der Föderalismusreform I vom September 2006 waren die Zuständigkeitsregelungen des Grundgesetzes neu geordnet und alle Kompetenzen des Justizvollzugs vom Bund auf die Länder übertragen worden, so dass der Entwurf einer gesetzlichen Neuregelung durch die Landesregierung zu erwarten war.

Die Landesregierung hat sodann am 7. Oktober 2013 den Entwurf des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuches in Drucksache 5/6700 eingebracht, in dem einheitliche Regelungen zum Straf- und Jugendstrafvollzug sowie zum Vollzug der Untersuchungshaft zusammengefasst wurden. In seiner 131. Plenarsitzung am 17. Oktober 2013 hat der Landtag den Gesetzentwurf der Landesregierung an den Justiz- und Verfassungsausschuss überwiesen. Dieser hat beide Gesetzentwürfe in seiner 64. Sitzung am 13. November 2013 beraten. Der Ausschuss kam überein, 12 Sachverständige, die zuvor von den Fraktionen benannt worden waren, mündlich anzuhören und rund 15 weitere Sachverständige schriftlich anzuhören.

Am 19. November 2013 brachte die Landesregierung sodann in Drucksache 5/6920 den Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes in den Landtag ein, der notwendige Folgeänderungen im Zusammenhang mit einer Verabschiedung des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuches enthält. Durch Beschluss des Landtags vom 21. November 2013 wurde der Gesetzentwurf ebenfalls an den Justizund Verfassungsausschuss überwiesen. Dieser hat sodann alle drei Gesetzentwürfe in seiner 65. Sitzung am 11. Dezember 2013 beraten und das schriftliche Anhörungsverfahren durchgeführt, wobei an diesem Tag acht Sachverständige anwesend waren. Außerdem gingen rund 20 schriftliche Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen ein. Die Koalitionsfraktionen von CDU und SPD haben mit einem Änderungsantrag vom 5. Februar 2014 Bedenken aus der Anhörung aufgegriffen und unter anderem eine Besserstellung von Untersuchungsgefangenen sowie eine Regelung der Unterbringung von Sorgeberechtigten mit Kindern beantragt.

Die Fraktion DIE LINKE hat einen Tag vor der vereinbarten abschließenden Ausschussberatung am 11. Februar 2014 einen umfangreichen Änderungsantrag zum Entwurf des Thüringer Justizvollzugsgesetzes eingebracht. Der Justiz- und Verfassungsausschuss hat am 12. Februar 2014 alle drei vorliegenden Gesetzentwürfe und Änderungsanträge von CDU, SPD sowie DIE LINKE abschließend beraten. Mit der deutlichen Mehrheit seiner Mitglieder hat der Ausschuss sodann beschlossen, dem Plenum die Annahme der Gesetzentwürfe der Landesregierung für ein Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch und ein erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes in Form des Änderungsantrags der Fraktionen von CDU und SPD mit einer redaktionellen Änderung zu empfehlen. Beide Gesetzentwürfe sollen nunmehr einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Der Justiz- und Verfassungsausschuss hat sodann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen, dem Plenum die Ablehnung des Gesetzentwurfs

der Fraktion DIE LINKE zu empfehlen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall CDU, SPD)

Vielen Dank. Wünscht die Fraktion der FDP das Wort zur Begründung ihres Entschließungsantrags? Nein. Wünscht die Fraktion DIE LINKE das Wort zu ihrem Entschließungsantrag? Nein. Dann gehen wir in die Aussprache. Als Erste hat das Wort Frau Abgeordnete Berninger von der Fraktion DIE LINKE.

„Mit der deutlichen Mehrheit seiner Mitglieder“ - das beginnt schon lustig. Guten Morgen, meine sehr geehrten Damen und Herren, Frau Präsidentin! Nach und nach nutzen immer mehr Länder die mit der Föderalismusreform 2006 zugeordnete Gesetzgebungszuständigkeit für den Justizvollzug und verabschieden sich vom Strafvollzugsgesetz des Bundes durch eigene Gesetzgebungsverfahren. Die Linke hatte diesen Zuständigkeitswechsel immer kritisiert, insbesondere hinsichtlich der damit in Kauf genommenen Zersplitterung der Regelungslandschaft und der Gefahr eines durch den Kostendruck entstehenden Dumpingwettbewerbs bei den Vollzugsstandards.

Zur Kenntnis nehmen müssen wir allerdings, dass auch das Bundesgesetz durch neue Entwicklungen, wie zum Beispiel in der Suizidpräventionsforschung, ergänzungsbedürftig ist. Daher machte es trotz der oben genannten Grundsatzkritik Sinn, dass Thüringen eine eigene Gesetzgebung in Gang bringt. Sinn machte es auch, sich am Musterentwurf der zehn Länder zu orientieren und damit einen Schritt in die richtige Richtung zu gehen.

Jedoch hätten unseres Erachtens mehr Neuerungen im Sinne des konsequenten Resozialisierungsvollzugs in den Gesetzentwurf eingebaut werden müssen und auch können, selbst in einer solchen Koalition wie der Ihren, meine Damen und Herren.

(Beifall DIE LINKE)

Eine deutlich sichtbare, auf den ersten Blick eher formale Veränderung ist die Zusammenführung des Erwachsenenstrafvollzugs, des Jugendstrafvollzugs und der Untersuchungshaft in einem Gesetzbuch. Diese wird aber, weil eben der erste Blick oder das Formale nicht entscheidend ist, vom Bund der Strafvollzugsbediensteten insbesondere mit Blick auf das Trennungsgebot, aber auch hinsichtlich der praktischen Handhabbarkeit vehement kritisiert. Die Landesregierung hat sich hier gegen eine Unterteilung oder Strukturierung wenigstens in gesonderte Bücher innerhalb dieses Justizvollzugsgesetzbuchs entschieden, wie sie zum Beispiel in Baden-Württemberg vorgenommen wurde. Meine Fraktion hat

(Abg. Dr. Hartung)

große Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Trennungsgebote zwischen den drei Haftarten in der Praxis, vor allem mit Blick auf die Untersuchungshaft und die Geltung der Unschuldsvermutung während des Ermittlungsverfahrens. Das, meine Damen und Herren, ist einer der Gründe für unseren Entschließungsantrag, mit dem wir die kritische Begleitung der Umsetzung des Gesetzes in der Praxis, vor allem durch ein fortlaufendes Evaluierungsverfahren, beschließen wollen. Welche weitergehenden Änderungen im Sinne eines konsequenten Resozialisierungsvollzugs nach Ansicht meiner Fraktion notwendig sind, wird an unserem umfangreichen Änderungsantrag deutlich, der Ihnen zur Beratung und Abstimmung vorliegt. Durch die Änderung im § 2 Abs. 1, Ziel und Aufgabe des Vollzugs, formulieren wir ganz klar, dass Ziel des Vollzugs die dauerhafte und umfassende Resozialisierung ist. Wir formulieren ausdrücklich, dass der Schutz der Allgemeinheit nicht durch den Vollzug als solchen gewährleistet ist, sondern durch eine erfolgreiche und dauerhafte Resozialisierung, auf die der Vollzug in seiner konkreten Gestaltung aktiv hinwirken muss. Wirksame und zielgerichtet auf den Einzelfall abgestimmte Resozialisierungsmaßnahmen sind unseres Erachtens die wichtigste Voraussetzung für ein Leben ohne Rückfall nach der Haft. Deshalb formulieren wir in § 6 mit dem Titel „Recht auf Wiedereingliederung“ anstelle einer nebulösen Mitwirkungspflicht des Gefangenen einen Rechtsanspruch auf Resozialisierungsmaßnahmen. Entsprechend dieser Vorgaben verlangt die Linke auch eine Erhöhung der Standards bei der Vollzugsplanung, auch angesichts der Tatsache, dass viele Gefangene schon jetzt zu lange auf ihren Vollzugsplan warten und er dann oft in seinen Inhalten zu wenig auf den Einzelfall zugeschnitten ist, meine Damen und Herren. Eine Verlängerung der Erstellungsfrist, wie der Änderungsantrag von CDU-SPDKoalition „mit einer deutlichen Mehrheit“ im Ausschuss in der Beschlussempfehlung verlangt, ist daher unseres Erachtens auf jeden Fall abzulehnen. Bei der Vollzugsplanung bzw. ihrer Umsetzung sollte stärker auf die Anwendung des offenen Vollzugs und die Anwendung von Lockerungen gesetzt werden. Das ist wichtig für die Vorbereitung des Lebens in Freiheit. Daher sieht unser Antrag den Vorrang des offenen Vollzugs und die Anwendung alternativer Vollzugsformen vor dem geschlossenen Vollzug (in § 22) vor. Auch die Anwendung der Lockerungen wird in den Änderungen zu den §§ 46 bis 49 ausgebaut. Unseres Erachtens reicht es nicht, wenn die soziale Unterstützungsarbeit unter Einbeziehung externer Stellen und Organisationen, zum Beispiel der Arbeitsagentur oder des Jugendamts, erst gegen Ende der Haft einsetzt. Diese Begleitung muss vom ersten Hafttag an erfolgen und vor allem auch den möglichst reibungslosen Übergang von der Haft in den Alltag nach der Haft si

cherstellen. Deshalb schlagen wir eine umfassende Regelung der sozialen Hilfen vor.

(Beifall DIE LINKE)

Nicht zuletzt, und davon können die Mitglieder der Strafvollzugskommission ein Lied singen, weil viele Gefangene in den Thüringer Justizvollzugsanstalten sowohl in Petitionen - Herr Wetzel, wenn ich Sie störe, können Sie hinausgehen

(Beifall DIE LINKE)

als auch in Vorort-Gesprächen immer wieder ihre aus schlechter Erfahrung gewonnene Sorge ausdrücken, bei der Entlassung ohne vorbereitetes soziales Netz vor die Tür gesetzt zu werden.

(Beifall DIE LINKE)

(Unruhe SPD)

Um den Bruch zwischen Haftalltag und dem Leben draußen zu verringern, versuchen wir, mit unseren Änderungsanträgen die Haftumstände in der JVA so weit als möglich dem Alltagsleben anzugleichen. So sieht unser Änderungsvorschlag zu § 62 vor, dass Gefangene in der JVA ihre eigene Kleidung tragen und sich dann auch um deren Pflege kümmern sollen. Das ist ein Punkt, an dem deutlich wird, dass DIE LINKE bemüht ist, die Standards für alle Gefangenengruppen möglichst den Standards anzugleichen, die die bestmöglichen bzw. bestgebotenen für eine der Gefangenengruppen sind.

(Unruhe CDU)

Hinsichtlich der Kleidung ist das der Standard, der eigentlich für Untersuchungsgefangene gilt. Dieses Modell des möglichst positiven Gesamtstandards ist deshalb notwendig, weil durch die Zusammenfassung aller Haftarten in einem Gesetzbuch in der Praxis ein Aufweichen und Unterlaufen der Standards droht, ein Standard-Dumping sozusagen, zulasten der Personengruppen im Vollzug, die eigentlich aus verfassungsrechtlichen Gründen Anspruch auf höhere Standards hätten.

Ein weiteres Beispiel für dieses Modell der positiven Gesamtstandards sind die Änderungsvorschläge zu Bestimmungen im sechsten Abschnitt des Gesetzentwurfs, dem Abschnitt, in dem es um Kommunikation nach außerhalb des Vollzuges geht, zum Beispiel in unserem Antrag die Erhöhung des Mindestumfangs für monatliche Besuche auf vier Stunden im § 34. An dieser Stelle orientieren sich unsere Standards vor allem an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für den Jugendstrafvollzug. Mit Blick auf dieses Regelungsfeld greifen wir auch Änderungsvorschläge Anzuhörender, zum Beispiel des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins e.V., auf, was die Kontrollfreiheit von Anwaltskontakten angeht. Hier sollten andere Anwältinnen, die von den Gefangenen im Verfahren mandatiert sind, nicht schlechter gestellt

werden als die Verteidigerinnen in Strafsachen der Gefangenen.

Auch mit unserer Forderung nach Kleinwohngruppenvollzug in § 20, für die die Fraktion schon im Rahmen der Debatte um ein neues Jugendstrafvollzugsgesetz vor einigen Jahren viel Unterstützung vieler Expertinnen bekommen hat, werden die Kommunikationsmöglichkeiten und die Arbeit am Erwerb von Sozialkompetenzen verstärkt. Hinsichtlich der Stärkung der Sozialkompetenzen wird in unseren Änderungsvorschlägen auch die Methode der konsensualen Streitschlichtung festgeschrieben, ebenso wie die Funktion der unabhängigen Vertrauensperson. Auch das im Übrigen ein Vorschlag aus unserem Gesetzentwurf von 2007 zum Jugendstrafvollzugsgesetz, der Unterstützung der Fachleute bekommen hatte. Allerdings sagen Fachleute auch, dass selbstverständlich auch für andere Personengruppen im Vollzug eine Ausdehnung der Kommunikationsmöglichkeiten und der sozialen Kontakte mit Blick auf die Resozialisierung sinnvoll ist. Daher macht also der Gesamtstandard auch in diesem Bereich Sinn.

Meine Damen und Herren, berufliche Qualifizierung ist ebenfalls eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Resozialisierung. Deshalb schlägt die Linke auch für diesen Bereich Verbesserungen vor, zum Beispiel eine Änderung des § 28. In einem neuen Absatz 5 soll der Vorrang von Ausbildungsund Qualifizierungsmaßnahmen vor bloßen anderen Arbeitsgelegenheiten in der Justizvollzugsanstalt festgeschrieben werden. Auch das ist eine Konkretisierung des Rechts auf Resozialisierung, vor allem auch mit Blick darauf, dass viele Gefangene angesichts schwieriger persönlicher Verhältnisse in diesem Bereich hohen persönlichen Nachholbedarf haben.

In diesem Zusammenhang sei auch noch auf einen Änderungsvorschlag für den § 66 verwiesen. Hier wollen wir die Vergütung der Gefangenen für Arbeitsleistungen Gefangene erledigen in den JVAen oft Aufträge für den ganz normalen Markt moderat anheben.

(Beifall DIE LINKE)

Das ist nach Ansicht der Linken mindestens notwendig - es reicht uns eigentlich bei Weitem noch nicht -, da nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die derzeitige Vergütungsstruktur verfassungsrechtlich höchst problematisch ist.

Auch eine Verbesserung der medizinischen und therapeutischen Leistungen sieht unser Änderungsantrag vor, vor allem in § 74. Auch Gefangene haben ein Recht auf Behandlung entsprechend den Standards der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch.