Protocol of the Session on January 23, 2014

Für die Landesregierung antwortet die Staatssekretärin im Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr. Frau Klaan, bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kummer beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Am 18. Dezember 2013 wurde das Aufbauhilfeprogramm für die gewerbliche Wirtschaft durch die Europäische Kommission genehmigt. Das Genehmigungsverfahren für die Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz über die Gewährung von staatlichen Zuwendungen aus dem Aufbauhilfefonds des Bundes und der Länder für ein Aufbauhilfeprogramm zur Beseitigung der Schäden infolge des Hochwassers vom 18. Mai bis zum 4. Juli 2013 in Thüringen an ländlicher Infrastruktur im Außenbereich von Gemeinden ist eingeleitet. Die Europäische Kommission hat den Eingang bestätigt und betreibt aktuell das weitere Prüfverfahren bis zu einer Entscheidung zur Genehmigung.

Zu Frage 2: Im Rahmen des EU-Solidaritätsfonds war nach Aussage des Bundes ursprünglich vorgesehen, bei grundsätzlich förderfähigen Maßnahmen die Mehrwertsteuer aus den förderfähigen Kosten herauszunehmen. Vonseiten der Länder wurde dafür plädiert, eine Regelung mit der EU zu finden, wonach auch eine Förderung der Mehrwertsteuer möglich ist. Von Thüringen wurde vorgeschlagen, dass eine Förderung der Mehrwertsteuer dann möglich sein soll, wenn der jeweilige Empfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, wohingegen eine Förderung der Mehrwertsteuer entfallen könnte, sofern der Empfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist. Im derzeitigen Entwurf der zwischen dem Bund und den Ländern abzustimmenden Verwaltungsver

einbarung über die Verwendung von Mitteln des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Bewältigung der durch die Hochwasserkatastrophe 2013 in der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Schäden der öffentlichen Hand findet sich folgender Passus: „Vorbehaltlich einer Bestätigung durch die Europäische Kommission ist Mehrwertsteuer dann förderfähig, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt.“ Der Bund teilt zwischenzeitlich mit, das oben genannte Verfahren werde derzeit durch die Europäische Kommission geprüft. Das endgültige Prüfergebnis liegt bislang noch nicht vor.

Zu Frage 3: Innerhalb der Landesregierung haben wir uns darauf verständigt, dass bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörigen freier Berufe wie in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Bayern auch, Eigenleistungen nur dann anerkannt werden, wenn sie aktivierungsfähig sind und von den Unternehmen in der jeweiligen Bilanz als Herstellungskosten aktiviert wurden oder werden. Dies muss durch den Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer gegenüber dem Fördermittelgeber bestätigt werden. Sonstige Eigenleistungen sind nach der Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie zur Aufbauhilfe von der Förderung auch weiterhin ausgeschlossen.

Zu Frage 4: Mit dem Verfahren soll das Missbrauchsrisiko begrenzt werden, da die Missbrauchsanfälligkeit und gleichzeitig der bürokratische Aufwand, der mit der Prüfung und dem Nachweis solcher Eigenleistungen verbunden ist, unvermeidlich hoch wäre.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Ich habe gleich zwei Nachfragen, die erste Frage zu dem Fonds für ländliche Infrastruktur im Außenbereich von Gemeinden. Wenn im Moment die Notifizierung durch die EU noch läuft und wir schon die Hälfte der Zeit, wo Anträge gestellt werden können, fast herum haben, ist denn dann an eine Verlängerung der Antragsfristen gedacht? Denn das wird ja zum Schluss letzten Endes ziemlich eng und die Betriebe müssen auch eine gewisse Planungssicherheit für die Antragsstellung haben.

Die zweite Frage: Wäre die Anerkennung der Eigenleistungen dann auch für den Fall, dass die erste Richtlinie zum ländlichen Wegebau und Außenbereich notifiziert wird, für die entsprechenden Betriebe im land- und forstwirtschaftlichen Bereich anwendbar?

Zu Frage 1: Zurzeit planen wir keine Verlängerung der Fristen aus den Richtlinien heraus, denn die Schäden sind da, die Anmeldungen liegen auch vor, also das Antragsverfahren läuft. Trotz Notifizierung gehen die Anträge schon ein und werden inzwischen auch bis zur Bewilligungsreife bearbeitet. Insofern sehe ich im Moment auch nicht das Erfordernis, dort noch einmal an den Fristen zu basteln.

Zu Frage 2: Das trifft den gesamten Aufbauhilfefonds, was die europäischen Mittel angeht, in allen Ressorts. Wie gesagt, der Vorschlag ist von Thüringen unterbreitet worden, dort eine einheitliche Regelung in Richtung Mehrwertsteuer einzuführen. Es gibt inzwischen schon ganz Unterschiedliches.

(Zwischenruf Abg. Kummer, DIE LINKE: Es ging um Eigenleistung, die Anerkennung der Eigenleistung.)

Auch die Eigenleistungsregelung würde sich an der Stelle übertragen.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Frau Staatssekretärin. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Weber von der SPD-Fraktion in der Drucksache 5/7159.

Zukunft der Talsperre Windischleuba

Die Zukunft der Talsperre Windischleuba im Altenburger Land war aufgrund der besonderen Umstände bereits mehrfach Gegenstand parlamentarischer Anfragen. Die Talsperre fällt in den Verantwortungsbereich der Landestalsperrenverwaltung Sachsen. Das Hochwasser im Mai und Juni 2013 hat wieder gezeigt, dass die Talsperre Windischleuba für den Hochwasserschutz entlang der Pleiße von besonderer Bedeutung ist. Die zunehmende Verlandung des Staubeckens hat nicht nur eine geringere Aufnahmekapazität zur Folge, sondern führt mittlerweile zu weitergehenden negativen Effekten. So lagern sich durch die Reduzierung der Fließgeschwindigkeit der Pleiße im Zufluss Sedimente im Flussbett ab, die dieses erhöhen und damit insbesondere in der Ortslage Windischleuba zu einem gehäuften Auftreten von Überschwemmungen bei Hochwasserlagen führen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie beurteilt die Landesregierung die Bedeutung der Talsperre Windischleuba für den Hochwasserschutz an der Pleiße und wie begründet sie ihre Auffassung?

2. Gab und gibt es Verhandlungen bzw. Gespräche der Landesregierung mit dem Freistaat Sachsen über die Zukunft der Talsperre Windischleuba,

wenn ja, mit welchem Inhalt, wenn nein, weshalb nicht?

3. Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung aus der Verlandung des Staubeckens für zukünftige Hochwasserlagen sowohl im Zufluss- als auch im Abflussbereich der Talsperre und welche Maßnahmen plant die Landesregierung insbesondere zu ergreifen?

4. Beabsichtigt die Landesregierung, gegebenenfalls auch auf dem Rechtswege, den Freistaat Sachsen wegen der Verlandung des Staubeckens und den sich hieraus ergebenden Konsequenzen an seine Verantwortung zu erinnern und Maßnahmen einzufordern und wenn nein, weshalb nicht?

Für die Landesregierung antwortet der Minister im Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz. Herr Reinholz, bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Weber beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Gestatten Sie mir zunächst eine kurze Vorbemerkung zur Erläuterung und Klarstellung, da ich davon ausgehe, dass nicht jeder im Raum das Thema Talsperre Windischleuba und die Talsperre überhaupt kennt. Die Talsperre Windischleuba staut oberhalb der Ortslage Treben im Altenburger Land die Pleiße. Nach nur einigen Kilometern Fließlänge überquert die Pleiße danach die Landesgrenze nach Sachsen. Die Talsperre Windischleuba wurde bereits 1951 bis 1953 als im Pleißeverlauf erstes Element eines viergliedrigen Hochwasserschutzsystems für den Raum Leipzig errichtet. Mit einem ursprünglichen Hochwasserschutzraum von lediglich 0,84 Mio. Kubikmetern besaß sie dabei aber eine eher vernachlässigbare Rückhaltefunktion, sondern vielmehr eine Mess-, Warn- und Steuerfunktion. Diese Funktion hat sie jedoch insbesondere wegen der zum Hochwasserrückhalt nutzbar gemachten großen Speichervolumina ehemaliger Braunkohletagebaue auf sächsischem Gebiet und moderner Mess- und Steuersysteme inzwischen weitestgehend verloren. Überdies ist die Talsperre durch natürliche Sedimentation mehr und mehr verlandet, so dass sich das Speichervolumen noch weiter verringert hat. Im Vorfeld der umfangreichen Sanierungsmaßnahmen im Jahr 2007 bis 2009 ist auch die Sedimententnahme geprüft worden. Sie scheiterte jedoch an den immens hohen Entnahme- und Beseitigungskosten.

Unbeschadet dieser allgemeinen Ausführungen bezieht sich die nachfolgende Beantwortung nach der

Frage nach dem Hochwasserschutz jedoch immer nur auf die Thüringer Belange, das heißt im Wesentlichen auf die Bedeutung der Talsperre für die Ortslage Treben und einige ihrer Ortsteile.

Zu Frage 1: Bereits im ursprünglichen Zustand hatte die Talsperre Windischleuba keine nennenswerte Hochwasserrückhaltefunktion. So wäre der Gesamthochwasserrückhalteraum beim Hochwasser 2013 innerhalb von einer Stunde gefüllt gewesen. Aufgrund der erheblichen Verlandung der Talsperre durch natürliche Sedimentation steht dieser Rückhalteraum jedoch bereits seit Jahrzehnten kaum noch zur Verfügung. Seit der Sanierung 2007 bis 2010 beträgt der Gesamtstauraum nur noch 0,11 Mio. Kubikmeter. Die Talsperre hat damit keine Bedeutung für den Hochwasserschutz der Gemeinde Treben.

Zu Frage 2: Insbesondere im Vorfeld der baulichen Sanierung der Talsperre Windischleuba in den Jahren 2007 bis 2009 gab es sehr intensive Gespräche der Landesregierung mit dem Freistaat Sachsen zur Finanzierung der erheblichen Sanierungskosten in Höhe von damalig geplanten 9,5 Mio. € bzw. zum Übergang des gesamten Eigentums an der Talsperre auf den Freistaat Sachsen. Wegen der erheblichen Sanierungskosten der dann laufend anfallenden Betriebs- und Unterhaltungskosten und des bereits erwähnten nicht vorhandenen Hochwasserschutznutzens hat die Landesregierung die sächsische Forderung nach Übernahme der Talsperre bisher kontinuierlich abgelehnt. Als Übereinkunft sind jedoch damalig zur Finanzierung der Sanierungsarbeiten vom Freistaat Thüringen nicht nutzbare Bundesmittel aus der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz für den Freistaat Sachsen freigegeben worden.

Zu Frage 3: In Bezug auf den Hochwasserschutz sind somit keinerlei Schlussfolgerungen aus Verlandung des Stauraums der Talsperre Windischleuba zu ziehen. Der Schutz der Gemeinde Treben ist durch andere wasserbauliche Maßnahmen zu sichern. Von diesen Maßnahmen ist bereits eine Reihe umgesetzt. Weitere befinden sich in unmittelbarer Vorbereitung.

Zu Frage 4: Wie sich aus der Beantwortung der vorherigen Fragen ergibt, besteht aus Sicht des Hochwasserschutzes weder die Veranlassung noch eine etwaige gar rechtliche Handhabe, den Freistaat Sachsen als Eigentümer der Talsperre Windischleuba zu Maßnahmen in Bezug auf die Verlandung aufzufordern.

Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Minister. Dann folgt jetzt die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/7160.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Qualifizierte migrationsspezifische soziale Betreuung und Beratung der in Thüringer Landkreisen und kreisfreien Städten untergebrachten Flüchtlinge

In den Thüringer Landkreisen und kreisfreien Städten untergebrachte asylsuchende und geduldete Flüchtlinge haben laut Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung (Thür- GUSVO) vom 20. Mai 2010 Anspruch auf eine sogenannte qualifizierte migrationsspezifische soziale Betreuung und Beratung. Dafür stehen den Kommunen die in der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz geregelten Pauschalen je untergebrachter Person zu. In den vergangenen Jahren sind die Zahlen der unterzubringenden Flüchtlinge gestiegen. Dies müsste sich auch in der jeweils alle zwei Jahre neu zu berechnenden Finanzierung und damit dem Angebot der sogenannten qualifizierten migrationsspezifischen sozialen Betreuung und Beratung niederschlagen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie veränderten sich die den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Verfügung gestellten Pauschalen für die qualifizierte migrationsspezifische soziale Betreuung und Beratung - im Durchschnitt und nach Landkreisen/kreisfreien Städten einzeln aufgeschlüsselt - und wann wurde die Neuberechnung anhand welcher Zahlen vorgenommen?

2. Wie veränderte sich jeweils die personelle Situation in der qualifizierten migrationsspezifischen sozialen Betreuung und Beratung in den Landkreisen und kreisfreien Städten einzeln und im Durchschnitt?

3. Welche Landkreise und kreisfreien Städte erhielten in den Jahren 2012 und 2013 nur den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Thüringer Flüchtlingskostenerstattungsverordnung geregelten gekürzten Pauschalbetrag, weil sie die in der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung geregelten Anforderungen an eine qualifizierte migrationsspezifische soziale Betreuung und Beratung nicht erfüllten?

Für die Landesregierung antwortet der Staatssekretär im Innenministerium. Herr Rieder, bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

(Minister Reinholz)

Zu Frage 1: Die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz normierte monatliche Sozialbetreuungspauschale wird für jeden tatsächlich aufgenommenen ausländischen Flüchtling erstattet. Bedingt durch den Anstieg der Zahl der Asylsuchenden in den letzten Jahren haben sich die Erstattungsleistungen an die Landkreise und kreisfreien Städte dementsprechend erhöht. 2012 hat das Land den kommunalen Gebietskörperschaften insgesamt über 731.000 € überwiesen, in 2013 erhöhten sich die Erstattungen auf über 912.000 €.

Zu Frage 2: Nach Mitteilung des Landesverwaltungsamtes wurden in 2012 wie auch im Jahr zuvor in den Landkreisen und kreisfreien Städten insgesamt 48 Sozialbetreuer eingesetzt. In 2013 wurde im Landkreis Gotha eine zusätzliche Mitarbeiterin der Diakonie für die soziale Betreuung von Flüchtlingen eingestellt. Darüber hinaus hat der Ilm-Kreis seit Januar 2013 eine Stelle für die Betreuung von Flüchtlingen in Einzelunterbringung mit einer qualifizierten Fachkraft besetzt. Umfassende Angaben für das Jahr 2013 sind jedoch noch nicht möglich, da der nach § 2 Abs. 2 der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung zu erstellende Tätigkeitsbericht über die im vorangegangenen Kalenderjahr geleistete Sozialbetreuung dem Landesverwaltungsamt erst zum 15. April 2014 vorzulegen ist.

Zu Frage 3: Eine monatliche Sozialbetreuungspauschale in Höhe von 12,78 € wird nach Mitteilung des Landesverwaltungsamtes an den Landkreis Hildburghausen, den Saale-Orla-Kreis und den Unstrut-Hainich-Kreis erstattet. Bis Juni 2013 war dies auch im Landkreis Gotha der Fall. Darüber hinaus erhalten der Landkreis Greiz sowie der Ilm-Kreis für die in Gemeinschaftsunterkünften lebenden Flüchtlinge die abgesenkte Sozialbetreuungspauschale. Gegenwärtig prüft das Landesverwaltungsamt, ob die Voraussetzungen für eine qualifizierte, migrationsspezifische Sozialbetreuung und Beratung im Landkreis Sömmerda sowie in der Gemeinschaftsunterkunft des Wartburgkreises erfüllt sind. Bis zum Abschluss dieser Prüfung ist die Kostenerstattung hier ausgesetzt.

Es gibt eine Nachfrage durch die Fragestellerin.

Herr Rieder, Sie haben für den Landkreis Greiz und den Ilm-Kreis betont, dass hier die abgesenkte Pauschale von 12,78 € nur für die in den Gemeinschaftsunterkünften lebenden Flüchtlinge gezahlt wird. Daraus entnehme ich, dass bei den Kreisen Hildburghausen, Saale-Orla-Kreis und Unstrut-Hai

nich-Kreis die abgesenkte Pauschale für alle dort lebenden Flüchtlinge gezahlt wird. Ist das richtig?

So habe ich die Zuarbeit des Landesverwaltungsamtes auch verstanden.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Es folgt jetzt die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Döring von der SPD-Fraktion in der Drucksache 5/7161.