Protocol of the Session on November 21, 2013

gesagt, dass es sinnvoll wäre, und ich kann das nur bestätigen. Es ist überhaupt nicht schwierig und es ist überhaupt nicht so, wie Sie versuchen es darzustellen, dass hier ein Einzelfall wieder geklärt werden soll, sondern es ist genau andersherum. Wir haben jede Menge Punkte, an denen wir in der gesetzlichen Regelung der Kommunalordnung schon die Möglichkeit haben, nicht nur die Möglichkeit, sondern wo ausgeschlossen ist, dass Gebühren erhoben werden. Was wir hier wollen, ist eigentlich nur noch, die freie, selbstbestimmte Sammlung für ein solches Bürgerbegehren mit aufzunehmen. Niemand von uns würde als Partei im Wahlkampf für einen Stand Geld bezahlen. Das würde auch die kleinen Parteien enorm begrenzen. Die CDU könnte das immer, da gibt es von BMW eine Spende und dann kann man das gut bezahlen. Aber es geht doch darum, Vielfalt zu ermöglichen. Diese Vielfalt auch in der außerparlamentarischen Demokratie, in den Formen der Bürgermitbestimmung zu fördern, das muss doch unser Ziel sein. Ein Blick in Statistiken zeigt doch eines ganz deutlich: Thüringen ist bei den Möglichkeiten des Mitbestimmens der Bürgerinnen und Bürger ganz, ganz weit hinten.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Hinter uns liegen nur noch das Saarland, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin, wobei man das auch noch unter den Vorbehalt stellen muss, dass manche dieser Länder erst seit Kurzem überhaupt die Möglichkeit zu solchen Volksbegehren, Bürgerbegehren und Ähnlichem hatten. Also mehr Demokratie wagen, einfach noch die freie Sammlung von Bürgerbegehren mit aufnehmen, kein Schaden für das Land, nicht verfassungswidrig, einfach nur der Weg hin zu mehr Demokratie. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Für die CDU-Fraktion hat der Abgeordnete Kellner das Wort.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich könnte mich weitestgehend Herrn Hey oder seinen Ausführungen anschließen. Er hat eine ganze Menge dazu gesagt, was ich auch unterschreiben kann.

(Zwischenruf Abg. Ramelow, DIE LINKE: Er hat ja nichts gesagt.)

Ich will gleich auf Herrn Adams einmal kurz eingehen, der hier schreibt oder gesagt hat, die Vielfalt würden wir damit einschränken und dass man das Bürgerbegehren dadurch erschwert.

(Zwischenruf Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Wir wollen Vielfalt fördern.)

(Abg. Hey)

Das haben Sie so gesagt. Ich kenne kein Bürgerbegehren, das nicht stattgefunden hat, weil man kostenpflichtig geworden wäre. Mir ist jedenfalls kein Bürgerbegehren bekannt, das daran gescheitert ist. Wir machen das zum Schluss, ja?

(Zwischenruf Abg. Blechschmidt, DIE LINKE: Warum die Kosten?)

Also, Sie gestatten die Anfrage des Herrn Abgeordneten Adams zum Schluss?

Genau. Frau Präsidentin, vielen Dank. Mir ist jedenfalls keins bekannt. Und ich muss sagen, dass das Thema heute hier aufgerufen wird, ist ein Stück weit Populismus, denn ich habe bisher noch nichts gehört von den Spitzenverbänden, dass das ernsthaft ein Thema gewesen wäre, dass Anträge an die Kommunen gerichtet worden wären auf Freistellung von Gebühren bei Sammlungen. Ich habe das nicht gehört. Vielleicht kann mir das der Herr Kuschel nachher in einzelnen Beispielen vortragen, wo wirklich hier das Sammeln durch die Gebühren erschwert wurde. Das würde mich einmal interessieren.

Aber ich möchte einmal ganz kurz zurückkommen. Die Fraktion der Linken beabsichtigt mit ihrem Gesetzentwurf, dass das freie Sammeln und Bürgerbegehren, § 17 a und § 96 ThürKO, Thüringer Kommunalordnung, künftig frei von Gebühren und Auslagen erfolgen soll. Die Linken übersehen mit ihrem Gesetzentwurf wesentliche Fakten. Herr Hey hat mehrere schon angesprochen. Ich möchte die auch noch einmal aus unserer Sicht unterstreichen. Das Aufstellen von Informationsständen auf Straßen und Plätzen durch Parteien, Bürgerinitiativen oder Einzelpersonen stellt zwar vom Grundsatz her eine sogenannte Sondernutzung dar und berechtigt die Kommunen auch grundsätzlich zur Erhebung von Gebühren, allerdings handelt es sich insoweit um eine Kannbestimmung. Auch da hat Herr Hey schon Ausführungen gemacht. Natürlich, die Kommunen haben ihr Ermessen und das können sie auch ausüben und ich bin mir auch ganz sicher, dass die Kommunen das auch sehr sorgfältig machen und dementsprechend auch entscheiden. Das sollten wir auch dabei belassen, weil das vor Ort am besten entschieden werden kann. Ich bin da auch ganz der Meinung, da ist weniger mehr, was Regulierung anbelangt, und würde die Sammler oder die Antragsteller in ihren Zielen auch nicht beeinträchtigen. Jedenfalls, wie gesagt, ist mir keiner bekannt, wo ein Bürgerbegehren deswegen nicht stattfinden konnte. Also das Ermessen liegt bei den Kommunen, die die Gebühren festsetzen bei den Antragstellern, und das Ermessen wird pflichtgemäß ausgeübt, das habe ich schon gesagt. Ich bin

der festen Überzeugung, dass des Bürgers Wille meistens auch im Interesse der Kommunen ist, dieses auch unterstützt wird. So habe ich das bisher jedenfalls erfahren. Zu beachten ist insoweit auch, dass der Antragsteller einer freien Sammlung selbst entscheidet, wo bzw. in welcher konkreten Art er seine Unterstützungsunterschriften sammeln will. Ihm steht also frei, ob er den Ort der Sammlung so wählt, dass zum Beispiel gar keine Sondernutzungsgebühren anfallen. Zum Beispiel, man kann es auf Privatgrundstücken machen, man kann es auch auf öffentlichen Plätzen machen, wo die Sondernutzung im Sinne des Straßengesetzes ausscheidet. Also hier gibt es die Möglichkeiten und die Spielräume sehr wohl und dadurch wird natürlich auch die Vielfalt nicht eingeschränkt, wie der Herr Adams das vorhin ausgeführt hat.

Ich möchte noch einen zweiten Punkt ansetzen oder anmerken, viel entscheidender ist aber, dass die Thüringer Kommunalordnung für den Initiator eines Bürgerbegehrens in § 17 b auch die Möglichkeit der Sammlung von Unterschriften durch Auslegen von Unterschriftenlisten bereitstellt. Das war diese Stubensammlung. Auch die hat Herr Hey angesprochen, die ohne Weiteres möglich ist, um eine Vielzahl zu erreichen. Auch davon kann Gebrauch gemacht werden und wird auch Gebrauch gemacht. Auch an der Stelle fallen keine Gebühren an. Also Sie sehen, es ist jetzt schon eine ganze Menge möglich, diese Bürgerbegehren-Unterschriftensammlungen durchzuführen, ohne dass eine finanzielle Belastung auftreten muss, und ansonsten sind die Kommunen dafür zuständig und ich denke, da ist es auch gut angesiedelt. An dieser Stelle gebe ich auch gleich die Information weiter. Es wird wahrscheinlich die Fraktion DIE LINKE nicht überraschen: Wir werden diesen Gesetzentwurf ablehnen, die Begründungen habe ich gerade geliefert. Ich danke Ihnen.

(Beifall CDU)

Sie wollten die Frage von Herrn Adams beantworten.

Entschuldigung, Frau Präsidentin. Herr Adams.

Und Herr Adams stellt seine Frage.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Vielen Dank, Herr Kollege Kellner. Meine Frage ist: Haben Sie schon mal als Initiator an so einem Bürgerbegehren mit

(Abg. Kellner)

gewirkt und können Sie uns berichten, wie viel Zeit man als Initiator damit verbringen muss, um Geld zu organisieren ob der vielen Punkte, die man bezahlen muss, die vielen 100-€-Scheine, die man dafür auf den Tisch legen muss, ob für Kopien, Druckkosten, Infomaterial, für all die Dinge, und dann, ob es nicht doch relevant ist, wenn man dann 100 € noch obendrauf legen muss einfach nur für den Stand?

(Beifall DIE LINKE)

Herr Adams, ich habe Sie jetzt nicht so verstanden, dass wir letztendlich auch noch die Kosten für Kopieren übernehmen müssen, das habe ich nicht so verstanden. Sie reden jetzt von Gebühren und ich kann Ihnen sagen, 15 Jahre war ich VG-Vorsitzender und habe auch mit solchen Sammlungen zu tun gehabt und wir haben das immer im Einvernehmen geregelt. Ich denke, da spielt eine große Rolle, wie man miteinander umgeht, wie man auf die Kommunen zugeht

(Zwischenruf Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Ist jetzt ein Witz oder?)

(Zwischenruf Abg. Dr. Scheringer-Wright, DIE LINKE, und Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Gutsherrenart.)

welches Ziel man verfolgt, dass man hinterher auch zum Erfolg kommt.

(Unruhe DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Also, Herr Adams!

Gestatten Sie auch die Anfrage von Herrn Blechschmidt?

Ja, natürlich.

Bitte, Herr Blechschmidt.

Danke, Frau Präsidentin. Danke, Kollege Kellner. Nachfrage auch noch mal. Wir sind uns sicherlich darin einig, wir haben dafür gekämpft, dass Volksbegehren, Volksentscheide möglich sind auf der Straße und in Amtsstuben. Nun frage ich aber ganz konkret: Warum müssen wir dann sozusagen bei den Straßensammlungen mit Gebühren drohen und warum in der Amtsstube nicht? Müssten wir da

nicht eine gewisse Waffengleichheit herstellen, um zu sagen, wenn schon Volksbegehren, wenn schon mehr Demokratie, dann bitte für alle gleich null Kosten?

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Also, Herr Kollege Blechschmidt, es wird nicht eingeschränkt, ich sage es noch mal: Der, der diese Sammlung organisiert, weiß genau, an welcher Stelle er was zu leisten oder nicht zu leisten hat. Das muss man ihm freistellen. Und das ist eigentlich das, was mein Vorredner oder der Vorvorredner, Herr Hey, schon gesagt hat und dem schließe ich mich auch an. Wir haben alle Möglichkeiten

(Beifall CDU)

und der Initiator entscheidet, was er will, und nicht wir. Das muss ich ganz klar sagen.

(Beifall CDU)

Für die FDP-Fraktion hat der Abgeordnete Bergner das Wort.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, wir beraten heute über einen Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE, durch den die freie Sammlung bei Bürgerbegehren nach der Thüringer Kommunalordnung gebührenbefreit sein soll. Das Anliegen, Einschränkungen bzw. Erschwernisse grundlegender demokratischer Rechte durch Gebührenerhebungen zu vermeiden, ist grundsätzlich zu begrüßen. Das teilen wir. Es bleibt aber, wie so oft, das Problem oder die Frage, ob Sie Ursache und Wirkung erkannt und somit den richtigen Ansatz getroffen haben. Das Gesetz enthält dafür zwei Änderungen. In Artikel 1 soll das Thüringer Verwaltungskostengesetz geändert werden. Da glaube ich, dass der Gesetzentwurf an dieser Stelle den Regelungsinhalt des Verwaltungskostengesetzes verkennt. Denn das Verwaltungskostengesetz regelt verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen des Landes oder einer Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis. Beim Bürgerbegehren bzw. Entscheidungen einer Gemeinde über die Zulässigkeit handelt es sich genau nicht um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Das Verwaltungskostengesetz dürfte also damit der falsche Ansatz und das falsche Gesetz für eine Änderung sein, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen. In der Thüringer Kommunalordnung ist aber eben auch keine Regelung ersichtlich, die auf eine Gebührenerhebung bzw. Gebührenbefreiung hinweist. Soweit ich informiert bin, gilt der Grundsatz der Verwaltungskostenfreiheit für Ange

(Abg. Adams)

legenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheides aus § 2 Abs. 1 Nr. 13 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes auch für Bürgerbegehren auf der kommunalen Ebene. Demnach müsste die Genehmigung eines Bürgerbegehrens durch eine freie Sammlung grundsätzlich gebührenfrei sein. Als Gesetzgeber, meine Damen und Herren, dürfte es uns nun allein darum gehen, ob wir diesen Grundsatz zum Beispiel in der Thüringer Kommunalordnung verankern wollen oder sollten. Eine Gebührenpflicht bei einer freien Sammlung kann aber aus den Umständen, wie zum Beispiel eine freie Sammlung durchgeführt wird, entstehen.

Genau jetzt kommt der zweite Änderungsvorschlag zum Tragen, der sich auf das Thüringer Straßengesetz bezieht. Eine freie Sammlung wird nämlich dann gebührenpflichtig, wenn es sich um eine Sondernutzung im Sinne des § 18 Thüringer Straßengesetz handelt. Dies ist aber nur der Fall, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, wenn eine freie Sammlung mit Stand oder anderen zusätzlichen Hilfsmitteln stattfindet, die über den Gemeingebrauch der Straße hinausgehen. Die Formulierung der Fraktion DIE LINKE verwirrt in dem Zusammenhang ein wenig, da allein die freie Sammlung nach § 17 a eben gerade keine Sondernutzung ist, was Ihre Änderung aber zu suggerieren scheint. Wenn ich die vorgeschlagene Regelung der Fraktion DIE LINKE aber richtig verstehe, soll eine Gebührenerhebung für Sondernutzungen bei Bürgerbegehren nach § 17 a ausgeschlossen werden. Da die zuständigen Kommunen, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, durch entsprechende Satzungen Gebühren für Sondernutzungen festlegen, aber auch die Erhebung ausschließen können, stellt sich für mich hier die Frage, ob wir als Landesgesetzgeber wirklich angehalten sind, einzugreifen, um mögliche Einschränkungen von Bürgerbeteiligungen auszuschließen. Eine solche Änderung im Straßengesetz würde nämlich gleichzeitig dazu führen, dass Rechte der Kommunen beschränkt werden. Hier sollten wir sehr sensibel vorgehen.

Wie Sie feststellen, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, da sind wir schon mitten im Abwägungsprozess und der ist in der Tat kompliziert. Diese Entscheidung sollte nicht ohne ausreichende Abwägung von Vor- und Nachteilen getroffen werden. Deswegen meine ich, dass diese Materie dringend im Ausschuss beraten werden sollte. Dieser Ausschussberatung wollen wir uns natürlich nicht verschließen. Im Gegenteil, ich werde namens meiner Fraktion die Überweisung an den Innenausschuss beantragen, da wir die Auffassung vertreten, dass der Grundgedanke einer einfachen Bürgerbeteiligung natürlich begrüßenswert ist, aber wir vertreten auch die Auffassung, dass es rechtlich auf einem sicheren Fundament stehen sollte. Wie ich

hier ausgeführt habe, ist das eben doch komplizierter, als es auf den ersten Blick zu sein scheint. Ich danke Ihnen.

(Beifall FDP)

Danke, Herr Abgeordneter. Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Kuschel von der Fraktion DIE LINKE.