Protocol of the Session on May 23, 2013

Siebentens: Wir arbeiten intensiv an der Planung einer Stellenreserve - das ist schon angesprochen worden - zum Ausgleich von Ausfallzeiten wegen Langzeiterkrankung. Wir arbeiten darüber hinaus das ist auch erwähnt worden - an der Erarbeitung eines Personalkonzepts.

Und werte Frau Rothe-Beinlich, mit Verlaub, lassen Sie mich dazu sagen, wer Einblick in die Komplexität dieser Anforderungen hat, der weiß, dass wir in einer sehr guten Zeit jetzt ein Ergebnis vorgelegt haben mit den Sozialpartnern. Das war uns wichtig, hier den Dialog auch zu haben. Ich mache es Ihnen noch mal deutlich, allein an Kombinationsmöglichkeiten, damit man sieht, die Komplexität nur auf das gesamte System, die haben 256 Unterrichtsfachkombinationsmöglichkeiten. Berechnen Sie das noch mal runter auf einzelne Schulamtsbezirke und einzelne Schulen, dann sehen Sie, wie komplex das ist. Da kann ich nur sagen, dann noch mal projiziert auf die Altersstruktur, dann werden Sie sehen. Wir sind aber insgesamt hier auf einem sehr guten Weg und wir werden dieses Ergebnis dieses Jahr auch vorlegen. Ich bin froh darüber, muss ich Ihnen sagen, wir haben das erste Mal in unserem Haus jetzt auch ein Planungsinstrument, wo wir nicht nur den Gesamtumfang der Volumina werden bestimmen können, sondern auch fachspezifisch, weil uns das auch die Chance dann eröffnet, Kollege Deufel zeichnet dafür inhaltlich verantwortlich, mit den Hochschulen zu Ziel- und Leistungsvereinbarungen zu kommen, dass die kapazitär genau das vorhalten, was wir auch künftighin brauchen werden. Eine hohe Anforderung, aber es war eine notwendige, eine schwierige, aber eine, wie ich finde, ergebnisreiche Arbeit.

Ganz aktuell haben wir eine weitere Maßnahme vorgeschlagen. Künftig wird es in den Schulämtern ein Monitoring zum Unterrichtsausfall geben. Auf

der Basis unserer statistischen Vollerhebung werden die Schulämter sogenannte Problemschulen, also Schulen mit besonderen Problemen, ausmachen und dann unmittelbar vor Ort nach Lösungen suchen. In der kommenden Woche werde ich die Schulamtsleiter über das Monitoring informieren und auch die weiteren Schritte mit ihnen abstimmen, damit wir hier ganz zielgenau an das Thema herankommen. Am 30. Mai wird das sein.

Das Sieben-Punkte-Programm und das Monitoring sind - ich sage es auch - keine Wunderkur. Wir geben damit eine Antwort auf eine herausfordernde Situation - ich will es noch mal deutlich sagen -, die sich in den letzten 20 Jahren aufgebaut hat. Das ist teilweise ein Ergebnis von demografischen, aber auch von politischen Entwicklungen. Das gehört auch mit dazu. Die von uns ergriffenen Maßnahmen werden dazu beitragen, dass wir unter diesen Umständen möglichst das Höchstmaß an Unterrichtsabsicherung hinbekommen. Das muss auch das Ziel sein, denn eines steht fest - ich habe gehört, das ist zumindest hier Konsens -, jede Unterrichtsstunde, die ausfällt, ist eine Stunde zu viel. Vielen Dank.

(Beifall SPD)

Es wäre jetzt 1 Minute und 30 Sekunden Redezeit für jede Fraktion noch übrig. Gibt es Redewünsche? Das ist nicht der Fall. Damit schließe ich diesen letzten Teil der Aktuellen Stunde und die Aktuelle Stunde als Ganzes.

Ich rufe vereinbarungsgemäß auf den Tagesordnungspunkt 35

Fragestunde

Ich weise darauf hin, dass wir uns abgesprochen haben, wir werden jetzt bis um genau 13.00 Uhr die Fragestunde laufen lassen, dann eine halbe Stunde Mittagspause machen. Um 13.30 Uhr geht es dann auch mit Anfragen weiter. Wir werden mal sehen, wie weit wir in der nächsten Dreiviertelstunde kommen.

Ich rufe als Erstes die Anfrage des Herrn Abgeordneten Kuschel von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/6024 auf. Es bereitet sich bereits der Justizstaatssekretär vor. Bitte, Herr Kuschel.

Danke, Frau Präsidentin.

Externe Bevollmächtigte der Landesregierung bei Verfahren am Thüringer Verfassungsgerichtshof

In den letzten Jahren hat sich die Landesregierung bei Verfahren am Thüringer Verwaltungsgerichtshof

(Staatssekretär Prof. Dr. Merten)

in der Regel von externen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Bei welchen Verfahren hat sich die Landesregierung seit dem Jahr 2009 durch welchen externen Bevollmächtigten am Thüringer Verwaltungsgerichtshof vertreten lassen?

(Zwischenruf Abg. Blechschmidt, DIE LINKE: Hier steht Verfassung.)

Was habe ich gesagt? Verfassung, Entschuldigung, ich bin so oft bei dem anderen Gericht, also es geht um den Verfassungsgerichtshof.

2. Aus welchen Gründen wurde in diesem Zusammenhang nicht auf befähigte Personen aus dem Landesdienst zurückgegriffen?

3. Kosten in welcher Höhe sind in diesem Zusammenhang jeweils für den Freistaat Thüringen entstanden?

4. Wird die Landesregierung mit Blick auf künftige Verfahren am Thüringer Verfassungsgerichtshof die Praxis der Vertretung durch externe Bevollmächtigte verändern und wenn nein, warum nicht?

Herr Professor Herz, Sie haben das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zunächst erlaube ich mir eine Vorbemerkung. Es ist unzutreffend, Herr Kuschel, wenn Sie der Fragestellung die Bemerkung voranstellen, dass sich die Landesregierung in der Regel von externen Bevollmächtigten beim Thüringer Verfassungsgerichtshof vertreten lasse. Zutreffend ist vielmehr: Eine externe Bevollmächtigung erfolgt nur in ausgewählten Fällen. Diese Vorgehensweise der Landesregierung entspricht im Übrigen dem Vorgehen der anderen Bundesländer und auch der des Bundes.

Zu Frage 1: In den folgenden Verfahren aus den Jahren 2009 bis 2013 hat sich die Landesregierung beim Thüringer Verfassungsgerichtshof von externen Bevollmächtigten vertreten lassen: Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes, Az. 19/09 durch Prof. Ferdinand Wollenschläger; Normenkontrolle der FDP-Fraktion zum Thüringer Finanzausgleichsgesetz 2010, Az. 13/10 durch Prof. Anna LeisnerEgensperger; Kommunalverfassungsbeschwerde der Gemeinde Bodelwitz gegen Bestimmungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes, Az. 18/10 durch Prof. Stefan Korioth; Organstreitverfahren der

Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Zusammenhang mit außerplanmäßigen Mittelbewilligungen für den Rückerwerb des Applikationszentrums Ilmenau, Az. 10/11 durch Prof. Stefan Korioth; Normenkontrolle der Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Finanzierungsregelungen des Thüringer Gesetzes über die Schulen in freier Trägerschaft, Az. 13/11 vertreten durch Prof. Bernd Grzeszik; Vorbeugende Normenkontrolle der Landesregierung auf Entscheidung über die Zulässigkeit des Volksbegehrens für gerechte und bezahlbare Kommunalabgaben, Az. 22/11 durch Prof. Michael Brenner; Kommunale Verfassungsbeschwerden gegen die Finanzausgleichsumlage, Az. 4/12, 5/12 und 6/12 - also in drei Verfahren durch Prof. Stefan Korioth; Verfassungsbeschwerde Finke GmbH gegen § 12 Abs. 3 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes, Az. 28/12 durch Prof. Torsten Kingreen; Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen die Finanzausgleichsumlage, Az. 29/12 durch Prof. Stefan Korioth.

Zu Frage 2: In verfassungsrechtlich oder auch politisch sehr bedeutsamen verfassungsgerichtlichen Verfahren zieht die Landesregierung den Rat erfahrener Rechtsprofessoren bei. Wie die vorstehende Auflistung zeigt, handelt es sich hierbei stets um hoch komplexe, meist in Rechtsprechung und Literatur kontrovers oder noch gar nicht diskutierte neue Rechtsfragen. In der Regel sind abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren und somit auch im Gesetzgebungsverfahren nicht geklärte, konträre Rechtsstandpunkte zu Einzelfragen oder zu einem gesamten Regelungskomplex betroffen. Die Auswirkungen der von Abgeordneten, Fraktionen oder von Dritten beantragten Verfahren auf den Landeshaushalt oder auch auf die Bürger oder Unternehmen sind in der Regel bei solchen Verfahren einschneidend. Auch die Achtung vor dem höchsten Gericht des Landes und dem Verfassungsorgan Verfassungsgerichtshof gebietet es, in den vorgenannten Fällen neben dem stets mit einzubringenden Sachverstand der Landesregierung, das ist selbstverständlich, qualifizierten Rechtsrat gewissermaßen von neutraler, dritter Seite einzuholen und diesen in die Verhandlungen einzubringen.

Zu Frage 3: Die Landesregierung vereinbart mit den externen Bevollmächtigten jeweils ein Honorar, das dem durch die Verfahrensvorbereitung und Verfahrensführung entstehenden Aufwand und der Kompliziertheit der Rechtsmaterie gerecht wird. Für die genannten elf Verfahren der vier Jahre 2009 bis 2013 sind bisher Kosten in Höhe von 82.600 € entstanden.

Zu Frage 4: Ich verweise insoweit auf die Antwort zu Frage 2. Aus den dort genannten Gründen wird die Landesregierung auch künftig bei wichtigen verfassungsgerichtlichen Verfahren den Rat externer Bevollmächtigter einholen.

(Abg. Kuschel)

Vielen Dank.

Es gibt dazu Nachfragen. Bitte, Herr Abgeordneter Kuschel.

Danke, Frau Präsidentin. Darf ich gleich die zwei mir zustehenden Nachfragen gemeinsam stellen? Danke schön. Herr Staatssekretär, nach welchen Kriterien werden denn die Gutachter ausgewählt? Das wäre die erste Frage. Und die zweite Frage: Bei den Gutachtern sind auch Landesbedienstete dabei, zum Beispiel Prof. Brenner. Inwieweit ist es denn zulässig, dass Landesbedienstete für ihre Tätigkeit im Auftrag der Landesregierung, also ihres Dienstherrn, noch ein Zusatzhonorar bekommen? Im Regelfall gehe ich davon aus, dass ein Professor durch seine Besoldung so gestellt ist, dass er natürlich mit all seinen Fähigkeiten seinem Dienstherrn zur Verfügung steht, auch in solchen Vertretungsfragen. Weshalb also dort noch eine zusätzliche Honorarvereinbarung?

Fangen wir mit der zweiten Frage an. Ein Professor schuldet seinem Dienstherrn Forschung und Lehre und die notwendigen Verwaltungsaufgaben in der Universität. Wenn er darüber hinaus Gutachten anfertigt, egal ob für Private oder für die Landesregierung, auch für die Landesregierung, in dessen Diensten er als Professor steht, kann er dafür ein Honorar fordern. Es gibt keine Rechtsnorm, die dem entgegenstehen würde.

Zu Ihrer ersten Frage, wie werden diese Gutachter, diese Bevollmächtigten ausgewählt?: Sie werden nach ihrer Befähigung ausgewählt. Also besondere Rechtskenntnisse, das kann man im Hochschulwesen sehr leicht herausfinden durch einen Blick in die Literatur, das Schrifttum. Es sind Professoren, die sich besonders sorgfältig mit einer Materie befasst haben, sich darüber auch geäußert haben, die wir mit der Vertretung beauftragen.

Es gibt eine oder zwei weitere Nachfragen. Herr Abgeordneter Blechschmidt, bitte.

Ich hoffe, dass es jetzt nur eine ist. Herr Staatssekretär, Sie haben in Ihrer Vorbemerkung auf die Formulierung „in der Regel“ und „bei besonderen herausgehobenen Fragestellungen“ abgehoben. Nun haben Sie deutlich gemacht, dass es elf Verfahren gegeben hat, wo externer Sachverstand gebraucht worden ist, um es sozusagen zu bewerten,

ob es in der Regel oder bei grundsätzlichen Fragestellungen ist. Wie viele Verfahren hat denn die Landesregierung generell vor dem Thüringer Verfassungshof in der Zeit seit 2009 gehabt?

Es gab noch vier weitere Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, in dem kein externer Sachverstand einbezogen wurde.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Das ist aber dann „in der Regel“, 11 zu 4?)

Es gibt keine weiteren Nachfragen. Ich rufe nun als Nächstes die Anfrage der Frau Abgeordneten Sedlacik auf, Fraktion DIE LINKE, und die Anfrage hat die Drucksachennummer 5/6050. Das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr wird dann die Antwort geben.

Mietrechtsänderungsgesetz - Anwendung in Thüringen

Seit dem 1. Mai 2013 ist das Mietrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Der Bundesgesetzgeber hat in § 558 Abs. 3 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch die Landesregierungen ermächtigt, Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen, in welchen die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch auf 15 vom Hundert für zulässige Mieterhöhungen gilt, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist.

Daher frage ich die Landesregierung:

1. Wann wird die Landesregierung die neu geschaffene Ermächtigung nutzen, um in Gebieten von Thüringen die Mieterhöhungsmöglichkeiten auf 15 Prozent in drei Jahren zu reduzieren?

2. In welchen Gebieten sieht die Landesregierung entsprechenden Handlungsbedarf (als Einzelauf- stellung)?

3. Werden in den unter Frage 2 abgefragten Gebieten jeweils die gesamten Gemeinden oder nur Teile der Gemeinde einbezogen (als Einzelaufstellung)?

4. Wenn Frage 1 verneint werden sollte, warum will die Landesregierung keinen Gebrauch von der Ermächtigung machen, obwohl z.B. in Jena eine ausreichende Versorgung der Bürger mit Mietwohnraum zu angemessenen Bedingungen nicht besteht?

(Staatssekretär Prof. Dr. Herz)