Nein, gemeinsame Beratung geht eben nicht ganz so einfach, weil wir erst mal die erste Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben
und bei dem Informationsfreiheitsgesetz der Landesregierung haben wir eine zweite Beratung, da gibt es auch noch unterschiedliche Redezeiten. Herr Abgeordneter Blechschmidt.
Danke, Frau Präsidentin. Ich würde darum bitten, dass wir jetzt die erste Beratung des Gesetzentwurfs der GRÜNEN aufrufen und danach dann gegebenenfalls die gemeinsame Beratung, zweite Beratung, der beiden Gesetzentwürfe aufrufen. Danach werden wir feststellen, ob es Wortmeldungen gibt, ja oder nein. Danke.
Das ist zwar gut gedacht, aber ich habe die erste Beratung jetzt eben aufgerufen und frage danach, ob die Wortmeldungen sich auf die erste Beratung beziehen.
Das habe ich jetzt abgefragt. In der ersten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat jetzt Frau Abgeordnete Renner das Wort.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich halte es tatsächlich für wichtig, dass wir uns zu dem vorgelegten Gesetzentwurf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verständigen, denn die in diesem Gesetzentwurf formulierte Grundeinschätzung ist grundsätzlich richtig und wird von uns in den wesentlichen Punkten geteilt. Der Gesetzentwurf für ein neues Thüringer Informationsfreiheitsgesetz der Landesregierung ist auch unter Beachtung der Änderungsvorschläge von CDU und SPD kein Gesetz, das den Namen „Informationsfreiheitsgesetz“ tatsächlich verdient.
Selten haben Anzuhörende im Innenausschuss so einmütig, deutlich und konkret Kritik an einem Gesetzesvorhaben der Landesregierung geäußert wie in diesem Fall. Es wäre folgerichtig, wenn das Parlament willens und in der Lage ist, solch eine Anhörung auch ernst zu nehmen und das laufende Gesetzgebungsverfahren zu stoppen und einzelne Regelungen grundsätzlich neu zu erarbeiten.
Das heißt in der Konsequenz, durch Fristverlängerung des bisherigen Informationsfreiheitsgesetzes, das den Namen „Informationsfreiheit“ auch zu Unrecht trägt, einen gesetzesfreien Zeitraum in Sachen Informationsfreiheit auszuschließen und in einer überschaubaren Frist - BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat hier längstens sechs Monate vorgeschlagen - hier im Parlament ein tatsächlich die Informationsfreiheit sicherndes Gesetz zu erarbeiten und dann auch zu verabschieden. Die Grundlagen hierfür sind durch die Anzuhörenden, aber auch durch die in anderen Bundesländern geltenden Informationsfreiheitsgesetze wie etwa in Hamburg oder Bremen, gelegt und auch durch den Evaluationsbericht zum Bundesgesetz für uns nachvollziehbar. Wir sind bereit, den durch BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgeschlagenen Weg zu gehen.
Für den Fall, dass eine Mehrheit in diesem Haus diesem Vorschlag nicht folgen wird, bitte ich und werbe ich insbesondere bei den Kollegen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die Unterstützung unserer Änderungsanträge, denn selbst, so ist ja Ihr Argument, wenn die Struktur des bestehenden Gesetzes nicht den Anforderungen an ein modernes Informationsfreiheitsgesetz genügt, so hat doch gerade die von Ihrer Fraktion durchgeführte Veranstaltung, auf der wir dankenswerterweise auch unsere Änderungsanträge vorstellen konnten, gezeigt, dass die darin formulierten konkreten Korrekturvorschläge durchaus durch die anwesenden Sachverständigen begrüßt und unterstützt wurden. Wenn wir dann also keine Zustimmung zu Ihrem Gesetzentwurf hier bekommen, dann könnten wir durch Zustimmung zu unserem Änderungsantrag wenigstens in Thüringen ein Informationsfreiheitsgesetz erhalten, das tatsächlich einen Paradigmenwechsel dahin gehend vornimmt, dass die Zurverfügungstellung von Informationen Kernaufgabe des Verwaltungshandelns ist, ein Informationsfreiheitsgesetz, das wir bekommen, das keine strukturell begründete Bereichsauswahl kennt, keine Flucht öffentlicher Aufgaben in das Privatrecht zum Ausschluss der Informationsfreiheit zulässt, keine gegen EU-Recht verstoßenden Regelungen enthält, die quasi ein Begründungserfordernis birgt, Allgemeingültigkeit besitzt, klare und strikte Regelungen zur Antragsbearbeitung beinhaltet, die zudem bürgerfreundlich
sind und die Gebührenfreiheit regelt und Kostentransparenz vor der Entscheidung schafft, klare Ablehnungskriterien und eine Abwägung zwischen schutzwürdigem und öffentlichem Interesse kennt, Antragsteller jederzeit Kenntnis über den Abschluss von Verfahren verschafft, über die bislang Auskunft verwehrt wurde, und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge nicht zum Hinderungsgrund für Informationsfreiheit macht und - zuletzt - einen Beauftragten für Informationsfreiheit mit Rechten ausgestaltet, die ihm erst ermöglichen, seine Aufgaben wahrzunehmen.
Ich werbe noch einmal, dass wir uns darauf verständigen, den durch BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in ihrem Gesetzentwurf formulierten Verfahrensvorschlag zu unterstützen und wenn dieser durch das Haus abgelehnt wird, bitte ich um Unterstützung unserer Änderungsanträge in der zweiten Beratung zum Entwurf der Landesregierung. Danke.
Und dann wäre für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN der Abgeordnete Adams dran. Sie würden in der ersten Beratung sprechen?
Frau Präsidentin, vielen Dank. Es geht auch ganz kurz. Meine sehr verehrten Damen und Herren, auch wir GRÜNE haben einen Änderungsantrag zu diesem Informationsfreiheitsgesetz, dem Vorschlag der Landesregierung, erarbeitet und haben diesen in einer Veranstaltung zur Diskussion gestellt. Das Ergebnis dieser Veranstaltung war für uns, dass es schwierig ist, mit dem Ziel, dass ich vorhin formuliert habe, nämlich ein wirklich modernes Informationsfreiheitsgesetz zu gestalten, an diesem Entwurf Änderungen durchzuführen. Deshalb haben wir uns zu dem Schritt entschlossen, eben nicht an dem Normenpuzzle mitzuarbeiten, sondern einen neuen Weg beschreiten zu wollen. Ganz klar ist aber auch, wir haben die Änderungsanträge von FDP und DIE LINKE auch kritisch betrachtet. Wenn un
ser Gesetz abgelehnt sein sollte, sozusagen die Möglichkeit verbaut ist zu einem wirklichen neuen Informationsfreiheitsgesetz zu kommen, dann würden wir auch den Änderungsanträgen von FDP und DIE LINKE zustimmen, weil das ja die logische Konsequenz sein muss, das nicht gute Gesetz der Landesregierung mit den Änderungsanträgen von SPD und CDU wenigstens etwas abzumildern in seiner Nichtwirkung. Darum würde ich beantragen, Frau Präsidentin, dass der Gesetzentwurf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, da er ja der weitestgehende ist, nämlich den Prozess abzubrechen und ein neues Gesetz auf den Weg zu bringen, als Erstes abstimmen zu lassen nach der zweiten Beratung. Vielen Dank.
Gibt es noch Redemeldungen in der ersten Beratung? Das ist nicht der Fall. Ausschussüberweisung ist nicht beantragt worden. Ich schließe also die erste Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und nun rufe ich die zweite Beratung auf. In dieser Beratung hat sich zunächst Frau Abgeordnete Marx für die SPD-Fraktion zu Wort gemeldet.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir haben heute hier ein Gesetz zur Abstimmung als Regierungskoalition, von dem wir mitnichten meinen, dass es eine Verschlechterung darstellen würde oder sogar ein Informationsverhinderungsgesetz und ich kann Ihnen das auch begründen.
Wir haben, der Kollege Fiedler hat das ja im Rahmen der Berichterstattung schon gesagt, etliche Veränderungs- und Verbesserungswünsche, die auch zu Recht von den Sachverständigen gekommen sind, aufgenommen in unseren Gesetzentwurf, der jetzt verändert worden ist. Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, das jetzt noch ein weiterer Änderungsantrag verteilt worden ist. In der Nummer 5 der Beschlussempfehlung stand irrtümlicherweise, dass über die Grundlagen der Kosten der Antragsteller vorab zu informieren sein sollte. Das ist aber nicht richtig, er muss informiert werden über die voraussichtlichen Kosten. Denn es macht ja sonst keinen Sinn, wenn wir ihm nur Rechtsgrundlagen mitteilen. Das ist eine redaktionelle Änderung, die liegt Ihnen jetzt noch einmal als Drucksache 5/5379 vor und die bitten wir zu beschließen.
Sie haben, wie gesagt, Kritik geäußert und haben gesagt, dieses Gesetz müsse verschoben werden. Es würde die drängenden Probleme nicht lösen. Das stimmt nicht. Mit unserem Gesetzentwurf sind wesentliche Neuerungen verbunden, die auch insbesondere, und das kann ich Ihnen begründen,
über das bisherige Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, das ja qua Pauschalverweisung momentan die Rechtsgrundlage ist für das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz, das sehr rudimentär ausgestaltet ist, hinausgehen. Deswegen ist es sinnvoll und richtig, diese Änderung heute hier zu beschließen und im Rahmen einer Evaluation, die dann auch automatisch mit erfolgt, wenn der künftige Informationsfreiheitsbeauftragte seinen ersten Bericht vorgibt, werden wir dann sehen, was eventuell noch weiter zu ändern ist.
Wir haben, wie gesagt, als zentralen neuen Punkt, da ist das Gesetz durchaus modern und moderner als fast alle Informationsfreiheitsgesetze, die auf Bundesebene existieren, ein zentrales Informationsregister vorgesehen. Es ist zwar im Einzelnen nicht ausgeführt, wie das ausgestaltet werden soll, aber das ist die wichtigste Neuerung im Gesetz, die Sie immer gern übersehen und überlesen haben. Denn sie stellt den Informationsanspruch grundsätzlich von dem Einzelantragsverfahren auf ein künftiges zentrales Informationsregister um, in dem wichtige Informationen, die Bürger interessieren, ein möglicher Katalog ist im Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE ja enthalten, barrierefrei, sozusagen auf Knopfdruck im Internet zur Verfügung gestellt werden. Dieses Informationsregister löst dann ein kompliziertes Einzelantragsverfahren ab. Trotzdem wurde in der Öffentlichkeit eigentlich fast nur über dieses Einzelantragsverfahren diskutiert.
Wie gesagt, wir haben etliche Änderungen aufgenommen, die wichtigste ist natürlich diejenige gewesen, dass wir die Frist wieder verkürzt haben, aber eben auch in § 4 nicht mehr generell sagen „Wirtschaftliche Zwecke schließen einen Informationsanspruch generell aus.“, sondern dass wir hier einen wichtigen Ausnahmetatbestand geschaffen haben für journalistische Zwecke und für die Medien, also dass die Presse- und Rundfunkfreiheit natürlich unberührt bleibt. Dann haben wir die Frist verkürzt, es ist bereits gesagt worden, wieder auf einen Monat. Das ist bisher nicht einmal eine Regelfrist im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes heißt es hingegen nur „soll einen Monat betragen“. Wir nehmen jetzt die Regelfrist von einem Monat wieder auf, die allerdings dann begründet verlängert werden kann. Es wird auch die Ablehnungsfiktion gestrichen. Die war auch Gegenstand massiver Kritik und es gibt dann wieder eine schriftliche Entscheidung, die innerhalb der Fristen, die in § 6 geregelt sind, bekanntzugeben und auch zu begründen ist. Es kann allerdings diese schriftliche Entscheidung dann unterbleiben, wenn der Antragsteller selber mündlich gefragt hat, also wenn jemand persönlich ins Rathaus geht und eine relativ einfache Information abfragt, dann wäre es natürlich Quatsch zu sagen, du bekommst jetzt einen schriftlichen Bescheid. Das kann dann auch mündlich passieren,
es sei denn, der Antragsteller sagt, ich möchte es schriftlich, und ebenso ist das im elektronischen Fall.
Sie haben jetzt, und wir wollen unseren Gesetzentwurf heute hier beschließen und in Kraft setzen, gesagt, in dem Fall haben Sie Veränderungen und Verbesserungen vorgeschlagen, die dazu führen würden, dass das Gesetz nicht ganz so schlimm wird, wie Sie meinen. Wenn wir uns das aber im Einzelnen anschauen, was Sie wollen, dann sehen wir, dass es sich nicht fundamental und nicht weitreichend von dem unterscheidet, was jetzt bereits geregelt ist.
Ich nehme mir einmal zunächst den Antrag der FDP vor. Gut, § 4, die Sache mit den juristischen Personen, das ist ein Einwand, den kann man sicherlich im laufenden Gesetz dann noch einmal überprüfen nach den ersten Erfahrungen, ob das mit aufgenommen wird. Den § 4 Abs. 4, wollten Sie den gestrichen haben? Der § 4 Abs. 4 sieht bisher keine Informationsweitergabe zu wirtschaftlichen Zwecken vor. Wenn wir den generell aufmachen und die wirtschaftlichen Zwecke reinnehmen in ein legitimes Informationsinteresse, dann müssten Behörden auch für Adresshändler oder für kommerzielle Firmen für, was weiß ich, Konsumentenprofilausforschung zur Verfügung stehen. Das wollen wir nicht und dabei wollen wir auch bleiben. Deswegen wird nach unserer Fassung der § 4 Abs. 4 nicht komplett gestrichen, sondern nur geändert.
Bei der Fristenlösung haben Sie das etwas ausführlicher gefasst und haben auch eine Höchstfrist ähnlich wie bei den LINKEN von zwei Monaten eingeführt. Ob diese Höchstfrist immer gehalten werden kann, da haben wir Zweifel, deshalb haben wir diese Höchstfrist nicht, denn wir haben umfassend Beteiligungsrechte und Beteiligungspflichten, wenn die Belange Dritter betroffen sind. Das darf hier nicht vernachlässigt werden. Das ist aber bei Ihnen und auch bei dem Antrag der LINKEN - dazu sage ich dann noch mehr - doch leider der Fall, dass hier die Abwägung mit den Interessen Dritter nicht immer in der nötigen Strenge durchgehalten wird.
Gebühren - da haben Sie einen Satz vorgeschlagen, der ähnlich auch im Bundes-IFG steht, dass die Gebühren, die Sie grundsätzlich zulassen wollen, im Gegensatz zu dem Antrag der LINKEN - da sind übrigens beide Anträge nicht kompatibel. Sie können nicht beide Anträge gleichermaßen annehmen, da würden Sie sich widersprechen. Aber das ist nur ein Tipp an Sie, es ist Ihre Sache, wie Sie sich dazu verhalten wollen. Die FDP schlägt also vor, die Gebühren so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann, während im Vorschlag der LINKEN eine Gebührenfreiheit für bestimmte Auskünfte vorgesehen wird bzw. eine Kappungsgrenze für die
Dann hatten Sie beantragt, festzuhalten, dass der antragstellenden Person vorab die Grundlage für die Kostenentscheidung mitgeteilt werden soll. Das wollen wir jetzt konkreter fassen, nämlich mit dem jetzt vorgelegten Änderungsantrag. Das war ein redaktionelles Versehen, dass wir das nicht gleich im Ausschuss hatten, dass die voraussichtliche Höhe der Kosten mitgeteilt wird, damit der Bürger dann, weil wir uns grundsätzlich für die Kostenerhebung entschieden haben, wissen kann, wenn es mir zu teuer wird, ist es dann das, was ich wirklich haben will, oder lasse ich es dann eventuell, wenn etwas sehr, sehr aufwendig ist, wenn einer - was weiß ich - statistische Daten ab dem Jahr 1990 für einen ihm interessant erscheinenden Vorgang verlangt und das dann eben sehr aufwendig ist, kann er sagen, nein, ist mir dann doch zu teuer, brauche ich nicht.
Einen Punkt, den hätten wir als SPD gern gehabt, aber wie es bei solchen Koalitionen ist, man muss sich einigen. Sie haben richtigerweise aufgegriffen, dass die Einschränkung des Zugangs- und Kontrollrechts des Informationsfreiheitsbeauftragten, wie sie im Gesetzentwurf vorgesehen ist, gelockert werden sollte. Das hätten wir auch gern gesehen. Im Koalitionskompromiss ist das jetzt erst mal nicht drin. Ich denke, dass uns der Informationsfreiheitsbeauftragte in seinem ersten Bericht auch sagen wird, ob er durch diese Einschränkung an seinen Kontrollpflichten behindert wird oder nicht. Sollte dies der Fall sein, kann man das nachbessern.
Schließlich sehen Sie ähnlich wie bei den LINKEN die Evaluation des Gesetzes vor. Kann man machen, ist immer nicht verkehrt, wird auch gern und oft gemacht, aber in dem Fall haben wir uns das erspart, weil wir anders als im bisherigen Gesetz jetzt einen Beauftragten haben, der dieses Gesetz, seine Anwendung und seine Wirkung überprüft und überwacht und der dann in seinem ersten Bericht automatisch dazu Stellung nehmen wird, wie sich die Wahrnehmung dieses Rechts gestaltet hat und wo es Probleme gegeben hat. Deswegen haben wir uns die Evaluationsvorschrift gespart. So weit zum Antrag der FDP.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, Sie sehen an diesem Katalog schon, dass diese Sachen diskutabel, nett und freundlich sind, aber dass man nicht sagen kann, dass, wenn wir die hier nicht beschließen, kein Informationsfreiheitsgesetz auf dem Tisch läge. Ähnlich ist das auch bei den Vorschlägen der Fraktion DIE LINKE der Fall. Sie beginnen damit, dass Sie die Ausnahmevorschriften der informationspflichtigen Stellen begrenzen wollen, dass Sie mehr Leute verpflichten wollen, Auskunft zu erstatten. Wenn Sie aber in der Ziffer 2 Ihrer Beschlussempfehlung oder in der Änderung der Beschlussempfehlung in Ziffer 2 zum Beispiel sagen,
dass in § 2 die Absätze 3 bis 8 komplett gestrichen werden sollen, dann lassen Sie auch im Rahmen eines Informationsfreiheitsgesetzes die Ausforschung von Wettbewerbern zum Beispiel zu und stellen auch Forschung, Lehre nicht davon frei, dass interne Daten von aktuellen Forschungsstudien abgefragt werden. Das halte ich für sehr problematisch. Man kann immer darüber diskutieren, welche Ausnahmen sind sinnvoll oder auch geboten und welche nicht, aber was Sie da jetzt alles weggestrichen haben, das ist zu viel. Grundsätzlich möchte ich mal sagen, ich freue mich schon, dass Sie Ihren Änderungsanträgen jetzt nicht mehr Ihren alten Gesetzentwurf vorangestellt haben, denn er war in vielen Punkten auch nicht modern. Ich möchte jetzt nicht auf meine alten Argumente zurückkommen, aber Sie haben zum Beispiel das Amt des Informationsfreiheitsbeauftragten, dem Bürgerbeauftragten zuschlagen wollen. Datenschutz hat bei Ihnen eine stark untergeordnete Rolle gespielt. Da freue ich mich jetzt, dass wir in dieser grundsätzlichen Zuordnung einig sind. Allerdings ist der Datenschutz bei Ihnen immer noch etwas stiefmütterlich angesehen.
Wir kommen dann bei Ihrem Antrag auf der ersten Seite unten auch zur Frage der Ausnahmen, der juristischen Person. Wie gesagt, darüber kann man sicherlich bei der Evaluation des Gesetzes in zwei Jahren noch mal reden. Dann haben wir die Sache mit den Fristen. Da sehen Sie ähnlich wie die FDP eine Höchstfrist von zwei Monaten vor. Wir sagen, es kann eben auch angemessen sein oder erforderlich, dass es auch mal länger dauern kann als zwei Monate, deswegen wollen wir das nicht grundsätzlich ausschließen. Aber da für alle Entscheidungen dieses Gesetzes ja nicht nur die Beschwerde zum Informationsfreiheitsbeauftragten, sondern auch der Rechtsweg offen ist, kann man sich auch darüber beschweren.