Protocol of the Session on December 13, 2012

Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Koppe wie folgt:

Zu Frage 1: Es gab keinen tragfähigen Kompromiss zwischen den Koalitionsfraktionen zum vorgelegten Verordnungsentwurf. Das TMSFG sah keinen Sinn mehr darin, dass sich der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit wieder und wieder mit dem Verordnungsvorwurf befasst, ohne dass sich eine Lösung abzeichnet.

Zu Frage 2: Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Ladenöffnungsgesetz gilt ohne Einschränkungen, dass auch künftig Arbeitnehmer an mindestens zwei Samstagen im Monat nicht beschäftigt werden dürfen.

Zu Frage 3: Der Bedarf an einer Ausnahmeregelung wurde gegenüber dem Sozialministerium von mehreren Verbänden, Kammern und Landtagsfraktionen geltend gemacht. Innerhalb der Landesregierung wurde ebenfalls das Erfordernis eines Erlasses der Verordnung gesehen.

Zu Frage 4: Die Thüringer Landesregierung plant derzeit keine neue Verordnung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Thüringer Ladenöffnungsgesetz.

Es gibt eine Nachfrage durch den Abgeordneten Barth.

Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, verstehe ich das richtig, dass wir das noch mal klarziehen, dass es jetzt von der Regelung Betroffene gibt, von denen auch die Landesregierung der Meinung ist, dass das Gesetz, so wie es jetzt ist, aus vielleicht auch unterschiedlichen Gründen so nicht gut ist, so eigentlich nicht gelten sollte?

(Zwischenruf Abg. Blechschmidt, DIE LINKE: Bitte noch einmal, die Landesregierung hat es nicht verstanden.)

Die Landesregierung wird sich nicht dazu äußern, ob Gesetze, die der Landtag verabschiedet hat, gut oder schlecht sind. Ich bewerte keine Gesetze, die der Landtag beschlossen hat.

Es gibt eine weitere Nachfrage durch den Abgeordneten Barth.

Herr Staatssekretär, noch mal, ich wollte nicht, dass Sie das Gesetz bewerten. Die Ermächtigung steht im Gesetz. Sie haben begründet, warum Sie von der Ermächtigung auch Gebrauch machen wollten. Insofern sollen Sie also nicht die Arbeit des Landtags bewerten, sondern nur sagen, es gibt jetzt Betroffene, die auch Ihrer Meinung nach von einem Gesetz betroffen sind, was Sie für die so nicht ordentlich gemacht und nicht zutreffend halten.

Ja, es ist so, dass wir sehr viele Zuschriften zu diesem Gesetz und der Verordnung, die da möglich wäre, bekommen haben, die natürlich sehr unterschiedlich waren. Es gab Einzelhandelsvertreter, die möglichst viele Ausnahmen von der Regelung wollten, es gab aber auch genauso Zuschriften von Arbeitnehmern und Gewerkschaftsvertretern, die uns gebeten haben, keine Verordnung zu erlassen, sondern die Regelung so zu belassen, wie sie ist. Das ist wie immer bei solchen Dingen, da gibt es Interessenlagen und so wird das auch geäußert.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, erst einmal vielen Dank für Ihre Antworten. Nachfrage von mir: In der bisher vorliegenden und von Ihnen zurückgezogenen Verordnung sollten ja unzählige Beispiele von Ausnahmen geregelt werden. Was sagen Sie denen, die von den Ausnahmen profitiert hätten, jetzt, nachdem der ursprüngliche Gesetzentwurf gilt und diese Ausnahmen nicht mehr möglich sind?

Dann sage ich, dass der Landtag ein Gesetz beschlossen hat und dass sich für eine mögliche Verordnung keine Verständigung abgezeichnet hat und dass deshalb das Gesetz gilt. Ich sage das Gleiche, was ich Ihnen hier gesagt habe.

So ist er, der Staatssekretär. Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Dann machen wir weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Hitzing von der Fraktion der FDP in der Drucksache 5/5323.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Umfrage des Thüringer Lehrerverbands (tlv) zum Unterrichtsausfall

Das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erfasst Daten zum Unterrichtsausfall anhand von drei über das Schuljahr verteilten Stichwochen. Der Thüringer Lehrerverband hat eine eigene Umfrage bei den Schulleitungen gestartet, die den Begriff „Unterrichtsausfall“ als jede nicht planmäßig erteilte Stunde definiert. Darunter fallen zum Beispiel auch die gleichzeitige Unterrichtung von zwei Klassen, „Stillbeschäftigung“ oder der Wegfall der Doppelbesetzung im „Gemeinsamen Unterricht“. Zum anderen werden die Daten nicht als Stichproben, sondern für jede Woche erfasst. In einem Schreiben des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur an die Schulämter wurde mitgeteilt, dass die Teilnahme an der Umfrage zwar statthaft sei, aber die Rückmeldung nur über und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Schulämter zu erfolgen habe.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche rechtliche Grundlage, abgesehen von der Anweisung durch das Schreiben des Ministeriums, gestattet es den Schulleitungen nicht, eine Rückmeldung direkt und ohne Abstimmung mit den Schulämtern vorzunehmen?

2. Sieht die Landesregierung in der Umfrage des Thüringer Lehrerverbands bzw. in einer Rückmeldung einer Schulleitung eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften?

3. Welche dienstrechtlichen Folgen für die Schulleiter hätte eine Nichtbefolgung der Anweisung des Ministeriums, die Rückmeldung nur über und in Abstimmung mit dem Leiter des Schulamtes durchzuführen?

4. Wie soll die Abstimmung mit und die Übermittlung über die Leiter der Schulämter konkret erfolgen und wie viele Schulleiter haben von diesem Angebot des Ministeriums bereits Gebrauch gemacht?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, in diesem Fall Herr Prof. Dr. Merten.

Vielen Dank, hochverehrter Herr Präsident. Meine sehr verehrten Damen und Herren, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der werten Abgeordneten Frau Hitzing wie folgt: Ich möchte allerdings vorab eine kurze Vorbemerkung machen. In der Einleitung der Anfrage wird der Eindruck erweckt, das TMBWK würde Unterrichtsausfall jeweils nur in Form von Stichproben erheben. Das ist nicht zutreffend. Richtig ist, dass jeweils in der ausgewählten Stichwoche eine statistische Vollerhebung bei allen staatlich allgemeinbildenden Schulen im Land erfolgt. Die Stichprobenwochen werden den Schulen jeweils kurzfristig bekannt gegeben, um mögliche Verfälschungen tatsächlich zu vermeiden. Im Übrigen sind die Monate, innerhalb derer die Erhebung zu erfolgen hat, den Schulen bekannt, weil sie in der Anlage 6 der Verordnung zur Vorbereitung der Organisation des Schuljahres 2012/2013 bereits als Ziffer 1.8 vordefiniert sind.

Nun zur Beantwortung der von Ihnen aufgeworfenen Fragen.

Ihre Frage 1 beantworte ich wie folgt: Es gilt die Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und sonderpädagogische Fachkräfte an den staatlichen Schulen in Thüringen, veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt Nr. 7/1993 und in der veränderten Version veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt Nr. 8/2001. Mir ist die Betonung der beiden Daten so wichtig, um hier jeglichem Verdacht von vornherein entgegenzuwirken. Nach § 27 Abs. 2 der Dienstordnung ist der Schulleiter für die Leitung der Schule verantwortlich. Dabei hat er die geltenden Rechtsvorschriften und die Weisungen der Schulbehörde zu beachten. Nach § 27 Abs. 6 der Dienstordnung vertritt der Schulleiter die Schule nach außen und insbesondere auch gegenüber der Öffentlichkeit. Der Schulleiter ist somit an rechtliche Vorgaben und ministerielle Erlasse gebunden. Für Schulleiter wie für alle anderen Beschäftigten gilt die Schweigepflicht in dienstlichen Angelegenheiten. Für Beamte folgt sie aus § 37 Beamtenstatusgesetz, für die Angestellten aus § 3 Abs. 2 TVL, es war früher geregelt in § 11 BAT. Das TMBWK hat von dem Recht, die Schweigepflicht im Einzelfall zu regeln, bei der in Rede stehenden Umfrage Gebrauch gemacht. Erst durch diese Regelung ist es den Schulleitern möglich gewesen, sich an dieser Umfrage zu beteiligen. Es ist mir besonders wichtig, weil man in der Presse bisweilen genau das Gegenteil hat lesen können. Deswegen bin ich Ihnen sehr dankbar für die

se Frage, weil sie uns hier tatsächlich eine Klarstellung ermöglicht, die in der Sache trägt.

Zu Ihrer Frage 2 antworte ich wie folgt: Nein, durch das Schreiben des TMBWK an die Schulleiterinnen und Schulleiter wurden die Teilnahme an der Umfrage des Thüringer Lehrerverbandes ermöglicht und dadurch datenschutzrechtliche Vorschriften nicht verletzt. Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen zu Frage 1.

Zu Ihrer Frage 3 antworte ich wie folgt: Wird gegen eine Dienstordnung oder Anweisung des TMBWK verstoßen, kann das - ich betone ausdrücklich „kann“ das - bei Beamten disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei Angestellten kann - auch hier betone ich „kann“ - eine Abmahnung in Betracht kommen. Das TMBWK plant in diesem Zusammenhang, den Sie angesprochen hatten, keine dienstrechtlichen Konsequenzen.

Zu Ihrer Frage 4: Das Verfahren beschreibt den gängigen Dienstweg. Eine Abfrage bei den Staatlichen Schulämtern hat ergeben, dass sich aktuell vier Schulen an der Umfrage des TLV auf diesem Weg beteiligt haben. Insofern können Sie sich auch über die Validität der dort geförderten Daten selbst, glaube ich, relativ schnell ein klares Bild verschaffen. Danke sehr.

Es gibt eine Nachfrage durch die Fragestellerin.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär, für die Beantwortung der Fragen. Ich würde gleich zwei Fragen stellen wollen, Herr Präsident.

Gern.

Danke. Sie antworteten auf Frage 2 mit Nein. Deshalb möchte ich gern wissen, wenn das so ist, dass keine Gesetze verletzt werden, und die Schulleiter grundsätzlich in der Übermittlung von Informationen zum Unterrichtsausfall frei sind, dann, denke ich, ist doch die Aufforderung des TMBWK als eine Einschränkung zu sehen. Geben Sie mir da recht? Das ist Frage 1. Frage 2: Wie bewertet die Landesregierung die Definition des Begriffs Unterrichtsausfall, so wie sie vom Thüringer Lehrerverband erläutert wird? Danke.

Vielen Dank, Frau Abgeordnete. Zu Ihrer ersten Frage: Nein, ich gebe Ihnen ausdrücklich nicht recht, weil ich ja ausgeführt hatte, dass zunächst

einmal die Schulleiter wie alle Beschäftigten der Schweigepflicht in dienstlichen Angelegenheiten grundsätzlich unterliegen. Für Beamte folgt das aus § 37 Beamtenstatusgesetz und für die Angestellten aus § 3 Abs. 2 TVL. Insofern ein klares Nein auf Ihre Anfrage.

Zu Frage 2, wie ich die Definition Unterrichtsausfall sehe, wie sie der TLV vorlegt, kann ich Ihnen sagen: Unterrichtsausfall ist Unterrichtsausfall, vertretener Unterricht ist vertretener Unterricht. Das sind unterschiedliche Dinge. Mir ist das schon klar, dass man versucht, mit einer Definition seine Zahlen in die eine oder andere Richtung zu verändern, nur hat das mit der Sache nichts zu tun. Ich sage es noch mal, Unterricht, der ausfällt, das ist Unterrichtsausfall und nichts anderes.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Entschuldigung, es gibt eine Nachfrage durch den Abgeordneten Barth.

Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, nur dass wir es noch mal klar ziehen, Sie sagten auf die Frage bezüglich der dienstrechtlichen Konsequenzen, das Ministerium plane das nicht. Frage 3 ist das. Ich verstehe das also richtig, es wird keine dienstrechtlichen Konsequenzen für Schulleiter oder Lehrer geben, die unter Umgehung des Schulamts diese Zahlen an den Lehrerverband melden?

Wir - ich sage das noch mal deutlich - planen keinerlei disziplinarrechtliche Konsequenzen. Ich sage allerdings auch, deswegen haben wir von unserem Haus genau diesen Weg, der der übliche im Übrigen auch ist, weil er den Dienstweg beschreibt, noch einmal in Erinnerung gerufen, weil wir Daten erfahren möchten, wenn es wirklich Probleme vor Ort gibt, auf die wir reagieren können. Insofern müssten die Schulleiter selbst ein vitales Interesse haben, weil das Staatliche Schulamt zuständig ist, dass die Daten dort vorliegen. Ich kann mir keinen Sachgrund vorstellen, warum Schulleiter nicht den Dienstweg einhalten sollten, und ich kann mir auch keinen Sachgrund vorstellen, den Schulleiter nicht haben könnten, damit, wenn eine schwierige Situation vor Ort auftritt, die zuständige Stelle - das ist das Staatliche Schulamt - hier einschreiten sollte. Ich habe das eineindeutig gesagt, das TMBWK plant in diesem Zusammenhang keine dienstrechtlichen Konsequenzen.

(Staatssekretär Prof. Dr. Merten)

So, wenn alle Stricke reißen, haben wir noch das Wortprotokoll. Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Weber von der Fraktion der SPD in der Drucksache 5/5335.

Zukunft der ökologischen Altlast „Teerverarbeitungswerk Rositz“

Der Presseberichterstattung vom 7. Dezember 2012 in der Osterländer Volkszeitung war zu entnehmen, dass das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz beabsichtigt, die Zuständigkeit für die ökologische Altlast Teerverarbeitungswerk Rositz per 1. Januar 2013 auf den Landkreis Altenburger Land zu übertragen. Der Landkreis Altenburger Land befürchtet unter Hinweis auf die Pressemitteilung des Thüringer Rechnungshofs vom 3. Dezember 2012, dass es durch die geplante Übertragung zu einer Zersplitterung der Verantwortlichkeit für die ökologische Altlast und deren weitergehende Beseitigung kommt und entstehende Kompetenzstreitigkeiten einen Zeitverzug und weitere steigende Kosten verursacht.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist es zutreffend, dass das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz die Übertragung des Teerverarbeitungswerkes Rositz auf den Landkreis Altenburger Land zum 1. Januar 2013 beabsichtigt und wenn ja, auf welcher konkreten rechtlichen oder vertraglichen Grundlage soll dies erfolgen?

2. Teilt die Landesregierung die Auffassung des Thüringer Rechnungshofs, dass für die bereits bisher entstandenen Kostensteigerungen bei der Sanierung des Teerverarbeitungswerks Rositz organisatorische Defizite, insbesondere die Zersplitterung von Zuständigkeiten auf eine Vielzahl von Behörden und Akteuren, die Hauptursache waren und wenn nicht, welche Ursachen hat die Landesregierung für die Kostensteigerungen ausgemacht?

3. In welcher Höhe beziffert die Landesregierung die zukünftig noch für die Sanierung der ökologischen Altlast Teerverarbeitungswerk Rositz entstehenden Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung der Hinweise des Thüringer Rechnungshofs in der Pressemitteilung?

4. Würde der Freistaat Thüringen im Falle des Vollzugs der beabsichtigten Übertragung des Teerverarbeitungswerks Rositz auf den Landkreis Altenburger Land auch die zukünftig noch entstehenden Kosten vollumfänglich tragen?