Am 29. September 2012 sprach die Geschäftsführung von a. S. GmbH, eine Firma der Solarwirtschaft, weiteren 58 Beschäftigten die betriebsbedingte Kündigung aus. Damit verringert sich der Mitarbeiterbestand im Unternehmen von ehemals 118 Beschäftigten im Sommer dieses Jahres auf nur noch 41 Beschäftigte. Mit der Förderung mit öffentlichen Mitteln sollten nach meiner Kenntnis 93 Arbeitsplätze geschaffen bzw. erhalten werden.
1. Ist der Landesregierung die Situation beim Unternehmen a. S. GmbH bekannt und wie beurteilt sie die einschneidende Zahl der Entlassungen?
2. Welche Arten von Fördermitteln, in welcher Höhe und geknüpft an welche Bedingungen wurden seitens des Freistaats Thüringen und seiner Institutionen an die a. S. GmbH gewährt?
3. Welche Schlussfolgerungen werden seitens der Thüringer Aufbaubank und der Landesregierung aus der Unterschreitung der Arbeitsplatzgarantie für 93 Mitarbeiter gezogen, welche die Voraussetzung für die Gewährung der erteilten Fördermittel war?
4. Was gedenkt die Landesregierung zu tun, um dem Arbeitsplatzabbau in der Solarbranche generell und bei der a. S. GmbH im Speziellen zu begegnen?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, Herr Staatssekretär Staschewski, bitte.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hausold, vorgetragen von der Frau Abgeordneten Leukefeld, für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Ja, die Situation bei der asola Solarpower GmbH in Erfurt ist der Landesregierung bekannt. Das Unternehmen hat erhebliche Absatzschwierigkeiten, unter anderem durch die gesenkten Förderungen, zum Beispiel Einspeisevergütung, sowie gestiegene Preise im Konkurrenzkampf durch chinesische Anbieter in erster Linie. Diese Situation führte zu marktstrukturellen Veränderungen und erforderte auch den Abbau von Dauerarbeitsplätzen. Das ist ja kein Phänomen, das nur ein Unternehmen in Deutschland betrifft, sondern grundsätzlich der Branche zurzeit zu schaffen macht. Diese Maßnahme im Speziellen bei diesem Unter
nehmen soll nach Einschätzung des Unternehmens allerdings nur vorübergehender Natur sein, um die zurzeit bestehenden wirtschaftlichen Probleme auf dem Absatzmarkt zu überwinden und die Existenz des Unternehmens zu sichern. Eine Insolvenz aber hätte dann den sofortigen Verlust aller geförderten Dauerarbeitsplätze zur Folge gehabt.
Zu Frage 2: Dem Unternehmen wurden folgende Fördermittel gewährt: 2007 ein GuW-Darlehen in Höhe von 250.000 €, 2008 eine Ausfallbürgschaft des Freistaats über 1,6 Mio. €, 2007 eine Bürgschaft der BBT in Höhe von 200.000 €, zwei MBGBeteiligungen in Höhe von insgesamt 1 Mio. € - das war auch 2008 -, eine stille Beteiligung aus dem PET-Fonds in Höhe von 5 Mio. € - das war auch 2008 - sowie Fördermittel aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in Höhe von rund 1,9 Mio. € in 2007 und 2008. Die intensive Förderung aus der GRW, die arbeitsplatzgebunden ist, wurde unter folgenden arbeitsplatz- und zuschussbestimmten Maßnahmen gewährt: Es müssen erstens insgesamt 93 Dauerarbeitsplätze geschaffen und besetzt werden. 2. Es werden nur Investitionen im Zusammenhang mit der Neuschaffung von Arbeitsplätzen gefördert. 3. Der Investitionszuschuss wird nur für den Teil der Investitionskosten gewährt, der 500.000 € für jeden zusätzlichen Dauerarbeitsplatz und Ausbildungsplatz nicht übersteigt. Ein Zuschlag von 4 Prozent bezogen auf die förderfähigen Investitionskosten wird für das Investitionsvorhaben gewährt, wenn die geplanten Dauerarbeitsplätze geschaffen und besetzt werden, wenn das durchschnittliche Lohnund Gehaltsgefüge Bruttolohn einschließlich Lohnnebenkosten der zu schaffenden Dauerarbeitsplätze über dem Durchschnitt des verarbeitenden Gewerbes liegt und wenn der Anteil der einzustellenden Mitarbeiter mit Universitäts- oder Fachhochschulabschluss mehr als 15 Prozent beträgt. Ein Zuschlag in Höhe von 3,5 Prozent bezogen auf die förderfähigen Investitionskosten wird für das Investitionsvorhaben gewährt, wenn das Unternehmen Teil eines bestehenden Clusters ist und ein Zuschlag von 3,5 Prozent auf die förderfähigen Investitionskosten für das Investitionsvorhaben gewährt, wenn die Betriebsstätte in Erfurt ein funktional vollständiges Unternehmen darstellt. Das waren die damaligen Bedingungen 2007/2008.
Zu Frage 3: Welche Schlussfolgerungen ziehen wir? Eine Arbeitsplatzgarantie, also einklagbarer Anspruch eines Beschäftigten, gibt es eben in der GRW-Förderung nicht. Wird das Arbeitsplatzziel aufgrund von marktstrukturellen Veränderungen verfehlt, regelt der bundesweit einheitlich geltende GRW-Koordinierungsrahmen, dass von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides und einer Rückforderung der bereits gewährten Fördermittel abgesehen werden kann, wenn innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraums, also beginnend nach
Abschluss der Investition, die in Aussicht gestellten Arbeitsplätze maximal 36 Monate nicht erfüllt wurden. Dieser Überwachungszeitraum kann von den genannten fünf bis auf acht Jahre ausgedehnt werden, was in diesem Fall auch erfolgte. Die Verlängerung des Überwachungszeitraumes soll unterstützend bei der Erhaltung des Unternehmens und der vollständigen Sicherung der beauflagten Dauerarbeitsplätze wirken. Dem Unternehmen gegenüber wurde vermittelt, dass die fünfjährige Besetzung der 93 Arbeitsplätze über den verlängerten Zeitraum von acht Jahren das Ziel der Verlängerung ist. Sollte das Unternehmen dieses Ziel nicht erreichen, werden die gewährten Zuschussmittel anteilig oder vollständig zurückgefordert. Die Höhe der Rückforderung richtet sich nach der Höhe und der Dauer der Unterschreitung des Arbeitsplatzziels, das ist ja entsprechend den Rahmenbedingungen so vorgegeben.
Zu Frage 4: Die Solarbranche ist momentan in einer wirklich schwierigen Situation, wir hatten das ja hier im Parlament mehrmals schon in der Debatte. Ziel von uns, der Landesregierung, ist es, Wertschöpfung und Arbeitsplätze in Thüringen zu erhalten, und dazu verfolgen wir natürlich die Marktentwicklung seit Längerem sehr intensiv. Wir suchen gemeinsam mit den Vertretern der Solarbranche nach Wegen, die Branche zu stärken. Wir haben jüngst mit dem Branchennetzwerk „SolarInput e.V.“ ein Strategiepapier für die thüringische Solarbranche/-wirtschaft erarbeitet. In Zusammenarbeit mit Unternehmen, Forschungsinstituten und externen Experten haben wir zeitnah praxistaugliche Lösungen und künftige Entwicklungspfade definiert. Zentrale Handlungsfelder sind - ich wiederhole das hier noch einmal -: industriepolitische Ansätze, Marktentwicklungen und Marktinstrumente sowie Innovationen und Marktstrategien. Wir haben uns ja auch entsprechend in Initiativen auf Bundesebene dafür eingesetzt und zu einer nachhaltigen Konsolidierung der Fertigungskapazitäten sollen beispielsweise stärkere internationale Sicherung der Betriebe und ein gemeinsames Label der Thüringer Solarbranche beitragen. Arbeitsgruppen werden Vorschläge und Ideen aus dem Strategiepapier weiter verfolgen und umsetzen.
Herzlichen Dank. Ich habe eine Nachfrage konkret zum Betrieb. Wenn ich das richtig verstanden habe, sehen Sie derzeit keine Möglichkeit, unmittelbar diesen Unternehmen in der Situation - sie haben ja immerhin 10 Mio. € Fördermittel erhalten - noch einmal eine Unterstützung zu geben, oder sehe ich das falsch?
Im Moment ist die Frage, dass wir diesen Zeitrahmen oder Zeitraum verlängert haben, wo wir gesagt haben, wir gewähren jetzt bis zu acht Jahre, wo wir sagen, ihr könnt zwischenzeitlich dieses Soll an zu schaffenden Arbeitsplätzen nicht erfüllen, wir erweitern diesen Zeitrahmen der Beobachtung. Das ist ein Zukommen, das wir zu dem Unternehmen gemacht haben, das mit dem Unternehmen auch so abgestimmt ist. Nach Einschätzung des Unternehmens gehen die davon aus, dass diese Maßnahmen auch nur von vorübergehender Natur sind und benötigt werden, um dann wieder Fuß zu fassen und entsprechend auf die Dauer auf die Arbeitsplätze, die vorgegeben sind durch die GRW, zu kommen.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Berninger von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/5175.
Nachdem bereits die Vereinten Nationen das sogenannte „racial profiling“, die Auswahl von zu überprüfenden Personen nach ethnischen Merkmalen wie der Hautfarbe, für unrechtmäßig erklärt hat, machte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz nunmehr am 29. Oktober 2012 deutlich, dass ein Ausweisverlangen der Polizei dann rechtswidrig ist, wenn äußere körperliche Merkmale, wie zum Beispiel die Hautfarbe, ausschlaggebende Kriterien für die polizeiliche Maßnahme sind. Eine solche Maßnahme verstößt dann gegen das Diskriminierungsverbot nach Artikel 3 Grundgesetz.
Auch in Thüringen berichten immer wieder Menschen von Polizeikontrollen durch die Bundespolizei und die Thüringer Polizei in Zügen und auch auf öffentlichen Plätzen, die ausschließlich Menschen betreffen, denen aufgrund äußerer Merkmale unterstellt wird, nichtdeutscher Herkunft zu sein. Eine diese, als „rassistische Kontrollpraxis“ kritisierte, Verfahrensweise befördernde Regelung enthält § 14 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb Polizeiaufgabengesetz (PAG).
1. Welche Dienstanweisungen bzw. Polizeidienstvorschriften zur Durchführung von Identitätsfeststellungen mit welchem Inhalt existieren bzw. sind nunmehr in Vorbereitung, die verhindern sollen, dass die gegen das Diskriminierungsverbot verstoßende
2. Welche Veränderungen der Kontrollpraxis der Polizei in Thüringen hat die rechtliche Würdigung des OVG Koblenz bereits zur Folge gehabt und welche Veränderungen sind derzeit in Vorbereitung?
3. Wie begründet die Landesregierung eine sich gegebenenfalls aus den Antworten zu Fragen 1 und 2 ergebende Folgenlosigkeit der rechtlichen Würdigung des OVG Koblenz auf die Kontrollpraxis der Polizei Thüringens?
4. Wie kann nach Ansicht der Landesregierung die Befugnis zur Identitätsfeststellung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb PAG noch praktisch umgesetzt werden, wenn entsprechend des Verbots des sogenannten „racial profiling“ bzw. der festgestellten Grundgesetzwidrigkeit eine Auswahl der zu kontrollierenden Personen nicht nach ethnischen Merkmalen erfolgen darf?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Unterstellung, dass es bei der Thüringer Polizei eine gegen das Diskriminierungsverbot verstoßende Kontrollpraxis gibt, entbehrt jeder Grundlage.
Zu Frage 4: Die Frage geht am Wortlaut der gesetzlichen Regelung vorbei, weil Anknüpfungsmerkmal der Norm ein bestimmter Ort, nicht eine bestimmte Person ist.
Obwohl ich einigermaßen fassungslos bin, Herr Rieder, will ich doch fragen. Die Thüringer Landesregierung wartet also erst auf einen entsprechenden OVG-Beschluss um eine rechtliche Würdigung in Thüringen?
Die Fassungslosigkeit ist ganz auf meiner Seite, weil ich nicht verstehe, wie man so eine bösartige Unterstellung in die Welt setzen kann.
Mich würde interessieren, was denn Thüringer Polizisten von anderen Polizisten unterscheidet, beispielsweise in der Ausbildung, so dass Sie ausschließen können, dass das, was Frau Berninger hier vorgetragen hat, auch in Thüringen Anwendung findet.
Ich habe gesagt, dass es für die Unterstellungen keine Grundlage gibt. Dabei bleibt es, es sei denn, Sie beweisen das Gegenteil und das können Sie nicht.
Herr Staatssekretär Rieder, Sie haben eben ausgeführt, dass der Ort und nicht die Person ausschlaggebend sei. Können Sie uns Orte benennen, die dazu führen, dass es dort häufigere Kontrollen gibt und auch begründen, warum dort derartige Kontrollen gehäuft auftreten?
Ich kann Ihnen keinen Ort sagen, wo häufiger Kontrollen stattfinden in Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.