Protocol of the Session on November 14, 2008

Am 29.06.2008 hat der Bundestag eine entsprechende Neuordnung verabschiedet. Im Bundesrat ist der Gesetzentwurf am 19.09.2008 ebenfalls beraten worden. Kern der Neuregelung: Das Monopol der Schornsteinfeger, vor allem gebunden an feste Kehrbezirke, ist gekippt worden. Diese gesetzliche Entwicklung ist vor allem Vorgaben der EU-Ebene geschuldet. Dort gibt es schon seit Längerem auch für andere Branchen den Drang der Öffnung und Liberalisierung unter der Maxime der Stärkung des freien Wettbewerbs und des Ausbaus der Konkurrenz auf dem Markt zum Wohle des Kunden. Diese Schlagzeilen, denke ich, klingen ja ganz nett, aber nach den neuesten Erfahrungen mit dem freien Markt in Sachen Finanzwesen ist es wohl auch ziemlich bedenklich.

(Beifall DIE LINKE)

Meine Damen und Herren, doch hier müsste man - so weit meine Fraktion DIE LINKE - die immer noch mit neoliberalem Marktliberalismus behaftete Wirtschafts- und Wettbewerbspolitik der EU grundsätzlicher angehen. Denn das, was unter dem Etikett der Liberalisierung bei den Schornsteinfegern passiert, ist auch, wenn auch in etwas anderer Ausprägung, für andere Branchen und Berufsgruppen zu beobachten. Auch solche Schritte wie die Aufhebung des Meisterzwangs für bestimmte Berufe, von der EU und dem nationalen, sprich Bundesgesetzgeber schon vollzogen, gehören nach Ansicht meiner Fraktion in diese Kategorie. Doch wenn eine Politik der Liberalisierung und Wettbewerbsentfesselung letztendlich zu einer Verschlechterung der Qualität von Berufs- und Gewerbeausübung und von Dienstleistungsinhalten führt, hat das am Schluss vor allem aber nicht nur der Verbraucher auszubaden und die vielgepriesene Liberalisierung hat dann letztendlich sogar negative kontraproduktive Auswirkungen auf die Wirtschaftsentwicklung.

Grundsatzfrage ist in all diesen Konstellationen: Welche Rahmenbedingungen für die Ausübung von Gewerbe und Berufen soll der Staat im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger setzen dürfen? Angefangen bei der Ausbildung über die Art und Weise der Ausübung der Geschäftstätigkeit bis hin zu Auflagen der Qualitätssicherung und der Übernahme von Kontroll- und Überwachungspflichten zum Schutz und Vorteil der

Allgemeinheit.

Die EU-Politik und das EU-Recht lassen hier den Mitgliedstaaten trotz Liberalisierungsanforderungen oft einen gewissen Spielraum, um im Rahmen der Umsetzung in nationales Recht mit Blick auf den Schutz von Interessen der Allgemeinheit diesen Liberalisierungsforderungen Grenzen zu setzen. Es wäre zu wünschen, dass die Bundesregierung so, wie es auch andere nationale Regierungen in der Vergangenheit nicht gescheut haben, dem sogenannten Wettbewerbsfetischismus Grenzen bzw. deutliche Stoppzeichen setzen würde. Das gilt für den Bereich der berufs- und branchenrechtlichen Regelungen ebenso wie ganz aktuell und brisant für das Problem der Öffnung von Märkten bzw. dem Energiemarkt. Andere europäische Staaten haben z.B. bei Weitem nicht in diesem Maße die Energieversorgungsbranche der Liberalisierung preisgegeben, wie dies in Deutschland passiert ist. Schauen Sie z.B. zum Vergleich nur mal nach Frankreich. Im Rahmen der öffentlichen Diskussion um die neue Regelung des Schornsteinfegerwesens hatte es eine starke Lobby für eine sehr weitgehende Liberalisierung gegeben, die auch für die Abschaffung der Kehrbezirke eingetreten war. Kritiker und Skeptiker wiesen darauf hin, dass ein solcher Schritt mit Blick auf Umweltschutz und Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit technischen Anlagen, insbesondere Feuerungsanlagen, große Probleme bergen würde. Denn, meine Damen und Herren, mit einem solchen Liberalisierungsschnitt würde die Sicherstellung der flächendeckenden und turnusgemäßen Durchführung von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen z.B. mit Blick auf die Verhütung von Brandgefahren erheblich erschwert. Daher ist zu begrüßen, dass im Neuregelungsgesetz die Beibehaltung der Kehrbezirke vorgesehen ist und dass Betriebe nur dann zur Durchführung dieser Kontrollüberwachungstätigkeit zugelassen sind, wenn sie in der Handwerksrolle eingetragen sind. Vor allem positiv ist, dass im Bereich der Überwachung und Vermeidung von Brand- und Umweltgefahren die Schornsteinfeger trotz Neuregelung auch weiterhin als sogenannte nach öffentlichem Recht Beliehene diese staatlichen Kontrollaufgaben erfüllen werden.

Apropos Verhütung von Brandgefahren: Herr Minister, 1,5 Mio. Fälle hatten Sie benannt, glaube ich, das ist ja schon eine Anzahl, die sehr bedenklich stimmt. Aber in Richtung Verhütung von Brandgefahren sei genannt, so wie die Beibehaltung der Kehrbezirke zu begrüßen ist, so ist aber auch davor zu warnen, dass die Qualität der fachlichen Aufsicht beginnt unter wirtschaftlichem Interessenskonflikt zu leiden. Das soll heißen, die Personen, die für die Errichtung und Wartung von Anlagen beschäftigt waren oder sind, dürfen nicht mit gesetzlichen Aufsichtsaufgaben im Zusammenhang mit diesen An

lagen betraut werden. Es gibt ja diesen berühmten Ausspruch: Niemand wird sich selbst bescheinigen, dass die eigene Arbeit fehlerhaft ist.

(Beifall DIE LINKE)

Mit Blick auf Sicherheitsfragen ist auch zu kritisieren, dass die Kontrolle der Anlagen, unter dem Begriff „Feuerungsstätten“ zusammengefasst, nicht mehr jährlich stattfinden soll, sondern nur noch zweimal in sieben Jahren. Allerdings sehen die Neuregelungen vor, dass trotz Beibehaltung der Kehrbezirke insoweit eine Liberalisierung in dem Sinne stattfindet, dass die Kehrbezirke in turnusgemäßen Abständen zur Vergabe ausgeschrieben werden. Abzuwarten bleibt, wie sich dies auf die Qualität der Aufgabenerfüllung und Aspekte der betriebswirtschaftlichen Kalkulation aus Sicht der Schornsteinfeger auswirken wird. Hinzu kommt, dass die Kunden, abgesehen von Überwachungsmaßnahmen, „ihren“ Schornsteinfeger frei wählen können und sollen, von denen sie eine Dienstleistung einkaufen wollen. Dieser verschärfte Wettbewerb um Kunden kann zwar zu niedrigen Gebühren bzw. Kosten für die Kunden führen. Abzuwarten bleibt allerdings, inwieweit dieser durch Wettbewerb verschärfte Preis- und Kostendruck zu einem Nachlassen der Qualitätsstandards bei den erbrachten Dienstleistungen führt und der erhöhte Wettbewerbsdruck eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen oder der sozialen Absicherung für die Betroffenen nach sich zieht. Da stellt man sich dann auch die Frage, ob die Kunden wirklich so erfreut sind, eventuelle Preissenkungen mit etwaigen Qualitätseinbußen oder gar Sicherheitsrisiken zu bezahlen. Die Zahlen hatte ich vorhin benannt.

Nach aktueller Kritik und Skepsis doch noch ein kurzer Blick auf eine positive Regelung des Neuordnungsgesetzes: Dass nun Schornsteinfeger nach Aufhebung des Nebentätigkeitsgebots ihre Fachkompetenz im Bereich der Energieberatung als Dienstleistung anbieten dürfen, ist ja nicht zuletzt angesichts der immer zunehmenderen Bedeutung von Umweltschutzfragen bei der Energieversorgung sehr zu begrüßen, vor allem auch, weil bei den Schornsteinfegern die Chance auf eine von wirtschaftlichen Absatzinteressen weitgehend unabhängige Beratung besteht.

Nun möchte ich noch kurz auf Punkt 2, meine Damen und Herren, Ihres Antrags eingehen, dem Problem der Doppelüberprüfung. Nach Ansicht meiner Fraktion DIE LINKE ist eine Rückkehr zum früheren Zustand, der da hieß „Überprüfung feuerungstechnischer Anlagen bzw. Gesichtspunkte im Rohbauzustand und nochmals vor Inbetriebnahme“, nicht notwendig. Es reicht die Überprüfung kurz vor der Inbetriebnahme aus, weil im Rahmen dieser Überprüfung alle Kontrollen mit erfolgen können, die auch

im Rohbauzustand möglich sind, und noch wichtiger, zusätzlich auch solche, die im Rohbauzustand nicht möglich bzw. noch nicht sinnvoll sind. Möchte man eine Kontrolle im Rohbauzustand sicherstellen, so ist auch zu prüfen, ob diese Besichtigung nicht von den Baurechts- bzw. Bauaufsichtsbehörden vorgenommen werden können. Es gibt ja die Erwartungshaltung auch von Verbänden, ich darf mal kurz zitieren - in einem Beitrag der Thüringer Allgemeinen war zu lesen: „Es bleibt eben abzuwarten und zu hoffen, dass die vom Gesetz vorgesehene Regelung zur Vermeidung von Doppelarbeiten, die die Bürger momentan mit mehr als bundesweit 240 Mio. € jährlich unnötig belasten, geeignet sind, die Mehrfachkosten für den Verbraucher zu reduzieren. Die Praxis wird zeigen, ob dies mit den gesetzlichen Regelungen gelingt und dabei nicht die Chance auf weniger Bürokratie, mehr Wettbewerb, mehr Effizienz und technische Innovation und vor allem weniger Belastung für die Eigentümer und Mieter verpasst wird.“

Meine Damen und Herren, mit Blick auf die nach der rechtlichen Neuorganisation auch im Schornsteinfegerwesen schlummernden Risiken müssen die Neuregelungen zukünftig einem intensiveren Prozess der Gesetzesfolgenabschätzung unterzogen werden. Angesichts der Tatsache, dass die Neuregelungen erst 2013 voll greifen sollen und es zahlreiche Übergangsregelungen gibt, werden die Auswirkungen der Neuregelung in vollem Umfang wohl erst mittel- bis langfristig voll abzuschätzen und zu erfassen sein. Ich danke Ihnen.

(Beifall DIE LINKE)

Danke. Als nächster Redner hat das Wort Abgeordneter Dr. Krapp, CDU-Fraktion.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bedanke mich namens meiner Fraktion für den Sofortbericht des Ministers zu Punkt 1 unseres Antrags. Ich will mich jetzt gar nicht groß in die Details hier noch hineinbegeben, weil wir mit ihm die gleiche Bewertung tragen und denken, dass da ein guter Kompromiss zwischen Wettbewerb, Beratung und Kontrolle gefunden worden ist.

Ich möchte namens meiner Fraktion den Punkt 2 begründen und bin da, wie ich jetzt gehört habe, durchaus anderer Meinung als Herr Hauboldt mit seiner Fraktion. Der Anlass dafür ist, dass die Schornsteinfegerinnung sich mehrfach kritisch gemeldet hat zu den derzeitigen Regelungen zur Bauzustandsbesichtigung von Schornsteinen. Ich darf

daran erinnern, in § 79 der Thüringer Bauordnung wird derzeit die Bescheinigung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage durch den Bezirksschornsteinfegermeister vor der Inbetriebnahme von Feuerstätten gefordert - vor der Inbetriebnahme, wohlgemerkt. In der praktischen Anwendung dieser durch die letzte Novellierung der Thüringer Bauordnung eingeführten Bestimmung hat sich aber offensichtlich gezeigt, dass diese Regelung bei Schornsteinen als Abgasanlagen für den Anschluss von Feuerstätten für feste Brennstoffe nicht ausreichend ist. Zur belastbaren brandschutztechnischen Beurteilung von Schornsteinen ist nach Meinung der Schornsteinfegerinnung eine Besichtigung im Rohbauzustand notwendig. Auch aus Haftungsgründen seien entsprechende Festlegungen erforderlich. Diese Meinung gründet sich auf jüngste Erfahrungen und längerfristige Fachargumente, die im Wesentlichen durch folgende Stichworte gekennzeichnet sind:

1. Höhere thermische Belastung von Schornsteinen gegenüber Abgasleitungen als spezielle Form von Abgasanlagen.

2. Zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme sind wesentliche bauliche Ausführungsdetails in der Regel nicht mehr einsehbar.

3. Die Bauausführung und Nutzungsaufnahme liegen oft zeitlich so weit auseinander, dass Ausführungsdetails nicht zuverlässig übermittelt werden.

4. Mindestens zwei Schadfeuer wurden in letzter Zeit durch bei der Nutzungsaufnahme verdeckte Fehler an Schornsteinen ausgelöst. Die jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister wurden dann auch haftbar gemacht.

Das für die Thüringer Bauordnung zuständige Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Medien hat in einem Schreiben vom 19. August 2008 übrigens bereits reagiert und der oberen Bauaufsichtsbehörde, also dem Landesverwaltungsamt, und den unteren Bauaufsichtsbehörden empfohlen, bei Gebäuden mit Schornsteinen regelmäßig eine Bauzustandsanzeige nach Fertigstellung des Schornsteins zu verlangen, also dem Bezirksschornsteinfegermeister die Gelegenheit zur Rohbauabnahme zu geben. Unsere Fraktion bittet die Landesregierung, in Punkt 2 des vorliegenden Antrags deshalb zu prüfen, inwieweit im Ergebnis des anstehenden zweiten Erfahrungsberichts der Thüringer Bauordnung von 2004 ein Bedarf für die frühere Regelung des § 79 der Thüringer Bauordnung von 1994 besteht, der die Bauzustandsbesichtigung von Abgasanlagen im Rohbau durch den Bezirksschornsteinfegermeister gesetzlich vorsah. Vielen Dank.

(Beifall CDU)

Das Wort hat jetzt Abgeordneter Dr. Schubert, SPDFraktion.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, vor kurzer Zeit habe ich erfahren, dass bei dem Schornsteinfegerhandwerk die Tarifverhandlungen nach 72-stündiger Verhandlung erfolgreich abgeschlossen werden konnten, so dass dort ein Streik abgewendet werden konnte. Ich denke, das ist ein ganz guter Erfolg, dass man sich dort geeinigt hat und das Schornsteinfegerwesen damit auch in Zukunft ordentlich arbeiten kann.

Das Gesetz über das Schornsteinfegerwesen teilt Deutschland in ca. 7.800 Kehrbezirke auf, in denen 20.000 Schornsteinfeger ihrem Beruf nachgehen, wobei die Ausgestaltung des Gesetzes Ländersache ist, die für jeden Abschnitt einen Bezirksschornsteinfeger einsetzen. Die Verbraucher konnten sich nicht aussuchen, wer bei ihnen kehrte und Messwerte überprüfte und wer es einmal zum Schornsteinfeger gebracht hatte, der war oder ist unkündbar. Größere Überraschungen im Berufsleben waren danach nicht mehr zu erwarten, jedenfalls war das bisher so. Doch seit der Bundestag auf Drängen der EUKommission die Änderung des Schornsteinfegergesetzes beschlossen hat - das war am 27. Juni -, wird sich für den Berufsstand und auch für die Verbraucher einiges ändern. Nach einer Übergangszeit bis 2013 dürfen Kunden ihren Kaminkehrer, wenn man ihn so bezeichnen soll, frei wählen. Die Übergangsfrist soll, nebenbei gesagt, gewährleisten, dass die Schornsteinfeger und die zuständigen Behörden die Umstellung auf das neue Recht und die Wettbewerbsöffnung leichter annehmen und sich darauf einstellen können. Neben dem Anbieter aus der Nachbarschaft kann dann auch ein Dienstleister - theoretisch jedenfalls - aus dem Ausland beauftragt werden. Allerdings sind die qualitativen Anforderungen nach wie vor relativ hoch, so dass die Schornsteinfeger in Deutschland kaum Angst vor der preisgünstigen Konkurrenz aus Osteuropa haben müssen. Die Fachleute sind sich einig, dass zunächst wohl nur wenige Kunden ihren Anbieter wechseln werden. So ganz werden die Schornsteinfeger in Zukunft den Zugriff auf ihre Kunden wohl auch nicht verlieren, denn wer auch immer Leistungen in einem Kehrbezirk erbringt, muss dem Bezirksschornsteinfeger darüber Bericht erstatten. Auch die Kontrolle der Anlage bleibt weiter sein Privileg. Alle dreieinhalb Jahre werden die Anlagen künftig von ihm höchstpersönlich in Augenschein genommen und er muss auch prüfen, ob die Anwohner die vorgeschriebenen

Kehrarbeiten und Kontrollen tatsächlich haben durchführen lassen.

Zu den Aufgaben, die allein ein Bezirksschornsteinfeger ausführen darf, sollen zukünftig auch Überprüfungen der Betriebs- und Brandsicherheit gehören. Es ist zudem begrüßenswert, dass im Zuge der Novellierung bundeseinheitliche Standards geschaffen werden sollen. Auch dies ist im Sinne der Verbraucher, denn Verunsicherungen werden dadurch vermieden. Im gleichen Zuge werden die Überprüfungsintervalle zur finanziellen Entlastung der Verbraucher verlängert, weshalb Preiserhöhungen für Dienstleistungen der Schornsteinfegerbetriebe nicht zu befürchten sind. Der Verbraucher wird ferner aber auch in die Pflicht genommen. Er hat den Nachweis zu erbringen, dass die Arbeiten fristgerecht und von einem dazu berechtigten Schornsteinfeger ausgeführt wurden. Die dafür erforderliche Information des Kehrbezirksinhabers obliegt dem beauftragten Schornsteinfeger. Die Information, wann die Arbeiten durchzuführen sind, erhalten Haus- und Wohnungseigentümer im Rahmen der Feuerstättenschau durch den zuständigen Kehrbezirksinhaber mittels Bescheid. Hier sehe ich einen gewissen Nachteil des neuen Gesetzes, denn für die Kehrbezirksinhaber erhöht sich der Verwaltungsaufwand und Schulungsbedarf, etwa was das Verwaltungsrecht angeht. Positiv bewerten wir allerdings, dass Arbeiten, die nicht zu den Kontrollaufgaben zählen, bei entsprechender Qualifikation auch von anderen Anbietern ausgeführt werden können. Damit setzt der Gesetzentwurf die Vorgaben aus dem Vertragsverletzungsverfahren um, das die Europäische Kommission im Jahre 2003 wegen des bisherigen Schornsteinfegergesetzes gegen Deutschland eingeleitet hatte.

Dennoch haben die vorgenommenen Änderungen für die bundesweit etwa 20.000 Schornsteinfeger schwerwiegende Veränderungen zur Folge. Die „Süddeutsche Zeitung“ titelte gar „Kehraus auf deutschen Dächern“. Denn wenn auch nicht viele Schornsteinfeger wechseln, weniger Kunden bedeuten auch weniger Einnahmen und mehr Wettbewerb führt zumindest theoretisch und meistens auch in der Praxis zu niedrigeren Preisen. Als Ausgleich dafür fiel im Zuge der Novellierung allerdings das Nebentätigkeitsverbot weg, so dass sich einige Schornsteinfeger zusätzlich als Energieberater verdingen werden oder mit dem Bau von Schornsteinen und dem Warten von Heizungskesseln neue Quellen erschließen. Gegen Letzteres hat zumindest das Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerk Einwände und sieht die 10.000 qualifizierten Arbeitsplätze an der Stelle gefährdet. Ob tatsächlich niedrigere Preise möglich sind, sei mal dahingestellt, das wird die Zeit zeigen. Denn wenn künftig nicht ortsansässige Schornsteinfeger beauftragt werden, dann könnten und werden diese

die Kosten für An- und Abfahrt mit in Rechnung stellen, zumindest in anderen Ländern, in denen es kein Kehrmonopol gibt, wie z.B. in den Niederlanden, ist dies üblich. Aber, ich denke, das wird dann ganz einfach der Markt regeln.

Um dem Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerk entgegenzukommen, wird es den Bezirksschornsteinfegermeistern in der Übergangszeit bis zum 31.12.2012 untersagt, gewerbliche Wartungsarbeiten in ihrem Kehrbezirk vorzunehmen. Darüber hinaus werden die Datenschutzbestimmungen verschärft. Die Schornsteinfeger dürfen die von ihnen erhobenen Daten nur nutzen, wenn das zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben notwendig ist. Insgesamt, so lässt sich, glaube ich, einschätzen, konnte durch die Änderung ein fairer Ausgleich zwischen den Interessen der Schornsteinfeger und des Heizungshandwerks geschaffen werden. Insgesamt schätzten Experten ein, dass sich das Gesetz beschäftigungspolitisch neutral auswirkt, und da auch die Qualifikationsanforderungen im Gesetz im Sinne des Handwerks gefunden wurden - also Meisterprüfung, eine Gesellenprüfung, Qualitätsstandards bleiben -, begrüßen wir das Gesetz. Auch unsere Forderungen nach dem Erhalt der Anzahl der Bezirke wurden zumindest für die Übergangsfrist umgesetzt.

Eine spannende Frage für uns wird sein, welche Handlungsnotwendigkeiten auf die Verwaltung in Thüringen mit dem Gesetz zukommen. Das Gesetz sieht vor, wie ich vorhin schon sagte, das Nebentätigkeitsverbot und die Residenzpflicht aufzuheben. Die Kehrbezirke sollen künftig über ein objektives Ausschreibungsverfahren für sieben Jahre vergeben werden. Ab dem 01.01.2010 werden die frei werdenden Bezirke in einem transparenten Vergabeverfahren von den Ländern ausgeschrieben. Eine fachlich orientierte Vergabeentscheidung ist in unseren Augen nur dann gewährleistet, wenn die Verwaltung sich des Sachverstands des Handwerks bei der Vergabe bedient.

Halten wir also fest: Das Gesetz macht das Schornsteinfegerecht europafest und kommt durch die Einführung von Wettbewerb auch den Verbrauchern zugute. Es gibt aber auch den gut ausgebildeten 20.000 Beschäftigten dieses Handwerkszweigs eine gute Zukunftsperspektive.

Nun will ich auch noch zum zweiten Teil des Antrags kommen: Die Landesregierung wird darin aufgefordert, die Ergebnisse des anstehenden 2. Erfahrungsberichts zur Thüringer Bauordnung von 2004 dahin gehend zu prüfen, ob es einen Bedarf gibt, die frühere Regelung nach § 79 der Thüringer Bauordnung von 1994 wieder einzuführen. Wir halten diesen Prüfauftrag für unsere Fraktion für zustimmungsfähig. Allerdings sehen wir auch das Problem, was schon

mehrfach genannt worden ist, dass dieser Bericht bis jetzt noch gar nicht vorliegt, also ist der Antrag vielleicht nicht unbedingt zum richtigen Zeitpunkt gestellt worden. Aber was soll es, er ist nun einmal jetzt gestellt worden und da muss man sich auch dazu bekennen, ob man das befürwortet oder nicht, da, denke ich, spricht nichts dagegen, dass man das noch einmal prüft. Es ist ja schon im ersten Erfahrungsbericht kritisch bemerkt worden und deswegen ist es mal ganz interessant, wie die weitere Entwicklung ist.

(Zwischenruf Abg. Günther, CDU: Stim- men Sie doch einfach zu.)

Das haben wir doch gesagt, dass wir zustimmen. Ich weiß doch noch gar nicht, ob die Landesregierung überhaupt zustimmt, denn Herr Reinholz hat ja hier gesagt, das brauchen wir alles jetzt gar nicht. Ich weiß nicht, was er als Abgeordneter macht, ob er dann zustimmt.

Vielleicht lassen Sie mich noch abschließend einen Gruß auch an die Schornsteinfegerinnung hier aussprechen, denn die hatten vor einer Woche ihre erste Innungsversammlung nach der Fusion hier in Erfurt durchgeführt. Dazu möchte ich natürlich noch nachträglich meinen Glückwünsch aussprechen und weiterhin eine gute Zusammenarbeit wünschen. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

(Beifall SPD)

Weitere Wortmeldungen von Abgeordneten liegen mir nicht vor, vonseiten der Landesregierung ist auch keine Wortmeldung mehr angezeigt worden. Dann kann ich jetzt fragen, ob das Berichtsersuchen erfüllt ist oder ob sich Widerspruch erhebt? Es erhebt sich kein Widerspruch.

Damit kommen wir dann zur Abstimmung der Ziffer 2 des Antrags. Eine Ausschussüberweisung wurde nicht angezeigt, insofern kommen wir direkt zur Abstimmung über Ziffer 2 des Antrags der Fraktion der CDU in Drucksache 4/4463. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gegenstimmen? Keine. Stimmenthaltungen? Danke schön. Bei einer Reihe von Stimmenthaltungen ist die Ziffer 2 des Antrags beschlossen. Ich kann diesen Tagesordnungspunkt schließen.

Wie vorhin das Benehmen hergestellt wurde, rufe ich jetzt auf den Tagesordnungspunkt 25

Fragestunde

und damit gleich die erste Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kaschuba, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/4584.

Umsetzung des 7. Forschungsrahmenprogramms der Europäischen Union im Freistaat Thüringen

Mit Beginn der neuen EU-Förderperiode startete am 1. Januar 2007 als maßgebliches Instrument zur Umsetzung des Europäischen Forschungsraumes das 7. Forschungsrahmenprogramm der Europäischen Union. Das aktuelle 7. Forschungsrahmenprogramm hat eine Laufzeit von 2007 bis 2013. Es soll dazu beitragen, zahlreiche Kooperationen im Rahmen konkreter und gezielter Projekte in Schlüsselbereichen der medizinischen, ökologischen, industriellen oder sozioökonomischen Forschung auszulösen. Auch für die Mobilität von Forschern, die Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen in die Projekte und die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit wurden erhebliche Fördermittel bereitgestellt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie kommuniziert und bewirbt der Freistaat Thüringen die Teilnahme von Forschungseinrichtungen und KMU am 7. Forschungsrahmenprogramm?

2. Welche Forschungseinrichtungen, Unternehmen, Hochschulen, Institute und weitere juristische Personen des Freistaats Thüringen haben sich bisher an welchen Projekten des 7. Forschungsrahmenprogramms beteiligt mit wie vielen Anträgen?