Protocol of the Session on October 10, 2008

Danke.

Kostenübernahme der Lehr- und Lernmittel bei Beziehern von ALG II

Der Landrat des Wartburgkreises hat am 17. Juli 2008 per Eilentscheidung bestimmt, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) bei Antragstellung die Kosten für die Erstausstattung von schulpflichtigen Kindern erstattet bekommen. Damit sollen die zu geringen Regelleistungen und Regelsätze nach SGB II und XII aufgefüllt werden. Diese Eilentscheidung fußt auf dem Beschluss des Bundesrats vom 23. Mai 2008 nach Neubemessung des Kinderbedarfs und eines Urteils des Landessozialgerichts von Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2008 ebenfalls zur Absicherung von Sonderbedarfen für den Schulbesuch.

Der Landrat vertritt dabei die Auffassung, dass nur Anträge bewilligt werden, die in dem Zeitfenster von Beschlussfassung bis zum eigentlichen Schulanfang gestellt worden sind. Eine wie auch immer geartete Bekanntmachung erfolgte nicht. Eltern, die aufgrund der Berichterstattung, die erst nach Schuljahresbeginn in den regionalen Tageszeitungen erfolgte, einen Antrag gestellt hatten, aber bereits vor Schuljahresbeginn die notwendigen Lehr- und Lernmaterialien kauften, wären von dieser Regelung ausgenommen. Nach Auffassung des Landrats wären

die Betroffenen offensichtlich leistungsfähig gewesen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung als oberste Aufsichtsbehörde zur Auffassung des Landrats des Wartburgkreises, ausschließlich Anträge im oben genannten Zeitfenster zu bewilligen und Anträge, die erst im Zusammenhang mit der öffentlichen Berichterstattung gestellt wurden, abzulehnen, und geht die Landesregierung, bezogen auf den in Absatz 2 der Einleitung geschilderten Sachverhalt von einer Ungleichbehandlung aus?

2. Wie viele Anträge lagen der Verwaltung zum Zeitpunkt der Eilentscheidung des Landrats des Wartburgkreises vor und wie viele Anträge sind nach der Eilentscheidung zusätzlich bei der Landkreisverwaltung gestellt worden?

3. Welche weiteren Landkreise, kreisfreien Städte, Gemeinden oder Städte in Thüringen haben vergleichbare Entscheidungen zur Unterstützung von Beziehern von ALG II getroffen? In welcher Höhe werden dabei als sogenannte freiwillige Leistungen im Einzelfall Hilfen bewilligt und welche Zweckbindungen liegen dabei gegebenenfalls vor?

Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium, Herr Staatssekretär Hütte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Wolf beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Der von Ihnen beschriebene Sachverhalt war der Landesregierung bisher nicht bekannt. Soweit der Landkreis über die Regelleistungen nach dem SGB II bzw. dem Sozialgesetzbuch XII weitere Kosten erstattet, handelt es sich grundsätzlich um freiwillige Leistungen des Landkreises, die er im Rahmen seiner kommunalen Selbstverwaltung im eigenen Wirkungskreis erbringt. Ob zusätzliche Leistungen durch den Landkreis formell und materiell zulässig sind, kann die Landesregierung nicht ohne entsprechende Sachverhaltsaufklärung und Prüfung feststellen. Eine entsprechende Prüfung ist veranlasst. Das Ergebnis liegt mir wegen der Kürze der Zeit noch nicht vor.

Zumindest, das will ich ergänzend sagen, aus den von Ihnen zitierten Entscheidungen lässt sich keine Pflicht zur Erstattung der oben genannten Kosten

durch den Landkreis erkennen. Das deutet darauf hin, wie gesagt, dass es sich um freiwillige zusätzliche Leistungen handelt. Bei dem Beschluss des Bundesrats, den Sie zitieren, handelt es sich lediglich um einen Entschließungsantrag, der die Bundesregierung auffordert, die Regelleistungen für Kinder nach dem Sozialgesetzbuch II und die Regelsätze nach dem Sozialgesetzbuch XII unter anderem wegen der notwendigen Beschaffung von Lernmitteln neu zu bemessen. Eine Regelung ist bislang von der Bundesregierung nicht vorgelegt worden. Allerdings verweise ich auf das Ergebnis des Koalitionsausschusses vom vergangenen Sonntag, wo ein entsprechender Zuschuss in der Koalition vereinbart worden ist.

Auch aus der von Ihnen zitierten Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ergibt sich keine Pflicht zu einer derartigen Kostenübernahme. Es handelt sich bei dieser Entscheidung lediglich um eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe, in der das Gericht zum Ausdruck bringt, dass das Begehren der Klägerin, nämlich eine Berücksichtigung des altersgerechten Bedarfs von Schulkindern bei der Bemessung der Regelleistungen zu erreichen, dann im Hauptsacheverfahren weiter zu verfolgen ist.

Zu Frage 2: Die Fragestellung betrifft den eigenen Wirkungskreis des Landkreises. Der Landesregierung liegen zur Beantwortung der Frage daher keine Informationen vor.

Zu Frage 3: Auch hier muss ich darauf hinweisen, dass die Fragestellung den eigenen Wirkungskreis des Landkreises betrifft. Der Landesregierung liegen zur Beantwortung der Frage 3 keine Informationen vor, also ob bei anderen Kommunen ähnliche Dinge vorgekommen sind. Herzlichen Dank.

Nachfragen? Bitte, Frau Abgeordnete Wolf.

Sie haben zu Frage 1 ausgeführt, dass eine Prüfung veranlasst wurde und bisher kein Ergebnis vorliegt. Kann ich davon ausgehen, dass, wenn das Ergebnis vorliegt, das den Mitgliedern des Landtags mitgeteilt wird?

Selbstverständlich.

Eine zweite Nachfrage: Sie haben ausgeführt, dass es sich dabei um ein Ergebnis sozusagen im eigenen Wirkungskreis handelt. Wie bewerten Sie trotz allem das Vorgehen des Landrats?

Es handelt sich um eine Frage, die, wie gesagt, im eigenen Wirkungskreis des Landkreises wurzelt und da enthält sich die Landesregierung jeder Bewertung.

Eine Nachfrage des Abgeordneten Kuschel. Bitte, Herr Kuschel.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, auch wenn diese Leistung eine freiwillige Leistung der Kommune ist, gehe ich doch aber richtig in der Annahme und Sie teilen meine Auffassung, dass bei der Leistungserbringung bestimmte rechtsstaatliche Grundsätze zur Anwendung kommen müssen, zum Beispiel dass alle Betroffenen dann gleichermaßen den Zugang zu dieser freiwilligen Leistung erhalten. Wie bewerten Sie in diesem Zusammenhang das Agieren des Landrats, dass offensichtlich nur ein ausgewählter Kreis in den Genuss dieser freiwilligen Leistung gekommen ist, weil es nicht öffentlich gemacht worden ist?

Auch das Handeln der Kommunen im eigenen Wirkungskreis ist begrenzt durch die Gesetze. Aber, wie gesagt, zum vorliegenden Sachverhalt konkret kann und will ich hier nichts sagen aus den von mir genannten Gründen.

Die nächste Frage stellt Abgeordnete Hennig, Fraktion DIE LINKE, entsprechend Drucksache 4/4486.

Berufsbildungsbericht des Freistaats Thüringen

Ich frage die Landesregierung:

Wann wird der Berufsbildungsbericht des Freistaats Thüringen 2008 erscheinen?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit, Herr Staatssekretär Juckenack.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, das ist wirklich einmal eine hochkonzentrierte Anfrage. Vielen Dank für den einen Satz, den ich auch mit einem Satz beantworte: Der Bericht erscheint voraussichtlich im Dezember 2008, der Druckauftrag ist bereits vergeben.

Es gibt keine weiteren Nachfragen. Die nächste Frage stellt Frau Abgeordnete Ehrlich-Strathausen, SPDFraktion, entsprechend Drucksache 4/4488.

Handreichung zur Umsetzung des Bildungsplans

Zur Umsetzung des Bildungsplans wurde vom Thüringer Kultusministerium die Erarbeitung einer Handreichung angekündigt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum liegt die Handreichung nicht bereits zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bildungsplans, also seit August 2008, vor und bis zu welchem Zeitpunkt ist die Vorlage beabsichtigt?

2. Wer erarbeitet innerhalb der Landesregierung die Handreichung (Es wird um Angabe des Fachrefe- rats und ggf. der nachgeordneten Behörden gebe- ten.)?

3. Welche Experten namentlich aus welchen entsendenden Institutionen (extern und intern) aus dem Bereich der frühkindlichen Förderung werden an der Erarbeitung der Handreichung beteiligt?

4. Welche Mindestanforderungen werden an die beruflichen Qualifikationen der mit der Erarbeitung der Handreichung beauftragten Fachkräfte gestellt?

Für die Landesregierung antwortet das Kultusministerium, Herr Minister Müller.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, verehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Ab

geordneten Ehrlich-Strathausen beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Eine kurze Vorbemerkung zur Begrifflichkeit: Der Fachbeirat war sich sehr schnell darüber einig, dass zu den ergänzenden Materialien zum Bildungsplan nicht Handreichungen zu erarbeiten sind, sondern ein sogenannter zweiter Ordner. Der erste Ordner ist der Bildungsplan und dieser zweite Ordner soll vorwiegend Praxisbeispiele beinhalten.

Ich würde jetzt die vier Fragen in einem Komplex beantworten wollen. Also der zweite Ordner soll vorwiegend Praxisbeispiele beinhalten, besteht vorrangig aus Zuarbeiten der Einrichtungen und ist kein Werk, das am grünen Tisch erdacht werden soll. Er ist auch nicht als ein abgeschlossenes Werk zu betrachten, sondern soll fortlaufend durch geeignete Materialen ergänzt werden. Die Zusammenstellung erfolgt durch das Konsortium in enger Abstimmung mit dem Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und dem Thüringer Kultusministerium. Eine erste Vorlage ist bis zum Sommer 2009 vorgesehen. Ergänzend: Der Thüringer Bildungsplan sowie Informationen zu Fortbildungsterminen und Veranstaltungen dazu sind im Internet nachlesbar. Zudem hat das Thüringer Kultusministerium zum Umgang mit dem Bildungsplan noch im August 2008 einen Flyer mit den wichtigsten sechs Fragen und Antworten veröffentlicht.

Gibt es Nachfragen? Bitte, Abgeordnete EhrlichStrathausen.

Ich finde es nicht besonders gut, dass die Fragen zusammenhängend beantwortet werden. Ich hätte mir gewünscht, dass Sie sie einzeln behandeln. Deswegen muss ich auch erst mal schauen, was nicht beantwortet ist. Ich hatte gefragt - und deswegen sehe ich das jetzt auch nicht als Nachfrage, sondern als nicht beantwortete Frage -, warum die Handreichung nicht bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bildungsplans vorliegt. Ich habe das in dieser Mündlichen Frage genau so gestellt und sehe das auch nicht als eine Nachfrage, sondern als nicht beantwortet und würde Sie gern noch mal diese Frage beantworten lassen. Und meine erste Frage ist dann noch, warum informieren Sie dann Ihre Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die im Landesjugendhilfeausschuss sitzen, nicht über die konkrete Bezeichnung? Bisher wurde immer von einer Handreichung gesprochen. Das ist das erste Mal, dass Sie heute von einem zweiten Ordner oder wie auch immer sprechen.

Ja, wenn Sie von Handreichungen sprechen, ich wollte es nur ergänzend zur begrifflichen Klärung angeführt haben, bleiben wir bei dem Begriff „zweiter Ordner“. Wie gesagt, er ist durch die Zusammenarbeit mit dem Fachbeirat entstanden. Da dieser zweite Ordner Erfahrungsberichte beinhalten soll, ist es nicht beabsichtigt, solche Formen der begleitenden Materialien zu erstellen, die Sie unter Handreichungen verstehen, sondern es ist beabsichtigt, diesen Erfahrungsbericht - ich hatte es gesagt - als eine Zusammenstellung der Erfahrungen vor Ort durch die vor Ort Tätigen zu erstellen. Das wird im Laufe der nächsten Zeit, ich hatte den Termin genannt, bis zur Vorlage Sommer 2009 geschehen.

Abgeordnete Ehrlich-Strathausen, Sie haben zwei Nachfragen gestellt, es geht nicht, dass Wertungen abgegeben werden.

Nein, ich habe eine gestellt. Ich habe es eben begründet.

Nein, Sie haben eine Wertung gegeben.

Ich habe sie noch einmal vorgelesen.

Sie haben wirklich eine Wertung der Antwort des Ministers gegeben und Sie haben die Möglichkeit über die Art der Nachfrage, ihn dann entsprechend zu einer Aussage zu bringen. Sie haben zwei Nachfragen gestellt und damit ist Ihr Fragekontingent erschöpft.