also wenn das kein Druck ist, da wird sogar Verbandsvorsitzenden und Bürgermeistern mit strafrechtlichen Konsequenzen gedroht. Und da sagen Sie hier, das Land macht keinen Druck im Zusammenhang mit der Einführung von der Niederschlagsgebühr. Es gibt einige selbstbewusste Bürgermeister, zum Beispiel der Oberbürgermeister von Ilmenau - der gehört der CDU an, ist der letzte Oberbürgermeister in Thüringen, ist also ein Exot,
(Zwischenruf Dr. Sklenar, Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt: Was hat denn das mit dem Thema zu tun?)
der sagt natürlich, die können Druck ausüben, ich mache das nicht. Aber andere lassen sich schon beeindrucken, wenn in einem Schreiben strafrechtliche Dinge angedroht werden. Also, Sie sollten dazu stehen, das Land übt natürlich Druck aus. Damit müssen wir uns auseinandersetzen.
Frau Stauche hat letztlich formuliert - damit will ich dann zum Ende kommen, das kann man im Protokoll nachlesen, es liegt schon von der ersten Lesung ausgefertigt vor -, unser Gesetzentwurf würde nur bestehende gesetzliche Regelungen mit anderen Worten aufgreifen. Sie haben weiter formuliert, ich darf zitieren, Frau Präsidentin: „Das ist aber nicht umsetzbar.“ Sie müssen sich jetzt entscheiden. Ihre Aussage, wenn ich Sie jetzt wörtlich nehme, heißt ja nichts anderes, die jetztige gesetzliche Regelung, die wir nur in andere Worte gefasst haben, ist nicht umsetzbar, also müssten Sie als Regierungsfraktion aber jetzt wirklich aktiv werden. Wenn Sie feststellen, dass bestimmte gesetzliche Regelungen, die gegenwärtig existieren, nicht umsetzbar sind, müssen Sie wirklich handeln, weil alles andere verantwortungslos wäre. Die Bürger haben Sie 2004 in die Verantwortung gewählt, nicht um hier einfach herumzusitzen, sondern um Ihre Arbeit zu machen. Bei dem Gesetzentwurf haben Sie gezeigt, dass Sie sich dieser Verantwortung nicht stellen, sondern sich der Arbeit verweigern, ich hatte zu Beginn gesagt, offenbar wegen fehlender Argumente. Das hätten Sie aber den Bürgern im Jahr 2004 sagen müssen, dass Sie nicht
hier sind, um zu arbeiten und die Probleme zu lösen, sondern wegen etwas anderem. Wir verstehen unseren Auftrag anders. Es ist manchmal schwierig, als Opposition hier die Arbeit der Landesregierung zu machen, aber die Bürger in Thüringen haben etwas anderes verdient und nicht nur, dass Sie hier herumsitzen. Danke.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, auch noch kurz, Herr Kuschel, ich werde Ihrer polemischen Rede, die hier teilweise mit Sachinhalt Ihres Gesetzentwurfs gar nichts zu tun hat, sondern nur mit Beschimpfung meiner Person, unserer Fraktion und unserer Arbeit zu tun hatte, jetzt nicht folgen und mir ist es auch einfach zu dumm, Ihnen auf diese Sachen zu antworten.
Ich werde mich nur kurz und bündig mit dem Inhalt dieses Gesetzes noch einmal auseinandersetzen. Wenn Sie mich zitieren und aus dem Zusammenhang herausreißen, ist es Ihre Sache, machen Sie weiter so. Ich werde Ihnen darauf nicht mehr antworten, weil es mir einfach zu dumm ist.
Zum zweiten Mal behandeln wir jetzt den Gesetzentwurf im Landtag und auch wie das letzte Mal finden wir diesen Entwurf, Herrn Kuschel, hören Sie es sich an, untauglich, um die Abgabenbelastungen der Bürgerinnen und Bürger weiter zu reduzieren. Die im Entwurf vorgesehene Ermächtigung, anstelle von Beiträgen eine zusätzliche Grundgebühr zu erheben, ist entbehrlich. Denn nach geltendem Recht haben die Aufgabenträger die Wahlfreiheit, ob sie eine gemischte Finanzierung über Beiträge und Gebühren einführen oder eine reine Gebührenfinanzierung vorsehen.
Sollte der Gesetzentwurf der LINKEN hingegen darauf abzielen, die Grenzen für die Einführung einer reinen Gebührenfinanzierung aufzuheben, wäre dies schon aus verfassungsrechtlichen Gründen unmöglich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil - wenn Sie auch Gerichtsbeschlüsse vielleicht nicht so gern mögen, aber sie existieren nun einmal und wir haben uns alle daran zu halten, auch in diesem Landtag - entschieden, dass ausschließliche Erhebungen von Benutzungsgebühren für die Entwässerung dann gegen den Gleichheitsgrundsatz Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt, wenn der Anteil der nicht angeschlossenen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücke an der Gesamtheit der Grundstücke, die einen Vorteil von der Anlage haben, größer als 20 Prozent ist oder wenn eine reine Gebührenfinanzierung zu einer Mehrbelastung der Gebührenpflichtigen um mehr als 10 Prozent führen würde. Dieses Urteil kennen Sie ganz genau, das brauchen Sie mir nicht zu sagen, bloß das findet hier überhaupt keine Anwendung. Diese verfassungsrechtlichen Grenzen einer reinen Gebührenfinanzierung stehen nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers.
Sie hatten auch die Verzinsung des Eigenkapitals noch einmal angesprochen, wobei ich zu Ihrem letzten Gesetzentwurf ja schon bemerkte, Sie haben es heute klarstellen wollen, denn das Anlagenkapital umfasst sowohl Eigenkapital als auch Fremdkapital. Die bestehende Sollvorschrift lässt den Aufgabenträgern jetzt schon genügende Spielräume, dass der Abgabenträger in seiner Kalkulation lediglich den zulässigen Gebührensatz nachweisen muss, in der Satzung jedoch einen niedrigeren Gebührensatz festlegen darf.
Anreize zum umweltschonenden Verhalten: Das geforderte umweltschonende Verhalten der Gebührenzahler muss nicht durch nochmalige besondere finanzielle Anreize gelenkt werden. Es entspricht jetzt schon dem gesetzlichen Gebot, geregelt in § 12 Abs. 5 Satz 1 Thüringer KAG, wonach die Gebührenbemessung bei der Abwasserbeseitigung dem schonenden und sparsamen Umgang mit Wasser zu dienen hat.
Einführung einer Oberflächenentwässerungsgebühr: Bei der Frage, ob es notwendig ist, eine einheitliche Abwassergebühr zu erheben oder ob es notwendig ist, getrennte Schmutzwasser- und Niederschlagsgebühren vorzusehen, ergeben sich aus dem bundesverfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz zwei Kriterien. Erstens betragen die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nicht mehr als 12 Prozent der gesamten für die Abwasserbeseitigung anfallenden Kosten und zweitens gibt es bei der Anzahl der veranlagten Grundstücke bei mehr als 10 Prozent der Fälle eine vom Regelfall erheblich abweichende Relation zwi
schen dem Frischwasserverbrauch und der versiegelten Grundstücksfläche. Diese Grenze von 10 Prozent ergibt sich aus dem in Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verankerten Grundsatz der Typengerechtigkeit, wonach eine aufgabenrechtliche Verteilungsregelung auch einen ungleichen Sachverhalt gleich behandeln darf, solange die ungleich behandelten Sachverhalte zahlenmäßig geringfügiger sind.
Diese beiden Grenzen, einmal die kostenbezogene von 12 Prozent und die fallbezogene von 10 Prozent, werden in dem vorliegenden Gesetzentwurf vermengt. Dies ist nicht zulässig. Die LINKE versucht damit, die von der Rechtsprechung entwickelte 10Prozent-Grenze zulasten der Ökologie auf 12 Prozent heraufzusetzen. Dies ist nicht möglich und diesem werden wir auch nicht folgen.
Die Befreiung von Anschluss- und Benutzerzwang: Eine Regelung dazu gehört nicht in das kommunale Abgabengesetz, sondern ist eine Frage des Kommunalrechts und des Wasserrechts. Um eine Befreiung von der Niederschlagswassergebührenpflicht zu erreichen, bedarf es keiner Befreiung vom Anschluss- und Benutzerzwang. Das wissen Sie eigentlich. Man kann beides nicht miteinander vermengen. Die Einleitung von Oberflächenwasser in die Gewässer, also nicht in die öffentliche Abwasseranlage, erfüllt nicht den Benutzungstatbestand der öffentlichen Einrichtungen und ist somit ohnehin nicht der Gebührenpflicht unterworfen. Das wissen Sie auch ganz genau: Wenn Sie sagen, die Leute bezahlen für das Regenwasser, nein, die Leute bezahlen nicht für das Regenwasser, die Leute bezahlen nur dann, wenn das Regenwasser in eine investierte Abwasseranlage eingeleitet wird.
Denn wenn sie in Vorfluter eingeleitet wird, bezahlt kein Mensch das Oberflächenwasser, deshalb ist es auch so gerecht.
§ 57 Abs. 1 des Thüringer Wassergesetzes regelt darüber hinaus, dass Niederschlagswasser versickert werden soll. Ein Anschluss- und Benutzerzwang betreffs der Kanalisation besteht einfach nicht. Wer sein Niederschlagswasser selbst verwertet, hat keinen Anschluss- und Benutzerzwang, das wissen Sie genauso wie wir auch. Deshalb lehnen wir den Gesetzentwurf ab.
Übrigens muss ich Ihnen noch etwas sagen. Wenn Wasserverbände sagen, sie haben keinen Pfennig für Investitionen vor 1989 ausgegeben, ich kann
Ihnen aber Wasserverbände nennen, die sehr viele Schulden vor 1989 im Nachhinein mit übernehmen und in ihrer Kalkulation berücksichtigen mussten. Ich kenne es bei mir aus dem Ort, ich weiß nicht, ob es woanders so war, ich weiß, dass die Leute zwar selber die Kanäle geschachtet haben vor 1989, aber die haben sehr viel Geld verdient und manche haben ein zweites und drittes Monatsgehalt verdient. Danke.
Mir liegen jetzt keine weiteren Wortmeldungen von Abgeordneten vor. Herr Staatssekretär Hütte, bitte.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE für ein Thüringer Kommunalabgabenanpassungsgesetz wurde in der letzten Plenarsitzung am 27. Februar 2008 zum ersten Mal beraten. Die Landesregierung hat damals darauf hingewiesen, dass der Entwurf für eine weiterführende Diskussion nicht brauchbar ist. Mehrheitlich wurde eine Überweisung an die Fachausschüsse deshalb abgelehnt.
Herr Abgeordneter Kuschel, Sie haben sich zwar bemüht, die Ausschussberatung hier in Ihrem Redebeitrag im Plenum nachzuholen und haben dort alles hineingerührt, was Ihnen und Ihrer Fraktion zum Thema „Wasser/Abwasser“ so durch den Kopf geht, aber Sie können da rühren, bis Sie schwarz werden. Die Landesregierung hat ihre Hausaufgaben gemacht und eines der bürgerfreundlichsten und modernsten Gesetze im Bereich Wasser/Abwasser/Kommunalabgabenrecht geschaffen. Beim Bürger ist das auch angekommen, nicht nur finanziell, sondern das Konzept hat überzeugt. An der Bewertung des Gesetzentwurfs - und nur um diesen geht es heute - hat sich seitens der Landesregierung nichts geändert. Aber, Herr Kuschel, da Sie so innig um Belehrung bitten, will ich doch noch einmal kurz die wesentlichen Gründe hierfür ansprechen. Wiederholung ist die Mutter des Lernerfolgs.
Die Fraktion DIE LINKE schlägt vor, anstelle von Beiträgen zur - wie es nun im Änderungsantrag heißt - Finanzierung der Investitionskosten eine zusätzliche Grundgebühr zu erheben. Damit soll ausweislich der Gesetzesbegründung verhindert werden, dass zum Beispiel Mehrpersonenhaushalte überproportional belastet werden. Der Vorschlag ist unnötig. Schon jetzt haben die Aufgabenträger die Möglichkeit, auf die Erhebung von Beiträgen zu verzichten.
Sie entscheiden dann nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten über die Aufteilung des zu refinanzierenden Investitionsvolumens in eine Grundgebühr und in laufende Gebühren. Unverständlich bleibt nach wie vor, inwieweit die Einführung einer zusätzlichen Grundgebühr die Mehrpersonenhaushalte, um die es Ihnen ja auch geht, entlasten soll. Denn während Beiträge von den jeweiligen Grundstückseigentümern erhoben werden, sind die Grundgebühren von all denjenigen zu zahlen, die auch sonst Gebührenschuldner sind, und das sind insbesondere die Mieter.
Die Fraktion DIE LINKE schlägt weiterhin vor, auf eine Verzinsung des Eigenkapitals zu verzichten, wenn dadurch eine angemessene Gebührenhöhe gesichert werden kann. Wann eine Gebührengrenze angemessen ist, soll durch eine zustimmungsbedürftige Rechtsverordnung festgelegt werden. Dieser Vorschlag übersieht, dass sich der Gesetzgeber in § 12 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für eine Anlagenkapitalverzinsung entschieden hat. Ihre Erläuterungen, Herr Kuschel, haben diesen Punkt jedenfalls für mich nicht plausibler gemacht. Nachdenken kann man selbstverständlich über vieles, aber wenn es Ihnen darum geht, den Aufgabenträgern die Möglichkeit zu nehmen, einen Teil ihres Aufwands nicht mehr über Abgaben zu decken, dann muss auch gesagt werden, wie mögliche Kapitalausfälle bei den Aufgabenträgern dann ersetzt werden sollen.
Der Wunsch, die Benutzungsgebühren so zu bemessen, dass sie Anreize zu einem umweltschonenden Verhalten bieten, findet sich bereits im bestehenden Satz 1 des Absatzes 5 des § 12 Thüringer Kommunalabgabengesetz und ist damit ebenfalls nicht nötig.
Ferner streben Sie mit Ihrem Gesetzentwurf eine klare Rechtslage für die Erhebung einer gesplitteten Abwassergebühr an und möchten die Möglichkeit der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang einräumen sowie Anreize für die Entsiegelung befestigter Flächen geben. Bezüglich der Voraussetzungen für die Einführung einer Oberflächenentwässerungsgebühr gibt es in Thüringen keine rechtlichen Unklarheiten, die durch ein Gesetz beseitigt werden müssten. Spätestens seit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 1972 und 1998 gibt es hier klare Kriterien, die selbstverständlich auch in Thüringen angewendet werden. Sollten bei einzelnen Aufgabenträgern gleichwohl rechtliche Unklarheiten bestehen, stehen die Kommunalaufsichtsbehörden gern beratend zur Verfügung.
Im Bereich der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung herrscht der Grundsatz des Anschluss- und Benutzungszwangs, wie er in § 20 der Thüringer Kommunalordnung bekanntlich festgelegt worden ist.
Natürlich besteht auch die von der Fraktion DIE LINKE gewünschte Möglichkeit, einem Antrag auf Befreiung vom Benutzungszwang stattzugeben. Dies muss jedoch im Einzelfall und in Abwägung mit den sonstigen Gründen des öffentlichen Wohls erfolgen, so dass eine generelle Ausnahme für eine bestimmte Fallgruppe nicht angezeigt ist.
Meine Damen und Herren, aus all diesen Gründen empfiehlt die Landesregierung nach wie vor, den Gesetzentwurf abzulehnen. Auch der vorgelegte Änderungsantrag, der sich bemüht, eine klarere Regelung zur Finanzierung der Investitionen anzubieten, ändert daran nichts. Die Fraktion DIE LINKE weist selbst in ihrem Änderungsantrag darauf hin, dass die Formulierungen in ihrem Gesetzentwurf „stark interpretationsfähig“ sind und in diesem besonderen Fall gegen den Kostendeckungsgrundsatz verstoßen. Dem ist nichts hinzuzufügen. Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, zunächst möchte ich noch mal für unsere Fraktion beantragen, den Gesetzentwurf an den Innenausschuss und Umweltausschuss und - weil es sich um einen Gesetzentwurf einer Fraktion handelt - auch formal an den Justizausschuss zu verweisen. Die Diskussion hier hat gezeigt, es gibt noch Diskussionsbedarf. Es gibt noch Bedarf, weil weder Frau Stauche noch der Innenstaatssekretär offenbar in der Lage waren, unseren Gesetzentwurf auch nur annähernd richtig zu interpretieren. Von daher möchte ich auf die Widersprüche nur stichpunktartig eingehen und sie zur Diskussion stellen. Sie werden dann selbst einsehen, dass es Sinn macht, in den Ausschüssen weiter darüber zu diskutieren. Also, der Innenstaatssekretär hat hier selbst gesagt - ich staune, dass Sie den Mut haben, das hier zu sagen -, dass er sich bei der Einführung der Niederschlagsgebühr auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts von 1972 beruft. Also, ich bitte noch mal, darüber nachzudenken, seit wann es diesen Freistaat gibt. Sich auf einen Beschluss eines Bundesverwaltungsgerichts zu beziehen in einer Rechtslage, die erst 20 Jahre später geschaffen wurde - also ich weiß nicht. Ich glaube nicht, dass damit ein Jurastudent auch nur die erste Klausurhürde schaffen würde.
Es geht nicht. Wenn, dann brauchen wir eine Rechtsprechung zur jetzigen Rechtslage. Das Kommunalabgabengesetz wurde 1991 durch den Landtag beschlossen und wir berufen uns auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts von 1972, wo es diese Rechtslage noch gar nicht gab.
Ähnlich, Frau Stauche, hinsichtlich der Frage der Gebührenfinanzierung beruft man sich auf einen Beschluss von 1981. Das war zwar schon neun oder zehn Jahre später als der von mir genannte Beschluss, aber da gab es das Kommunalabgabengesetz in Thüringen auch noch nicht. Im Übrigen, der Ministerpräsident - also Ihr Ministerpräsident - hat 2004, als es um die Abschaffung der Wasserbeiträge ging, gesagt: Es gibt zwar dieses Urteil von 1981, aber seit dem hätten sich doch bestimmte Verhältnisse geändert in der Bundesrepublik Deutschland und in Thüringen insbesondere.
Mir ist nicht erklärlich, warum das für den Wasserbereich zutrifft, aber beim Abwasser auf einmal nicht gelten soll. Diesen Widerspruch konnten Sie bisher nicht aufklären und deshalb immer wieder unser Nachhaken. Es geht nicht, sich auf eine Rechtsprechung zu beziehen, die vor dem Zeitraum des Inkrafttretens des Thüringer Kommunalabgabengesetzes bestand. Eine weitere Anmerkung zu dem Spannungsfeld „Anschluss- und Benutzungszwang und Versickerung des Oberflächenwassers am Ort des Anfalls“. Da müssten Sie jetzt noch mal mit der Fraktion in Klausur gehen, denn hier wurde der Widerspruch ganz deutlich. Sie haben gesagt: Anschluss- und Benutzungszwang gilt und im Einzelfall kann befreit werden. Hier kam dann die Äußerung, angeblich muss eine Befreiung gar nicht erfolgen, sondern - so ungefähr - es reicht ein Anzeigeverfahren. Wenn also ein Bürger sein Oberflächenwasser auf seinem Grundstück versickern lässt, braucht er sich nicht anschließen zu lassen und keine Gebühren zu bezahlen. Wir wären froh, wenn es so wäre. Es ist aber bedauerlicherweise nicht so. Die Aufgabenträger beziehen sich immer wieder auf den Anschluss- und Benutzungszwang und wir wollen es so, wie Sie als CDU es hier formuliert haben. Wir wollen, dass der Bürger, der nachweist, dass das Oberflächenwasser auf seinem Grundstück schadstofffrei versickert, befreit ist und nur gegenüber dem Aufgabenträger anzuzeigen braucht und damit ist die Sache erledigt. Die Landesregierung hat die Sachlage und die Rechtslage hier richtig wiedergegeben. Zurzeit muss in einem komplizierten Antragsverfahren immer im Einzelfall entschieden werden, ob eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erfolgt und im Zweifelsfall wird immer am Anschluss- und Benutzungszwang festgehalten, weil die Aufgabenträger befürchten, wenn sie einmal jemanden befreien, dass sich andere darauf beziehen und dass dann ihre technischen Konzepte nicht mehr funktionieren.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Innenstaatssekretär hat gesagt, ich soll noch einmal erläutern, wie die Entlastung der Mehrpersonenhaushalte durch unseren Vorschlag der zweiten Grundgebühr erfolgen soll. Das mache ich gern. Gegenwärtig ist es so, dass, wenn sich ein Aufgabenträger für eine reine Gebührenfinanzierung entscheidet, im Regelfall die Refinanzierung der Investition über die Einleitungsgebühr erfolgt. Das belastet natürlich Mehrpersonenhaushalte in stärkerem Maße als andere. Dieses Spannungsfeld haben wir versucht aufzugreifen. Ich betone noch mal: als Kannbestimmung, keinerlei Zwang für die Zweckverbände, sondern sie können das entsprechend machen.