Um es an dieser Stelle gleich deutlich zu sagen: Wir, die Fraktion der LINKEN im Thüringer Landtag, sind für die Aufrechterhaltung des staatlichen Monopols beim Glücksspiel,
und gerade weil wir eindeutig das Monopol beibehalten wollen, werden wir dem Staatsvertrag und dem Thüringer Ausführungsgesetz nicht zustimmen.
Das scheint - Kollege Carius, richtig - ein Widerspruch in sich zu sein. Ich kann Ihnen aber, lieber Kollege Carius, diesen Widerspruch auch erklären und ich werde ihn auflösen.
Um jeglichen Missverständnissen und Fehlinterpretationen vorzubeugen noch mal eine kurze Beschreibung der Ausgangslage zu dieser Thematik. Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage einer po
tenziellen privaten Sportwettenbetreiberin in Bayern auf Zulassung. Ihr war die Zulassung mit Verweis auf das staatliche Wettmonopol bzw. dessen Ausgestaltung in Bayern verweigert worden. Sie machte beim Bundesverfassungsgericht einen Vorstoß gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit - Artikel 12 Grundgesetz - geltend und war damit in Form einer Verfassungsbeschwerde erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht hat nun in seinem Urteil zu Sportwetten - ich betone ausdrücklich: zu Sportwetten - im Jahr 2006 entschieden, dass ein staatliches Monopol, so wünschenswert es politisch ist, in diesem Bereich nur dann verfassungsrechtlich haltbar ist, wenn es nachweislich notwendig ist, der Spiel- und Wettsucht entgegenzuwirken. Fiskalische Interessen der öffentlichen Hand rechtfertigen dagegen ein staatliches Monopol nicht. Im Rahmen dieses Urteils wäre dabei die Frage zu klären: Können Private auch gegebenenfalls unter staatlicher Kontrolle für Schutz von Wett- und Spielsucht sorgen und wären sie damit als Anbieter solcher Dienstleistungen auf dem Markt zuzulassen? Darüber hinaus muss man mit Blick auf gesetzliche Regelungen auch die Altkonzessionen der DDR - und hier ist Thüringen konkret betroffen - in die Überlegung einbeziehen.
Meine Damen und Herren, bis heute gibt es keine klaren Antworten - wenn man mal von dem berühmtberüchtigten flächendeckenden Hammer „Wir erledigen gleich alles in einem Gesetz“ absieht -, warum man Sportwetten im Konkreten und Lotteriewesen im Allgemeinen in eine Gesetzesinitiative gepackt und dabei einen Mechanismus in Gang gesetzt hat, an dessen Eckpunkt oder Endpunkt nicht nur der Fall des staatlichen Sportwettenmonopols, sondern auch des staatlichen Lotteriemonopols steht. Sie, meine Damen und Herren der CDU, gehen sehenden Auges in einen politischen und rechtlichen Konflikt mit der Europäischen Union.
Dieser Konflikt wird nach allen Fakten, die jetzt schon auf dem Tisch liegen, für die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesländer nicht zu gewinnen sein. Wenn aber die Streiter für den neoliberalen Wettbewerb in der EU auf den Plan gerufen sind, werden diese nicht eher ruhen, bis der ganze Bereich des Glücksspiels liberalisiert und den privaten Interessen ausgeliefert ist. Dass dieser Konflikt kommen wird, ist - entschuldigen Sie, wenn ich es so formuliere - so sicher wie das Amen in der Kirche.
Die EU-Institutionen, besonders die Kommission, haben sich schon seit längerer Zeit mit Warnungen vor einer Verabschiedung der Regelung an den Bund und die Bundesländer gewandt. Das letzte wichtige „Mahnschreiben“ datiert vom 21.11.2007 ist an den Landtag gerichtet.
Meine Damen und Herren, Werbeauflagen, Werbeverbote im Internet, Verbote im Internetangebot im Allgemeinen haben auch heute schon zu deutlichen finanziellen Konsequenzen geführt. Andere Bundesländer genieren sich nicht, die finanziellen Auswirkungen schwarz auf weiß zu benennen. Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Landtags Mecklenburg-Vorpommern formuliert zum Beispiel - ich darf zitieren, Frau Präsidentin: „Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags ist aufgrund der Werbe- und Vertriebsbeschränkungen mit zum Teil erheblichen Umsatzrückgängen im staatlichen Glücksspiel zu rechnen, die zu Mindereinnahmen des Landeshaushalts führen können. Außerdem entstehen den Ländern Berlin, Thüringen und Sachsen Kosten aus der Aufhebung von Erlaubnissen zur Veranstaltung von Sportwetten, die noch unter Geltung des Gewerbegesetzes der ehemaligen DDR erteilt wurden. Diese Kosten werden nach dem Königsteiner Schlüssel auf alle Länder verteilt.“
Das heißt, auf den Freistaat Thüringen kommen Steuerausfälle, Strafgeldforderungen der EU für Verletzungen von Bestimmungen der EU-Verträge und Schadenersatzforderungen von privaten Sportwettenanbietern wegen rechtswidriger Eingriffe in die eingerichteten und betriebenen Gewerbetriebe zu. Allein der Kostenanteil Thüringens wird sich auf eine zwei- bis dreistellige Millionensumme belaufen. Diesen Aussichten hat die Landesregierung zumindest im Ausschuss nicht widersprochen. Dort war von ca. 100 Mio. € die Rede. Eine Millionensumme sehenden Auges aus dem Fenster zu schmeißen oder - um bei dem Bild zu bleiben - vielleicht auf das Fensterbrett zu legen und das Fenster aufzumachen, grenzt schon mit Blick auf die Debatten der kommenden Tage ein wenig an Irrsinn. Dabei gäbe es so viele Baustellen in Thüringen, an denen dieses Geld dringend gebraucht würde. Es kommt unter Umständen hinzu der Unmut der anderen Bundesländer wegen der Pflicht zur Übernahme finanzieller Schäden, die Thüringen und andere ostdeutsche Bundesländer sehenden Auges verursachen, indem sie den Bestandsschutz brechen, den der Artikel 19 des Einigungsvertrags den Inhabern von Altkonzessionen nach DDR-Recht gewährt.
Wir als Fraktion DIE LINKE sind selbstverständlich - und ich betone es wiederholt - uneingeschränkt für ein staatliches Monopol im Bereich des Glücksspiels, aber nicht nach der vom Ministerpräsidenten gewählten Methode „Elefant im Porzellanladen“. Denn Ihr Vorgehen, Herr Ministerpräsident, wird so viel Porzellan zerschlagen, dass nach Auseinandersetzung mit den Institutionen der EU nicht nur finanzieller Schaden übrig bleibt, der in Zig-Millionen-Höhe gehen wird. Nein, übrig bleiben wird aller Wahrscheinlichkeit nach auch ein völlig durch Liberalisie
rung marktprivatisiertes Glücksspiel. Sei es, wie es sei - wir glauben schon, dass hier Lotto und Sportwetten unbedingt getrennt werden müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom März 2006 ausgeführt, dass ein staatliches Monopol bei Sportwetten nur dann Bestand hat, wenn es zur wirksamen Suchtprävention absolut geboten, das heißt notwendig ist. Sobald aber Private, z.B. in Form streng überwachter staatlicher Konzessionierung, das auch leisten können, entfällt der Rechtfertigungsgrund für ein staatliches Monopol.
Welche Schlussfolgerungen sind daraus zu ziehen? Diese Schlussfolgerungen, meine Damen und Herren, haben wir noch mal in den Entschließungsantrag, den wir heute Ihnen im Plenum auf den Tisch legen, gepackt. Welche Schlussfolgerungen sind daraus zu ziehen? Soll das Monopol funktionieren, müssen die Maßnahmen der Suchtprävention im Staatsvertrag wirksam und lückenlos ausgestaltet sein. Hier fangen unserer Meinung nach die Probleme auch schon an. Die Ergebnisse der Anhörung bringen nicht nur den Nachweis, dass nur der Staat wirksame Suchtprävention betreiben kann. Selbst der konservative - und als ehemaliger Bundesjustizminister eher staatstragend - Rupert Scholz sieht den Nachweis nicht erbracht und warnt vor dem Schiffbruch. Hinzu kommt, die Anhörung hat nochmals deutlich gemacht, die Formen des Glücksspiels mit dem höchsten Suchtpotenzial sind das Spiel in Spielbanken, das Glücksspiel an Automaten. Es bleibt die grundsätzliche Frage aus dem Karlsruher Urteil: Warum wird der Bereich der Lotterie in den neuen Staatsvertrag mit aufgenommen und so bei einem Scheitern des Vertrags und der Ausführungsgesetze an den EU-Richtlinien sozusagen der neoliberalen Öffnung ausgesetzt? Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts verlangt nur Neuregelungen im Bereich der Sportwetten, deshalb war die Forderung von zahlreichen Anzuhörenden berechtigt, den Regelungsbereich der Lotterie aus dem Staatsvertrag herauszunehmen.
Meine Damen und Herren, wer das staatliche Monopol im Bereich des Glücksspiels retten will, muss also den Staatsvertrag und dieses Ausführungsgesetz ablehnen und den Staatsvertrag inhaltlich nachbehandeln. Angesichts der frappierenden Lücken im Schutzzweck des Vertrags ist es sicherlich nicht verwunderlich, dass wir als LINKE von der Landesregierung mit Blick auf diese Schließung der Lücken eine Nachverhandlung fordern. Angesichts des Problems, dass der Beweis nicht angetreten werden kann, dass nur der Staat oder der Staat zumindest besser als die Privaten Suchtprävention betreiben kann, wird demzufolge vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht halten können. Der Staatsvertrag muss auf das Modell der strengen staatlichen Konzessionierung und Überwachung gestützt werden. Dieses
Modell als „Mittelweg“ hat im Übrigen das Karlsruher Gericht als mit dem Grundgesetz und auch mit dem EU-Recht vereinbar bewertet. Hinsichtlich der Beschränkung bei Werbung und Ausgestaltung von Vertriebswegen soll die Regelung ebenfalls noch einmal auf die Tauglichkeit und Notwendigkeit für die Suchtprävention überprüft werden. Denn nur insoweit werden sie einer sehr wahrscheinlichen rechtlichen Überprüfung standhalten können. Hier gab es auch zielführende Anregungen von den Anzuhörenden. Hinsichtlich der Beschränkungen für Internetwerbung hat sich schon die EU-Kommission vernehmlich gemeldet und heftig Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den EU-Regelungen angemeldet.
Aus der Anhörung gab es auch berechtigte Kritik an der bisherigen Ausgestaltung der Datenschutzregelung. Da wir als LINKE dem Bereich des Datenschutzes immer sehr hohe Bedeutung beimessen, wird es Sie, meine Damen und Herren der CDU, nicht verwundern, dass wir hier von der Landesregierung ebenfalls Nachverhandlungen einklagen.
Bleibt noch der Punkt des Bestandsschutzes für Altkonzessionen. Dass es in das politische Bild passt, dass ausgerechnet die CDU den Einigungsvertrag hier zum wiederholten Mal missachtet, hat uns als LINKE nicht gewundert.
Der Entzug von Altkonzessionen bei privaten Anbietern und damit der Bruch des Artikels 19 des Einigungsvertrags ist unserer Meinung nach kein Kavaliersdelikt. Das wird Sie als Landesregierung politisch und dem Freistaat finanziell im wahrsten Sinne des Wortes teuer zu stehen kommen.
Angesichts dieser rechtlichen und finanziellen Gefahren wäre es auch angebracht, wenn sich die Landesregierung rechtzeitig um die fundierte Abschätzung der juristischen und monetären Risiken kümmern würde nach dem Motto „kümmern.de“, wenn nötig auch mit Sachverstand von außen und auch mit Blick auf eine sinnvolle Neugestaltung des Staatsvertrags. Die EU-Kommission hat im Übrigen dem Ausführungsgesetz auch unabhängig vom Staatsvertrag mit Blick auf die Gestaltung juristische Mängel bescheinigt. Doch eine Reparatur des Ausführungsgesetzes ist nur als „Gesamtkunstwerk“ und erst nach Beseitigung der Probleme im Staatsvertrag sinnvoll.
Ich hoffe, es ist nun deutlich geworden, warum die Fraktion DIE LINKE dem Thüringer Ausführungsgesetz und dem Staatsvertrag nicht zustimmen kann und im Übrigen im vorliegenden Entschließungsantrag einer zügigen Nachverhandlung Nachdruck verleiht. Nun werden Sie, meine Damen und Herren der
CDU, einwenden, aber das Bundesverfassungsgericht verlangt doch die Neuregelung bis zum 31.12.2007. Dieses Datum ist zum einen mit keinerlei Sanktionen verbunden und zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht schon in zahlreichen Urteilen festgeschrieben, dass sowohl Parlament als Gesetzgeber wie auch Regierung als Teil der Exekutive zu rechtmäßigem, insbesondere verfassungsmäßigem Handeln verpflichtet sind.
Meine Damen und Herren, zum Schluss: Staatliches Monopol bei Lotterie und Sportwetten - ja, Suchtprävention und Kontrolle von Werbung - ja, Konzessionierung und staatliche Regelung - ja. Aber dieser Staatsvertrag und das damit verbundene Thüringer Ausführungsgesetz bewirken genau das Gegenteil und werden dem Land teuer zu stehen kommen. Deshalb, meine Damen und Herren, fordere ich Sie auf, den Staatsvertrag und das Ausführungsgesetz nicht zu verabschieden und mithilfe des Entschließungsantrags die Landesregierung zum Wohle des Landes zu Nachverhandlungen aufzufordern. Danke.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, warum wir uns mit dem Glücksspielwesen befassen müssen, ist ja schon ausführlich gesagt worden, nämlich aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Karlsruhe hat verkündet, dass das staatliche Monopol für Sportwetten mit dem Artikel 12 des Grundgesetzes vereinbar ist, wenn ein solches Monopol konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren und dem Jugendschutz ausgerichtet ist. Da das nach der derzeitigen Rechtslage nicht gewährleistet ist, hat das Verfassungsgericht die Gesetzgeber aufgefordert, dieses Regelungsdefizit bis zum Ende dieses Jahres zu beseitigen. Folgerichtig hat die Landesregierung im September einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Bereits in der ersten Lesung habe ich hier für die SPD-Fraktion prinzipielle Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf signalisiert.
Der Gesetzentwurf wurde an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Wir haben dort eine schriftliche Anhörung beschlossen und daraufhin sehr umfangreiches Material der verschiedenen Interessengruppen erhalten. Der Landessportbund und die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege befürworten den Gesetzentwurf in der vorliegenden Form. Die kommunalen Spitzenverbände haben lediglich Bedenken
hinsichtlich der Umsetzung bestimmter Regelungen geäußert. Die Suchtexperten begrüßen den Gesetzentwurf. Die Thüringer Lotterie-Treuhandgesellschaft und die Spielbank Erfurt zählen ebenfalls zu den Befürwortern.
Den positiven Stellungnahmen der vorgenannten Anzuhörenden stehen vehement ablehnende Stellungnahmen der privaten Lotto- und Sportwettenbetreiber gegenüber. Doch auch die umfangreichen juristischen Stellungnahmen, die uns zugegangen sind, können in der Sache nicht überzeugen. Die Frage, was wird mit dem Lottomonopol, wenn das Sportwettenmonopol aufgegeben wird, wird einfach ausgeblendet. Zudem geistern in den Stellungnahmen jede Menge unterschiedlicher und nicht deutbarer Zahlen über die vermeintlichen finanziellen Auswirkungen herum. Herr Blechschmidt hat eben darauf hingewiesen.
Bei der abschließenden Beratung im Haushalts- und Finanzausschuss hat die CDU einen Änderungsantrag eingebracht, mit dem einige kleinere - ich sage mal - redaktionelle Änderungen beantragt worden sind. Die kritischen Bemerkungen von Herrn Mohring bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs haben sich dann wahrscheinlich als Einzelmeinung entpuppt. Er fand wohl in seiner Fraktion kein Gehör mit dem, was er hier ausgeführt hat. Ich muss auch nicht zum ersten Mal feststellen, dass die Meinung des Generalsekretärs der CDU noch lange nicht die Meinung der CDU-Fraktion hier in diesem Hause ist.
DIE LINKE beantragt, den Glücksspielstaatsvertrag mit dem Ziel nachzuverhandeln, die Sportwetten vom Monopol des Staates auszunehmen und den Weg der Konzessionierung privater Sportwettenbetreiber zuzulassen. Das kommt auch in dem Entschließungsantrag, der uns vorliegt, noch einmal zum Ausdruck. Wir können das so nicht nachvollziehen. Die Argumentation, die Herr Blechschmidt hier verwendet hat, die auch Herr Huster in der ersten Lesung verwendet hat, gleicht sehr der Argumentation der privaten Sportwettenanbieter. Und das Schreckensszenario, Herr Blechschmidt, was Sie heute hier dargestellt haben, sehen wir so nicht.
Meine Damen und Herren, die SPD-Fraktion wird dem geänderten Gesetzentwurf zustimmen. Wir sind eindeutig für die vorgesehene Beibehaltung des staatlichen Glücksspielmonopols, weil wir der Meinung sind, dass nur so der Bekämpfung von Suchtgefahren und dem Jugendschutz Rechnung getragen werden kann.
sem Glücksspielstaatsvertrag und bei der Gesetzgebung, aber sie spielt doch eine Rolle, nämlich die Einnahmen für die Förderung des Sports und für soziale Zwecke. Sowohl die LIGA als auch der Landessportbund erfüllen eine wichtige Funktion in unserem Land, sie haben wichtige Aufgaben. Deshalb sollte auch noch einmal in Ruhe und zu gegebener Zeit darüber nachgedacht werden, ob die Abhängigkeit von Überschüssen aus dem Lotteriegeschäft wirklich die richtige Finanzierung für solche wichtigen Aufgaben ist, weil wir denken, dass diese Verbände eine dauerhaft sichere Finanzierung brauchen. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, am 28. März 2006 führte das Bundesverfassungsgericht in seiner Urteilsbegründung zum Sportwettenmonopol wie folgt aus - ich zitiere, Frau Präsidentin: „Das staatliche Sportwettenmonopol ist in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar. Allerdings führt dies nicht zur Nichtigkeit der angegriffenen Rechtslage. Vielmehr ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln.“
Dieser Verpflichtung, die für Thüringen aufgrund der Gleichartigkeit zu den bayerischen Regelungen ebenso gilt, wurde mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nachgekommen. Diese Entscheidung hat weiterhin Bedeutung für das Lotteriemonopol oder auch die Regelungen im Spielbankenbereich. Auf den gesamten Glücksspielbereich sind die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts übertragbar. Eine Verschiebung der Entscheidung auf einen Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2007, so wie es die Fraktion der LINKEN gefordert hat oder fordert, ist rechtlich nicht möglich. Die Aufrechterhaltung der staatlichen Ordnung wäre ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr von der Verwaltung zu gewährleisten, da das noch geltende Thüringer Staatslotterie- und Sportwettengesetz in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig sei, so nach dem Gerichtsurteil.
Auf diese Konsequenz hat das Bundesverfassungsgericht im November dieses Jahres hingewiesen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 zum bayerischen Sportwettenmonopol war doch deutlich, werte Kolleginnen und Kollegen, und hat auch für Thüringen die notwendigen Kon
sequenzen aufgezeigt. Das Gericht hat dem Gesetzgeber die Grundsatzentscheidung überlassen. Ich möchte nochmals, Frau Präsidentin, mit Ihrer Genehmigung aus dem Urteil zitieren: „Ein verfassungsmäßiger Zustand kann sowohl durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols erreicht werden, wenn dadurch sichergestellt wird, dass es der Suchtbekämpfung dient, als auch durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltungen durch private Wettunternehmen.“ Diese wichtige Entscheidung ist nunmehr durch uns heute hier zu treffen, werte Kolleginnen und Kollegen. Der Gesetzgeber wird weder durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch durch die des Bundesverfassungsgerichts zwingend auf ein ganz bestimmtes Modell festgelegt. Die Entscheidung muss auf Grundlage der Einschätzung der von den Glücksspielen ausgehenden Gefahren getroffen werden.
In Deutschland und im internationalen Vergleich gibt es einige Studien zum Entstehen der Glücksspielsucht. Danach steht außer Zweifel, dass von Glücksspielen Suchtgefahren ausgehen, die sich mit zunehmender Anzahl oder Häufigkeit oder Geschwindigkeit der Spielmöglichkeiten noch potenzieren und verstärken. Allein schon das Vorhandensein mehrerer Glücksspielanbieter erhöht auch das Angebot und den Wettbewerb und verstärkt somit unkontrollierbar auch den Sucht auslösenden Spielanreiz.
Die Landesregierung ist aufgrund dieser Erkenntnisse der Auffassung, dass diese Gefahren ein umfassendes Glücksspielmonopol erfordern, wie die Beschlussvorlage heute zeigt. Trotz der klaren Ergebnisse ist die Monopolentscheidung nicht unumstritten, werte Kolleginnen und Kollegen, jedoch sind die Argumente, die gegen diese Entscheidung vorgetragen wurden oder werden, aus unserer Sicht nicht überzeugend. In der Anhörung zum Gesetzentwurf wurde gefordert, nur die Sportwetten zu liberalisieren und die Lotterien wie bisher als Monopol des Staates zu betreiben. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ist jedoch diese Differenzierung zwischen Wetten und Lotterien unter dem Gesichtspunkt der Suchtgefahr keinesfalls zu rechtfertigen, denn die Studien zeigen deutlich eine höhere Anzahl auffälligen Spielverhaltens bei Sportwetten, als dies bei den zurückhaltend angebotenen staatlichen Lotterien der Fall ist.
Die berechtigte Beibehaltung eines staatlichen Monopols kann politisch nicht ernsthaft gefordert werden, wenn diese unter Missachtung vorliegender Forschungsergebnisse erfolgt. Besonders zweifelhaft wird der Vorschlag, die Sportwetten zu liberalisieren, wenn er damit begründet wird, dass es insgesamt an einer einheitlichen Glücksspielpolitik im Sinne der Rechtsprechung fehle, weil das bundesrechtlich geregelte Automatenspiel in Spielhallen nicht in das Gesamtkonzept der Glücksspielbegrenzung eingebunden sei. Diese Argumentation würde durch die Aussparung der Sportwetten vom Monopol eher verstärkt als entkräftet, denn bei Umsetzung des Vorschlags wären nicht einmal die in der Gesetzgebungskompetenz des Landes befindlichen Glücksspiele in einem Konzept systematisch begrenzt; man bliebe hinter den eigenen Zielen der Bekämpfung der Glücksspielsucht zurück. Daher ist die Forderung nach Teilliberalisierung der Sportwetten nach derzeitigem Stand der Erkenntnisse aus unserer Sicht nicht vertretbar.
Das Bundesverfassungsgericht stellt in den Entscheidungsgründen weiter dar - Frau Präsidentin, ich würde gern noch mal zitieren: „Will der Gesetzgeber an einem staatlichen Wettmonopol festhalten, muss er dieses konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausrichten. Zu den erforderlichen Regelungen gehören inhaltliche Kriterien hinsichtlich Art und Zuschnitt der Sportwetten sowie Vorgaben zur Beschränkung ihrer Vermarktung. Die Werbung hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten zu beschränken. Geboten sind auch Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren, die über das bloße Bereithalten von Informationsmaterial hinausgehen. Die Vertriebswege sind so auszuwählen und einzurichten, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden.“