Protocol of the Session on November 16, 2007

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Begründung liegt den angekündigten Gedanken und Überlegungen, gegebenfalls gesetzlichen Initiativen zu § 41 Thüringer Beamtengesetz seitens der Landesregierung zugrunde?

2. Inwiefern haben bzw. werden der Reformvorschlag des Thüringer Richterbundes oder vorhandene "alternative" Regelungsmodelle anderer Bundesländer die geplanten Überlegungen und Initiativen beeinflusst bzw. beeinflussen?

3. Lassen sich schon inhaltliche und zeitliche Details zur Umsetzung dieser gesetzlichen Initiativen, z.B. Inhalt und Zeitplan, benennen?

Für die Landesregierung antwortet Justizminister Schliemann.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Blechschmidt beantworte ich für die Landesregierung wie folgt - ich möchte alle drei Fragen zusammenfassend beantworten: Wie in der Fragestellung selbst richtig ausgeführt, handelt es sich um erste Gedanken und Überlegungen, die ich respondierend anlässlich der Amtseinführung des neuen Thüringer Generalstaatsanwalts geäußert habe. Ich werde diese Gedanken nunmehr in den Meinungsbildungsprozess der Landesregierung einbringen.

Dazu gibt es offensichtlich Nachfragen.

Herr Minister, kann ich Ihrer Antwort entnehmen, dass die Überlegung und ggf. Entscheidung nicht der Diskontinuität der Legislaturperiode unterliegen?

Herr Abgeordneter, ich werde es einbringen und ich denke schon, dass wir in angemessener Zeit auch eine Entscheidung haben werden.

Es gibt keine weiteren Nachfragen und ich rufe die Anfrage des Abgeordneten Kummer auf in der Drucksache 4/3527.

Hochwasserschutz der Gemeinden unterhalb der Talsperre Windischleuba

Unter der Überschrift "Treben säuft von hinten ab" wies die Osterländer Volkszeitung am 24. Oktober 2007 auf die Gefahr nicht ausreichenden Hochwasserschutzes für die Gemeinden hin, die unterhalb der Talsperre Windischleuba liegen. Anlass für diese Einschätzung gab offenbar die Hochwassersituation Ende September dieses Jahres, so dass von vielen örtlichen Verantwortungsträgern der vorbeugende Hochwasserschutz als unzureichend be

wertet wurde. Das Hochwasserschutzkonzept wäre bisher lediglich in einem von fünf Abschnitten umgesetzt, und zwar im Ortskern von Treben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Teilt die Landesregierung die o.g. Einschätzung, dass die Hochwasserschutzvorkehrungen im Raum Treben und anderen Umliegern nicht ausreichen?

2. Welche baulichen und planungsrechtlichen Vorsorgemaßnahmen sind aus Sicht des Landes zum Hochwasserschutz der Gemeinden weiter notwendig?

3. Wie nimmt die Landesregierung hierbei ihre Verantwortung wahr, Hochwasserschutzmaßnahmen an der Pleiße als Gewässer 1. Ordnung, also im Zuständigkeitsbereich des Landes, finanziell zu unterstützen (Umfang und Zeitpunkt der Ausreichung der Mittel)?

4. Wie stellt sich der Maßnahme- und Zeitplan für die Fertigstellung des Deichringschlusses in Treben dar, der nach Darstellung im o.g. Presseartikel eine wichtige Hochwasserschutzfunktion erfüllt?

Für die Landesregierung antwortet Minister Dr. Sklenar.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Kummer wie folgt:

Zu Frage 1: Derzeit ist für die Pleiße-Anlieger unterhalb der Talsperre Windischleuba im Siedlungsbereich der Schwerpunktgemeinde Treben rechtsseitig der Pleiße ein Hochwasserschutz bis zu einem Ereignis mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von ca. 100 Jahren - also HQ 100 - und linksseitig einen Hochwasserschutz bis zu ca. HQ 5 gewährleistet. Dies stellt eine spürbare Verbesserung gegenüber dem Zustand vor Umsetzung der Maßnahme im Rahmen des Sonderwasserbauprogramms „Hochwasserschadensbeseitigung im Altenburger Land“ in den Jahren 2004/2005 dar, bei denen auf beiden Seiten der Pleiße Überflutungen bereits bei Ereignissen mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von ca. zwei Jahren - also HQ 2 - auftraten. Weitere Teilmaßnahmen, insbesondere Maßnahmen am Gerstenbach, sind für einen durchgängig wirksamen Hochwasserschutz noch erforderlich.

Zu Frage 2: Die VG Pleißenaue hat auf Aufforderung der Wasserbehörde im Interesse einer gesamtschaulichen Sicht ein Hochwasserschutzkonzept Pleißenaue und Gerstenbach erstellen lassen. Dies war einerseits Grundlage der Ausführung von Schadensbeseitigungsmaßnahmen, aber andererseits zugleich auch der weiteren Vorsorgemaßnahmen, die ein wesentlich höheres Schutzniveau sicherstellen werden, als bisher in der Pleißeaue vorhanden und allgemein im ländlichen Raum üblich ist. Darin eingeschlossen sind die Leitdeiche in Plottendorf, die Sanierung des Schutzdeiches Serbitz, die Ertüchtigung der Deiche und der Hochwasserschutzmauer Kleintreben sowie Hochwasserschutzmaßnahmen in Fockendorf.

Zu Frage 3: Der Freistaat führt an Gewässern 1. Ordnung Maßnahmen zum Hochwasserschutz im überregionalen Interesse in eigener Verantwortung durch und finanziert diese vollständig selbst. Die Realisierung erfolgt unter Berücksichtigung der haushaltseigenen und personellen Voraussetzungen, insbesondere unter Abwägung aller festgestellten Gefährdungspotenziale in der Region Ostthüringen. Maßnahmen der Gewässer 2. Ordnung werden vom Land im Rahmen der geltenden Förderrichtlinien mitfinanziert, jedoch nur dann, wenn sichergestellt wird, dass die Zielstellungen der o.g. Hochwasserschutzkonzepte in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden.

Zu Frage 4: Der Maßnahmeplan ergibt sich aus dem o.g. Hochwasserschutzkonzept. Da im Amtsbereich des für Ausbau und Unterhaltung der Gewässer 1. Ordnung in Ostthüringen zuständigen SUA Gera weitere prioritäre Maßnahmen an Gewässern 1. Ordnung, unter anderem die dringende Sanierung vorhandener Hochwasserschutzanlagen an der Weißen Elster, anstehen, wird eine zeitliche Einordnung der weiteren Umsetzung der geplanten Maßnahmen in Treben in Abhängigkeit der Prioritätensetzung erfolgen. Über den genauen Stand der Umsetzung und den weiteren Mittelbedarf am Gerstenbach kann nicht berichtet werden, da die Maßnahmen zuständigkeitshalber von der VG Pleißenaue in Kooperation mit anderen Planungsträgern durchgeführt werden.

Dazu gibt es Nachfragen.

Herr Minister, in diesem Presseartikel war ein wunderschönes Foto dabei, auf dem mitten vor der Schule die Hochwasserschutzmauer endete, und dahinter kam nichts mehr. Ich meine, gut, die Sicherheit dieser Hochwasserschutzmauer, die kann man sicher unterschiedlich bewerten, aber die Anbindung dieser Mauer an den Deich wäre ja sicherlich er

forderlich, deshalb meine Frage: Können Sie denn da wenigstens eine Einschätzung geben, wie viele Jahre das dauern wird, bis man diesen Lückenschluss dann auch durchführt? Bis dahin ist ja diese bisherige Maßnahme einfach sinnlos gewesen.

Herr Kummer, das wird so schnell wie möglich geschehen. Es gibt eine Prioritätensetzung, wie das passiert. Ich bin felsenfest davon überzeugt, wir haben dort eine ganze Menge gemacht. Es ist ja nicht so, dass nichts passiert wäre. Aber man muss auch dazusagen, dass es doch einige Ungereimtheiten vonseiten der VG gegeben hat, auch was die Planung betrifft und die ganzen Fragen. Wir könnten sicher noch ein Stückchen weiter sein. Aber ich denke schon, weil uns das ja selber am Herzen liegt, dass wir das kurzfristig mit auf die Prioritätenliste setzen und dort noch mit durchführen.

Es gibt keine weiteren Nachfragen. Ich rufe als letzte Mündliche Anfrage die des Abgeordneten Kuschel, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/3465 auf.

Nachgefragt - Zahlungspflicht für Ausbaubeiträge durch ALG-II-Bezieher

Die Landesregierung hat in Beantwortung der Kleinen Anfrage Nummer 2046 darauf hingewiesen, dass bei ALG-II-Beziehern Ausbaubeiträge nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz nicht zu den angemessenen Kosten der Unterkunft zählen. Insofern müssen diese Beiträge aus dem Regelsatz des ALG II bezahlt werden. Zahlungserleichterungen würden sich nur aus den Billigkeitsregelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (§ 7 b) und/oder der Abgabenordnung ergeben (vgl. Drucksache 4/3303).

Das Sozialgericht Dresden hat am 10. Juli 2007 (AZ: S 34 AS 293/05) entschieden, dass bei selbst genutzten Eigenheimen zu den Kosten der Unterkunft auch ein Straßenausbaubeitrag als sonstige öffentliche Abgabe gehört. Demzufolge müssten die Landkreise und kreisfreien Städte für betroffene ALG-II-Bezieher die Zahlung von Ausbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz übernehmen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ergibt sich nach Auffassung der Landesregierung aus dem zitierten Urteil des Sozialgerichts Dresden, dass auch in Thüringen die Landkreise und kreis

freien Städte für ALG-II-Bezieher die Ausbaubeiträge nach Kommunalabgabengesetz übernehmen müssen, soweit diese einen entsprechenden Beitragsbescheid erhalten? Wie wird diese Auffassung begründet?

2. Inwieweit sieht sich die Landesregierung veranlasst, ihre Antwort in Drucksache 4/3303 in Kenntnis des zitierten Urteils des Sozialgerichts Dresden zu korrigieren?

3. Wie verfahren gegenwärtig nach Kenntnis der Landesregierung die Landkreise und kreisfreien Städte mit der Übernahme von Beitragslasten nach dem Kommunalabgabengesetz, wenn hiervon ALG-II-Bezieher betroffen sind?

Für die Landesregierung antwortet Innenminister Dr. Gasser.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Das angesprochene Urteil des Sozialgerichts Dresden datiert vom 10. Juli 2006 und nicht, wie in der Mündlichen Anfrage aufgeführt, vom 10. Juli 2007. Das Urteil war der Landesregierung zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage Nummer 2046 bereits bekannt. Für die kommunalen Leistungsträger nach dem SGB II ergibt sich somit keine geänderte Rechtslage. In der Beantwortung der Kleinen Anfrage Nummer 2046 wurde darauf hingewiesen, dass Leistungen nach dem SGB II nur dann gewährt werden, soweit eine Hilfebedürftigkeit besteht und diese nicht anderweitig beseitigt werden kann - sogenanntes Nachrang- oder Subsidiaritätsprinzip. Bei Aufwendungen für Straßenausbaubeiträge ist zunächst zu prüfen, ob eine Zahlungserleichterung nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Abgabenordnung zur Anwendung kommt und dadurch die Hilfebedürftigkeit beseitigt werden kann.

Zu Frage 2: Ich verweise auf die Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 3: Wie in der Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage Nummer 2046 bereits mitgeteilt, wurde den Hilfebedürftigen zur Vermeidung wirtschaftlicher Härten empfohlen, die Möglichkeiten zur Zahlungserleichterung nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Abgabenordnung zu nutzen.

Dazu gibt es Nachfragen.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Minister, ich muss sagen, die Fragen sind nicht beantwortet, aber ich kann ja nur zwei Fragen stellen. Herr Minister, inwieweit sind denn mögliche Aufwendungen für die Zahlung von Straßenausbaubeiträgen Bestandteil des Regelsatzes für Arbeitslosengeld II und ob da die Bedürftigkeit vorliegt, hat ja der Leistungserbringer bereits geprüft. Also inwieweit soll ein Arbeitslosengeld-IIEmpfänger Stundungsvereinbarungen aus einem Regelsatz erbringen, wo doch Straßenausbaubeiträge nach meinem Wissensstand bei der Kalkulation des Regelsatzes für Arbeitslosengeld II nicht berücksichtigt sind? Deswegen ist es ja Bestandteil der Kosten der Unterkunft.

Herr Kuschel, die Fragen sind allesamt beantwortet worden. Im Übrigen, Straßenausbaubeiträge gehören nach Auffassung der Landesregierung nicht zu den öffentlichen Abgaben, die von den Einkünften aus Vermietung, Verpachtung nach § 7 der Verordnung zu § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abgesetzt und damit im Rahmen der Unterkunftskosten übernommen werden können. Zur Milderung persönlicher Härten - und das ist wahrscheinlich der Punkt, auf den Sie letztlich hinaus wollen - muss im Einzelfall geprüft werden, welche Möglichkeiten zur Zahlungserleichterung dem Beitragspflichtigen eingeräumt werden können. Das ist also eine Einzelfallentscheidung und eine Sache, die nach der Situation des jeweils Bedürftigen geprüft und gelöst werden muss. Im Übrigen handelt es sich bei dem Urteil des Sozialgerichts Dresden - wie Sie sicherlich wissen - um ein erstinstanzliches Urteil. Man muss abwarten, wie sich die Rechtsprechung hier weiter entwickelt.

Es gibt keine weiteren Nachfragen, es gibt auch keine weiteren Fragen mehr. Ich kann die Fragestunde schließen und komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 10

Beitragsmoratorium für die Erhebung von Straßenaus- baubeiträgen Antrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 4/3508 -

Die Fraktion DIE LINKE hat nicht beantragt, das Wort zur Begründung zu nehmen, so dass ich die Aussprache eröffne und für die CDU-Fraktion Ab

geordneten Fiedler aufrufe.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, den vorliegenden Antrag zum sogenannten Beitragsmoratorium lehnt unsere Fraktion ab. Wir haben ja dieses sogenannte Beitragsmoratorium schon einmal praktiziert, aber jeder weiß, dass damit im Zusammenhang natürlich auch entsprechende Geldleistungen stehen, wenn man so etwas macht. Dazu, denke ich, sind die Landesregierung und auch unsere Fraktion nicht gewillt und auch nicht in der Lage. Wir können das Geld, das wir haben, nicht mehrfach ausgeben, sondern wir können das Geld nur einmal ausgeben. Ich denke, dass die Kommunen sehr wohl in ihrer kommunalen Selbstverwaltung in der Lage sind, entsprechend - Sie verfolgen ja auch die öffentliche Diskussion - zu handeln und die Dinge so umzusetzen, wie es notwendig erscheint. Selbst mit Beitragsmoratorium haben sich einige Kommunen - da werden sicher auch einige dabei gewesen sein, Herr Kuschel, die Sie beraten haben - nicht daran gehalten. Ich gehe jedenfalls davon aus, dass dieses hier nicht notwendig ist. Der Ministerpräsident und die Landesregierung haben angekündigt, dass im I./II. Quartal nächsten Jahres ein Entwurf vorliegen soll und dann wird man das Ganze mit den vorliegenden Ergebnissen weiter betrachten. Aber ein Beitragsmoratorium kommt für unsere Fraktion nicht in Frage, wir lehnen das ab.

(Beifall CDU)