Protocol of the Session on November 15, 2007

(Heiterkeit SPD)

Das Weitere ist, Herr Gentzel, ich bitte Sie, sich doch mal fachlich kundig zu machen, dass wir derzeit das öffentliche Dienstrecht noch nicht vorlegen können als Land, weil auf Bundesebene noch gewisse Grundlagen fehlen, nämlich den Status der Beamten zunächst einmal genau zu definieren. Danach richtet sich auch der Regelungsbedarf im Landesbereich. Es wäre geradezu unnötig und würde Ihre Zeit in Anspruch nehmen, wenn wir jetzt schon vorsorglich etwas vorlegen, was nachher aufgrund des Statusregelungsgesetzes des Bundes dann wieder geändert werden müsste. Dann würden Sie doch auch wieder anfangen zu meckern und zu quengeln. Das hierzu.

Im Übrigen muss ich sagen, das ist eine vorweggenommene Vorlage, die wir Ihnen hier gegeben haben. Sie ist aber notwendig, deswegen haben wir sie hier in den Landtag eingebracht. Das andere - der Bereich des öffentlichen Dienstrechts - nach der Föderalismuskommission, Herr Gentzel, das wird dem Landtag dann präsentiert werden, wenn diese Regelung auf Bundesebene, von der das natürlich abhängig ist, beschlossen ist. Ich möchte Sie um Ihre Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf bitten. Vielen Dank.

(Beifall CDU)

Ich möchte damit die Aussprache schließen. Wir kommen nun zu den Abstimmungen, und zwar stimmen wir als Erstes über die Beschlussempfehlung des Innenausschusses in der Drucksache 4/3420 ab. Wer dieser Beschlussempfehlung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Es sind etliche Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? Da gibt es 1. Mit einer Mehrheit von Jastimmen ist die Beschlussempfehlung angenommen.

Wir stimmen nun ab über den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 4/2950 nach zweiter Beratung unter Berücksichtigung der angenommenen Beschlussempfehlung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Es gibt etliche Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? Da gibt es 1. Damit ist der Gesetzentwurf angenommen.

Ich bitte das in der Schlussabstimmung durch Aufstehen von den Plätzen zu bekunden. Wer dafür ist, der möge sich jetzt von den Plätzen erheben. Danke schön. Ich frage jetzt nach den Gegenstimmen. Danke schön. Nun frage ich nach den Stimmenthal

tungen. Danke schön. Der Gesetzentwurf ist angenommen. Ich schließe den Tagesordnungspunkt 2.

Wir sind mit den Parlamentarischen Geschäftsführern jetzt übereingekommen, dass wir die Zeit bis zum Eintritt in die Mittagspause noch nutzen, um den Tagesordnungspunkt 15, die Änderung des Untersuchungsausschussgegenstandes, aufzurufen, den wir, wie wir heute Morgen vereinbart haben, auf jeden Fall am heutigen Tag erledigen wollten. Das passt jetzt auch in das Zeitfenster bis zur Mittagspause, denn alles andere würde mehr Zeit in Anspruch nehmen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 15

Änderung des Untersuchungs- gegenstandes UA 4/2 Antrag der Abgeordneten Bärwolff, Berninger, Blechschmidt, Buse, Döll- stedt, Enders, Dr. Fuchs, Gersten- berger, Dr. Hahnemann, Hauboldt, Hausold, Hennig, Huster, Jung, Kalich, Dr. Kaschuba, Dr. Klaubert, Kubitzki, Kummer, Kuschel, Lemke, Leukefeld, Nothnagel, Reimann, Dr. Scheringer-Wright, Sedlacik, Skibbe, Wolf - Drucksache 4/3494 -

Der Landtag hat am 3. Juni 2005 den Untersuchungsausschuss 4/2 eingesetzt und mit dem nun vorliegenden Antrag soll der bisherige Untersuchungsgegenstand geändert werden. Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um einen Minderheitenantrag gemäß Artikel 64 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative der Landesverfassung. Er trägt die dem verfassungsmäßigen Quorum entsprechende Zahl von Unterschriften, wie es wiederum § 83 Abs. 2 der Geschäftsordnung verlangt. Gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 und Abs. 2 des Untersuchungsausschußgesetzes hat der Landtag die Pflicht, auf einen verfassungsrechtlich zulässigen Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder, darunter allen, die die Einsetzung des Untersuchungsausschusses beantragt hatten, den Gegenstand eines Untersuchungsausschusses abzuändern. Das haben wir jetzt im Vorgang zu realisieren.

Es ist nicht beantragt worden, dass einer der Einreicher dieses Antrags das Wort zur Begründung nehmen möchte. Es ist von dieser Seite auch nicht beantragt worden, die Aussprache durchzuführen. Nun frage ich die anderen - die auch nicht den Wunsch nach einer Aussprache haben. So kommen wir direkt zur Abstimmung und ich habe es bereits ausführlich erläutert, dass wir es hier mit einem Minderheitenrecht zu tun haben. Da der Änderung des Untersuchungsausschussgegenstandes keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen,

ist der Landtag zur Annahme nach Artikel 64 der Landesverfassung verpflichtet. Wird dem widersprochen? Das ist nicht der Fall. Damit ist die Änderung des Untersuchungsgegenstandes beschlossen.

Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt 15 und wir gehen in die Mittagspause. Vor dem Hintergrund, dass dort zahlreiche Termine stattfinden, würde ich die Mittagspause bis 14.00 Uhr bekannt geben, also nicht 60 Minuten, wie sonst üblich, sondern bis 14.00 Uhr.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir führen die Landtagsitzung fort. Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 16

Fragestunde

Ich möchte darauf hinweisen, dass die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kubitzki, DIE LINKE, in der Drucksache 4/3519 zurückgezogen wurde. Ich rufe jetzt die erste Mündliche Anfrage auf, Abgeordneter Kuschel, DIE LINKE, in Drucksache 4/3437.

Danke, Frau Präsidentin.

Künftige finanzielle Förderung von Gemeindezusammenschlüssen

Mit dem neuen Thüringer Finanzausgleichsgesetz soll die finanzielle Förderung von Gemeindeneuzusammenschlüssen auf Vorschlag der Landesregierung mit Ende des Jahres 2008 auslaufen.

Im Rahmen der laufenden Haushaltsberatung hat die Landesregierung erklärt, dass 2008 nur noch die Fälle finanziell gefördert werden sollen, die noch in diesem Jahr die notwendigen Beschlüsse in den Gemeinde- bzw. Stadträten fassen.

Der Vorstand der die Landesregierung unterstützenden CDU hat jüngst vorgeschlagen, nach 2008 eine umfassende Reform der Gemeindeebene durchzuführen. Im Ergebnis dieser Reformen sollen die kleinen Gemeinden in Landgemeinden mit mindestens 3.000 Einwohnern umgewandelt werden. Die Umwandlung soll durch das Land finanziell gefördert werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen Voraussetzungen können Gemeinden ab 1. Januar 2008 Landesförderungen bei Gemeindeneugliederungsmaßnahmen erhalten und wie wird diese Aussage durch die Landesregierung be

gründet?

2. Inwieweit sollen die im Haushaltsentwurf für 2008 vorgesehenen Mittel nur der Abfinanzierung von Anträgen für Gemeindezusammenschlüsse aus dem Jahr 2007 dienen oder sollen auch Anträge, die nach dem 1. Januar 2008 gestellt werden, Berücksichtigung finden?

3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur finanziellen Förderung der Bildung von Landgemeinden mit mindestens 3.000 Einwohnern vor dem Hintergrund der im Haushaltsjahr 2008 auslaufenden Förderung und der von der Landesregierung vorgeschlagenen Neufassung im Thüringer Finanzausgleichsgesetz?

Es antwortet Minister Dr. Gasser.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Freiwillige Gemeindezusammenschlüsse oder -eingliederungen können im Jahr 2008 vorbehaltlich der Entscheidung des Landtags nach § 36 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes gefördert werden. Der Entwurf dieser gesetzlichen Regelung liegt dem Landtag in Drucksache 4/3160 vor. Danach ist vorgesehen, dass Gemeinden, die aufgrund freiwilliger Zusammenschlüsse oder Eingliederungen bis zum Ende des Jahres 2008 gebildet oder vergrößert werden und nach erfolgter Gebiets- und Bestandsänderung mindestens 5.000 Einwohner zählen, nach Maßgabe des Landeshaushalts allgemeine, steuerkraftunabhängige und nicht zweckgebundene Zuweisungen außerhalb des Kommunalen Finanzausgleichs erhalten. Gefördert werden sollen darüber hinaus ebenfalls Gemeinden, die sich unter dem Dach derselben Verwaltungsgemeinschaft durch Zusammenschluss oder Eingliederung bilden und mindestens 1.000 Einwohner haben. Mit dieser Förderung beabsichtigt die Landesregierung die Unterstützung von Gemeinden, die durch weitere Konzentration der vorhandenen Ressourcen die Möglichkeit der Erhöhung der Leistungsfähigkeit und der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Kommunalverwaltung nutzen wollen.

Zu Frage 2: Im Entwurf des Thüringer Haushaltsgesetzes 2008/2009 sind für das Haushaltsjahr 2008 zur Förderung freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse oder -eingliederungen 6 Mio. € enthalten, die zur Förderung von Gemeindefusionen, die bis

zum Ende des Jahres 2008 in Kraft treten, vorgesehen sind. Die Landesregierung wird bei der Erarbeitung des entsprechenden Gesetzentwurfs auch Anträge berücksichtigen, die nach dem 1. Januar 2008 gestellt werden. Unter Hinweis auf die voraussichtliche Dauer eines Gesetzgebungsverfahrens sollten diese Anträge allerdings spätestens Ende Februar 2008 vollständig im Innenministerium vorliegen. Die Förderung der mit dem Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2007 vollzogenen Gemeindefusionen soll auf der Grundlage des § 35 a des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes aus Mitteln des Landeshaushalts gefördert werden, die für das Haushaltsjahr 2007 bereitgestellt wurden. Als Ausnahme soll die in § 10 des Entwurfs des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2007 geregelte Eingliederung der Gemeinde Rockenstuhl im Wartburgkreis in die Stadt Geisa aus Haushaltsmitteln des Jahres 2008 gefördert werden, da bei dieser Eingliederung nach § 22 erst ein Inkrafttreten zum 31. Dezember 2008 vorgesehen ist.

Zu Frage 3: Zur Bildung von Landgemeinden ist die Meinungsbildung der Landesregierung noch nicht abgeschlossen. In diesem Zusammenhang wird auf die Arbeit der Enquetekommission „Zukunftsfähige Verwaltungs-, Gebiets- und Kreisgebietsstrukturen in Thüringen und Neuordnung der Aufgabenverteilung zwischen Land und Kommunen“ verwiesen.

Danke. Es gibt Nachfragen. Bitte.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Minister, inwieweit ist denn die von der Landesregierung favorisierte Förderung der Bildung von Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern als Hinweis darauf zu verstehen, dass die Bildung von Landgemeinden, die nur 3.000 Einwohner haben soll, entgegen der bisherigen konzeptionellen Zielstellung der Landesregierung steht?

Ich sagte ja eben gerade, Herr Abgeordneter Kuschel, bei der letzten Antwort, zur Bildung von Landgemeinden ist die Meinungsbildung der Landesregierung noch nicht abgeschlossen. Das ist ein fortlaufender, sich weiterentwickelnder Prozess. Wir haben uns damals entschlossen, im Landtag gemeinsam diese §-35-a-Lösung durchzuführen. Das läuft derzeit und wird auch noch eine Weile laufen, so dass ansonsten eine Absicht ernsthafter Zusammenschlüsse hier nicht mehr erfasst werden würde.

Danke. Weitere Nachfragen gibt es nicht. Dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage des Abgeordneten Buse, DIE LINKE, in Drucksache 4/3466 auf.

Danke, Frau Präsidentin.

Erstattung von Aufwendungen in sozialrechtlichen Verfahren

Die Vorschrift des § 63 SGB X für das Widerspruchsverfahren sieht bekanntlich eine Erstattungspflicht der Gegenseite des betroffenen Bürgers für die Verfahrenskosten vor. Dies ist besonders für Bürger in einer existenziell schwierigen Lage bedeutsam. Allerdings greift diese Vorschrift bekanntlich zugunsten der Betroffenen nur im Falle des erfolgreichen Verfahrensausgangs. Das macht es für die betroffenen Bürger schwierig, sich für die Durchführung eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens zu entscheiden. Das ist gerade in den Fällen problematisch, in denen es um existenziell wichtige Fragen, insbesondere Sozialleistungen wie Rente oder Hartz IV, geht und rechtliche Probleme, die von grundsätzlicher Bedeutung sind bzw. von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt sind. Verfahren um die Klärung von Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung haben für das Rechtswesen eine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung. Dennoch haben die Betroffenen, die in solchen Fällen Widerspruchs- und Klageverfahren einleiten, hier das alleinige Kostenrisiko, soweit ihnen nicht eine Rechtschutzversicherung zur Seite steht. Jedoch gerade im Rahmen der Klagewelle zu Hartz IV bzw. dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wird deutlich, dass solchen „Grundsatzverfahren“ eine große Bedeutung zukommt - nicht zuletzt als Korrektur „verkorkster“ Gesetzgebung.

Ich frage die Landesregierung:

1. In wie vielen Widerspruchsverfahren in Thüringen im Bereich Sozialrecht haben sich betroffene Bürger in den Jahren 2004, 2005 und 2006 von Rechtsanwälten vertreten lassen und in wie vielen Fällen wurde ihnen von den Behörden Ersatz der Aufwendungen zur Rechtsverfolgung gemäß § 63 SGB X ganz oder teilweise zugesprochen?

2. In wie vielen sozialgerichtlichen Verfahren in Thüringen haben sich in den Jahren 2004, 2005 und 2006 betroffene Bürger von Rechtsanwälten vertreten lassen und in wie vielen Fällen wurde ihnen ein Ersatz der Aufwendungen für das Gerichtsverfahren ganz oder teilweise zugesprochen?

3. Wie viele Fälle gibt es, in denen ein Ersatz der Aufwendungen für in den Punkten 1 und 2 angesprochene Verfahren nicht zugesprochen wurde, obwohl das Verfahren für die betroffenen Bürger erfolgreich ausgegangen war, und aus welchen Gründen wurde hier die Erstattung der Kosten abgelehnt?

4. Wie bewertet die Landesregierung den Vorschlag, für sozialrechtliche Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung - Anhaltspunkt für die inhaltliche Ausfüllung des Begriffs könnten die Kriterien zur Zulassung von Rechtsmitteln sein - eine Erstattung von Aufwendungen unabhängig von deren erfolgreichem Ausgang gesetzlich festzuschreiben?

Es antwortet Minister Dr. Zeh.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Statistische Angaben zu dieser Frage liegen in Thüringen nicht vor. Grundsätzlich findet im Widerspruchsverfahren der § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Anwendung. Danach hat diejenige Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, alle notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich war. Mit den notwendigen Aufwendungen sind nicht die reinen Verfahrenskosten gemeint, denn die Verfahren selbst sind kostenfrei. Insoweit ist Ihre Feststellung in der Einleitung, Herr Kollege Buse, nicht ganz korrekt. Bei den notwendigen Aufwendungen sind gemeint beispielsweise die Auslagen für Porto, Telefongespräche, Fotokopien, Fahrtkosten, also Aufwendungen, die dem Widerspruchsführer im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren entstanden sind. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind auch die mit dem Widerspruchsverfahren verbundenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten erstattungsfähig, soweit die Hinzuziehung notwendig war. Die Entscheidung darüber trifft die zuständige Behörde im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren.

Zu Frage 2: Auch zu dieser Frage liegen in Thüringen keine statistischen Angaben vor. In sozialgerichtlichen Verfahren kann der in der Frage 1 genannte § 63 des SGB X nicht angewendet werden. Stattdessen gilt in derartigen Fällen das Sozialgerichtsgesetz. Nach § 183 des Sozialgerichtsgeset

zes ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte und Leistungsempfänger kostenfrei. In jedem einzelnen Verfahren trifft das Gericht eine Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten die ihnen entstandenen Kosten tragen müssen. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz besteht auch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dies kommt dann in Betracht, wenn einer der Beteiligten nicht in der Lage ist, z.B. die Anwaltskosten für den Prozess aufzubringen.