Protocol of the Session on November 11, 2004

Im Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) war zu hören, dass es in einem Getreidesilo in Niederpöllnitz zu einem Brand gekommen sei. Vor dem Hintergrund, dass es in der Örtlichkeit im letzten Jahr bereits einen Brand gegeben hat, anlässlich dessen der Tod zweier Feuerwehrkameraden zu beklagen war, bedarf es einer umgehenden Aufklärung, wie es zu dem Ereignis kommen konnte.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Seit wann ist der Landesregierung bekannt, dass es erneut in dem Getreidesilo einen Brand gegeben hat?

2. Wie ist der Stand der Ermittlungen und welche Maßnahmen wurden veranlasst?

3. Welche Konsequenzen wurden aus dem Unglück des Jahres 2003 gezogen?

Danke. Es antwortet Minister Dr. Gasser.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, für die Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Fiedler wie folgt:

Erlauben Sie mir zunächst eine Vorbemerkung. Die Firma HGVA Kraftfutterwerk GmbH & Co. KG betreibt in Niederpöllnitz eine Anlage zur Herstellung von Mischfutter für die tierische Ernährung. Teile dieser Anlage sind genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Da der Betrieb vor 1990 errichtet wurde, gilt er als so genannte Altanlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und genießt damit bis heute Bestandsschutz. Die vom Brand betroffenen Silozellen sind Nebenanlagen der nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Mühle zur Herstellung von Futtermitteln. Die Gesamtanlage Kraftfutterwerk unterliegt den Grundpflichten nach der Störfallverordnung.

Zu Frage 1: Die Kriterien für eine Meldepflicht an oberste Landesbehörden waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die örtlich zuständigen Fachbehörden wurden durch den Betreiber unverzüglich informiert.

Zu Frage 2: Bei der Kriminalpolizei Gera laufen derzeit noch Ermittlungen zur Brandursache. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen noch keine konkreten Ergebnisse vor. Zur Brandbekämpfung wurde neben der Feuerwehr auch eine Spezialfirma durch den Betreiber hinzugezogen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird die letzte noch betroffene Silozelle entleert. Seitens des Staatlichen Umweltamts Gera wurde nach Ablauf der Anhörungsfrist für den Betreiber gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz am 10. November 2004 eine nachträgliche Anordnung nach § 17 Bundes-Immissionsschutzgesetz erlassen. Inhalt dieser Anordnung ist Stilllegung der vom Brandereignis betroffenen Silozellen 6 und 8,

Sofortvollzug unter Androhung von Zwangsgeld und der zugehörigen Fördereinrichtungen bis zur Freigabe durch die untere Baubehörde und die Brandschutzdienststelle des Landratsamts Greiz, des Weiteren Vorlage eines Konzepts über die erforderlichen Vorkehrungen zur Störfallverhinderung und zur Begrenzung von Störfallauswirkungen gemäß § 17 der Störfallverordnung bis zum 15. Dezember 2004 beim Staatlichen Umweltamt Gera, des Weiteren Erarbeitung eines anlagenbezogenen Sicherheitsberichts zum Stand der Sicherheitstechnik der Gesamtanlage gemäß § 18 Abs. 1 der Störfallverordnung durch einen externen Sachverständigen zur Vorlage beim Staatlichen Umweltamt Gera bis zum 31. Januar 2005. Damit werden dem Anlagenbetreiber über die Grundpflichten hinaus auch die erweiterten Pflichten der Störfallverordnung auferlegt.

Zu Frage 3: Nach dem Brandereignis in 2003 wurde zwischen den beteiligten Behörden vereinbart, künftig gemeinsame Überprüfungen derartiger Anlagen durchzuführen. So erfolgte unmittelbar nach dem Ereignis eine gemeinsame Kontrolle der Anlage durch das Staatliche Umweltamt Gera, die Brandschutzdienststelle des Landratsamts Greiz und das Amt für Arbeitsschutz Gera. Daraufhin wurden folgende Maßnahmen angeordnet bzw. durchgeführt: Teilstilllegung der Anlage - betroffen hiervon waren acht Silozellen -, Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, Überprüfung der elektrischen Anlage, Kennzeichnung der Rettungswege und Gewährleistung der Begehbarkeit der Notausgangstüren, Überarbeitung der Feuerwehrpläne und Erarbeitung einer Brandschutzordnung. Bei der am 30. Oktober 2003 durchgeführten Kontrolle durch die oben angeführten beteiligten Behörden wurde festgestellt, dass die gegenüber dem Betreiber angeordneten brandschutztechnischen und arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen erfüllt worden sind. Darüber hinaus erarbeitete der Landkreis Greiz als Aufgabenträger des Katastrophenschutzes einen besonderen behördlichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan. Dieser enthält neben Regelungen zur Alarmierung aller zum Einsatz kommenden Kräfte insbesondere spezielle einsatztaktische Hinweise für den Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen sowie bei Schwelbränden organischer Substanzen. Im Rahmen der jährlichen Fortbildung für die Mitarbeiter des vorbeugenden Brandschutzes in Landkreisen/kreisfreien Städten wurde detailliert auf die Problematik von Silobränden eingegangen. Die dabei vermittelten Kenntnisse zu einsatztaktischen Besonderheiten wurden bei dem erneuten Silobrand bereits angewandt. Damit wurden in allen betroffenen Bereichen Konsequenzen aus dem ersten Brand in Niederpöllnitz gezogen.

Danke. Gibt es Nachfragen? Abgeordneter Fiedler, bitte.

Herr Minister, ist der Landesregierung bekannt, dass rechtliche Konsequenzen gegen den Betreiber eingeleitet wurden? Es war ja damals schon bekannt und der ehemalige Innenminister und ich, wir waren damals vor Ort im Krankenhaus bei den Betroffenen -, dass dort ausgesagt wurde, dass die Mitarbeiter, obwohl das Silo damals schon geschwelt und gebrannt hat, die Feuerwehr nicht informieren durften. Das war ihnen damals untersagt worden. Daraufhin waren ja staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eingeleitet worden. Gibt es da einen Sachstand, inwieweit das dort gediehen ist?

Herr Abgeordneter Fiedler, ich sagte vorhin, dass die Staatsanwaltschaft, also die Kriminalpolizei Gera derzeit noch ermittelt. Das macht sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft und bisher liegen noch keine konkreten Ergebnisse vor.

Danke. Weitere Nachfragen gibt es nicht. Dann kommen wir zur Frage der Abgeordneten Naumann, PDS-Fraktion, in Drucksache 4/223.

Einsatz der Mittel der leistungsgebundenen Reserve der Europäischen Strukturfonds in der 3. Interventionsperiode 2000 bis 2006

Der Einsatz der Mittel der leistungsgebundenen Reserve der Europäischen Strukturfonds erfolgt gemäß den Schwerpunkten der Fonds, die im Operationellen Programm für den Zeitraum 2000 bis 2006 festgelegt sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Mittel der leistungsgebundenen Reserve aufgeschlüsselt nach den Schwerpunkten der drei Europäischen Strukturfonds (EFRE, ESF, EAGFL) stehen dem Freistaat Thüringen zur Verfügung?

2. Welche konkreten Schwerpunkte und Projekte wurden und werden damit gefördert?

3. Welche Änderungsanträge wurden nach der "Halbzeitbewertung des Operationellen Programms des Freistaats Thüringen (2000 bis 2006)" durch die

Europäische Kommission bewilligt?

4. Wie sieht der konkrete Stand der Bewilligung und der Mittelabfluss aus?

Danke. Es antwortet Minister Reinholz.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Naumann wie folgt:

Zu Frage 1: Im Rahmen der leistungsgebundenen Reserve stehen dem Freistaat Thüringen für den EFRE im Schwerpunkt 1 - das ist die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der gewerblichen Wirtschaft - 27 Mio.   2' 2 - Infrastrukturmaßnahmen - 45,1 Mio.   2' 8   und Verbesserung der Umwelt - 11,7 Mio.   der Technischen Hilfe 2,2 Mio.   =% Für den ESF sind aus der Reserve in Schwerpunkt 4 16 Mio. %0&/ A0  punkt 5 23 Mio. )

Zu Frage 2: Ich verweise auf die Beantwortung der Frage 1. Die Zuordnung auf die Projekte ergibt sich erst im Programmvollzug.

Zu Frage 3: Im Zusammenhang mit der Halbzeitbewertung des Operationellen Programms wurde am 12.11.2003 ein Änderungsantrag gestellt. Die Europäische Kommission hat dem Änderungsantrag am 12.08.2004 zugestimmt.

Zu Frage 4: Mit Stand vom 31.08.2004 wurden im Operationellen Programm des Freistaats Thüringen für den Zeitraum von 2000 bis 2006 Strukturfondsmittel in Höhe von 2,129 Mrd.    in Höhe von 1,483 Mrd.   

Danke schön. Es gibt eine Nachfrage.

Herr Minister, ich hatte in Frage 3 nicht gefragt, wie viele, sondern welche Änderungsanträge und würde ganz gern wissen, welchen Inhalt dieser eine Änderungsantrag, den Sie benannt haben, hat.

Mit dem Änderungsantrag sind neue Fördermaßnahmen und Förderkonditionen in das Operationelle Programm aufgenommen worden. Das sind im Einzelnen beim EFRE der Beteiligungsfonds für KMU, die Förderung der rationellen Energieverwendung und der Denkmalschutz, im ESF das Thüringenjahr und im EAGFL/A eine Fördermaßnahme zugunsten privater und kommunaler Waldbesitzer bei der Umsetzung von besonderen Anforderungen des Naturschutzes, die Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft in Thüringen und die Anpassung der Förderkonditionen in den Maßnahmen Bildung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Weitere Anfragen liegen nicht vor. Vielen Dank. Wir kommen zur nächsten Mündlichen Anfrage in Drucksache 4/226 der Abgeordneten Dr. Fuchs, PDS-Fraktion.

Medizinische Versorgungszentren in Thüringen

Im Oktober berichteten Medien über die Gründung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) in Thüringen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Anträge zur Errichtung von Medizinischen Versorgungszentren liegen dem Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung in Thüringen vor und wie viele wurden davon bis heute genehmigt?

2. Wie sieht die formale Begleitung der Medizinischen Versorgungszentren durch die Kassenärztliche Vereinigung Thüringens aus?

3. Wie und auf welcher Grundlage erfolgt die Vergütung der ärztlichen Tätigkeit in diesen Einrichtungen?

4. Welche Festlegungen in den Ausführungsbestimmungen befördern bzw. behindern die Errichtung von Medizinischen Versorgungszentren?

Danke. Es antwortet Staatssekretär Illert.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:

Zunächst lassen Sie mich bitte eine Vorbemerkung machen: Gemäß § 95 Abs. 1 SGB V können nun auch medizinische Versorgungszentren an der vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen. Nach den gesetzlichen Anforderungen sind medizinische Versorgungszentren fachübergreifende (mindestens zwei ärztliche Fach- gebiete - etwa Allgemeinmedizin und Hals-Nasen-Oh- ren-Heilkunde) ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen in das Arztregister eingetragene Fachärzte als angestellte Ärzte oder als freiberufliche Vertragsärzte ambulant tätig sein können. Als vertragsärztlicher Leistungserbringer ist das medizinische Versorgungszentrum dem Vertragsarzt gleichgestellt. Das heißt, für die medizinischen Versorgungszentren gelten grundsätzlich die gleichen rechtlichen Regelungen wie für Vertragsärzte, insbesondere auch die Norm der Zulassungsverordnung.

Zu Frage 1: Beim Zulassungsausschuss für Ärzte sind bisher sieben Anträge eingegangen, zwei medizinische Versorgungszentren wurden zugelassen.

Zu Frage 2: Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen teilt mit, dass sie für alle gründungsberechtigten Leistungserbringer ein umfassendes Beratungsangebot über die Gründungsvoraussetzungen für ein medizinisches Versorgungszentrum bereithält.

Zu Frage 3: Hinsichtlich ihrer Vergütung werden die medizinischen Versorgungszentren nach dem Honorarverteilungsmaßstab den poliklinischen Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V und den fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen gleichgestellt. Das Medizinische Versorgungszentrum rechnet danach unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen ab. Die Aufteilung der Vergütung auf die einzelnen Leistungserbringer erfolgt nach interner Regelung.

Zu 4: Über die vertragsarztrechtlichen Regelungen hinaus gibt es für medizinische Versorgungszentren Sonderregelungen, die diese Versorgungsform befördern. Das betrifft insbesondere die möglichen Nachbesetzungen eines ausscheidenden angestellten Arztes trotz vorhandener Zulassungsbeschränkungen sowie die sehr viel einfachere, weil weniger Reglementierungen unterliegende Arztanstellung. Hervorzuheben ist dabei auch die nunmehr mögliche Anstellung von Ärzten, die älter als 55 Jahre sind. Nach Aussage der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen behindern die übrigen geltenden Rege

lungen, wie etwa berufsrechtliche Bestimmungen, die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums nicht.

Danke schön. Nachfragen gibt es nicht. Wir kommen dann zur nächsten Mündlichen Anfrage in Drucksache 4/228 des Abgeordneten Seela, CDUFraktion.

Rechtsformänderung des Universitätsklinikums in Jena