Innenministeriums zur Anwendung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes sehe der Verband als nicht verbindlich an. Gegenwärtig sehe er aber auch keine Veranlassung, entsprechende Zinsbescheide zu erlassen.
Frage 2: Wie ich bereits in der Antwort zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kuschel anlässlich der 40. Sitzung des Landtags am 8. Juni 2006 ausgeführt habe, ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Zweckverbands sehr wohl aus dem Gesetzeswortlaut, dem Sinn und Zweck der Regelung sowie aus der Intention des Gesetzgebers eine bürgerfreundliche Finanzierung und vorteilsgerechte Belastung der Abgabenpflichtigen zu schaffen, dass die Stundung der zurückzuzahlenden Abwasserbeiträge unverzinst erfolgen muss. § 21 a Abs. 4 Thüringer Kommunalabgabengesetz sieht die Übernahme des durch die Stundung entstehenden Zinsaufwands durch das Land vor. Diese Regelung schließt als spezialgesetzliche Vorschrift eine Anwendung des § 15 Abs. 1 Ziffer 5 a Thüringer Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 222 Abgabenordnung aus.
Frage 3: Der Verband wurde bereits wiederholt durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde unter Bezugnahme auf die Anwendungshinweise des Thüringer Innenministeriums darauf hingewiesen, dass die Stundung von Beiträgen bei Vorliegen eines Privilegierungstatbestands des § 7 Abs. 7 Thüringer Kommunalabgabengesetz ohne die Erhebung von Stundungszinsen zu erfolgen hat. Weitere rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind derzeit nicht möglich, da der Zweckverband tatsächlich keine Stundungszinsen erhebt.
Frage 4: Sobald die Beitragsschuldner tatsächlich von entsprechenden Zinsbescheiden des Zweckverbands betroffen sein sollten, können diese entsprechende Rechtsbehelfe einlegen.
Danke, Frau Präsidentin. Herr Minister, der Verband verschickt die Rückerstattungsbescheide oder die Stundungsbescheide für die Privilegierungstatbestände und dort ist direkt die Formulierung enthalten, dass sich der Zweckverband die Erhebung von Stundungszinsen vorbehält. Sie haben gesagt, Sie sehen jetzt keine Möglichkeit, rechtsaufsichtlich gegenüber dem Verband einzuwirken. Aber wie bewerten Sie denn, dass der Verband in einem Bescheid offenbar eine falsche Rechtsauslegung dem Bürger mitteilt? Das
kann doch nicht einfach so hingenommen werden, dass Sie hier sagen können, Sie haben jetzt keine weiteren Möglichkeiten.
Doch, sehr wohl. Wenn er in seinem Bescheid schreibt, dass er sich das vorbehält, ich weiß ja nicht, ob das stimmt, Herr Kuschel, da muss man immer vorsichtig sein bei Ihnen, aber nehmen wir mal an, das würde zutreffen, dann ist das eine Absicht, die er hier kundtut, die ja keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsposition des Abgabenpflichtigen derzeit hat. So lange das keine Auswirkungen hat, solange man nicht davon betroffen ist, kann man auch keinen Widerspruch einlegen, man kann nicht klagen oder dergleichen Dinge mehr machen und er erhebt ja auch derzeit tatsächlich keine Stundungszinsen, ergo gibt es hier keine rechtsaufsichtlichen Maßnahmen. Sie müssen vielleicht später noch mal anfragen.
Weitere Nachfragen gibt es nicht. Dann rufe ich auf die nächste Mündliche Anfrage des Abgeordneten Seela, CDU-Fraktion, in Drucksache 4/2676.
Laut Presseberichten plant die Friedrich-Schiller-Universität (FSU) Jena die verbindliche Einführung eines zweimonatigen „Eingangspraktikums“ als Voraussetzung für die Aufnahme eines Lehramtsstudiums bereits ab dem Wintersemester 2007/2008. Als Übergangslösung wird vorgeschlagen, dass Studierende auch die Möglichkeit haben, dieses sogenannte Eingangspraktikum auch innerhalb der ersten vier Semester nachholen zu können. Darüber hinaus sehen die Pläne der FSU Jena vor, dass Lehramtsstudenten nach dem vierten Semester zusätzlich noch ein fünf Monate langes Praktikum zu absolvieren haben.
1. Handelt es sich bei dem Vorhaben der FSU Jena um ein hochschulinternes Projekt, das nicht auf andere Hochschulen des Landes übertragen werden soll, oder befürwortet die Landesregierung eine Ausweitung auf alle Lehramtsstudenten in Thüringen?
2. Welche qualitativen (z.B. welche Inhalte bzw. Auf- gaben) und quantitativen (z.B. Wochenstundenan- zahl) Anforderungen stellt das Eingangspraktikum an deren Absolventen?
3. Sind alle Schulen im Freistaat berechtigt, ein solches Eingangspraktikum interessierten Lehramtsstudienbewerbern anzubieten?
4. Wie soll das geplante fünfmonatige Praktikum nach dem vierten Semester inhaltlich (Aufgaben- und Zeit- umfang) untersetzt werden?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Seela beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Bei dem hier angesprochenen Eingangspraktikum und auch dem Praxissemester handelt es sich um Vorhaben, die in den Verantwortungsbereich der Friedrich-Schiller-Universität fallen. Die inhaltliche Ausgestaltung von Schulpraktika und ähnlichen Veranstaltungen während des Studiums erfolgt in Praktikumsordnungen der jeweiligen Hochschulen, also eigenverantwortlich. Die Übertragung der Praktikumsregelung einer Hochschule auf eine andere ist deshalb nicht ohne Weiteres möglich. Aber die Landesregierung ist generell daran interessiert, in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Hochschulen die schulpraktische Ausbildung von Studierenden aller Lehrämter quantitativ und qualitativ zu verbessern, auch um damit auf Sicht eine teilweise Anrechnung dieser schulpraktischen Studienanteile auf den Vorbereitungsdienst zu erreichen und sicherzustellen.
Zu Frage 2: Mit dem Eingangspraktikum sollen Studierende befähigt werden, über einen signifikanten nennenswerten Zeitraum hinweg einen pädagogischen Bezug zu Kindern und/oder Jugendlichen aufzubauen und auch aufrechtzuerhalten. Das dient einerseits der Selbstüberprüfung der Studierenden im Zusammenhang mit dem Lehramtsstudium und andererseits natürlich auch der Einübung notwendiger Kenntnisse und Fähigkeiten. Das Eingangspraktikum soll insgesamt 320 Stunden umfassen.
Zu Frage 3: Das Eingangspraktikum bedarf neben der inhaltlichen Ausgestaltung der Kooperation mit Schulen, und zwar im Rahmen einer von der FSU Jena zu beschließenden Praktikumsordnung. Ich habe das vorhin bereits angesprochen. Aus Sicht der Landesregierung kommen aber grundsätzlich alle Schulen des Freistaats Thüringen als Kooperationspartner in Betracht.
Zu Frage 4: Das Praxissemester hat einen Umfang von 30 Leistungspunkten, entspricht also vollumfänglich einer Semesteranrechnung. Durch eine Kombination von theoretischen Veranstaltungen und praktischen Erfahrungen in der Schule sollen Lehramtsstudierende an den Standards der Kultusministerkonferenz orientierte Kompetenzen entwickeln. Studierende sollen nach einer Phase der Unterrichtsbeobachtung den Unterricht planen, analysieren und in Teilen selbst erproben. Der gesamte Prozess wird durch Seminarveranstaltungen der Universität zu Beginn des Praxissemesters und am Ende des Semesters unterstützt. Weitere Einzelheiten werden in den Kooperationsvereinbarungen zwischen den Trägern der Lehrerbildung geregelt.
Herr Staatssekretär, ich hätte mal eine Nachfrage bezüglich der 320 Stunden Eingangspraktikum. Können Sie mir sagen, wie man auf diese Zahl 320 gekommen ist? Ich habe es mal durchgerechnet, es sind dann wahrscheinlich, wenn man acht Stunden zugrunde legt, glaube ich, zwei Monate. Würde nicht auch ein Monat ausreichend sein - was ist der Grund dafür? Wenn Sie es jetzt nicht sagen oder beantworten können, können Sie es auch gern nachreichen, da es ja ein Modell der FSU ist.
Nein, das kann man schon beantworten. Sie haben es ganz richtig gerechnet. Vorgesehen ist, dass man rund zwei Monate in einem solchen Kontakt mit Kindern und/oder Jugendlichen verbringt. Ich habe ja auch darauf hingewiesen, es ist das Ziel, dass man durchaus in einem gewissen nennenswerten Umfang Eigenerfahrung sammelt. Von daher ist es klar, dass man das jetzt nicht mit ein, zwei oder drei Wochen erledigt oder auch nicht erledigen kann. Jetzt könnten wir natürlich immer sagen, statt 320 sind es vielleicht 300 oder 340, das ist klar, das ist irgendwo gegriffen, also orientiert man sich an einer kalendarischen Größe von zwei Monaten. Aber man möchte schon, dass Studierende hier wirklich signifikante Erfahrungen einsammeln. Um es denen zu erleichtern, die vielleicht vor Beginn eines Studiums Schwierigkeiten haben, dies in zwei Monaten unterzubringen und ihnen entgegenzukommen, ist vorgesehen, dass innerhalb der ersten vier Semester dieses Praktikum eingeholt werden kann. Meiner Kenntnis nach darf das auch in zwei Teilen erledigt werden. Aber gemeint ist schon - und das ist damit zum Ausdruck gebracht -, dass man so einen signifikanten Kontakt mit jungen Leuten organisieren möchte.
Weitere Nachfragen gibt es nicht. Dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Fuchs, Die Linkspartei.PDS-Fraktion, in Drucksache 4/2691 - Neufassung - auf.
Die Sondergesundheitsministerkonferenz im März 2007 hat die Aufgabe, grundlegende ordnungspolitische Fragestellungen zur Weiterentwicklung der Krankenhausplanung und -finanzierung zu erörtern und entsprechende Beschlüsse vorzubereiten. Dabei soll das Auslaufen der Konvergenzphase der Fallpauschalen mit einbezogen werden.
1. Wie definiert die Landesregierung unter dem Aspekt grundlegender ordnungspolitischer Fragestellungen in diesem Zusammenhang den „Versorgungsauftrag“ der Krankenhäuser durch das Land?
2. Wird die künftige Thüringer Krankenhausplanung eine Standortplanung für Notfall- und Grundversorgung sein?
4. Wie bewertet die Landesregierung aus Sicht der Letztverantwortung des Landes die monistische Finanzierung des Krankenhausbereiches?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Sondergesundheitsministerkonferenz zum Thema „Zukunft der Krankenhausversorgung“ wird erst am 8. März 2007 zusammentreten, das Thema beraten und ihre Beschlüsse treffen.
Die Fragen aus der Mündlichen Anfrage beantworte ich daher namens der Landesregierung im Wesentlichen auf der Basis des geltenden 5. Thüringer Krankenhausplans.
Zu Frage 1: Der Auftrag der Krankenhäuser, Menschen zu heilen oder zumindest ihre gesundheitlichen Beschwerden zu lindern, ist vom ordnungspolitischen
Rahmen unabhängig. Er ergibt sich aus dem Wesen eines Krankenhauses, bedarf daher keiner ordnungspolitisch motivierten Definition. Allerdings leiten sich die gesetzlichen Ziele aus dem Grundgesetz, dort Artikel 74, dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in § 2 und dem SGB V in § 107 ab.
Zu Frage 2: Der 5. Thüringer Krankenhausplan trifft Aussagen zur Zuweisung von überregionalen Versorgungsaufträgen für allgemein versorgte Krankenhäuser. Diese Festlegungen gehen über eine Planung der Grund- und Notfallversorgung hinaus. Dieser Weg soll zunächst fortgesetzt werden. Die von Ihnen gewählten Begriffe der Notfall-, Standort- oder Rahmenplanung schließen einander nicht aus. Es werden jeweils die Regelungen zu treffen sein, die sich aus den Erfahrungen zurückliegender Planungsperioden und aus den zu erwartenden Entwicklungen ergeben.
Zu Frage 3: Der 5. Thüringer Krankenhausplan trifft bislang Aussagen nur zur Entwicklung von Qualitätsvorgaben. In Thüringen findet eine Leistungsplanung im Sinne der Frage nicht statt. Damit ist die Entwicklung einer entsprechenden Definition nicht erforderlich.
Zu Frage 4: Die monistische Finanzierung könnte sinnvollerweise nur bundeseinheitlich eingeführt werden. Zwischen den Ländern und zusammen mit dem Bund ist ein breiter Diskussionsprozess in Gang gekommen. Diese Frage wird wichtiger Gegenstand der Gesundheitsministerkonferenz am 8. März 2007 sein.
Herr Staatssekretär Illert, ich danke für die Antwort. Sie sagten, Sie haben Ihre Antwort jetzt auf die 5. Krankenhausplanung bezogen. Wir hatten ja einen Brand in einem Kinderheim in Tröbnitz, davon waren acht Kinder betroffen. Für mich erstaunlich war, dass im Prinzip acht Kinder nicht in einer Kinderklinik in Jena unterzubringen waren, sondern sie mussten getrennt werden, weil keine Notfallbetten bereitgestellt werden konnten. Deshalb möchte ich doch noch mal nachfragen: Hat die Landesregierung bei Katastrophen- und Gefahrenabwehr auf alle Krankenhäuser der verschiedenen Träger Zugriff?
Meine zweite Frage lautet: Beteiligen sich auch zurzeit alle Krankenhausträger an der Sicherung von Notfall- und Rettungsdiensten?
Ja, sie beteiligen sich nach meiner Kenntnis so, wie Sie das gerade gefragt haben. Darüber hinaus sind dann natürlich die Krankenhäuser, das heißt die Träger der Krankenhäuser, in Notfallplanungen und Katastrophenplanungen mit eingebunden, das ist völlig klar.
Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage auf, eine des Abgeordneten Gerstenberger, Die Linkspartei.PDS-Fraktion, in Drucksache 4/2692.
Bezieher von Elektrizität zur Wärmegewinnung mittels Nachtspeicherheizung berichten, dass bei Tariferhöhungen große Probleme bestehen würden, den Anbieter zu wechseln. Dieses Recht, das auch für Sonderkundenverträge besteht, könnten sie nicht wahrnehmen, weil es keine Angebote von privaten Anbietern gäbe. Insofern seien sie gezwungen, beim örtlichen Anbieter zu bleiben und die Preiserhöhungen zu akzeptieren. Darüber seien sie allerdings nur auf der Basis einer Ankündigung in der Presse informiert worden. Es gäbe kein neues Vertragsangebot.
1. Sind der Landesregierung die o.g. Probleme bekannt, die offensichtlich speziell bei Abwicklungsfragen für einen Lieferantenwechsel bei besonderen Kundengruppen, wie Beziehern von Nachtstrom, auftreten, und welche Auffassung vertritt sie dazu?
2. Welche von Thüringen verantworteten Voraussetzungen hat der Bezieher von Nachtstrom zu erfüllen, wenn er aufgrund der Ankündigung einer Preiserhöhung den Anbieter wechseln möchte?