Protocol of the Session on March 1, 2007

Meine sehr verehrten Damen und Herren, dies ist nicht nur eine Frage, die das Kultusministerium betrifft. Das wäre jetzt die Frage und die Stunde des Justizministeriums gewesen, eventuell des Ministerpräsidenten, um zu klären, wie Sie das endlich im Kabinett hinkriegen wollen, dass Sie ihre Gesetzesvorlagen nicht nur im Landtag durchpeitschen, sondern juristisch so sicher machen, dass die Gerichte das im Nachhinein nicht kassieren und Sie sich langsam zum Gespött des Landes entwickeln. Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der Linkspartei.PDS, SPD)

Seitens der Abgeordneten liegen mir keine Redemeldungen mehr vor, aber ich denke für die Landesregierung der Kultusminister. Ich bitte in der Fraktion der Linkspartei.PDS mal zu klären, wie mit dem Antrag umgegangen wird, dass der Bericht in den nächsten zwei Monaten gegeben wird, inwiefern es ein Änderungsantrag zu Drucksache 4/2322 wird.

Herr Minister, bitte.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, es liegt in der Natur der Sache, dass, wenn man sich vor Gericht streitet, in der Regel eine Partei unterliegt und eine Partei obsiegt. Es gibt also ca. 50 Prozent Gewinner und 50 Prozent Verlierer bei Prozessen. Die Rechtsstreitigkeiten, denen sich das Thüringer Kultusministerium stellen muss, sehen so aus, dass wir in diesem Falle bei 80 Prozent der Rechtsstreitigkeiten obsiegen. Man kann also durchaus sagen, die Thüringer Gerichtsbarkeit bestätigt in aller Regel die Rechtsauffassung des Thüringer Kultusministeriums.

Wenn ich sage „in aller Regel“, dann heißt es natürlich, dass es Ausnahmen gibt. Über eine Ausnahme reden wir heute, über die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Angelegenheit der Lernmittelbereitstellung und -finanzierung an den Schulen.

Herr Minister Goebel, gestatten Sie eine Anfrage durch den Abgeordneten Kuschel.

Nein, ich gestatte keine Anfrage.

Ich will nur ganz kurz ausführen, wie wir damit umgegangen sind. Wir haben unmittelbar, nachdem uns das Urteil und die Urteilsgründe bekannt waren, entschieden, die Erhebung der Lernmittelgebühren bzw. der Sonderbeiträge für Lernmittel rückabzuwickeln. Wir müssen bei dieser Rückabwicklung auf dem Weg vorgehen, auf dem wir sie auch erhoben haben. Wir haben sie an den Schulen erhoben, um die Mittel unmittelbar den Schulen zur freien Verfügung im Bereich der Beschaffung von Lernmitteln zu überlassen. Demzufolge war es auch notwendig, dass die Schulen uns bei der Rückabwicklung helfen. Der Aufwand ist in der Tat beachtlich, aber er ist nicht größer als der Aufwand bei der Erhebung. Das muss man auch deutlich sagen.

Inzwischen sind über 60.000 Anträge beim Kultusministerium eingegangen. Ein großer Teil wurde bereits erfasst und ein Teil ist auch abgewickelt. Wir gehen also weiterhin davon aus, dass wir bis zum Abschluss dieses Schuljahres die Rückabwicklung schaffen werden. Wir werden zu gegebener Zeit darüber reden, in welcher Form wir die Frage der Beteiligung von Eltern und volljährigen Schülern an den Lehr- und Lernmitteln künftig regeln wollen. Darüber kann ich Ihnen heute noch keine umfassende Auskunft geben. Aber es ist in der Tat Absicht, grundsätzlich an diesem Verfahren festzuhalten, zumal das Gericht ausdrücklich bestätigt hat, dass es keinen rechtlichen Hinderungsgrund dafür gibt.

Meine Damen und Herren, es ist schon gesagt worden, das Geld, das wir jetzt zurückzahlen, ist das Geld, das wir eingesetzt haben für den Erwerb von Büchern. Es ist das Geld, das wir im Haushalt hätten veranschlagen müssen, wenn wir diese Beteiligung nicht vorgesehen hätten. Insofern ist es kein Verlust für den Landeshaushalt aus der Sicht, dass etwas zusätzlich bezahlt worden ist, wenn man etwa absieht von den Zinsen, die uns rechtlich vorgeschrieben sind. Ein Zinsgewinn ist natürlich bei einer maximalen Beteiligung von 90 € pro Kind nicht gerade üppig, selbst wenn die Zinsen bei über 6 Prozent liegen. Also wir haben nicht etwa Geld - wie Frau Ehrlich-Strathausen hier formuliert hat - fröhlich versenkt, schon gar nicht fröhlich, sondern wir wollen gemeinsam mit Eltern und Schülern dafür sorgen, dass wir eine hochqualitative Versorgung mit Lehr- und Lernmitteln auch künftig sicherstellen können und ich denke, dies wird uns auch gelingen.

Zur Frage des Berichts: Ich habe in jeder Situation des Verfahrens immer vollständig Auskunft gegeben über alle Fragen, die mit dem Rechtsstreit, mit dem Urteil und mit dem anschließenden Verfahren zusammenhängen. Dies hat halt nicht die Form eines Sofortberichts, wie es die Geschäftsordnung dieses Hohen Hauses vorsieht, aber wenn heute ein Beschluss gefasst wird, werden wir natürlich im Rahmen dieses Beschlusses auch den geforderten Sofortbericht geben.

(Beifall bei der CDU)

Jetzt liegen keine weiteren Redeanmeldungen mehr vor. Ich schließe die Aussprache. Die Beschlussempfehlung des Ausschusses, es ist ja ausführlich erörtert worden, empfiehlt die Annahme des Antrags der Fraktion der Linkspartei.PDS in Drucksache 4/2322. Frau Abgeordnete Skibbe hat aber dazu einen Änderungsantrag gestellt in mündlicher Form und ich trage jetzt noch einmal die Änderung vor, die hier gestellt worden ist. Da stimmen wir zuerst über diese Änderung ab. Herr Abgeordneter Schröter.

Frau Präsidentin, nach § 64 Abs. 5 unserer Geschäftsordnung sind Änderungsanträge schriftlich abgefasst vorzulegen und sollen verteilt sein. Also ich frage jetzt: Ist denn der Änderungsantrag schriftlich abgefasst?

Dort steht: „Sofern sie noch nicht verteilt sind, können sie verlesen werden, es sei denn, dass ein Abgeordneter der Verlesung widerspricht.“

Sie müssen schriftlich abgefasst sein, steht drin.

Wir hatten diesen Fall schon, wir können es aber gerne noch einmal prüfen. Also: Sie können verlesen werden, sofern sie nicht verteilt werden.

Ich frage ja nicht danach, ob sie verlesen werden können, sondern ob sie denn schriftlich abgefasst sind.

Da frage ich die Fraktion der Linkspartei.PDS. Ist dieser Antrag...

(Unruhe bei der CDU)

Bevor es jetzt zu Entgleisungen kommt. Es gibt die Möglichkeit des mündlichen Vortrags eines Antrags. Das ist übrigens auch nicht das erste Mal, dass das in diesem Hohen Hause geschieht. Diese werden dann auch noch schriftlich verfasst und verteilt. Aber es besteht im Rahmen einer solchen Beratung immer die Möglichkeit, dass übrigens auch einzelne Abgeordnete solche Änderungsanträge stellen.

(Zwischenruf Abg. Mohring, CDU: Schriftlich!)

Es gibt in jedem Fall, ich wiederhole das jetzt noch einmal und mir wurde das auch bestätigt seitens der Verwaltung, die Möglichkeit des mündlichen Verlesens von Anträgen.

Richtig, wenn diese schriftlich vorliegen. Meine Frage war, ob der Antrag schriftlich vorliegt. Sie haben gefragt bei der PDS-Fraktion, wo denn der Antrag wäre. Also liegt er Ihnen schriftlich nicht vor.

(Zwischenruf Abg. Mohring, CDU: Es ist nichts eingereicht bei der Landtagsverwaltung.)

Auch diese Form hatten wir übrigens schon. In einer früheren Auseinandersetzung, kann ich mich erinnern, dass ein Abgeordneter der CDU-Fraktion einen Antrag hier verlesen hat. Wir haben danach eine Auszeit genommen. Wir können das jetzt auch gern tun. Wenn Sie aber auf Ihrem Recht bestehen, diesem zu widersprechen?

Was ich hiermit tue.

Dann folgen Sie dem § 64 Abs. 5 letzter Satz und damit hätten wir das wieder geklärt. Damit ist der Widerspruch gegen dieses Verlesen durch den Abgeordneten Schröter vorgenommen worden und wir können über diesen Änderungsantrag nicht in dieser Form abstimmen.

Herr Abgeordneter Buse.

Wenn wir schon in eine Geschäftsordnungsdebatte hier eintreten, weil es irgendwelche politische Optionen gibt, dann möchte ich darauf hinweisen, Herr Abgeordneter Schröter, dass der § 105 unserer Geschäftsordnung die sechs Monate für Berichte der Landesregierung vorsieht, sofern keine andere Form und Frist bestimmt wird. Es obliegt diesem Plenum, ob es die Frist von sechs Monaten festlegt oder eine kürzere Frist, und das unabhängig von einem schriftlichen Antrag, Herr Mohring.

Ich beende jetzt diese Geschäftsordnungsdebatte; man kann die, wenn man das möchte, im Ältestenrat oder im Justizausschuss fortsetzen. Ich habe jetzt die Entscheidung getroffen, dass der Widerspruch des Abgeordneten Schröter gegen das Verlesen dieses Antrags die Abstimmung darüber verhindert, so dass wir jetzt zur Entscheidung über den Antrag der Fraktion der Linkspartei.PDS in Drucksache 4/2322 kommen. Wer dafür stimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Die gibt es nicht. Stimmenthaltungen? Die gibt es auch nicht. Damit ist der Antrag einstimmig angenommen. Alles andere klären Sie dann bitte auf Ihre Anträge hin.

Ich schließe jetzt den Tagesordnungspunkt 6.

Wir gehen in die Mittagspause und setzen um 14.00 Uhr mit der Beratung fort.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Gäste, wir fangen mit vier Minuten Verspätung an. Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 20

Fragestunde

Der erste Fragesteller ist Herr Abgeordneter Kuschel, Die Linkspartei.PDS-Fraktion, mit der Frage in Drucksache 4/2661.

Danke, Frau Präsidentin.

Trink- und Abwasserzweckverband Eisenach-Erbstromtal schließt Erhebung von Stundungszinsen nach § 21 a Abs. 4 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) nicht aus

Obwohl die Landesregierung klargestellt hat, dass bei der Stundung der Abwasserbeiträge in Anwendung der sogenannten Privilegierungstatbestände

nach § 21 a Abs. 4 ThürKAG keine Stundungszinsen erhoben werden dürfen (vgl. Antwort der Lan- desregierung auf die Mündliche Anfrage in Druck- sache 4/1977), informierte der Trink- und Abwasserzweckverband Eisenach-Erbstromtal die Beitragspflichtigen im Dezember 2006 schriftlich darüber, dass sich der Zweckverband vorbehält, für die Zeitdauer der „Privilegierungsstundung“ Stundungszinsen nach § 234 und § 238 Abgabenordnung zu erheben. Dieser „Hinweis“ verunsichert die Beitragspflichtigen. Vorsitzender des Zweckverbandes ist der CDU-Landtagsabgeordnete Christian Köckert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Mit welcher Begründung behält sich der Trink- und Abwasserzweckverband Eisenach-Erbstromtal vor, für die Zeitdauer der „Privilegierungsstundung“ Stundungszinsen zu erheben, hat doch die Landesregierung klargestellt, dass bei solchen Stundungen keine Stundungszinsen entstehen?

2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur o.g. Verfahrensweise des Verbands, gegebenenfalls Stundungszinsen für die Zeitdauer der „Privilegierungsstundung“ zu erheben?

3. Was hält die Landesregierung für erforderlich, damit der Zweckverband gegenüber den Beitragspflichtigen die tatsächlich bestehende Rechtslage ordnungsgemäß darstellt und insofern keine neuen Verunsicherungen entstehen lässt?

4. Welche Möglichkeiten haben die Bürger, sich gegen die dargestellte Handlungsweise des Zweckverbandes zu verwahren?

Die Frage beantwortet Minister Dr. Gasser.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Nach Kenntnis der Landesregierung begründet der Zweckverband seine Rechtsauffassung damit, dass es nach dem Wortlaut des § 21 a Abs. 4 Satz 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz an einer ausdrücklichen Regelung zur zinslosen Stundung der hiernach zurückzuzahlenden Beiträge mangele. Der Verband wolle daher nach der Stundungsregelung der Abgabenordnung verfahren. Die unter Ziffer 20.4.2 ergangenen Hinweise des Thüringer

Innenministeriums zur Anwendung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes sehe der Verband als nicht verbindlich an. Gegenwärtig sehe er aber auch keine Veranlassung, entsprechende Zinsbescheide zu erlassen.