Des Weiteren hatten Sie gesagt, Sie würden anregen, dass diese Problematik der Straßenausbaubeiträge vielleicht auf dem Verwaltungsrichtertag erörtert wird. Ich kann mich ja mal vermittelnd einschalten und kann versuchen, dass Sie dort referieren dürfen, Herr Kuschel. Ich möchte mal erleben, was dann dort passiert. Das gibt ein homerisches Gelächter, denke ich mal.
Kurzum, das, was Sie hier ausgeführt haben, fällt in die übliche Kategorie, Dinge unklar, undeutlich, verschwommen darzustellen und damit weiter die Leute zu verunsichern. Dieses wird nicht aufgehen. Wir werden auch dieses Problem lösen, wie wir alle Probleme in diesem Lande lösen, verlassen Sie sich darauf, Herr Kuschel.
Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit beende ich die Aussprache. Es ist Überweisung an den Innenausschuss beantragt worden. Wir stimmen über diesen Antrag ab. Wer für die Überweisung an den Innenausschuss ist, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Wer ist gegen die Überweisung? Danke. Wer enthält sich der Stimme? Keine Stimmenthaltungen. Damit ist dieser Antrag, die Überweisung an den Innenausschuss, mit Mehrheit abgelehnt.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Linkspartei.PDS in Drucksache 4/2620 in zweiter Beratung. Wer ist für diesen Gesetzentwurf, den bitte ich um das Handzeichen? Danke. Wer ist gegen diesen Gesetzentwurf, den bitte ich um das Handzeichen? Danke. Wer enthält sich der Stimme? Keine Stimmenthaltung. Damit ist der Gesetzentwurf mit Mehrheit abgelehnt.
Thüringer Gesetz zu dem Staats- vertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/2698 - ERSTE BERATUNG
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, in dieses Hohe Haus hat die Landesregierung den Entwurf des Thüringer Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts mit Sachsen und Sachsen-Anhalt eingebracht. Zuvor war der Ausschuss am 11. Januar 2007 im Sinne von Artikel 67 Abs. 4 der Thüringer Verfassung unterrichtet worden. Im Anschluss daran habe ich am selben Tag den Staatsvertrag unterzeichnet. Geplant ist, den Staatsvertrag am 1. Mai 2007 in Kraft treten zu lassen. Damit wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts Aschersleben, Zweigstelle Staßfurt, auch für diejenigen Thüringer Mahnverfahren eröffnet werden, die elektronisch bearbeitet werden können. Mit der Errichtung dieses gemeinsamen Mahngerichts verfolgen wir mehrere Ziele, zunächst erst einmal eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Justiz. Massenverfahren sind sinnvollerweise elektronisch abzuwickeln; elektronische Abwicklungen sparen Zeit und Ressourcen, einmal in der Justiz selbst, aber auch für diejenigen, die als Antragsteller mit diesem Verfahren zu tun haben. Wir verbessern also damit ein Stück weit unsere eigenen Möglichkeiten. Ein Stück weit werden auch Ressourcen in einzelnen Amtsgerichten freigesetzt werden. Das führt aber nicht zu einer effektiven Personaleinsparung, es geht nur um geringe Arbeitskraftanteile, Arbeitskraftäquivalente, die in anderen Geschäftsbereichen dringend benötigt werden. Ein Stück moderner werden wir; Informationstechnologie ermöglicht neue Wege zu gehen. Diese veränderten Rahmenbedingungen wird selbstverständlich auch die Justiz nutzen, nach Einführung des elektronischen Grundbuches und des elektronischen Handelsregisters nun das elektronische Mahngericht. Wir werden aber alle die Nutzer selbstverständlich nicht allein lassen, die noch Schwierigkeiten haben, so einen Antrag auf elektronischem Wege zu stellen. Für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren kann weiterhin ein Mahnbescheid in Papierform beantragt werden. Aus wirtschaftlicher Sicht stellt die Übertragung der Aufgaben an das gemeinschaftliche Mahngericht, elektronische Mahngericht, einen großen Vorteil dar, nach Berechnung meines Hauses beläuft sich der derzeitige Stückaufwand für die manuelle
Bearbeitung eines Mahnverfahrens in Papierform auf 27,17 €; mit Sachsen-Anhalt ist ein Stückpreis von 19,31 € vereinbart worden; wir wenden damit knapp 8 € pro Mahnverfahren weniger auf. Diesem Aufwand steht eine durchschnittliche Gebühreneinnahme von 25,50 € pro Mahnverfahren gegenüber. Wir müssen also nicht mehr mit einer Unterdeckung von knapp 2 € arbeiten, sondern dürfen einen kleinen Überschuss von gut 6 € erwarten. Das führt zu einer kleinen, aber hoffentlich effektiven Entlastung des Justizhaushalts in den nächsten Jahren. Die Etablierung eines eigenen elektronischen Mahngerichts in Thüringen wäre hingegen wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen. Das Verfahrensaufkommen mit ca. 61.000 Mahnanträgen im Jahr ist dafür viel zu gering; die notwendige Investition, eine Großrechneranlage und weitere kostenintensive Techniken, hätten von Thüringen allein nicht finanziell getragen werden können, deshalb ist die Kooperation mit Sachsen und Sachsen-Anhalt sinnvoll. Mit der Errichtung des gemeinsamen Mahngerichts wird sichergestellt, dass der Wirtschaftsstandort Thüringen attraktiv bleibt und Thüringen auf dem Weg zu einer schlanken und effizient gestalteten, modernen Justiz weiter vorankommt. Ich bitte daher das Hohe Haus, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Vielen Dank.
Danke. Meine Damen und Herren Abgeordneten, die Fraktionen sind übereingekommen, diesen Tagesordnungspunkt ohne Aussprache durchzuführen. Damit schließe ich die erste Beratung zu diesem Gesetzwurf der Landesregierung und rufe dann morgen, wie vereinbart, die zweite Beratung auf.
a) Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Bürgerbeauftrag- tengesetzes Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drucksache 4/2701 - ERSTE BERATUNG
b) Thüringer Gesetz über den Bür- gerbeauftragten (Thüringer Bürger- beauftragtengesetz - ThürBüBG -) Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drucksache 4/2728 - ERSTE BERATUNG
c) Gesetz zur Stärkung des Thürin- ger Bürgerbeauftragten Gesetzentwurf der Fraktion der Links- partei.PDS - Drucksache 4/2735 - ERSTE BERATUNG
d) Thüringer Gesetz zur Behandlung von Petitionen durch den Petitions- ausschuss (Thüringer Petitionsge- setz - ThürPetG -) Gesetzentwurf der Fraktion der Links- partei.PDS - Drucksache 4/2710 - ERSTE BERATUNG
e) Thüringer Gesetz über das Peti- tionswesen (ThürPetG) Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drucksache 4/2729 - ERSTE BERATUNG
f) Änderung der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags hier: § 52 Abs. 5 und § 112 a Antrag der Fraktion der SPD - Drucksache 4/2702 -
g) Änderung der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags hier: §§ 94 bis 99 und §§ 101 und 102 Antrag der Fraktion der CDU - Drucksache 4/2730 -
h) Änderung der Geschäftsord- nung des Thüringer Landtags hier: Abschnitt XVI/§ 112 Antrag der Fraktion der Links- partei.PDS - Drucksache 4/2734 -
i) Änderung der Geschäftsord- nung des Thüringer Landtags hier: § 78, §§ 94 bis 99 und §§ 101 bis 103 Antrag der Fraktion der Links- partei.PDS - Drucksache 4/2736 -
Ich frage zuerst: Wünschen die jeweiligen Einreicher das Wort zur Begründung? Das ist nicht der Fall. Ich eröffne die gemeinsame Aussprache und erteile das Wort dem Abgeordneten Dr. Hahnemann, Die Linkspartei.PDS:
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, bei manchem Reden über Verwaltung, deren Struktur, deren Leistungen und deren Reform wird man oft den Eindruck nicht los, das Denken und Reden hat in der Verwaltung seinen eigenen Zweck. Bürgerinnen und Bürger bekommen sehr oft praktisch demonstriert, dass Verwaltungsvertreter dem Irrglauben an- oder nachhängen, die Bürger seien für die Verwaltung da. Ernsthafte Reform muss aber dafür sorgen, dass die Verwaltung wieder für den Bürger da ist. Also reden wir im Zusammenhang mit all den hier vorliegenden Gesetzentwürfen und den Anträgen auch darüber, was, wie geschehen muss, damit Verwaltung für den Bürger funktioniert und nicht um ihrer selbst willen. Der Zusammenhang bei Bürgerbeauftragtem und Petitionsausschuss liegt auf der Hand, auch wenn er nicht sofort auffällt. Zum einen brauchen beide Institutionen in mehr oder weniger großem Umfang eine Strukturreform, zum anderen gehört es zu den Aufgaben der beiden Institute, den Bürgern zur Seite zu stehen, die mit der Verwaltung und ihrem Handeln unzufrieden sind.
Nun mag jemand meinen, man könnte doch eine der beiden Institutionen abschaffen. Es gibt ohnehin schon zu viel Verwaltung. Aber dem darf man entgegenhalten, zu viel Verwaltung haben wir vielleicht schon, aber sowohl der Bürgerbeauftragte als auch der Petitionsausschuss haben ihre ganz eigenständige Existenzberechtigung. Beide sind zur Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger und zur Durchsetzung von deren Interessen sinnvoll und notwendig und sie können sich dabei gegenseitig unterstützen. Es kommt aber dann auf ihre gesetzliche Ausgestaltung an.
Ich will mich hier im Großen und Ganzen auf die Thematik Bürgerbeauftragter beschränken. Wir haben schon bei der Verabschiedung des jetzt geltenden Gesetzes unsere Kritik an der Ausgestaltung dieses Amtes geäußert. Da stimmte vorn und hinten nicht viel. Das musste aber auch nicht verwundern, denn die geistige Hebamme der guten Idee war die Versorgung abgehalfterter Staatssekretäre und überflüssig gewordener Landräte. So wurde der Bürgerbeauftragte letztlich als - ich apostrophiere - Konkurrenzveranstaltung zum Petitionsausschuss ausgestaltet. In dieser Form hat er dem Ausschuss eher geschadet. Wie die praktischen Erfahrungen der Petitionsausschussmitglieder zeigen, hat es in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Bürgerbeauftragten tatsächlich ärgerliche Reibungspunkte gegeben.
Aber sollte man ihn deswegen abschaffen oder sollte man es so machen, wie es die CDU-Fraktion mit ihrem Gesetzentwurf vorschlägt, ihn formal beibehal
ten und durch Eindampfen der Handlungsmöglichkeiten zum Hilfsarbeiter des Petitionsausschusses degradieren? Das käme faktisch auch einer Abschaffung gleich. Nein, wir sind der Meinung, es sollte einen Bürgerbeauftragten geben, aber er ist nur sinnvoll, wenn sein Amt zukünftig anders ausgestaltet und die Institution insgesamt gestärkt wird, aber nicht um seiner selbst willen oder damit ein CDU-Adlatus mit einem Amt versorgt werden kann, sondern im Interesse der Bürgerinnen und Bürger.
Deshalb auch der Titel unseres Gesetzentwurfs „Gesetz zur Stärkung des Thüringer Bürgerbeauftragten“. Das Amt firmiert derzeit noch unter „Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen“, aber es sollte zukünftig „Thüringer Bürgerbeauftragter“ heißen, denn der Bürgerbeauftragte soll ein Bürgeranwalt der Menschen in Thüringen sein und nicht ein Vertreter des hoheitlichen Staats.
Was meinen wir nun mit dem - zugegeben - Allerweltsbegriff „Stärkung“? Der Bürgerbeauftragte soll zum einen in der Unabhängigkeit seines Amts gestärkt werden. Er soll aber vor allem durch Ausbau und Konkretisierung seiner Aufgaben und seiner Rechte gestärkt werden. Zur Stärkung seines Amtes gehört im Übrigen auch die Klärung der Kompetenzen in Abgrenzung zum Petitionsausschuss.
Was heißt das nun, als Bürgerbeauftragter Bürgeranwalt zu sein? Er soll unabhängig und vor allem durch eigenmotiviertes, eigenständiges Handeln für die Schaffung bürgernaher Verwaltungsstrukturen und die Durchsetzung bürgerfreundlichen Verwaltungsverhaltens sorgen. Er soll nicht warten müssen, bis sich Bürgerinnen und Bürger mit Anliegen an ihn wenden. Da erhebt sich die Frage: Kann er das nicht jetzt schon? Er könnte es, er hätte es gekonnt, er kann es jetzt auch, aber er kann es praktisch nur mehr informell.
Deshalb sieht unser Gesetzentwurf konkrete Aufgabenstellungen vor. Der Bürgerbeauftragte soll Maßnahmen durchführen und fördern, die Zugang und Nutzung der Verwaltung für die Bürgerinnen und Bürger erleichtern. Er soll Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen und Verordnungen oder zu anderen Themen abgeben können. Das schließt eigene Vorschläge zur Gesetzesgestaltung ein, allerdings ohne dass er ein formales Initiativrecht hätte. Er soll vom Landtag als Gutachter einbezogen werden. Er soll eine eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben, eingeschlossen ein Informationsservice zur bürgerfreundlichen Verwaltung. Er soll auch Forschungsprojekte zu Fragen bürgerfreundlicher Verwaltung unter
stützen. Die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Organisationen und die Beförderung von Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Behörden soll zu seinen Aufgaben gehören. Er soll also, allgemeiner gesagt, Verwaltung verbessern helfen, den Bürgerinnen und Bürgern den Umgang mit der Verwaltung erleichtern und ein kritisches Auge auf die Verwaltung haben. Er soll die Verwaltung, wenn notwendig, an ihre Funktion als Dienstleisterin für die Bürgerinnen und Bürger erinnern.
Meine Damen und Herren, um diesen nicht abgeschlossenen Aufgabenkatalog wirksam erfüllen zu können, muss er zum einen unabhängig in seiner Stellung sein. Weder darf er für kritische Aktivitäten zugunsten von Bürgerinnen und Bürgern von staatlicher oder anderer Seite gerügt oder gar gemaßregelt werden, noch darf er, was Dauer und Ausgestaltung der Amtsführung angeht, zum Spielball politischer Mätzchen parlamentarischer Mehrheiten werden. Deshalb soll der Bürgerbeauftragte nach unserem Gesetzentwurf nicht mehr nur mit einfacher, sondern mit Zweidrittelmehrheit vom Landtag gewählt werden. Aus dem gleichen Grund hatten wir übrigens schon für den Gleichstellungsbeauftragten für behinderte Menschen eine Wahl mit Zweidrittelmehrheit gefordert. Auch eine Abwahl eines Bürgerbeauftragten wäre nur mit Zweidrittelmehrheit und nur nach einer vorherigen öffentlichen Anhörung eines von Abwahl bedrohten Amtsinhabers möglich. Das könnte helfen, ihn nicht zum Opfer partei- oder fraktionspolitischer oder sonstiger eigennütziger Interessen werden zu lassen. Personalvorschläge für einen Bürgerbeauftragten sollten auch nicht länger von der Landesregierung kommen, sondern von Bürgerinnen und Bürgern selbst, von ihren Verbänden und Vereinigungen und ihrer politischen Vertretung.
Deshalb sieht unser Gesetzentwurf das Vorschlagsrecht für Organisationen und Einzelpersonen aus Thüringen sowie den Landtag, seine Fraktionen und Abgeordneten vor. In diesem Sinne war Ihr Einwurf sogar sachlich richtig. Damit er sich als Bürgeranwalt auch direkter als bisher an die Bürgervertreter im Landtag wenden kann, sehen wir im Übrigen auch ein Rede- und ein Anwesenheitsrecht in den Ausschüssen des Landtags vor. Unser Gesetzentwurf verlangt auch die für eine solche Tätigkeit notwendige Personal- und Sachausstattung, so dass der Bürgerbeauftragte seine Amtsführung logistisch wie finanziell autonom gestalten kann.
Meine Damen und Herren, die Einführung des Zweidrittelquorums für seine Wahl löst nach Ansicht unserer Fraktion aber nicht den derzeit bestehenden politischen Konflikt um das Amt des Bürgerbeauftragten. Es geht doch vielmehr um die inhaltliche Existenzberechtigung des Amtes. Die CDU-Fraktion betrachtet ihn offensichtlich als eigentlich überflüssige Konkurrenz zum Petitionsausschuss. Die SPDFraktion fasst mit ihren Änderungen das heikle Verhältnis zwischen Ausschuss und Beauftragtem nicht wirklich an. Das heißt, sie lässt eine unbefriedigende Situation fortbestehen. Wir wollen einen unabhängigen, eigenständig tätigen Bürgeranwalt, der aus eigenem Antrieb bürgerfreundliche Verwaltung befördert.
Er soll in diesem Zusammenhang auch Petitionen bearbeiten, aber das soll nicht mehr seine vordringliche Aufgabe sein. Nur dann, wenn der Petent eine Weiterbearbeitung seines Anliegens durch den Petitionsausschuss ausdrücklich ablehnt, bearbeitet der Bürgerbeauftragte die Eingaben anstelle des Petitionsausschusses. Massen- und Sammelpetitionen, die meist auf allgemeine und in der Gesetzgebung verortete Probleme hindeuten, sollen ganz ausschließlich vom Petitionsausschuss bearbeitet werden.
Durch dieses ausdrückliche Wahlrecht der Bürgerinnen und Bürger und mit der klaren Regelung für Massen- und Sammelpetitionen sind die Kompetenzbereiche von Bürgerbeauftragtem und Petitionsausschuss klar abgegrenzt. Es ist eine der Landesverfassung entsprechende grundsätzlich vorrangige Zuständigkeit des Ausschusses für die Bearbeitung von Petitionen festgeschrieben, von der aber - und nur auf Wunsch des betroffenen Bürgers - Ausnahmen zugunsten der Bearbeitung einer Angelegenheit durch den Bürgerbeauftragten zulässig sind.
Notwendige Erweiterungen seiner Befugnisse wären nach unserem Gesetzentwurf: Auskunfts-, Akteneinsichts- und Zuzugsrechte werden ausgebaut; die Befugnisse, öffentlichen Stellen Korrekturmaßnahmen, wie zum Beispiel die Erteilung von Abhilfebescheiden, deutlich nahe zu legen, sind im Gesetz verankert. Das Recht zur Durchführung von Anhörungen und Schlichtungsgesprächen haben wir auch aufgenommen. Weitreichende Auswirkungen auf die Gestaltung von Verwaltungshandeln versprechen wir uns auch von dem im Gesetzentwurf verankerten Beanstandungsrecht. Solche Beanstandungsrechte stehen in vergleichbarer Form schon dem Datenschutzbeauftragten zu und haben im Bereich des Datenschutzes in Verwaltungen schon manche positive korrigierende Effekte zugunsten von Bürgerinnen und Bürgern gehabt und für Verwaltungen
heilsame Wirkungen entfaltet. Wir gehen davon aus, dass sich diese positiven Folgen auch zeigen werden, wenn ein Bürgerbeauftragter mit Beanstandungsrecht etwaigen Missständen zu Leibe rückt, z.B. rechtswidriger Verwaltungspraxis.
Meine Damen und Herren, ich hoffe, dieser kurze Überblick über die wesentlichen Regelungen des Gesetzentwurfs der Linkspartei.PDS-Fraktion hat deutlich gemacht, dass es bei sinnvoller gesetzlicher Ausgestaltung des Amts eines Bürgerbeauftragten für diesen nicht nur eine Existenzberechtigung, sondern eine gewisse Existenznotwendigkeit gibt. Trotzdem begegnet einem dann nicht selten ein Gegenargument: Alles das könnte doch auch der Petitionsausschuss leisten. Klare Antwort: Nein, das kann er meines Erachtens nicht, denn der Petitionsausschuss und seine Arbeit sind dazu viel zu sehr von politischen Mehrheiten geprägt.
Nein, meine Damen und Herren, zur Umsetzung dieser Aufgaben bedarf es einer unabhängigen, mit der Wahl durch den Landtag legitimierten Institution und einer Persönlichkeit, die ohne Mehrheitsdruck im Auftrag und zugunsten der Bürgerinnen und Bürger tätig wird.