In dem Gesetzentwurf der Sozialdemokraten wird zudem der Schutz tariftreuer Unternehmen betont. Das klingt gut. Aber haben Sie sich die Frage gestellt, ob das auch den Thüringer Unternehmen zugutekommt? Der Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Arbeit hat bereits im Jahr 2000 und im Jahr 2005 öffentliche Anhörungen zu dem Thema durchgeführt. Nicht ein einziger Unternehmensvertreter hat diesen Schutz eingefordert. Vielmehr wurde betont, dass die bestehenden Regelungen, unter anderem die Vergabemittelstandsrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Arbeit, als ausreichend angesehen werden. Die Anhörungen haben auch gezeigt, dass sich das Lohnniveau, z.B. im Baubereich, auf die Gesamttarifstundenlöhne der Lohngruppen 1 und 2 eingependelt hat. Diese Lohngruppen stellen gleichzeitig den Baumindestlohn dar. Ein Thüringer Vergabegesetz kann damit
den Thüringer Unternehmen gar keinen weitergehenden Schutz bieten. Ein solches Gesetz würde schlicht ins Leere gehen. Dies zeigt auch, dass das Ziel der Tariftreuegesetze anderer Länder - übrigens interessanterweise nur westdeutscher -, den heimischen Markt vor Billiganbietern abzuschotten, hier ebenfalls ins Leere geht.
Im Übrigen hält das Oberlandesgericht Celle die entsprechende niedersächsische Regelung, die Ihrem Gesetzentwurf weitgehend entspricht, für gemeinschaftsrechtswidrig. Im Rahmen eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens hat das Gericht die Frage der Vereinbarkeit der Tariftreueverpflichtung mit der im EG-Vertrag verankerten Dienstleistungsfreiheit dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs steht noch aus.
Mit meinen Ausführungen habe ich die Frage bereits hinreichend beantwortet, welchen Handlungsbedarf die Landesregierung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sieht. Die Entscheidung begründet keinen Handlungsbedarf. Das Gericht betont sogar, dass wegen des Anwendungsvorrangs - und das bitte ich jetzt einmal genau zu registrieren - des Gemeinschaftsrechts das Tariftreuegesetz gegebenenfalls nicht angewendet werden darf, auch wenn es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß sei. Die Frage, wie die Landesregierung die Notwendigkeit eines Mindestlohngesetzes in Verbindung mit einem Tariftreuegesetz bewertet, ist meines Erachtens ebenfalls beantwortet. Neben den Mindestlohnregelungen bedarf es keines Tariftreuegesetzes. Auch ohne ein Tariftreuegesetz führen Verstöße gegen Mindestlohnregelungen zum Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Das Arbeitnehmerentsendegesetz sieht dies ausdrücklich vor. Im Übrigen ist die Diskussion, ob ein genereller Mindestlohn festgeschrieben werden sollte, kein vergaberechtliches Thema.
Aus den genannten Gründen sieht die Landesregierung weder die Notwendigkeit noch die Zweckmäßigkeit, der Aufforderung nachzukommen, bis zum 30. April 2007 Eckpunkte für ein Thüringer Vergabegesetz zu erarbeiten. Wir halten diesen Ansatz für falsch. Das Vergaberecht ist nach unserer festen Überzeugung nicht das geeignete Instrument, arbeitsmarkt- und sozialpolitische Probleme zu lösen.
Erlauben Sie mir eine Bemerkung, die nicht ganz so böse gemeint ist, wie sie vielleicht beim ersten Anhören klingt: Alte Hüte können Sie nur begrenzt wieder aufarbeiten. Irgendwann ist jede Putzmacherin mit der weiteren Aufarbeitung überfordert.
Dann ist der Moment gekommen, da muss man einen neuen Hut kaufen, besser gleich mehrere neue Hüte. Das kurbelt die Wirtschaft an und das schafft Arbeitsplätze. Meine Damen und Herren von der Opposition, ich empfehle die Anschaffung neuer Hüte. Vielen Dank.
Ich frage: Wer wünscht die Beratung zum Sofortbericht zur Nummer 1 des Antrags der Fraktion der Linkspartei.PDS? Die Fraktion der Linkspartei.PDS, die CDU-Fraktion und die SPD-Fraktion. Damit eröffne ich die Beratung zum Sofortbericht und zugleich die Aussprache zur Nummer 1 des Antrags der Fraktion der Linkspartei.PDS sowie zum Gesetzentwurf der Fraktion der SPD. Ich erteile das Wort der Abgeordneten Leukefeld, Die Linkspartei.PDS.
Frau Präsidentin, guten Morgen meine Damen und Herren! Herr Staatssekretär, ich komme ohne Hut. Vielleicht kann man sich ja gemeinsam einen neuen Hut anschaffen, der dann aber die Inhalte tatsächlich klar zum Ausdruck bringt und die Forderungen, um die es uns hier gemeinsam geht.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich auf drei Problemstellungen eingehen, die im Zusammenhang mit dem heutigen Thema stehen. Es ist ganz klar - das ist schon gesagt worden -, Anfang November 2006 wurde eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Tariftreue als Vergabekriterium verkündet. Demnach hat das Ziel des Landes Berlin, tarifliche Regelungen zu stützen sowie die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen, Verfassungsrang. Das ist damit vorrangig gegenüber der Wettbewerbsfreiheit. Der Bundesgerichtshof hatte die Berliner Regelung zur Tariftreuepflicht für verfassungswidrig gehalten und sie deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Gemäß des Berliner Vergabegesetzes gilt seit 1998 die Tariftreue von Unternehmen als Vergabekriterium für Aufträge der öffentlichen Hand. Bauleistungen und bauliche Dienstleistungen werden demnach nur an Firmen vergeben, die ihre Arbeitnehmer nach den gültigen Entgelttarifen Berlins entlohnen. Darüber hinaus muss ein Unternehmen von ihm beauftragte Subunternehmen zur Tariftreue verpflichten. Ähnliche Tariftreuegesetze gibt es im Saarland, in Niedersachsen und in Bayern. Ich will hier darauf verweisen, dass die Fraktion der Linkspartei.PDS im Thüringer Landtag bereits Anfang November 2006 den Antrag auf Berichterstattung und die Vorlage von Eckpunkten für ein Thüringer Vergabegesetz durch die Landesregierung gestellt hatte - genau deshalb, um über solche Dinge zu re
den, wie Sie sie heute auch angesprochen haben. Das wäre unseres Erachtens der richtigere Weg gewesen, denn über Inhalte und Gestaltung des Gesetzes muss man erneut reden, zumal - und das ist auch schon gesagt worden - dieses Thema heute hier nicht zum ersten Mal debattiert wird. Deshalb unterstützen wir grundsätzlich den vorliegenden Gesetzentwurf der SPD.
Ein Vergabegesetz, meine Damen und Herren, ist längst überfällig. Über die inhaltliche Ausgestaltung sollten wir weiter reden. Ich nehme an, Sie haben die im Jahre 2005 eingebrachten Gesetzentwürfe der SPD und unserer Fraktion noch in guter Erinnerung, ebenso den fast ein Jahr lang andauernden Verfahrensweg mit Plenarberatung, Überweisung an die Ausschüsse für Wirtschaft, Technologie und Arbeit; Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten, die nachfolgenden Ausschussberatungen und vor allen Dingen die öffentliche Anhörung, die ja gezeigt hat, dass es einen Handlungsbedarf gibt. Letztendlich erfolgte, wie wir alle wissen, die Ablehnung der Gesetzentwürfe von SPD und PDS hier in diesem Haus mit der Mehrheit der CDU. Ich sage Ihnen, es gab dafür politische Gründe. Es war nicht gewollt, und wenn ich Herrn Staatssekretär richtig verstanden habe, hat sich an dieser grundsätzlichen Position nichts geändert.
Das können Sie beklatschen, es hilft aber den Unternehmen nichts und vor allem nicht bei diesem Lohndumping, dem sie ausgesetzt sind.
Ein Argument für die Ablehnung damals war die Tatsache, dass zum damaligen Zeitpunkt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch ausstand. Rechtlich betrachtet waren somit die Gesetzentwürfe nicht „entscheidungsreif“, wie uns das Minister Reinholz in seiner Rede im Plenum am 30.06.2005 hier dargelegt hat. Das, meine Damen und Herren, ist jetzt anders. Dieses vorgeschobene Argument gilt heute nicht mehr.
Meine Damen und Herren, ich möchte noch auf einen weiteren Aspekt eingehen. Insbesondere die damalige Anhörung hat gezeigt, dass es seit Jahren einen ruinösen Wettbewerb gibt, der entsteht, wenn durch Kombilohn-Modelle oder durch Billigarbeitskräfte Unternehmen am Markt agieren können, die aufgrund ihrer arbeitnehmerfeindlichen, unsozialen Lohnpolitik den Dumpingwettbewerb forcieren. Darauf hat besonders das Handwerk immer wieder hingewiesen, aber auch kleine und mittelständische Unternehmen haben deutlich gemacht, dass derjenige bestraft wird, der noch tarifgerecht bezahlt. Er hat kaum eine Chance, Aufträge der öffentlichen Hand zu erhalten. Ich sage Ihnen, das ist
nicht nur ungerecht, das gefährdet in hohem Maße die Existenz und wirtschaftliche Entwicklung insbesondere der kleinen einheimischen Unternehmen. Wenn Sie ehrlich zu sich selbst sind, werden Sie in Ihrem Wahlkreis viele Beispiele finden und die Argumente von der klein- und mittelständischen Wirtschaft auch hören, die das immer wieder sagen. Außerdem, meine Damen und Herren, ist die Öffnung von Tür und Tor für den weiteren Ausbau des Niedriglohnsektors vorprogrammiert. Dem soll tarifgerechte Entlohnung und die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns entgegenwirken.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, Herr Staatssekretär - Sie haben zwar das Eingangsstatement zum Schluss wieder ein bisschen weggenommen -, sind Sie ja durchaus der Meinung, dass es notwendig ist, in bestimmten Branchen einen Mindestlohn einzuführen. Sie kennen unsere Position hier im Haus dazu, Sie wissen von den Auswirkungen auf Kaufkraft und Binnennachfrage, das ist alles bekannt, deswegen will ich darauf verzichten.
Die öffentliche Hand kann und muss handeln, aber sie muss es natürlich auch politisch wollen. Sie, meine Damen und Herren von der CDU, tragen für die Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen die politische Verantwortung und ich fordere Sie auf, werden Sie dieser endlich gerecht.
Mit der Mittelstandsrichtlinie allein kommen Sie diesen Problemen nicht bei. Wir meinen, das bedarf klarer gesetzlicher Regelungen, die auch kontrolliert werden müssen.
Auf ein weiteres Thema will ich zu sprechen kommen. Mein Abgeordnetenkollege Herr Gerstenberger stellte eine Kleine Anfrage bezüglich der Verantwortung der GFAW für die Kontrolle der Einhaltung von Mindeststandards bei der Vergabe von ABM und BSIMaßnahmen. Er fragte unter anderem, ich darf zitieren: „Werden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zur Ausreichung von Fördermitteln des Europäischen Sozialfonds Auflagen erteilt, die sich auf die Einhaltung tariflicher Standards und gesetzlicher Mindestlohnregelungen beziehen?“ Die Landesregierung antwortete: „Die GFAW entscheidet entsprechend den Rechtsgrundlagen der Landesrichtlinie und erteilt bei der Bewilligung von ABM und BSI-Maßnahmen keine zuwendungsrechtlichen Auflagen, die sich auf die Einhaltung tariflicher Standards und gesetzlicher Mindestlohnregelungen beziehen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.“ Dort wurde erklärt, dass tarifliche Regelungen zwischen Antragsteller und Zuwendungsemp
Erstens, die Landesregierung stellte bisher in ihren Reden fest, dass sie mit der Situation unzufrieden ist, aber nichts ändern könne.
Zweitens, den Unternehmen und den dort Beschäftigten wurde in der Vergangenheit versprochen, dann etwas zu ändern, wenn es möglich wäre.
Drittens, Landesgesellschaften, wie z.B. die GFAW, handeln nach einem rechtlichen Rahmen, der allerdings durch das Parlament und die Landesregierung zu schaffen ist.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im vorigen Jahr die Rechtmäßigkeit von Tariftreueregelungen bestätigt hat, gibt es keinerlei Hinderungsgründe, um ein analoges Gesetz in Thüringen zu verabschieden. Allerdings halten wir den Antrag der SPD-Fraktion für nicht weitgehend, denn einige unseres Erachtens wichtige Vergabekriterien finden im vorliegenden Gesetzentwurf noch keine Berücksichtigung, so z.B. die Aufnahme von Bedingungen, die soziale und umweltbezogene Aspekte für die Ausführung eines Auftrags betreffen. In Artikel 26 der Europäischen Vergabekoordinierungsrichtlinie ist formuliert: „Die öffentlichen Auftraggeber können zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben werden. Die Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags können insbesondere soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen.“
In Nummer 33 der Erwägungsgründe der Richtlinie gibt es dazu weitere Ausführungen in dem Sinn, dass die Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags mit dieser Richtlinie vereinbar sind, sofern sie nicht unmittelbar oder mittelbar zu einer Diskriminierung führen. Sie können insbesondere dem Ziel dienen, die berufliche Ausbildung auf den Baustellen sowie die Beschäftigung von Personen zu fördern, deren Eingliederung besondere Schwierigkeiten bereitet, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder die Umwelt zu schützen. In diesem Zusammenhang sind z.B. u.a. die für die Ausführung des Auftrags geltenden Verpflichtungen zu nennen, Langzeitarbeitslose einzustellen oder Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer und Jugendliche durchzuführen - wichtige Dinge, wie ich meine.
finden sollte. Nicht enthalten im vorliegenden Gesetzentwurf sind auch Haftungsregelungen bei der Erteilung von Aufträgen an Nachunternehmer. Auch nicht enthalten sind die Einbeziehung von Fördermittelempfängern in die Vergabe und Bindung der Fördermittelvergabe an die Einhaltung der Vergabekriterien.
Aus eben bereits zitierter Antwort der Landesregierung auf die Anfrage von Herrn Gerstenberger geht weiter hervor, dass die Einhaltung vergaberechtlicher Regelungen in der Verantwortung des Projektträgers, der zugleich Vergabestelle ist, liegt. Hier stellt sich die Frage, wie objektiv Vergabekriterien berücksichtigt werden können, wenn Vergabestelle und Projektträger identisch sind. Die Fraktion der Linkspartei.PDS im Thüringer Landtag vertritt den Standpunkt, dass die Aufnahme der o.g. Punkte in ein Thüringer Vergabegesetz unabdingbar ist und mit den Partnern der Wirtschaft diskutiert werden muss.
Meine Damen und Herren, anlässlich des 1. Thüringer Vergaberechtstages in Erfurt am 8. September des vergangenen Jahres wurde durch den 2. Vizepräsidenten Herrn Dr. Ing. Hans-Reinhard Hunger festgestellt, dass es für Aufträge unter dem Schwellenwert, das sind immerhin 90 Prozent aller Aufträge, keinen Vergaberechtsschutz gibt und dies auch nicht durch die in Thüringen existierende Vergabemittelstandsrichtlinie abzudecken ist. Die Schaffung eines Vergaberechtsschutzes unter dem Schwellenwert hält Herr Hunger für sinnvoll, um einen vereinfachten Wettbewerb zu schaffen und einen besseren Schutz für ehrliche Bewerber zu erreichen. Wir sehen hier einen dringenden Handlungsbedarf, zumal z.B. die Schwellenwerte bei Planungsleistungen kürzlich von 200.000 € auf 211.000 € angehoben wurden. Darüber hinaus erachten wir es für dringend erforderlich, das seit Jahren überfällige Forderungssicherungsgesetz wieder auf die Tagesordnung des Bundesrats zu bringen. Wirtschaftliche Unternehmen und das Handwerk brauchen Sicherheit und das hat ja auch in der einführenden Begründung Herr Pilger zum Ausdruck gebracht, dass es mittelstandsfreundlicher Kriterien hier auch bedarf. Deshalb will die Fraktion der Linkspartei.PDS anregen, zu überdenken, ob als Bestandteil des Thüringer Vergabegesetzes als sogenannte vergabefremde Kriterien die Eckpunkte des Forderungssicherungsgesetzes aufzunehmen sind, um endlich sowohl Planungs- als auch Zahlungssicherheit zu gewährleisten.
Mit diesem Gesetz soll der schlechten Zahlungsmoral von Auftraggebern entgegengewirkt werden. Schwerpunkt dieses Gesetzes soll die vorläufige Zahlungsanforderung sein, die besagt, dass ein Gericht
einen vorläufigen Zahlungstitel erlassen kann, wenn der Kläger, sprich der Unternehmer, Erfolgsaussichten für sein Klageersuchen hat. Mit der längst überfälligen Verabschiedung des Forderungssicherungsgesetzes, wie es im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD angekündigt wurde, könnte die Bundesregierung zumindest in diesem Punkt ihr Wort halten und das Versprechen, den Mittelstand zu stärken, einlösen. Deshalb halten wir es für wichtig, dass die Landesregierung jetzt die Eckpunkte für ein Thüringer Vergabegesetz formuliert und Nägel mit Köpfen macht.
Einige dieser Aspekte werden in dem vorgelegten Gesetzentwurf von der SPD auch entsprechend unseres Antrags aufgegriffen. Die Diskussion des Gesetzentwurfs sollte im Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Arbeit weitergeführt werden, deshalb beantragen wir sowohl die Überweisung unseres Antrags als natürlich auch des Gesetzentwurfs an den Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Arbeit.
Die sich jetzt mit dem Verfassungsgerichtsurteil ergebenen neuen Handlungsspielräume sollten unseres Erachtens ausgeschöpft werden und im Interesse der Unternehmen und der Arbeitnehmer des Landes zur Stärkung der wirtschaftlichen Leistungskraft, insbesondere der einheimischen Unternehmen, zum Erhalt von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Binnennachfrage genutzt werden. Danke schön.
Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, wir reden heute über einen Gesetzentwurf mit dem etwas sperrigen Titel „Thüringer Gesetz über die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand an das Bau- und Dienstleistungsgewerbe“. Worum es dabei geht, sind Arbeitsbedingungen und damit auch Lebensbedingungen in Thüringen. Herr Staatssekretär Aretz, ich will das in aller Deutlichkeit sagen: Ich glaube, dass der Einsatz für vernünftige Arbeits- und Lebensbedingungen in Thüringen kein alter Hut ist.
Arbeit ist keine beliebige Ware, darin sind wir uns einig. Für viele bedeutet sie nicht nur Lebensunterhalt, sondern auch Teilhabe an der Gesellschaft. Viele
finden über ihre Arbeit Bestätigung und Selbstbewusstsein. Deshalb hat menschliche Arbeit ihre Würde und sie hat ihren Preis.
Das haben Sie auch betont, insoweit sind wir uns einig. Ich will noch einen weiteren Aspekt hinzufügen. Der Lohn hat auch eine wichtige Funktion für den Wirtschaftskreislauf. Er spielt eben nicht nur eine Rolle auf der Kostenseite der Unternehmen, sondern er bedeutet auch Nachfrage. Fehlende Nachfrage bedeutet fehlende Chancen, insbesondere ganz unmittelbar im Handel, im Dienstleistungsbereich, aber auch im weiteren Sinne für alle Unternehmen. Deshalb sorgen Tarifparteien in Tarifverhandlungen dafür, dass vernünftige Löhne gezahlt werden, dass Arbeitnehmer am Gewinn auch entsprechend beteiligt sind. Das ist ein sinnvolles System. Auch darin sind wir uns, glaube ich, einig. Deshalb glaube ich, dass es sinnvoll ist, ein menschlich und wirtschaftlich sinnvolles und funktionierendes Tarifsystem zu unterstützen.
Herr Aretz, Sie haben darauf verwiesen, dass wir ja die Möglichkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung haben. Aber da muss ich Ihnen sagen, da haben Sie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht richtig gelesen, da ist Ihre Argumentation ein alter Hut. Ich muss das so deutlich sagen, denn das Verfassungsgericht stellt ausdrücklich fest, dass die Tariftreueerklärung nicht im Widerspruch zu § 5 Tarifvertragsgesetz steht - jetzt zitiere ich: „da die Tariftreueerklärung nicht mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags vergleichbar ist“. Dann heißt es weiter: „Die Tariftreueerklärung ist ein neben der Allgemeinverbindlichkeitserklärung stehendes weiteres Mittel, um zu erreichen, dass Außenseiterarbeitgeber Tariflöhne zahlen.“ Dieses Problem ist eben nicht mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung abzuhandeln. Das hat selbst das Verfassungsgericht in seinem Urteil festgehalten und Sie laufen mit Ihrer Argumentation diesem Urteil weit hinterher, Herr Staatssekretär.