Protocol of the Session on December 15, 2006

Meine Damen und Herren Abgeordneten, ich heiße Sie willkommen zu unserer heutigen Sitzung des Thüringer Landtags, die ich hiermit eröffne. Ich begrüße auch die Besucher auf der Zuschauertribüne und die Vertreterinnen und Vertreter der Medien.

Als Schriftführer hat neben mir Platz genommen der Abgeordnete Günther; die Rednerliste führt die Abgeordnete Wolf.

Für die heutige Sitzung liegen mir folgende Entschuldigungen vor: Minister Schliemann und Minister Wucherpfennig.

Ich möchte an dieser Stelle recht herzlich Minister Reinholz gratulieren, der heute Geburtstag hat.

(Beifall im Hause)

Ich wünsche ihm Freude, Glück, Erfolg in seinem Amt und Zufriedenheit im persönlichen Leben. Alles Gute, Minister Reinholz!

Ich habe aufgrund der Dringlichkeit gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung Herrn Gennadij Kolmogorev und Frau Olga Kolmogorev von Radio F.R.E.I. für diese Plenarsitzung eine Genehmigung für Tonaufnahmen im Plenarsaal erteilt.

Meine Damen und Herren Abgeordneten, Sie werden heute Morgen in den Nachrichten und im Fernsehen schon die traurige Nachricht vernommen haben, dass hier in Thüringen ein Baby tot und ein verwahrlostes Kind aufgefunden worden sind. Wir und ich als Präsidentin bedauern diese Tatsache außerordentlich. Wir werden im Tagesordnungspunkt 11 heute darauf zu sprechen kommen; der Minister wird dazu Stellung nehmen. Ich möchte nur an dieser Stelle betonen, dass uns dieser Vorfall sehr betroffen macht.

Ich komme damit zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 3

Thüringer Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/2296 - dazu: Beschlussempfehlung des Aus- schusses für Wissenschaft, Kunst und Medien - Drucksache 4/2532 -

dazu: Änderungsantrag der Fraktion der Linkspartei.PDS - Drucksache 4/2551 - Änderungsantrag der Fraktion der SPD - Drucksache 4/2552 - ZWEITE BERATUNG

Berichterstatter ist der Abgeordnete Seela. Ich erteile das Wort dem Abgeordneten Seela aus dem Ausschuss für Wissenschaft, Kunst und Medien zur Berichterstattung.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, der Thüringer Landtag hat in seiner Sitzung am 29. September 2006 den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 4/2296 „Thüringer Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften“ an den Ausschuss für Wissenschaft, Kunst und Medien überwiesen. Der Ausschuss hat sich in vier Sitzungen mit dem Gesetzentwurf befasst. Dazu gehörte auch ein mündliches Anhörungsverfahren in öffentlicher Sitzung am 9. November 2006, das darüber hinaus flankiert worden war von einer schriftlichen Anhörung zum Gesetzentwurf. Da im Ausschuss Einigkeit darüber bestand, für das Universitätsklinikum in Jena kein Rumpfgeschäftsjahr zulassen zu wollen und demzufolge die dafür notwendigen Regelungen des Gesetzes zum 01.01.2007 in Kraft treten zu lassen, aber andererseits der Gesetzentwurf der Regierung dem Parlament erst seit dem 21. September 2006 vorliegt, war für die Beratung im Ausschuss ein hohes Maß an Eile und konzentrierter Arbeit geboten. Deswegen möchte ich die Gunst der Stunde noch einmal nutzen und mich besonders von dieser Stelle aus herzlich bedanken bei der Landtagsverwaltung, insbesondere bei Herrn Dr. Burfeind, für die Unterstützung.

(Beifall bei der SPD)

Meine Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf lässt sich nicht auf eine bloße Novellierung des bestehenden Hochschulgesetzes reduzieren. Er umfasst das komplett neu gefasste Thüringer Hochschulgesetz, das Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz, das Thüringer Gesetz zur Errichtung der Teilkörperschaft Universitätsklinikum Jena und die Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes sowie Änderungen von drei Verordnungen, die der Thüringer Lehrverpflichtungs- und Kapazitätsverordnung sowie der Thüringer Verordnung über die Zuerkennung einer der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung entsprechenden Qualifikation.

Mit der Neufassung des Hochschulgesetzes sollen vor allem die nationale als auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Thüringens Hochschulen, ihre Attraktivität und Forschung, Lehre, Studium, Weiterbildung und Technologietransfer sowie Leistungs- und Innovationsfähigkeit ihrer Wissenschafts- und Forschungssysteme gestärkt werden. Zu diesem Zweck beabsichtigt der Gesetzentwurf im Wesentlichen, den Hochschulen eine erweiterte Autonomie und flexiblere Entscheidungsstrukturen einzuräumen sowie das Verhältnis zwischen Staat und Hochschulen sowohl neu auszurichten als auch neu zu ordnen.

Die Notwendigkeit einer Neufassung des Hochschulgesetzes liegt ebenfalls im Bologna-Prozess begründet, der die Schaffung eines gesamteuropäischen Hochschulrahmens auf der Basis gestufter Studiengänge und eines Leistungspunktesystems vorsieht und demnach auch die Anpassung der Thüringer Hochschulen daran. Darüber hinaus waren neue Regelungen notwendig, die das Jenaer Universitätsklinikum angesichts bzw. trotz begrenzter öffentlicher Haushalte in die Lage versetzen, auf einem von zunehmenden Herausforderungen und Konkurrenz geprägten Markt rasch und flexibel zu reagieren. Schließlich wurde ein Neuregelungsbedarf auch bei der landesrechtlichen Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 sowie bei der Anpassung des Hochschulgesetzes an die in Thüringen mittlerweile geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit gesehen.

Meine Damen und Herren, das Ihnen vorliegende Thüringer Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften enthält im Kern folgende Regelungen: Die bereits eingeführten neuen Steuerungsinstrumente, Rahmenvereinbarungen sowie Ziel- und Leistungsvereinbarungen werden als neue Formen des Zusammenwirkens von Staat und Hochschule gesetzlich verankert. Entscheidungen über die hochschulinterne Organisation werden in einem im Gesetzentwurf vorgegebenen Orientierungsrahmen weitgehend auf die Hochschulen übertragen, die innerhalb dieses Rahmens in einer eigenen Grundsatzung die Einrichtung von Struktureinheiten und Gremien entsprechend ihren Bedürfnissen selbst regeln. Damit besteht die Möglichkeit zur Erprobung formorientierter Hochschulmodelle. Der Gesetzentwurf sieht eine Neugestaltung der Spitze der Hochschulen mit einem Präsidium, einem Hochschulrat und dem Senat als zentrale Organe vor. Mehr Entscheidungsbefugnisse erhalten die Hochschulleitungen, die künftig aus dem Präsidium mit dem Präsidenten bzw. Rektorat mit dem Rektor an der Spitze bestehen sollen. Neu ist zudem, dass die Einrichtung eines Hochschulrats mit überwiegend externen Persönlichkeiten als zentrales Organ verbindlich vorgesehen wird.

Meine Damen und Herren, wie im Bologna-Prozess vorgesehen, sieht der Gesetzentwurf die Einführung von gestuften Studienstrukturen als Regelangebot vor. Danach soll es künftig neue Studiengänge nur noch in der Bachelor-/Master-Struktur geben. Darüber hinaus sieht der Entwurf eine Erweiterung des Hochschulzugangs von qualifizierten Berufstätigen sowie eine Erhöhung der Durchlässigkeit zwischen den Hochschularten und der Berufsakademie vor. Danach soll den Hochschulen ebenfalls eine wirtschaftliche Betätigung in verschiedenen Geschäftsfeldern gestattet werden, so z.B. durch Gründung oder Beteiligung an bzw. von Unternehmen. Darüber hinausgehende eigenständige Entscheidungsstrukturen durch die Übertragung der Bauherren- und Dienstherreneigenschaft räumt der Gesetzentwurf dem Universitätsklinikum Jena ein, das gemeinsam mit der Medizinischen Fakultät als rechtsfähige Teilkörperschaft der Friedrich-Schiller-Universität verselbstständigt werden soll.

Abgesehen davon, dass das neue Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz die bislang bereits bestehenden Gebührentatbestände zusammengefasst und vereinheitlicht hat, ist im Gesetzentwurf die Einführung eines sogenannten Verwaltungskostenbeitrags in Höhe von 50 € pro Semester für jeden Studierenden neu geregelt. Zusätzlich wird den Hochschulen die Möglichkeit eingeräumt, für postgraduale, nicht konsekutive Studiengänge sowie für bestimmte Service- und Ergänzungsangebote Gebühren zu erheben.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, wie eingangs bereits erwähnt, fand im Ausschuss für Wissenschaft, Kunst und Medien parallel ein schriftliches sowie ein mündliches Anhörungsverfahren statt. Im Rahmen der schriftlichen Anhörung waren 18 Stellungnahmen eingegangen. Zur mündlichen Anhörung wurden 26 Anzuhörende eingeladen. Im Verlaufe der beiden Anhörungsverfahren war eine große Anzahl von Einwänden, Anregungen und Ergänzungsvorschlägen eingegangen, die von der Landtagsverwaltung in kurzer Frist für die Ausschussmitglieder als 375-seitige synoptische Darstellung aufbereitet wurden. Neben einer überwiegend grundsätzlichen Zustimmung zum bereits im Vorfeld überarbeiteten Regierungsentwurf wurden von Anzuhörenden auch grundsätzliche Bedenken vor allem zu den Ziel- und Leistungsvereinbarungen, zur Erprobungsklausel, zu den Aufgaben der Hochschulen, zum Berichtswesen sowie zum neuen Leitbild der inneren Organisationsstruktur von Hochschulen vorgetragen. Mitunter wurde im Anhörungsverfahren nicht zu dem heute abschließend zu beratenden Regierungsentwurf Stellung bezogen, sondern lediglich zum veralteten Referentenentwurf.

Im Einzelnen wurden von verschiedenen Anzuhörenden insbesondere folgende Einwände oder Änderungsvorschläge den Mitgliedern des Ausschusses unterbreitet:

1. Bei § 2 - Rechtsstellung der Hochschulen - wurde wiederholt moniert, dass die Gestaltung von Struktur und Gliederung der Hochschulen auf zentraler Ebene eine Auftragsangelegenheit sei und nicht mehr der Selbstgestaltungskompetenz der Hochschulen unterliege. Darüber hinaus wurde eine stärkere Berücksichtigung von bibliothekarischen Dienstleistungen gewünscht.

2. Neben zahlreichen positiven Bewertungen der in § 4 verankerten Erprobungsklausel äußerten Anzuhörende, darunter insbesondere die Rechtswissenschaftliche Fakultät der FSU Jena, diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken, weil dadurch die theoretische Möglichkeit bestünde, in die Wissenschaftsfreiheit oder gar in die Strukturen der Hochschulen einzugreifen. Dabei wurde vor allem unterstellt, dass das Ministerium im Rahmen der Experimentierklausel zu viel Rechte habe und bei Einigung mit der Hochschulleitung den Hochschulen bestimmte Strukturen vorschreiben könnte.

3. Das neue Hochschulgesetz sollte in § 5 wieder, wie im alten Gesetz vorgesehen war, eine Art Leitmotiv für die allgemeine Werteausrichtung der Hochschulen vorgeben.

4. Dass die Hochschulen im vorliegenden Gesetzentwurf verpflichtet werden, Gender-Mainstreaming als durchgängiges Ziel in allen Entscheidungen zu berücksichtigen, wurde insgesamt positiv gewürdigt. Darüber hinaus gab es noch die Forderung nach einem Stimmrecht der Gleichstellungsbeauftragten im Senat.

5. Mehrfach wurden die Regelungen zum Berichtswesen in § 9 sowie zur Erhebung personenbezogener Daten in § 10 als zu große bürokratische Anforderungen an die Hochschulen gesehen und als Überregelung empfunden.

6. Hinsichtlich der abzuschließenden Ziel- und Leistungsvereinbarungen, wie in § 12 aufgeführt, wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarungen begrüßt würden, diese allerdings das Ergebnis eines einvernehmlichen Aushandlungsprozesses zwischen Hochschulen und Ministerium sein müssten. Für den Fall, dass kein Konsens hergestellt werden könne, wurde die Einführung eines Schlichtungsverfahrens angeregt.

7. In § 13 wurde insbesondere die komplette Bauherreneigenschaft für die Hochschulen begehrt, in deren Eigentum auf Antrag das Immobilienvermö

gen übertragen werden sollte.

8. Ein breites Spektrum an Stellungnahmen - von Befürwortungen über eine differenzierte Ablehnung bis hin zur völligen Ablehnung - provozierte der § 16 - Gebühren.

9. Die weitaus größte Anzahl von Stellungnahmen konzentrierte sich auf den zweiten Teil, Abschnitt 2 des Gesetzentwurfs - Organisation und Struktur. Die vorgetragenen Änderungswünsche betrafen insbesondere die Interaktion zwischen den wesentlichen Gremien bzw. den zentralen Einrichtungen der Hochschulen, also Hochschulleitung, Hochschulrat und Senat. So wurde vor allem eine Änderung der Balance zwischen den wesentlichen Gremien zugunsten des Senats gewünscht. Die Frage, welche Stellung der Senat und welche Stellung die anderen Gremien haben, wurde dabei von vielen Anzuhörenden zum zentralen Problem bei der Beratung des Gesetzentwurfs erhoben. In diesem Zusammenhang nahmen die ebenfalls kritisch beleuchteten Fragen der überwiegend externen Zusammensetzung des Hochschulrats sowie der möglichen Wahl eines Externen zum Präsidenten eher eine untergeordnete Bedeutung ein.

10. Für eine intensive Diskussion sorgte die spezielle gesetzliche Regelung in § 37 a - Zentren für Lehrerbildung und Bildungsforschung -, die zumindest von einzelnen Anzuhörenden infrage gestellt wurde.

11. Anregungen wurden ebenfalls zu § 43 - Akkreditierung - vorgetragen, die sich vor allem für die Schaffung eines hinreichenden Spielraums für die Implementierung von Prozessakkreditierungen einsetzten.

12. Eine Festlegung zur verbindlichen Studienberatung wünschen sich Anzuhörende in § 90 - Studienberatung.

13. Eine ausführliche Debatte, zumindest im Ausschuss, fand zu der in der Anhörung unter § 57 - Aufgaben der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben - aufgeworfenen Anregung statt, die Forschungsergebnisse im Sinne von Open Access frei und ungehindert zugänglich zu machen.

14. Zum sechsten Teil im Gesetzentwurf - Hochschulmedizin - wurden von den Anzuhörenden folgende Änderungen begehrt: die Aufnahme eines Schlichtungsausschusses im Gesetz; die Streichung des Passus, wonach das Klinikum für zugewiesene Beamte die Versorgungslasten zu tragen habe; die Aufhebung der Beschränkung der Förderung des Klinikums allein auf sogenannte große Baumaßnahmen; die Aufnahme des Pflegedirektors in den Klinikumvorstand; eine Stellvertreterreglung für den Vertreter

der Arbeitnehmer im Verwaltungsrat sowie die Aufnahme einer sogenannten Besitzstandsklausel für in ausgegründete Unternehmen übergeleitete Arbeitnehmer.

15. Im Zusammenhang mit dem neunten Teil des Gesetzentwurf - Übergangs- und Schlussbestimmungen - wurden Änderungswünsche vorgetragen, die unter anderem darauf abzielten, ein halbes Jahr früher auf die Regelungen des neuen Gesetzes umstellen zu können sowie das im Gesetzentwurf auf vier Jahre befristete Berufungsrecht auszuweiten.

16. Zahlreiche Stellungnahmen bezogen sich ebenfalls auf den Artikel 2 des Gesetzentwurfs „Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz“, die grundsätzlich die Erhebung einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 50 € pro Student im Semester ablehnten oder zumindest eine vollständige Zuführung dieser Pauschale an die Hochschulen einforderten.

17. Schließlich wurden unter Artikel 4 „Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes“ zusätzliche Anhörungsrechte für die Personalvertretungen bei den Ziel- und Leistungsvereinbarungen gewünscht.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, im Ergebnis der Anhörung und Abschlussberatung im Ausschuss haben sich zahlreiche Änderungsvorschläge zum Regierungsentwurf ergeben; die wichtigsten davon waren folgende:

1. In Artikel 1 § 4 wurden die grundsätzlichen Bedenken aus der Anhörung aufgegriffen, dass die entsprechende Rechtsverordnung des Ministeriums gegen den Willen der Hochschulen für alle geltend gemacht werden könnte. Mehrheitlich wurde deshalb eine Präzisierung beschlossen. Mit großer Mehrheit wurde unter § 4 ebenfalls eine Ergänzung beschlossen, die der Erprobung hinsichtlich der von den Hochschulen geforderten weitreichenden Bauherreneigenschaft dient.

2. Einstimmig befand der Ausschuss unter § 5, dass sich die bisherige Formulierung eines Leitbildes für die Hochschulen im Hochschulgesetz bewährt habe und im Geiste der Freiheit ergänzt beibehalten werden soll.

3. Ebenfalls einstimmig entschied sich der Ausschuss für eine Neufassung von § 9, die nunmehr eine Straffung des Berichtswesens vorsieht sowie mit Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen auf eine gesetzliche Vorgabe zur Schaffung und Einrichtung eines Informationssystems in den Hochschulen verzichtet.

4. Um die Gleichwertigkeit der beiden möglichen Hochschulleitungsformen - nämlich das Präsidium und das Rektorat - deutlich zu machen, wurde mehrheitlich die Zusammenführung der Regelungen für die beiden Formen in Absatz 1 von § 27 - Hochschulleitung - beschlossen.

5. Mit mehrheitlicher Zustimmung wurde unter § 32 durch eine Einfügung in Absatz 7 dem Personalratsvorsitzenden die Berechtigung eingeräumt, mit Rederecht an den Sitzungen des Hochschulrats teilzunehmen.

6. Mit der einstimmigen Zustimmung des Ausschusses zu einer Ergänzung in § 42 Abs. 2 wird eine Intention aus der Anhörung aufgegriffen, durch die klargestellt wird, dass im Falle der Aufhebung eines Studienganges die bereits in diesem Studiengang immatrikulierten Studierenden einen Anspruch auf Beendigung des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit haben.

7. Einstimmig wurden im Ausschuss durch die Neufassung von § 60 Abs. 1 Nr. 3 die Meisterprüfung sowie der erfolgreiche Abschluss der der Meisterprüfung gleichwertigen Bildungsgänge zum „Staatlich geprüften Techniker“ oder zum „Staatlich geprüften Betriebswirt“ als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung beschlossen.

8. Ebenfalls einstimmig übernahm der Ausschuss einen Änderungsantrag in § 78 Abs. 1 Satz 4, der aufgrund des starken nationalen wie internationalen Konkurrenzwettbewerbs unserer Hochschulen im Gesetz künftig die Möglichkeit außerordentlicher Berufungsverfahren ohne Ausschreibung der Professorenstelle vorsieht.

9. Durch die mehrheitlich beschlossene Änderung in § 91 Abs. 3 wird beim Universitätsklinikum Jena die Zuständigkeit des Verwaltungsrats auf die Genehmigung der Grundsatzung reduziert und das operative Geschäft grundsätzlich in die Zuständigkeit des Klinikumvorstands und des Fachbereichsrats gelegt. Damit wird eine Vermischung von operativen und kontrollierenden Funktionen weitgehend vermieden, aber vor allem der Vorstand gestärkt.