Protocol of the Session on October 19, 2006

(Beifall bei der Linkspartei.PDS)

Aber, meine Damen und Herren, auch das kennen wir schon vom Innenministerium: Kameras installieren, Kameras wieder abbauen,

(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Ach, hör doch auf!)

Scanner installieren, Scanner wieder abbauen, Polizeidirektionen sanieren,

(Unruhe bei der CDU)

Polizeidirektionen schließen. Nun wird vielleicht noch eines hinzukommen - Spiegeldatei aufbauen, Spiegeldatei wieder abschaffen.

(Beifall bei der Linkspartei.PDS)

Nur um Missverständnisse zur vermeiden,

(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Wir haben … die Stasiunterlagen.)

wir plädieren für eine Landesregelung zum Meldewesen, die sich inhaltlich und formal eng an das Rah

mengesetz anlehnt und die Vorschriften des Datenschutzes streng einhält. Das schließt nicht die Aufnahme der Möglichkeit aus, Angaben über eine eventuelle Waffenberechtigung zu speichern oder weiterzugeben. Niemand kann uns also mit dem Vorwurf kommen, wir würden unsere eigenen Forderungen unterlaufen. Konsequent im Sinne des Rechts der Bürger auf ihre Daten ist es dann auch, wenn Auskünfte an Dritte auf ein Minimum reduziert werden, insbesondere bei jenen besonderen Auskunftsersuchen wie denen der Parteien zum Beispiel im Zusammenhang mit Wahlkämpfen. Da sollte die Auskunftsbereitschaft eingeschränkt und an eine Zustimmung der Betroffenen geknüpft werden. Dem dient der von Herrn Gentzel bereits erwähnte von uns eingereichte Änderungsantrag, der Ihnen in Drucksache 4/2390 vorliegt.

Meine Damen und Herren, wenn wir Stärkung der Kommunen, Datenschutz, Bürgernähe und Kohärenz ernst nehmen und zugleich die bevorstehende Übernahme der alleinigen Gesetzgebungskompetenz durch den Bund einbeziehen, dann kann das nach unserer Auffassung nur eines heißen, und das empfehlen wir auch: Dieses Gesetz sollte nicht verabschiedet werden, nicht so.

(Beifall bei der Linkspartei.PDS)

Es nimmt die Anforderungen des noch geltenden Bundesrahmengesetzes nur als äußeren Anlass, einen mittlerweile im traurigen Sinne legendären Thüringer Eigensinn durchzusetzen, ohne Rücksicht auf Verluste und ohne tieferen Sinn. Danke.

(Beifall bei der Linkspartei.PDS)

Das Wort hat der Abgeordnete Kölbel, CDU-Fraktion.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, verehrte Abgeordnete, verehrte Gäste, in zweiter Lesung steht heute das Gesetz zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und der Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes auf der Tagesordnung. Seit dem 30. März 2006, dem Einbringungstag dieser Novelle, wurden eine Reihe von Aktivitäten vom Innenausschuss gestartet. Die Meinungen u.a. unserer Thüringer Gemeinden oder des Datenschutzbeauftragten oder des Landesrechenzentrums wurden ermittelt oder die Frage, welche Bürger eine Waffe führen dürfen, und die schnelle Ermittlung in der Meldekartei dazu wurden beraten und auch eine schriftliche Anhörung zum Gesetzentwurf war erfolgt. Der Ausfluss all dieser Ergebnisse fand seinen Niederschlag in der vorliegenden Beschlussempfehlung in

Drucksache 4/2346, die mehrheitlich Zustimmung im Innenausschuss fand.

Nun zu den Änderungen des Gesetzentwurfs: Zunächst sind wir den Bitten der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaftsverbände und des Datenschutzbeauftragen gefolgt. In § 31 Abs. 3 des Gesetzentwurfs der Landesregierung ist vorgesehen, dass einfache Melderegisterauskünfte durch Datenübertragung mittels automatisierten Abrufs über das Internet nur durch das Landesrechenzentrum erteilt werden können. Der Vorteil einer solchen zentralen Auskunftsbehörde besteht insbesondere darin, dass die Gemeinden die für die automatisierten Auskünfte notwendige technische Infrastruktur nicht vorhalten müssen und dem Nutzer ein landesweites Informationssystem zur Verfügung gestellt werden kann, welches ständig - also 24 Stunden und das siebenmal in der Woche - erreichbar ist. Die wesentlich verbesserte Nutzerfreundlichkeit wird voraussichtlich dazu führen, dass sich das Anfragevolumen bezüglich einfacher Melderegisterauskünfte und damit das Gebührenaufkommen deutlich erhöhen wird. Hiervon profitieren alle Gemeinden, da die vom Landesrechenzentrum vereinnahmten Gebühren nach Abzug einer Unkostenpauschale auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 an die Gemeinden weitergeleitet werden sollen. Zudem kann die Datensicherheit beispielsweise bei Angriffen aus dem Internet durch das Landesrechenzentrum auf einem sehr hohen Niveau gewährleistet werden. Soweit einzelne Gemeinden über die für die automatisierten Auskünfte notwendige technische Infrastruktur bereits verfügen oder diese anschaffen wollen, ist die Regelung für diese Gemeinden jedoch nachteilig. Bei diesen Gemeinden besteht großes Interesse, die automatisierten Auskünfte selbst zu erteilen. Mit dem Änderungsvorschlag wird diesem Interesse entsprochen. Neben dem Landesrechenzentrum wird auch den Kommunen die Möglichkeit der Erteilung von automatisierten Melderegisterauskünften im automatisierten Verfahren, beschränkt auf das Gebiet der Kommune, eröffnet. Damit besteht für diese Gemeinden auch die Möglichkeit, Gebühren für die im automatisierten Verfahren erteilten einfachen Melderegisterauskünfte zu erheben.

Nun zu § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4: Künftig soll das Landesrechenzentrum aus den Spiegelregistern Auskünfte an andere Behörden oder öffentliche Stellen erteilen können, sofern der Empfänger erklärt, dass er ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nicht in der Lage wäre, das Auskunftsersuchen alle Meldebehörden betrifft und die Daten bei diesen nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand beschafft werden können. Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Aufgabe um Einzelfallentscheidungen han

deln wird, die eine melderechtliche Prüfung erfordern. Diese sollte von der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde wahrgenommen und vom Landesrechenzentrum lediglich praktisch umgesetzt werden. Darüber hinaus scheint ihm eine Beschränkung auf Fälle, in denen alle Meldebehörden ausnahmslos betroffen sind, nicht praxisgerecht. Hier sollte bereits „eine Vielzahl von Meldebehörden“ genügen. Mit dem Änderungsvorschlag werden diese Anregungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz jetzt aufgegriffen.

Nun zu § 34 Abs. 2 Satz 1: Mit der Änderung wird ebenfalls einem Anliegen des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz entsprochen. Der Katalog der durch die Meldebehörden zu übermittelnden Daten wurde einerseits eingeschränkt und auf der anderen Seite entsprechend seiner Anregung um die Ordnungsmerkmale in § 4 erweitert.

Zu § 34 Abs. 2 Satz 6: Das Landesrechenzentrum sollte die bei ihm gespeicherten Daten regelmäßig auf Unstimmigkeiten prüfen und die betroffenen Meldebehörden unterrichten, wenn es solche feststellt. Hierbei soll auch der Abgleich zwischen den Daten der verschiedenen Spiegelregister möglich sein. Im Ergebnis des Anhörungsverfahrens war festzustellen, dass dies offenbar nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Daher wird nunmehr klargestellt, dass das Landesrechenzentrum auch einen Abgleich von Daten verschiedener Spiegelregister durchführen kann.

Zu § 34 Abs. 4: Mit der Änderung wird geregelt, dass Meldebehörden, die Selbstauskunft aus dem Melderegister erteilen und somit das volle Gebührenaufkommen erhalten, keine zusätzlichen Teilbeträge aus dem Gebührenaufkommen des Landesrechenzentrums erhalten.

In Erinnerung rufen möchte ich nochmals das Hauptanliegen, das dieser Novelle vorausgeht:

Erstens: Die sogenannten Rückmeldungen werden zukünftig ausschließlich elektronisch vorgenommen, das heißt, die Meldebehörde des Zuzugsorts unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde über die Anmeldung eines Einwohners nunmehr per elektronischer Mittelung.

Zweitens: Es wird die elektronische Auskunft aus dem Melderegister an öffentliche Stellen und Private ermöglicht. Beide Gruppen haben jährlich einen großen Informationsbedarf bei den Meldebehörden, um aus den verschiedensten Gründen Informationen über einen Einwohner aus dem Melderegister zu erhalten. Genannt seien an dieser Stelle neben Bürgern auch Rechtsanwälte oder Inkassobüros, welche Auskünfte oftmals zur Durchsetzung der

Forderungen benötigen, aber auch mitgliederstarke Vereine.

Drittens: Mittels vorausgefüllten Meldescheins wird nunmehr ermöglicht, dass die Zuzugsmeldebehörden die zur Anmeldung erforderlichen Daten des neuen Einwohners elektronisch aus dem Register vormals zuständiger Behörden abrufen können. Diese Daten können dem Einwohner zur Kenntnis und zur Aktualisierung gegeben werden. Der Einwohner muss kein Formular mehr ausfüllen. Er kann sich darüber hinaus auch über das Internet anmelden. Der Aufwand der Meldebehörden wird reduziert und der Grad der Genauigkeit der Melderegister erhöht.

Viertens: Zur Ausschöpfung der mit dem elektronischen Verkehr verbundenen Vorteile und Möglichkeiten werden bestimmte Aufgaben dem Landesrechenzentrum als einer öffentlich-rechtlich organisierten Stelle zur eigenen Erledigung übertragen. Über das Landesrechenzentrum erfolgen zukünftig alle Rückmeldungen sowohl innerhalb des Freistaats als auch gegenüber den anderen Bundesländern. Damit ist gesichert, dass der Datenfluss, insbesondere zwischen den Ländern, nicht an unterschiedlichen technischen Standards scheitert. Daneben hält das Landesrechenzentrum tagaktuelle Spiegelregister der örtlichen Melderegister vor. Mit Hilfe dieser Register kann Bürgern und Behörden künftig an zentraler Stelle Auskunft online erteilt werden.

Fünftens: Dem privaten Auskunftssuchenden wird für Thüringen und darüber hinaus ein modernes und nutzerfreundliches Auskunfts- und Anmeldeverfahren zur Verfügung gestellt, welches zukünftig an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr verfügbar ist. Hierdurch wird vermieden, dass ein Auskunftssuchender von Meldebehörde zu Meldebehörde weiterverwiesen werden muss, wenn der Gesuchte zwischenzeitlich umgezogen ist. Aber auch die Behörden profitieren von diesem Auskunftsverfahren. Beispielsweise wird für die Polizeibehörde zukünftig eine verlässliche und stabile Zugriffsmöglichkeit auf waffenrechtliche Einträge im Melderegister geschaffen.

(Beifall bei der CDU)

Dies sollte nochmals der Verdeutlichung des Gesetzentwurfs dienen.

Zum Schluss möchte ich anmerken: In den letzten Ausschuss-Sitzungen - und Herr Dr. Hahnemann hat das ja heute hier wiederholt - gab es aus der Opposition den Hinweis auf Beschlüsse der Föderalismusreform, wo versucht wurde, die gesamte Novelle des Meldegesetzes zu verschieben. Man sollte nun erst einmal auf die bundesrechtliche Rahmengesetzgebung warten - so hat es Herr Dr. Hahnemann heute auch noch mal wiederholt. Dies ist

entschieden abzulehnen. Die mit der vorgelegten Novelle verbundenen Verbesserungen dulden keinen Aufschub. Das Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung kann nicht durch eine schwerfällige Gesetzesmaschinerie beim Bund gestoppt werden. Falls sich tatsächlich durch die Rahmengesetzgebung des Bundes Änderungsbedarf ergibt, was wir alle noch gar nicht wissen, kann man den zu gegebener Zeit auch in Thüringen vornehmen. Da frühestens 2009 mit einer verabschiedeten Gesetzesnovelle auf Bundesebene zu rechnen ist, sollten wir den Bürgern in Thüringen bis dahin nicht die Vorteile unseres Gesetzes vorenthalten. Und das Nächste ist: Wir hatten zu reagieren seitens des Landes und mussten mit den vorliegenden Fakten, so wie sie sich in Thüringen darstellen, auch das Beste im Sinne der bisherigen Gesetzgebung machen. Dem ist meines Erachtens mit diesem Gesetzentwurf auch Rechnung getragen worden. Vor wenigen Stunden wurde von der Fraktion der Linkspartei.PDS noch ein neuer Änderungsantrag in Drucksache 4/2390 zu dieser Gesetzesnovelle nachgereicht. Er bezieht sich eigentlich auf § 32 Abs. 4, der der Linkspartei.PDS aus datenschutzrechtlichen Gründen, was das Widerspruchsrecht des Bürgers bei Weitergabe seiner Daten betrifft, nicht ausreicht. Man fordert in dieser neuen Drucksache jeweils eine Einwilligungserklärung vor der Datenweitergabe. Mir scheint die derzeitige Fassung, wie sie in § 32 Abs. 4 dargestellt ist, völlig ausreichend. Deshalb empfehle ich meiner Fraktion, diesen Änderungsantrag abzulehnen. Ich bitte auch namens der CDU-Fraktion dieses Hohe Haus um Zustimmung zum Gesetzentwurf der Landesregierung unter Berücksichtigung der Änderungsvorschläge in der Beschlussempfehlung. Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der CDU)

Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen von Abgeordneten vor. Ich erteile das Wort Herrn Minister Dr. Gasser.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, in der Plenarsitzung am 30. März 2006 haben Sie in erster Lesung über den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes beraten. Der Innenausschuss des Landtags hat den Gesetzentwurf daraufhin einer schriftlichen Anhörung unterzogen. Das wichtigste Ergebnis der Anhörung sehe ich in der Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz, nach welcher der Gesetzentwurf keinen grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet, Herr Gentzel. Soweit im Einzelnen not

wendiger Korrekturbedarf aufgezeigt wurde, ist diesem durch die Änderungsanträge des Innenausschusses entsprochen worden. Dies betrifft insbesondere den Umfang der von den Meldebehörden zu übermittelnden Daten an die Spiegelregister. Dem Gemeinde- und Städtebund war es ein besonderes Anliegen, dass auch die Kommunen die Möglichkeit erhalten, einfache Melderegisterauskünfte im automatisierten Verfahren zu erteilen. Auch dies wurde in einem entsprechenden Änderungsantrag berücksichtigt. Insofern, Herr Gentzel, sind auch Ihre Einwände, die Sie vorhin geäußert haben, aus meiner Sicht nicht nachzuvollziehen.

(Zwischenruf Abg. Gentzel, SPD: Aus Ihrer Sicht schon!)

Mit dem Gesetzentwurf können nunmehr zum einen die Vorgaben des Melderechtsrahmengesetzes in Landesrecht umgesetzt werden. Darüber hinaus wird umfassend von der durch das Rahmenrecht eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die rechtlichen Voraussetzungen für den Auf- bzw. Ausbau einer Vielzahl elektronischer Dienste zu schaffen. Ich denke insbesondere daran, dass den Bürgern künftig problemlos und schnell einfache Melderegisterauskünfte auf elektronischem Weg aus den beim Thüringer Landesrechenzentrum zu führenden Spiegelregistern erteilt werden können. Dies hat den Vorteil, dass der Auskunftssuchende sich nicht wie bislang an mehrere Meldebehörden wenden musste, um den Aufenthalt einer Person zu ermitteln. Daneben profitieren auch die Behörden von einem elektronischen Auskunftsverfahren. Beispielsweise wird für die Polizeibehörden zukünftig eine verlässliche und stabile Zugriffsmöglichkeit auf den waffenrechtlichen Eintrag im Melderegister geschaffen, wie dies von der PDS, aber auch von der SPD in der Vergangenheit bereits hier mit Anträgen gefordert worden ist.

Nicht zuletzt können durch die verstärkte Nutzung dieser automatisierten Verfahren Verwaltungsabläufe vereinfacht und teilweise sogar abgeschafft werden, so dass sowohl für die Bürger als auch für die Meldebehörden selbst erhebliche Zeit- und damit verbundene Kostenersparnisse entstehen.

In seinem Redebeitrag zur ersten Lesung des Gesetzentwurfs hatte der Abgeordnete Hahnemann daher zu Recht ausgeführt, dass dies ein bemerkenswerter Schritt hin zu mehr Bürgernähe und zur Effektivität der Verwaltung ist und der Gesetzentwurf zeitgemäß sei. Ich danke Ihnen dafür.

Unverständlich ist es für mich jedoch, wenn in den Beratungen zum Gesetzentwurf die Abgeordneten der Linkspartei.PDS nunmehr fordern, den Gesetzentwurf auf einen nicht näher definierten Mindest

bestand an Regelungen zu beschränken und die technische Umsetzung des elektronischen Rückmeldeverfahrens allein dem Geschick der einzelnen Kommunen zu überlassen. Von einem solchen Vorgehen möchte ich an dieser Stelle nochmals eindringlich abraten, zum einen, weil dies die fristgerechte Realisierung wichtigster E-Government-Projekte auf Bundesebene erheblich gefährden würde, zum anderen, weil wir in Thüringen sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht auf einer seit Jahren gewachsenen Struktur aufbauen können. Ich denke hier insbesondere an die Datenübermittlung an verschiedene Bundesbehörden und die Polizei, welche das Landesrechenzentrum bereits nach der geltenden Rechtslage für die überwiegende Zahl der Meldebehörden erledigt. Diese gewachsene Struktur, in der dem Landesrechenzentrum eine zentrale Stellung zukommt, darf nicht zerschlagen werden, sondern muss, wie dies in dem vorliegenden Gesetzentwurf geschehen ist, für die fristgerechte Umsetzung bundesrechtlicher Vorgaben nutzbar gemacht werden.

Zuletzt erlauben Sie mir, noch kurz auf den vorliegenden Änderungsantrag der Linkspartei.PDS einzugehen. Danach soll die Weitergabe von Meldedaten an Parteien, Vertretungskörperschaften oder Adressbuchverlage von der ausdrücklichen Zustimmung der Betroffenen abhängig gemacht werden, weil diese ihr Widerspruchsrecht aufgrund fehlender Informationen angeblich nicht wahrnehmen können. Wenn man den Gesetzentwurf jedoch aufmerksam liest, stellt man fest, dass die Betroffenen gemäß § 34 Abs. 4 zum Beispiel bereits bei der Anmeldung deutlich auf das Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Ich gehe davon aus, dass hiervon in der Praxis reger Gebrauch gemacht wird. Es kann also nicht davon die Rede sein, dass Bürger ihr Widerspruchsrecht aufgrund fehlender Informationen nicht wahrnehmen können. Ich möchte Sie daher bitten, dem Gesetzentwurf der Landesregierung nach Maßgabe der vom Innenausschuss vorgeschlagenen Änderungen zuzustimmen.

(Beifall bei der CDU)

Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit beende ich die Aussprache und wir kommen zur Abstimmung.

Wir stimmen zuerst ab über den Änderungsantrag der Fraktion der Linkspartei.PDS in Drucksache 4/2390. Wer für diesen Änderungsantrag ist, den bitte ich um das Handzeichen. Wer ist gegen diesen Änderungsantrag? Danke. Wer enthält sich der Stimme? Bei einigen Stimmenthaltungen ist dieser Änderungsantrag mit Mehrheit abgelehnt.

Wir stimmen als Zweites über die Beschlussempfehlung des Innenausschusses in Drucksache 4/2346 unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Abstimmung des Änderungsantrags der Fraktion der Linkspartei.PDS ab - der ist abgelehnt.

Kommen wir zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Innenausschusses. Wer ist für diese Beschlussempfehlung, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Wer ist gegen diese Beschlussempfehlung, den bitte ich um das Handzeichen. Wer enthält sich der Stimme? Bei einigen Stimmenthaltungen ist diese Beschlussempfehlung mit Mehrheit abgelehnt.