Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, zu dem Entwurf eines kommunalen Haushaltsrechtsmodernisierungsgesetzes der Fraktion der Linkspartei.PDS in Drucksache 4/2279 nehme ich für die Landesregierung wie folgt Stellung:
Zunächst einmal herzlichen Dank, Frau Taubert, für Ihren einleitenden Beitrag. Ich habe geschaut, ob Ihr Fraktionsvorsitzender dabei ist und zuhört und nickt, er war aber nicht dabei, so dass ich nicht beobachten konnte, ob er nickt, als Sie gesagt haben, es gibt Kommunen, die Geld haben, es gibt kleine, die Geld haben, mittlere, die Geld haben und große, die Geld haben. Und ob sie Geld haben, liegt im Wesentlichen daran, wie sie mit dem vorhandenen Geld umgegangen sind. Ich teile Ihre Auffassung uneingeschränkt, weiß aber nicht, ob sie mit den sonstigen Aussagen Ihres Herrn Fraktionsvorsitzenden zur kommunalen Struktur vollständig kompatibel sein kann. Lassen wir das einmal offen, meine Damen und Herren.
Mit dem Gesetzentwurf will die Fraktion der Linkspartei den aus unserer Sicht zunächst unzutreffenden Eindruck erwecken, die finanzielle Situation der Kommunen in Thüringen sei insgesamt bedenklich. Selbstverständlich ist auch das für die Kommunen
zuständige Ministerium grundsätzlich der Auffassung, dass die Finanzausstattung der Kommunen nicht üppig genug sein kann, weil das das Herz der Kommunalpolitiker erfreut und durchaus dem Bürger auch gelegentlich ein Lächeln auf die Lippen zaubern kann, aber diese Situationsanalyse, die dem Gesetzentwurf zugrunde liegt, ist schlichtweg falsch. Deshalb ist es auch unzutreffend, dass, um einen nicht vorhandenen Missstand abzubauen, das kommunale Haushaltsrecht modernisiert oder in diesem Falle wenigstens verändert werden soll.
Der Gesetzentwurf, meine Damen und Herren von der Linkspartei.PDS, steht deshalb schon von der Begründung her auf tönernen Füßen, weder kann ich Ihre Einschätzung der Finanzlage der Thüringer Kommunen so allgemein, wie hier dargestellt, noch Ihre Wahl der Mittel zur Entlastung der kommunalen Haushalte nachvollziehen. Bereits im Juni dieses Jahres hatte ich im Rahmen der Stellungnahme der Landesregierung zu Ihrem Antrag „Die kommunale Handlungsfähigkeit sichern“ ausführlich dargelegt, dass sich die finanzielle Situation der Kommunen in Thüringen bereits im Jahre 2005 trotz aller Unkenrufe erfreulich positiv entwickelt hat. Ich will das hier nicht wiederholen, aber wenn man sieht, dass die Thüringer Kommunen im Jahre 2005 insgesamt einen Einnahmeüberschuss von etwa 230 Mio. € verzeichnen konnten, erscheint das Wehklagen über die kommunale Finanzausstattung insgesamt als nicht angemessen. Zwischenzeitlich liegen auch die Zahlen des Landesamtes für Statistik zur Finanzlage im 1. Halbjahr 2006 vor. Diese zeigen, dass sich die positive Entwicklung des Jahres 2005 auch in diesem Jahr fortsetzt. So verzeichnen die Kommunen im 1. Halbjahr 2006 einen zwar zurückgehenden, aber immer noch erheblichen Einnahmeüberschuss von 91,1 Mio. €. Das Bundesamt für Statistik weist mit Datum vom September dieses Jahres für das Halbjahr einen Saldoüberschuss von 131,3 Mio. € für die Thüringer Kommunen aus.
Diese Zahlen sind kein Geheimnis. Sie sind im Internet abrufbar, sowohl was das Landesamt für Statistik als auch das Bundesamt angeht. Für jeden, der sich zur Finanzsituation der Kommunen äußern will, kann ich die vorherige Lektüre dieser Veröffentlichung eigentlich nur wärmstens empfehlen.
Nun zum Gesetzentwurf der Linkspartei.PDS und ihren Vorstellungen, wie eine Modernisierung des kommunalen Haushaltsrechts aussehen sollte. Konkret wird vorgeschlagen, weitere Informationspflichten festzuschreiben und die Mitwirkungsmöglichkeiten von Einwohnern, Abgabepflichtigen sowie der Gemeinderäte bzw. Kreistage beim Zustandekommen des Haushalts sowie beim Jahresabschluss zu erweitern. Darüber hinaus soll die rechtsaufsichtliche Genehmigung für sogenannte rentierliche Kredite
nicht versagt werden dürfen. Im Einzelnen: Ziffer I des Gesetzentwurfs sieht eine Änderung des § 15 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung vor, der die Gemeinde zur Unterrichtung der Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten in geeigneter Form verpflichtet. Diese Regelung soll dahin gehend ergänzt werden, dass die Schwerpunktsetzung im Gemeindehaushalt für das folgende Jahr ausdrücklich als wichtige Angelegenheit benannt wird, über die die Einwohner in geeigneter Form zu unterrichten sind.
Sehr geehrte Damen und Herren von der Linkspartei.PDS, aus Ihrem Vorschlag kann man nur ableiten, dass Ihr Verständnis wichtiger Gemeindeangelegenheiten offensichtlich heute nicht die wesentlichen Haushaltsziele einer Gemeinde umfasst. Meinem Verständnis nach sind aber gerade die künftigen Investitionsvorhaben und die Haushaltsentwicklung bereits heute wichtige Gemeindeangelegenheiten im Sinne der bisherigen Vorschriften. Daher ist die von Ihnen geforderte Ergänzung aus unserer Sicht entbehrlich.
Mit Ziffer II Ihres Gesetzentwurfs soll die allgemeine Regelung der Aufgaben des Bürgermeisters in Absatz 1 des § 29 der ThürKO erweitert werden. Vorgeschlagen wird eine mindestens vierteljährliche Unterrichtungspflicht des Bürgermeisters gegenüber dem Gemeinderat über den Vollzug des Haushaltsplans. § 29 Abs. 1 der ThürKO legt fest, dass der Bürgermeister die Gemeindeverwaltung leitet, die Geschäftsverteilung bestimmt und die Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse vollzieht. Die vorgeschlagene Änderung missachtet somit zum einen die Systematik des § 29 der Thüringer Kommunalordnung, wonach in Absatz 1 nur die allgemeinen und grundlegenden Aufgaben des Bürgermeisters bestimmt werden und die Einzelheiten in den folgenden Absätzen formuliert sind. Darüber hinaus ist die Regelung aber auch bereits deshalb entbehrlich, weil der Gemeinderat gegenüber der Verwaltung nach § 22 Abs. 3 Satz 4 der Thüringer Kommunalordnung jederzeit Auskünfte verlangen kann. Zudem besteht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 der ThürKO die Möglichkeit, Angelegenheiten auf Wunsch einer Fraktion oder eines Viertels der Gemeinderatsmitglieder auf die Tagesordnung der nächsten und gemäß § 40 Abs. 1 ThürKO auch öffentlichen Sitzung aufzunehmen. Somit können sich die Gemeinderatsmitglieder auch nach der geltenden Rechtslage in gleicher Weise über den Vollzug des Haushalts informieren, wenn eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern der Vertretungskörperschaft dieses wünscht, und das ist ja Voraussetzung dafür, dass die Diskussion über den Haushaltsvollzug überhaupt Sinn macht.
Die Ziffer 3 des Entwurfs sieht die Einfügung eines neuen Absatzes 1 in § 57 der ThürKO - Erlass der
Haushaltssatzung - vor, der auf eine aufwendige formalisierte Öffentlichkeitsbeteiligung vor der Entscheidung des Rats über die Haushaltssatzung abzielt. Der Entwurf der Haushaltssatzung soll nicht nur vor der Beschlussfassung des Rats öffentlich ausgelegt werden und den Einwohnern Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben werden, darüber hinaus soll die Gemeindeverwaltung jede abgegebene Stellungnahme prüfen, der Gemeinderat nach dieser Prüfung entscheiden und abschließend das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitteilen. Meine Damen und Herren, abschließend das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitteilen - wie das in einer Stadt von der Größenordnung Erfurts aussehen kann, wenn ausreichend viele Bürger der Auffassung sind, dass die Verwaltung zu wenig zu tun hat, vermag sich jeder selbst auszumalen. Dieser Vorschlag ist aus meiner Sicht völlig indiskutabel. Er offenbart einen eklatanten Mangel an Einsicht in die Folgen politischer Wunschvorstellungen. Haben Sie sich eigentlich überlegt, welcher Verwaltungsaufwand mit Ihrem Gesetzesvorschlag verbunden ist?
Der Gesetzentwurf, meine Damen und Herren, offenbart auch ein distanziertes Verhältnis zu einem Grundpfeiler unserer Verfassung, der repräsentativen Demokratie. Ich will das Thema an dieser Stelle nicht vertiefen. Frau Abgeordnete Lehmann ist auf diesen Punkt bereits eingegangen und hat auch deutlich gemacht, dass in einem gesunden Gemeinwesen die an einem kommunalen Haushalt besonders interessierten Bürger und Interessengruppen selbstverständlich über die Mitglieder ihrer Vertretungskörperschaften den Einfluss auf die Erstellung des Haushaltsplans nehmen, den sie für notwendig halten,
und dass selbstverständlich auch Bürgermeister und Gemeinderäte sich diesen Diskussionen nicht verschließen.
Meine Damen und Herren, in der Ziffer 4 sieht der Gesetzentwurf vor, § 63 Abs. 2 um eine Regelung zu ergänzen, wonach Kredite auf Antrag der Gemeinde immer dann zu genehmigen sind, wenn diese zur Finanzierung rentierlicher Investitionen verwendet werden. Dies soll auch dann gelten, wenn die Kreditaufnahme mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang steht. Als rentierlich soll gelten, wenn die eingesparten Bewirtschaftungs- und Unterhaltskosten die Kapitaldienstkosten im Zeitraum den Nutzen übersteigen. Gegen diesen Vorschlag sprechen zwei Argumente.
Erstens sieht die Thüringer Kommunalordnung grundsätzlich keine Einzelkreditgenehmigung vor, sondern
aus dem Prinzip der Gesamtdeckung folgend nur eine Gesamtgenehmigung. Aus dem Prinzip der Gesamtdeckung folgt weiter, dass sich einzelne Kredite in der Regel nicht konkreten Maßnahmen zurechnen lassen können. So kann eine einmal erteilte Kreditgenehmigung regelmäßig auch dann in Anspruch genommen werden, wenn vorgesehene Investitionen in diesem Bereich nicht mehr durchgeführt werden.
Zweitens sollte sich, wenn eine Investition im Sinne des Gesetzentwurfs als rentierlich gelten soll, die dauernde Leistungsfähigkeit bei Saldierung der Kreditkosten auf der einen und der durch die Investitionen eingesparten Unterhalts- und Bewirtschaftungskosten auf der anderen Seite zumindest nicht verschlechtern. Damit ergibt sich die Genehmigungsfähigkeit nachgewiesenermaßen rentierlicher Kredite bereits heute aus § 63 Abs. 2 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung. Nach dieser geltenden Regelung sind Kreditaufnahmen nur dann zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen, diese also verschlechtern würde. Die vorgeschlagene spezielle Regelung ist daher überflüssig, es sei denn, man will den Gemeinden grundsätzlich den Weg eröffnen, Kredite aufzunehmen, obwohl man zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme davon ausgehen muss, dass sie nicht in der Lage sein werden, diese Kredite zurückzuzahlen. Dieses hält die Landesregierung schlichtweg für falsch. Wesentlich effektiver ist es, im konkreten Einzelfall eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob eine Kreditgenehmigung rechtsaufsichtlich vertretbar ist.
Meine Damen und Herren, dann ist auch sichergestellt, dass die Kommune, die den Antrag stellt, und die Rechtsaufsicht sich mit ausreichender Ernsthaftigkeit und der gebührenden Tiefe mit dem Sachverhalt und seinen Folgen auseinandergesetzt hat.
Meine Damen und Herren, die Jahresrechnung noch vor der örtlichen Prüfung und der Vorlage und Beratung im Gemeinderat öffentlich auszulegen, dieser Vorschlag, mir sei der Einwand erlaubt, ist mit den Regeln der repräsentativen Demokratie und mit den Verantwortlichkeiten - wenn ich mich recht entsinne, steht in der Kommunalordnung Gemeinderat und Bürgermeister verwalten gemeinsam die Gemeinde - schlichtweg nicht vereinbar. Es ist unsinnig, eine solche Regelung in die Kommunalordnung aufzunehmen, meine Damen und Herren.
Der Verwaltungsaufwand wird folgenlos erhöht, es passiert gar nichts, es wird nur ein zusätzlicher Verfahrensschritt eingeführt.
Meine Damen und Herren, lassen Sich mich zusammenfassen: Der Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl überflüssiger Regelungen, deren Nutzen nicht ersichtlich ist und die zudem Kosten verursachen. Die Landesregierung empfiehlt den Abgeordneten des Thüringer Landtags daher eine Ablehnung des Gesetzentwurfs. Danke für Ihre Geduld.
Herr Abgeordneter Kuschel, möchten Sie eine Frage stellen oder eine Redemeldung anzeigen? Dann bitte, Herr Abgeordneter Kuschel.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Ausführungen des Innenstaatssekretärs, der hier für die Landesregierung gesprochen hat, machen noch einige Anmerkungen erforderlich, insbesondere zur Richtigstellung und zur Zurückweisung von Unterstellungen.
Herr Baldus, der Gesetzentwurf wurde zumindest von Ihnen gelesen, aber in altbekannter und hergebrachter Art und Weise boshaft uminterpretiert und das steht Ihnen einfach nicht zu. Sie müssen respektieren, dass wir als Fraktion hier politische Vorstellungen äußern können. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, dann sollten Sie sie beim Namen nennen, Sie sollten einfach sagen, Sie wollen eben nicht, aber sollen doch dann nicht durch eine juristische Fehlinterpretation hier versuchen, den Eindruck zu erwecken, Sie hätten sich sachlich mit unseren Vorschlägen auseinandergesetzt. Sie wollen nicht und das ist doch gut, aber dann sagen Sie das doch offen und eiern Sie hier nicht immer herum und versuchen juristisch etwas zu erläutern, das in sich absolut widersprüchlich ist. Das will ich Ihnen an einzelnen Beispielen noch einmal kurz erläutern. Sie sagen, wir würden Realitäten ausblenden, was die Finanzsituation der Gemeinden betrifft, Herr Baldus. Wir beziehen uns auf statistische Angaben des Landesamtes für Statistik. Wenn Sie sich allein die Investitionsentwicklung im kommunalen Bereich betrachten von 1992 bis zum Jahre 2005, dann sehen Sie, dass die gegenwärtige Finanzsituation der Kommunen, die besser ist als die des Landes, aber einen teuren Preis zur Folge hat, nämlich dass ein neuer Investitionsstau entsteht, weil die Kommunen nicht einmal in der Lage sind, ihre Werterhaltungsquote zu erfüllen, geschweige denn, die noch vorhandenen Lücken in der Infrastruktur durch Investitionen zu schließen. Wenn wir dort den Kommunen nicht ein Instrument in die Hand geben, sondern weiter
hin zugucken, dann sehen die Haushalte, die kommunalen Haushalte, zwar formal sehr schön aus, sie sind ausgeglichen, aber jeder, der sich die Zahlen betrachtet, merkt, das geht auf Vermögensverschleiß und irgendwann bricht kommunale Infrastruktur zusammen. Ich habe das erlebt, wie das funktioniert. Ihnen fehlt dort offenbar der Bezug zur Praxis.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, Herr Innenstaatssekretär, wenn Sie hier vom Finanzierungssaldo sprechen und sagen, die Kommunen hätten im 1. Halbjahr - ich mache es mal zwischen diesen beiden, also Landesamt und Bundesamt für Statistik, nehme ich einmal die Mitte - rund 100 Mio. € Überschuss im Finanzierungssaldo, da muss ich doch von dem Staatssekretär des Ministeriums, der für die Kommunen zuständig ist, erwarten können, dass er hier aber auch in der Öffentlichkeit sagt, dass das der Überschuss im Verwaltungshaushalt ist, das heißt ohne den Kapitaldienst. Sie wissen aber, aus dem Überschuss des Verwaltungshaushalts müssen die Kommunen z.B. die gesetzlich vorgeschriebene Tilgung realisieren. Das muss man ja mit einrechnen. Da können Sie doch nicht einfach sagen, die haben Geld übrig. Es lässt die Vermögensseite wieder völlig außen vor. Das ist beim Landeshaushalt anders, da haben Sie keine Untergliederung zwischen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt, aber im kommunalen Haushalt ist nun einmal diese Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt eingeführt worden. Warum das beim Landeshaushalt nicht gemacht wurde, darüber kann man diskutieren, es ist aber heute nicht das Thema. Aber diesen Unterschied müssen Sie doch in der Öffentlichkeit thematisieren oder sich unterstellen lassen, Sie wollen bewusst ein falsches Bild zeichnen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, Sie haben hier darauf verwiesen, dass die Kommunalordnung bereits jetzt Möglichkeiten eröffnet, um Transparenz zu ermöglichen und Bürger einzubeziehen und haben das Beispiel verwendet, dass durch Einzelbeschluss der Haushaltsvollzug durch den Gemeinderat zu jeder Zeit verlangt werden kann. Zu Recht haben Sie darauf verwiesen, dass diese Berichterstattungspflicht des Bürgermeisters eben nur ein Recht einer qualifizierten Minderheit ist, nämlich ein Viertel des Gemeinderates muss dem zustimmen. Das heißt, das einzelne Gemeinderatsmitglied oder Kreistagsmitglied hat eben nicht das Recht, über den Vollzug von Beschlüssen vom Bürgermeister Auskunft zu erlangen. Auch darüber müsste man einmal reden, weil die Gleichwertigkeit des Mandates dadurch nämlich aus meiner Sicht gefährdet ist. Aber auch das soll heute nicht Thema sein. Der Bürger ist völlig außen vor. Der Bürger kann es nämlich nicht verlangen. Wir haben aber den Bürger im Blick. Wir wollen, dass der Bürger weiß, wie der Haushalt abgearbeitet wird und nicht nur die Verwaltung. Es hat nichts mit ei
nem Angriff auf die repräsentative Demokratie zu tun. Wir verwahren uns dagegen, dass Sie das ständig der Linkspartei.PDS unterstellen, dass wir angeblich die repräsentative Demokratie hier infrage stellen.
Wir wollen sie ergänzen durch Elemente der direkten Demokratie und aus Ihren Worten entnehme ich, Sie haben vor einem Angst: vor Öffentlichkeit und dem Bürger. Davor haben Sie eine Angst, das gibt es überhaupt nicht.
Deshalb sollten Sie hier Ihre Aussagen schnellstens korrigieren und sollten uns einmal die Stelle im Gesetzentwurf zeigen, wo wir repräsentative Demokratie auch nur ansatzweise infrage stellen.
Denselben Vorwurf müssten Sie der sächsischen CDU machen. Da würde ich mich aber freuen, wenn Sie mit denen einmal diesen Disput führen würden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Staatssekretär hat in einer Ansicht Recht, wenn die Landesregierung will, kann sie kommunales Haushaltsrecht sehr innovativ anwenden. Aber eben nur, wenn sie es will. Aber wenn die Kommunen wollen, dann sind die Kommunalaufsichten sehr konservativ und Blockierer zum Teil. Ich will das am Beispiel Sanierungsprogramm/Plattenbauschulen verdeutlichen. Ein sehr innovatives Programm, wo wir es uns gewünscht hätten, dass das in anderen Bereichen auch zur Anwendung kommt. Also das Land hat bei 17 Plattenbauschulen die Sanierung mit 50 Prozent gefördert. Da die Schulträger kein Geld mehr hatten, um die Gegenfinanzierung 50 Prozent zu machen, hat die Landesregierung gegen das kommunale Haushaltsrecht den Kommunen gestattet, zusätzliche zweckgebundene Einzelkredite aufzunehmen und hat sich verpflichtet, die Schulinvestitionspauschale für den Zeitraum der Tilgung mindestes so hoch zu bemessen, dass die Kommunen in jedem Fall die ordentliche Tilgung darstellen können. Das ist doch etwas Innovatives. Das greifen wir hier nur auf. Dort haben Sie also eine rentierliche Investition im Einzelfall betrachtet. Hier stellen Sie das so dar, als würden wir den Stand der Kommunen gefährden. Sie selbst haben uns das Beispiel geliefert und wir haben Ihre Politik, die nur punktuell innovativ ist, versucht, auf die ganze Breite der Kommunalpolitik mit Innovation zu versehen. Da sollten Sie uns doch dankbar sein und sollten also dann nicht so undifferenzierte Kritik anheim kommen lassen.
Herr Abgeordneter Kuschel, Frau Abgeordnete Stauche möchte Ihnen gern eine Frage stellen. Gestatten Sie das?
Herr Kuschel, halten Sie unsere Gemeinderäte, Stadträte oder Kreisräte für so verantwortungsunbewusst, dass sie Bürger nicht in Haushaltsentscheidungen mit einbeziehen und dass wir alles gesetzlich regeln müssen und alles gesetzlich vorschreiben müssen? Ich denke, wir brauchen das nicht. Aber Sie können ja selber darauf antworten.
Die Frage hat ja schon eine halbe Antwort beinhaltet. Allerdings verwahre ich mich dagegen, dass Sie mir eine Antwort vorgeben, weil die meistens nur falsch sein kann.
Die kommunale Praxis belegt etwas anderes. Unterhalten Sie sich mit den Menschen. Fragen Sie einmal, welcher Bürger tatsächlich in Haushaltsfragen seiner Gemeinde intensiv mitreden kann. Er erlebt eine Mauer des Schweigens und des Blockierens.