Meine Damen und Herren, das sind also die Rechtsgrundlagen und die Vorbemerkungen. Kommen wir zu den einzelnen Fragen.
Zu Frage 1: Der Entwurf der Verordnung enthält naturgemäß generell-abstrakte Regelungen. Die konkreten Auswirkungen auf Unternehmen oder Kommunen hängen demnach von sehr vielen individuellen Faktoren der jeweiligen Betroffenen ab, so dass in dem Rahmen einer Mündlichen Anfrage eine umfängliche seriöse Darstellung nicht möglich ist, allein aufgrund der Größenordnung, die es dann mit allen Facetten zu betrachten gälte. Sie können jedoch sicher sein, dass es unser und sicher unser gemeinsames Ziel ist, und das wiederhole ich noch einmal, die Beeinträchtigungen im Rahmen des nur Möglichen zu halten und dieses auch flexibel zu regeln, um einen gerechten Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Trinkwasserschutzes und den Belangen der Betroffenen zu erzielen. Es geht im Übrigen bei diesen landwirtschaftlichen Flächen vornehmlich und ganz überwiegend um Grünflächen, bei denen Beweidung und ähnliche Dinge anstehen.
Zu Frage 2: Wesentlich erscheint eine umfassende und transparente Information über Betroffene und die Abwägung der tatsächlich anfallenden Besorgnisse. Das TMLNU hat daher die verfahrensführende Behörde beauftragt, trotzdem dies gesetzlich nicht gefordert ist, den Entwurf der Verordnung mit dem Träger öffentlicher Belange, mit den betroffenen Kommunen insbesondere umfangreich zu diskutieren, um Regelungen zu finden, die das Schutzziel sichern, aber von den Betroffenen auch im Sinne der zuvor genannten Aspekte getragen werden können. Weitere Konzepte, insbesondere finanzieller Natur, ste
Zu Frage 3: Bei den Verboten und Nutzungsbeschränkungen im Entwurf der jetzt vorliegenden Verordnung zur Festsetzung eines Vorbehaltsgebietes handelt es sich durchweg um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Grundgesetzes. Nach Auffassung unseres Hauses sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Inhalts- und Schrankenbestimmungen nicht mit den anderen Verfassungsnormen, wie Gewährleistung des Eigentums und des Übermaßverbotes oder den Grenzen der Sozialpflichtigkeit, vereinbar sein könnten. Dies wird nicht zuletzt durch die Bestandschutzregelung in § 9 sowie auch durch die Ausnahmeregelung in § 10 des vorliegenden Verordnungsentwurfs sichergestellt.
Zu Frage 4: Die Thüringer Fernwasserversorgung als Betreiber der Talsperre Leibis wird selbstverständlich die gesetzlichen Ausgleichszahlungen aufgrund erhöhter Anforderungen, so sie denn gegeben sind und zu Ende diskutiert sind, gegenüber der Land- und Forstwirtschaft entrichten; auch etwaige Entschädigungsansprüche, so drastische Verbote sind allerdings derzeit überhaupt nicht vorgesehen, wären durch sie zu entrichten. Freiwillige Unterstützungsprogramme sind mir nicht bekannt. Ich verweise jedoch auf grundsätzliche Ausführungen über die Finanzierung solcher Programme aus öffentlichen Kassen, die logischerweise den sorgfältigen Umgang mit Steuergeldern als Auflage und Pflicht in den Raum stellen, und die Thüringer Fernwasserversorgung ist eine öffentliche Einrichtung, insofern ist dieses selbstverständlich zu beachten. Ich glaube, da unser Haus sowohl die Landwirtschaft vertritt als auch die Trinkwasserschutzbelange ist dieses auch hausintern in Abstimmung mit dem Landesverwaltungsamt zu einer für alle zufriedenen Regelung zu führen.
Herr Staatssekretär, Sie haben sich in Ihren Ausführungen hauptsächlich auf die Auswirkung auf landwirtschaftliche Betriebe bezogen. Nun gibt es in den Kommunen der Region schon die Sorge, dass sie in ihrer kommunalen Entwicklung beeinträchtigt würden durch die Ausweisung des Trinkwasserschutzgebietes. Könnten Sie dazu etwas sagen? Wenn man Ihren Ausführungen so folgen durfte, ist eigentlich fast nur Wald betroffen, also Bauland oder Ähnliches überhaupt nicht. Könnten Sie das so bestätigen, dass die Kommunen keine Einschränkungen
Ich kann bestätigen, dass hier der Diskussionsprozess voll im Gange ist. Ich sagte, der Waldanteil ist der weit überwiegende Anteil. Daneben ist es vornehmlich der landwirtschaftliche Anteil mit Grünflächen, der hier zur Diskussion steht. Sicherlich sind auch kommunale Bereiche betroffen. Wir wissen auch von Besorgnissen, die zu Tage getreten sind, als man die Entwurfskarte gesehen hatte. Wir hatten darauf hingewiesen, dass es ein Entwurf ist, dass also auch eine Messtischplangröße von 1:25.000 nicht dazu führen sollte, dass man die Strichdicke dann für einen endgültigen Verordnungsentwurf hält, der dann zu einem späteren Zeitpunkt erst im Raum steht. Aber auch hier ist der Dialogprozess voll im Gange.
Danke. Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann bedanke ich mich noch einmal ausdrücklich für die Beantwortung bei Staatssekretär Prof. Dr. Christian Juckenack. Ich rufe die nächste Mündliche Anfrage auf, die der Abgeordneten Hauboldt und Thierbach, Die Linkspartei.PDS-Fraktion, in Drucksache 4/2059, vorgetragen durch Abgeordneten Hauboldt.
Seit Mitte Dezember 2005 ist die Thüringer Spielbank in Erfurt eröffnet. Mit der Aufnahme des Spielbetriebes wurden die Spielbankabgabe und weitere Leistungen fällig.
1. Welche Einnahmen in welcher Höhe erzielte das Land seit Eröffnung der Spielbank (Spielbankabga- be, weitere Leistungen, §§ 3, 3 a Thüringer Spiel- bankgesetz)?
2. Mit welchem Anteil an der Spielbankabgabe kann die Stadt Erfurt als Spielbankgemeinde im Jahr 2006 voraussichtlich rechnen?
3. Wie hoch war der Anteil der Spielbankgemeinde Erfurt an der Spielbankabgabe bisher (in Euro zum 15. Januar und zum 15. April)?
4. Wurden oder werden künftig neben der Ehrenamtsstiftung weiter gemeinnützige Zwecke aus der Spielbankabgabe unterstützt, wenn ja, welche und
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hauboldt und von Frau Thierbach beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1: Das Land Thüringen erhält Einnahmen aus der Spielbankabgabe gemäß § 3 des Thüringer Spielbankgesetzes vom 15. April 2004 in Verbindung mit § 2 Thüringer Verordnung über die Spielbankabgabe vom 11. Juni 2005.
Bis zum 3. Juli 2006 betrugen diese Einnahmen 579.420 €. Zusätzlich erhält das Land weitere Einnahmen nach § 3 a des Thüringer Spielbankgesetzes in Höhe von 20 vom Hundert des Brutto-Spielertrages. Diese Einnahmen beliefen sich bis zum 3. Juli 2006 auf 315.489,38 €. In der Summe hat das Land somit 894.909,38 € bis dato eingenommen.
Zu Frage 2: Der Anteil der Spielbankgemeinde Erfurt beträgt gemäß § 5 der Thüringer Verordnung über die Spielbankabgabe 10 vom Hundert der Spielbankabgabe. Genaue Aussagen über die Höhe der im Jahr 2006 dem Land zufließenden Spielbankabgabe sind jedoch erst mit Ende des Haushaltsjahres möglich. Gleiches gilt somit für die Höhe der daraus resultierenden Zuweisungen an die Stadt Erfurt.
Zu Frage 3: Der Anteil der Spielbankabgabe ist der Spielbankgemeinde zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar auszuzahlen. Berechnungsgrundlage ist die an das Finanzamt abgeführte Spielbankabgabe des jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahres. Im letzten Quartal 2005 wurde keine Spielbankabgabe vom Land vereinnahmt, zum 15. Januar 2006 wurde daher keine Auszahlung an die Spielbankgemeinde Erfurt vorgenommen. Zum 15. April 2006 hat die Spielbankgemeinde Erfurt 27.738,48 € aus der Spielbankabgabe erhalten.
Zu Frage 4: Gemäß § 4 a Thüringer Spielbankgesetz sind die Einnahmen des Landes aus der Spielbankabgabe, der weiteren Leistungen und dem Troncaufkommen nach Maßgabe des Haushaltsplans einer Verwendung für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der vom Land errichteten Thüringer Ehrenamtsstiftung zuzuführen. Diese Einnahmen sind daher neben der Ehrenamtsstiftung einer Verwendung für die Teilfinanzierung weiterer gemeinnütziger Maßnahmen der in dem Haushaltsplan genannten Bereiche - Förderung der Wissenschaft, übrige Einnahmen und
Ausgaben im Bereich Kunstpflege, Justizvollzugsanstalten, Eingliederung Behinderter, Maßnahmen der Jugend- und Familienförderung - zuzuführen. Die Höhe des für diese gemeinnützigen Zwecke insgesamt im laufenden Haushaltsjahr verwendeten Anteils aus der dem Land zufließenden Spielbankabgabe und den Einnahmen aus weiteren Leistungen des Spielbankunternehmens kann erst mit Abschluss des Haushaltsjahres beziffert werden. Ich danke Ihnen.
Danke. Gibt es Nachfragen? Abgeordneter Hauboldt, ich verweise darauf, dass auch in dem Fall beide Fragesteller insgesamt nur zwei Nachfragen haben.
Danke schön, Herr Staatssekretär. Geht denn die Landesregierung auch in dem kommenden Jahr von Einnahmen in gleicher oder ähnlicher Größenordnung aus? Ich meine damit auch den Reiz des Neuen, dass diese Einnahmen zu verzeichnen sind. Rechnen Sie auch für die nächsten Jahre mit diesen Einnahmen?
Meine zweite Nachfrage: Sehen Sie denn Nachbesserungsbedarf hinsichtlich der Vertragsausgestaltung im Hinblick auf die erste Thüringer Spielbank?
Erste Frage: Bin ich Jesus? In die Zukunft schauen kann ich so gut wie Sie. Wir hoffen aber, dass die Einnahmen so fließen.
Herr Staatssekretär, ich hoffe, Sie können mir darauf aber eine Antwort geben. Sie sprachen davon, dass die Einnahmen u.a. in die Justizvollzugsanstalten fließen sollen. Da würde mich einmal interessieren, inwieweit das im Rahmen einer Gemeinnützigkeit dort gegeben ist und für welche Zwecke.
Herr Kummer, ich habe das jetzt beispielhaft aufgezählt. Herr Gasser meinte gerade, das könnte für Weihnachtsfeiern in Justizvollzugsanstalten sein. Aus dem Stegreif kann ich jetzt zur Frage der Gemein
nützigkeit nicht so Stellung nehmen. Da müsste ich mich erst einmal mit der Frage intensiv auseinandersetzen. Dafür haben wir Fachabteilungen. Ich müsste einen Prüfauftrag auslösen, den könnten wir dann auch dementsprechend beantworten.
Nein, das habe ich nicht gesagt. Ich habe gesagt, wenn ich antworten müsste, wie ich vorgehen müsste.
Die Frage ist Ihnen aber gestellt worden, insofern müsste die Frage beantwortet werden. Wenn das nicht jetzt gleich geht, bitten wir Sie um die Zusage, dass Sie das veranlassen könnten.
Nein, das ist nicht die vierte Frage. Das war die dritte Frage durch Abgeordneten Kummer. Können wir das jetzt so festhalten, dass Sie das mit Ja beantwortet haben.
Dann kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, eine des Abgeordneten Kuschel, Linkspartei.PDSFraktion, in Drucksache 4/2060.
Der Wasser- und Abwasserzweckverband Bad Salzungen (WVS) erhebt Abwasserbeiträge in Höhe von 3,48 € pro Quadratmeter gewichtete Fläche. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Neuregelungen im Thüringer Kommunalabgabengesetz wurde im Zweckverband auch eine Reduzierung des Beitragssatzes auf 3 € pro Quadratmeter gewichtete Fläche diskutiert. Nach Ansicht der Verbandsführung müssten bei einer Beitragsreduzierung, neben
einer Gebührenerhöhung, die Mitgliedsgemeinden eine Verbandsumlage für den nicht gedeckten Finanzbedarf bezahlen. Dies wurde mit der Rückzahlung bereits gezahlter Abwasserbeiträge begründet, in deren Folge sich Auflösungserlöse als Einnahme für den Gebührenhaushalt reduzieren.
Bei anderen Aufgabenträgern, die ebenfalls Abwasserbeiträge reduzierten oder abschafften, wie Wasser- und Abwasserverband Ilmenau, Zweckverband „Schilfwasser-Leina“, Zweckverband „Mittlerer Rennsteig“, wurde in diesem Zusammenhang über die Erhebung einer solchen Verbandsumlage keine Diskussion geführt.
1. Inwieweit müssen Aufgabenträger der Abwasserentsorgung, wenn sie die Höhe der Abwasserbeiträge reduzieren, von ihren Mitgliedsgemeinden eine Verbandsumlage für den dadurch nicht gedeckten Finanzbedarf erheben, und wie wird diese Auffassung durch die Landesregierung begründet?
2. Welche Aufgabenträger der Abwasserentsorgung haben seit 2000 die Abwasserbeiträge reduziert bzw. abgeschafft und in diesem Zusammenhang eine Verbandsumlage für so genannte betriebswirtschaftlich nicht notwendige Kosten erhoben?