Ja, Herr Gentzel kann zu diesem Vorwurf von Ihnen, dass er damals schon nicht wusste, was er sagte, gern Stellung nehmen, Herr Köckert. Aber das ist eben so mit der Redlichkeit. Wenn ich an Ihr Stimmverhalten und Ihre Reden vom Jahr 2003 denke, nicht nur im Plenum, sondern auch im Ausschuss, dann bleiben Zweifel an der Redlichkeit. Diese Bestimmtheit, die Herr Wolf hier zum Ausdruck brachte, ließ bei mir Zweifel aufkommen, ein Diätenmoratorium, unterstützt durch Ihre Fraktion, hier überhaupt noch einmal erleben zu dürfen. Welch Wunder, heute ist es so weit.
Es redet plötzlich niemand mehr in diesem Zusammenhang von Neiddiskussionen, die Thüringen erreicht haben, wie vor gut zwei Jahren hier im Landtag. Plötzlich wollen alle die Guten sein, die sich auf alle Fälle zeitweise gegen eine Diätenerhöhung aussprechen. Ich habe diese Begrifflichkeiten nicht selbst erfunden. Das sind Begrifflichkeiten von Ihnen, Kolleginnen und Kollegen der CDU-Fraktion, die hier in den Redebeiträgen gefallen sind in den vergangenen Diskussionen dazu. Jetzt haben Sie ja mitbekommen, dass wahrscheinlich Ihre Auffassung aus den vergangenen Jahren nun einer Diskontinuität anheim gefallen ist. Ich freue mich, bei uns ist das nicht so, wir stehen nach wie vor zu dem Wort, wie wir es auch vor Jahren hier zu diesem Thema und anderen geäußert haben. Aber in diesem Falle soll es uns bei der CDU-Fraktion recht sein. Wir werden diese Initiative in den gemeinsamen Gesetzentwürfen mittragen. Sei es, wie es sei, jetzt gab es Ihre Initiative und die beiden anderen Fraktionen haben sich ihr angeschlossen; so entstanden die gemeinsamen Gesetzentwürfe. Es mag Sie, meine Damen und Herren, nicht verwundern, dass die PDS-Fraktion diesem Diätenmoratorium zustimmen wird, auch wenn es für uns nur ein Schritt in eine Richtung ist, die sich für uns nicht allein aus schwierigen Situationen wirtschaftlicher und finanzieller Art herleitet. Wir sind nach wie vor für die ersatzlose Abschaffung der Indexregelung.
Daraus machen wir auch angesichts der gemeinsamen Gesetzesinitiative keinen Hehl. Wir sind auch für die zügige Behandlung - da stimme ich Ihnen zu, Frau Lieberknecht - dieser Gesetzentwürfe, also so, wie das Frau Präsidentin zum Beginn der Tagesordnung angekündigt hat, damit wir vor den 01.11. kommen. Das ist sicherlich allgemeiner Konsens, weil die Debatte in den Ausschüssen zum letzten Gesetzesantrag der SPD und auch die gutachterliche Würdigung des Wissenschaftlichen Dienstes des Thüringer Landtags zum Ausdruck brachte, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung sehr bedenklich ist, auch verfassungsrechtlich sehr bedenklich. Deswegen stimmen wir auch dieser verkürzten Behandlung zu. Vielleicht, meine Damen und Herren der CDU- und auch der SPD-Fraktion, begeben Sie sich bereits mit diesen Gesetzentwürfen, mit diesem Moratorium auf den gleichen Weg wie wir. Denn wie führte Ihr Kollege Wolf aus - und ich darf zitieren - bezüglich einer Ablehnung des Gesetzentwurfs der SPD-Fraktion - ich wies vorhin darauf hin: "In der Endkonsequenz bedeutet auch ein Moratorium die Abschaffung der Indexregelung." Ich begrüße Sie auf diesem Weg mit uns, lassen Sie uns gemeinsam auch in den nächsten Wochen und Monaten oder in dieser Legislatur darum streiten. Ich danke Ihnen.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, lassen Sie mich zunächst an die Worte von Frau Fraktionsvorsitzenden Lieberknecht anknüpfen. Auch ich bin froh, dass es in diesem Hause zu einer gemeinsamen Regelung, was die Diäten der Abgeordneten betrifft, gekommen ist. Für mich, für uns ist das ein Zeichen, dass in dieser Legislatur zumindest punktuell ein etwas anderer Umgang zwischen Mehrheitsfraktion und Oppositionsfraktionen Einzug gehalten hat. Allein das ist schon der Ehre wert. Ich denke, das sollte auch Beispiel sein für andere Punkte, wo wir vielleicht ähnlicher Auffassung sind.
Ich möchte an dieser Stelle noch einmal für meine Fraktion zum Ausdruck bringen, dass wir dem Grundsatz nach natürlich - da haben wir auch nie eine andere Position vertreten, weder in der 2. noch in der 3. Legislatur, wir tun das auch heute nicht - zu der Regelung des Artikels 54 der Thüringer Verfassung stehen. Das einmal vorweggeschickt.
Aber, meine Damen und Herren, es ist schon mehrfach von meinem Kollegen Buse und auch von Kollegin Lieberknecht erwähnt worden, die SPD-Fraktion hatte im Jahre 2002 im Dezember und dann noch einmal einen Änderungsantrag, ich glaube, im Mai 2003 eingebracht, wo wir genau diese Regelung, die jetzt in Kraft gesetzt werden soll, schon damals in Kraft setzen wollten. Wir hatten das deshalb beantragt, weil nach unserer Auffassung damals schon und da unterscheiden wir uns in den Auffassungen, liebe Kollegen der CDU - die Situation und die Reformen, die auch damals schon in Gang gebracht worden sind, und auch angesichts der Haushaltssituation in Thüringen - ich darf daran erinnern, dass wir seit dem Jahr 2000 uns hier in diesem Hause mit Sparhaushalten beschäftigen, ich darf nur an das Motto des damaligen Finanzministers erinnern "Sparen und Gestalten", wie auch immer das dann in die Tat umgesetzt worden ist -,
schon damals der Meinung waren, dass die Situation es erfordert hätte, auf diese Dinge einzugehen und dass wir als Abgeordnete des Landtags entsprechend auch hätten reagieren sollen. Insofern lasse ich die Begründung heute, Frau Lieberknecht, gelten. Ich lasse es nicht gelten, dass eine Differen
zierung zum Zeitpunkt von vor zwei Jahren gemacht wird, weil wir nach unserer Auffassung an dieser Stelle schon einmal waren.
Was die Auffassung der Kollegen der PDS betrifft, dazu möchte ich bemerken, ich habe mich schon etwas gewundert. Ich hatte zunächst vermutet, dass die Beteiligung an dieser gemeinsamen Lösung jetzt hier schon so eine Art indirekte Anerkenntnis des Artikels 54 seitens der PDS-Fraktion gewesen ist, die ich für eine vernünftige und angemessene Regelung halte. Aber Kollege Buse hat ja eben in seinen Ausführungen deutlich gemacht, dass die PDS nach wie vor ihre Position vertritt. Das ist Ihr gutes Recht, das will ich Ihnen auch gar nicht nehmen. Ich sage nur, es ist aus meiner Sicht die falsche Position.
Insgesamt, meine Damen und Herren, denke ich, ist dieses Zeichen, das wir als Abgeordnete des Landtags damit setzen, der derzeitigen Situation angemessen. Der Reformbedarf in Deutschland, in Thüringen mutet unseren Bürgerinnen und Bürgern viel zu, auch finanzieller Art. Deshalb noch einmal: Wir unterstützen diesen Antrag und wollen auch alles dafür tun, dass er so schnell wie möglich dann in Gesetzesform umgesetzt wird. Danke schön.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Beweggründe, die zu diesem Antrag geführt haben, der fraktionsübergreifend heute hier diskutiert wird, hat natürlich meine Fraktionsvorsitzende eigentlich schon ausreichend vorhin dargelegt in der Begründung.
Aber wenige Worte möchte ich doch noch dazu sagen. Herr Buse, wir haben das Gottvertrauen natürlich, es ist völlig klar, dass wir das gemeinsam heute auch hinbekommen.
Sie haben natürlich keinen Versuch unterlassen, wenn man die alten Protokolle nachliest, auch von 1997 und die der letzten Legislatur, mal wieder genau den Punkt aufzurufen, aus diesem Antrag heute so ein Gesamtpaket zu schnüren, indem Sie jetzt wieder mit der Indexregelung anfangen. Eins ist völlig klar, das kann ich für meine Fraktion auch hier ganz deutlich machen, die Indexregelung steht für uns
Hier geht es heute, das wollen wir ganz klar machen, einzig und allein um den Antrag der zeitweisen Aussetzung der Anpassung der Grundentschädigung. Das ist das, was wir heute diskutieren. Das haben wir in dem übergreifenden Antrag alle miteinander formuliert. Da haben wir uns zu Fristen bekannt, damit wir das auch zum November direkt hinbekommen. Anfang September hat die Fraktionsvorsitzende unserer Fraktion in der Öffentlichkeit klar gemacht, dass wir diesbezüglich den Antrag schnell und zeitnah einbringen werden, um auch in die Fristen zu kommen. Das tun wir heute. Ich darf an der Stelle wirklich noch einmal sagen, wir setzen ein Zeichen, auch nach außen - ein übergreifender Antrag in der jetzigen Situation. Herr Kollege Höhn jetzt ist er gerade nicht mehr da -, wir hatten natürlich sehr viel Zutrauen in die Regierung von Rotgrün zu der Situation. Dass es leider völlig anders gekommen ist, dass wir in einer so wirtschaftlichen Situation sind, wie wir heute sind und Reformen machen müssen, da habt ihr auch einen ganz gehörigen Anteil dran. Das darf man vielleicht an der Stelle auch noch einmal deutlich klar machen. Aber mein Hintergrund ist, dass man hier nicht abseits stehen kann. Ich hoffe und wünsche, dass vor allen Dingen auch die Menschen draußen, die Bürgerinnen und Bürger dieses Signal aus dem Landtag erkennen. Denn die Reformen, die anstehen, das tut allen weh, und das ist schmerzlich. Aber dass wir das Zeichen, das Signal nach außen setzen, glaube ich, ist der richtige Weg. Deshalb danke ich besonders auch noch einmal meiner Fraktion, dass wir so weit sind und heute auch übergreifend diesen Punkt abarbeiten können. Denn das hohe Haus, das darf man auch einmal erwähnen an der Stelle, hat auch immer Akzente gesetzt. Ich darf nur erinnern: Die 13. Entschädigung ist weggefallen. Wir haben vor sechs Jahren - 1998/1999 - das Moratorium schon einmal durchgezogen. Das muss man auch einmal zur Kenntnis nehmen, dass die Abgeordneten des Thüringer Landtags an der Stelle Mitverantwortung getragen haben. Ja, das wird immer leicht vergessen, Herr Kollege Gentzel. Da kann man lachen, darüber redet keiner.
(Zwischenruf Abg. Gentzel, SPD: Ich weiß nicht, warum Sie so traurig sind. Seien Sie doch ein bisschen optimis- tisch.)
Aber, ich meine, es ist wichtig, das auch einmal klar zu machen, weil das von draußen her nämlich nirgendwo akzeptiert wird. Da könnte ich andere Beispiele aufführen. Deshalb danke ich auch einmal, dass wir das gemeinsam hinbekommen und bitte
Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit schließe ich die erste Beratung zu diesem Gesetzentwurf und rufe die zweite Beratung des Gesetzentwurfs in Drucksache 4/211 - gemeinsam von den Fraktionen der CDU, PDS und SPD eingereicht auf. Gibt es Gesprächsbedarf in der zweiten Beratung? Das ist offensichtlich nicht der Fall. Damit schließe ich die zweite Beratung und wir werden morgen die dritte Beratung als Tagesordnungspunkt 1 aufrufen.
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/185 ERSTE BERATUNG
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, mit der vorliegenden Gesetzesnovelle wird mehrfach den Interessen von Beschäftigtengruppen im öffentlichen Dienst Rechnung getragen.
Zunächst soll mit der Änderung des Thüringer Personalvertretungsrechts die Möglichkeit eröffnet werden, dass zukünftig im Geschäftsbereich des neuen TKM ein eigener Hauptpersonalrat die Interessen der Lehrerinnen und Lehrer vertritt. Bisher wurden die Interessen der Lehrkräfte durch den Hauptpersonalrat des Thüringer Kultusministeriums vertreten. Die Notwendigkeit einer Gründung eines eigenen Lehrerhauptpersonalrats bestand nicht, da der Anteil der Beschäftigten der allgemeinen Verwaltung keinen eigenen allgemeinen Hauptpersonalrat gerechtfertigt hätte. Die insgesamt rund 27.500 Beschäftigten an den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen werden aber auch im Geschäftsbereich des neuen TKM die weitaus größte Beschäftigtengruppe bilden, auf deren Personalangelegenheiten vielfach Sonderregelungen Anwendung finden. Auf der anderen Seite ist mit der Zusammenlegung von TMWFK und TKM die Gruppe der sonsti
gen Bediensteten wesentlich größer geworden. Bei der gleichen Ausgangslage hat man sich in allen Flächenländern Deutschlands, in denen die Bereiche Bildung, Wissenschaft, Kunst und Kultur zusammengefasst wurden, für die Bildung eines Lehrerhauptpersonalrats neben einem allgemeinen Hauptpersonalrat entschieden. Und auch in Thüringen haben sich alle Beteiligten für diese Lösung ausgesprochen. Bislang steht dem jedoch das geltende Personalvertretungsrecht entgegen, weil es gemäß § 32 für den Fall einer Umorganisation von Dienststellen auch in Form eines Zusammenschlusses die Wahl eines gemeinsamen Hauptpersonalrats innerhalb einer Frist von vier Monaten vorschreibt. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird daher die Bildung eines besonderen Hauptpersonalrats für die Beschäftigten im Bereich Schulen bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in § 92 Personalvertretungsgesetz vorgeschlagen. Dieser sah auch bisher Abweichungen und Sonderregelungen im Geschäftsbereich des für Schulwesen zuständigen Ministeriums vor, die auch weiterhin mittels redaktioneller Änderungen Anwendung finden sollen. Mit einer Ergänzung des § 95 Personalvertretungsgesetz werden die Voraussetzungen für das Fortbestehen der Stufenvertretungen des ehemaligen TMWFK und des alten TKM bis zur nächsten regelmäßigen Personalratswahl geschaffen. Auf diese Weise kann auf eine kostenintensive Neuwahl der beiden Hauptpersonalräte übergangsweise verzichtet werden. Ferner berücksichtigt die Ihnen vorliegende Gesetzesvorlage die Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 20. April 2004. Nach dieser Entscheidung, die Gesetzeskraft hat, ist § 4 Abs. 5 Nr. 5 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes mit Artikel 37 Abs. 3 i.V.m. Artikel 2 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen unvereinbar und nichtig. Durch die Streichung wird klargestellt, dass die bisher vom Geltungsbereich des Thüringer Personalvertretungsgesetzes ausgenommenen Personen mit einer Arbeitszeit unterhalb der Versicherungspflichtsgrenze ebenfalls vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind. Beschäftigte, die wöchentlich regelmäßig weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, können sich zudem zukünftig in eine Personalvertretung wählen lassen. Mit der Streichung der bisherigen Ausschlussregelung in § 14 Abs. 2 Nr. 2 wird europarechtlichen Vorgaben Rechnung getragen. Nach Ansicht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften stellte die bisherige Regelung mit Blick auf die überwiegende Betroffenheit von Frauen einen Verstoß gegen die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Berufs- und Arbeitsleben dar.
de haben dem vorliegenden Gesetzentwurf im Rahmen der Anhörung ihre Zustimmung erteilt. Die Landesregierung bittet nun um Ihre Zustimmung. Vielen Dank.
Danke schön, Herr Baldus. Ich eröffne die Aussprache. Um das Wort hat der Abgeordnete Hauboldt gebeten. Ich erteile Ihnen das Wort.
Sehr verehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf ist zu begrüßen und wird auch von meiner Fraktion so mitgetragen. Es ist ein erster Schritt in die richtige Richtung, aber auch nicht mehr und nicht weniger. Ich betone aber auch, wir halten unsere Kritik an der Verschlechterung der Beteiligungsrechte der Personalräte im Rahmen der letzten Gesetzesnovelle aufrecht. Hinsichtlich des Gesetzentwurfs liegen uns Stellungnahmen der Gewerkschaften vor, aus denen hervorgeht, dass der Gesetzentwurf ihren und auch unseren Intentionen entspricht. Da wir uns in dieser Sache auch als parlamentarischer Arm verstehen, tragen wir selbstverständlich diesen Entwurf mit. Mit der Streichung des § 4 Nr. 5 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes wurde die Konsequenz aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs gezogen und damit Sorge getragen, dass das zur Debatte stehende Gesetz nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung steht. § 14 Nr. 2 schließt Beschäftigte, die regelmäßig weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, von der Wählbarkeit aus. Diese Einschränkung wird durch das vorliegende Änderungsgesetz ersatzlos gestrichen. Diese Erweiterung des passiven Wahlrechts entspricht den Forderungen der Gewerkschaften und ist eine Anpassung an die europarechtliche Entwicklung und setzt die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg in Bezug auf die Arbeitsbedingungen um. Die Änderung des § 92 führt zur Berücksichtigung der personellen und strukturellen Besonderheiten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums. Mithin sind die Sonderregelungen im Schulbereich nach § 92 auch für den neuen Ressortbereich Schulen anwendbar. Die vorgesehene Übergangsregelung, das heißt die Aussetzung der Wahlen, die gemäß § 32 grundsätzlich durchzuführen sind, ist notwendig. Neuwahlen würden aus unserer Sicht schlechtere Bedingungen nach sich ziehen und nur noch einen Hauptpersonalrat hervorbringen. Für die Beschäftigten ist daher die Beibe
haltung der beiden Hauptpersonalräte aus zwei Themenbereichen effektiver und gewährleistet eine sachnahe Interessenvertretung. Trotz dieser begrüßenswerten Änderung im Thüringer Personalvertretungsgesetz sind aber immer noch Schwachstellen und vor allem Defizite im Bereich der Einbeziehung von Beschäftigten vorhanden. Es besteht, meine Damen und Herren, nach wie vor Handlungsbedarf. Wir werden daher unser Grundanliegen auch zukünftig unter Ausschöpfung des verfassungsrechtlichen Rahmens weiter verfolgen, auch wenn Sie mich vielleicht im Nachhinein auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 20.04. hinweisen.
Herr Fiedler, ich wusste, Ihre Antwort ist unterwegs. Also acht Punkte sind ja als verfassungsgemäß erklärt worden, ein Punkt als verfassungswidrig und nichtig. Aber letztendlich ändert es nichts an der Tatsache, dass wir grundsätzlichen Verbesserungsbedarf für notwendig erachten.
Ich will nun besonders auf die Umgehungsmöglichkeiten des Mitbestimmungstatbestandes durch Organisationserlass und Beschluss der Landesregierung eingehen. Grundsätzlich hat der Personalrat bei Umstrukturierungsmaßnahmen ein Mitwirkungsrecht. Der Personalrat soll dadurch sicherstellen, dass die schutzwürdigen Belange der durch eine Umorganisation betroffenen Beschäftigten insbesondere in ausdrücklicher Weise zur Geltung gebracht werden können. Denn Umstrukturierungsmaßnahmen bedeuten oftmals wesentliche Beeinträchtigungen der Betroffenen, sowohl in familiärer als auch in beruflicher Hinsicht. Ein Mitwirkungsrecht ist nach jetziger Rechtslage allerdings bei einer aufgrund einer Entscheidung der Landesregierung erfolgten Zusammenlegung nicht gegeben, denn die Beteiligung der Personalvertretung in Form der Mitwirkung setzt voraus, dass über die Mitwirkungspflicht die Maßnahme auf der Ebene der Dienststelle entschieden wird. Das ist nicht der Fall, wenn die Entscheidung von der Landesregierung als Kollegialorgan getroffen wird. Dann fehlt es auf der Ebene der Dienststelle an einer mitwirkungspflichtigen Maßnahme, der Anknüpfungspunkt der Beteiligung des Personalrats ist. In der Praxis, meine Damen und Herren, werden so Personalvertretungen und Beschäftigte in den Prozess der Erneuerung und Veränderung nicht einbezogen. Sie werden außen vor gelassen, nur weil es am guten Willen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit fehlt. Das ist aus unserer Sicht eine Umgehung des Mitwirkungstatbestandes, eine Aushebelung personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen, was so nicht hinnehmbar ist.
Hier müssen neue Wege gefunden werden, die eine Umgehung der Mitbestimmung ausschließen. Wenn die bisherigen Vorgaben, meine Damen und Herren, nicht ausreichen, dann müssen eben gesetzliche Grundlagen für die frühzeitige Einbeziehung in Veränderungsprozesse geschaffen werden. Eine modernisierte Verwaltung fordert auch ein modernes Personalvertretungsrecht. Die Ausgestaltung und Umsetzung von Reformen muss immer unter Beteiligung der Betroffenen stattfinden. Personalräte müssen im Interesse der Beschäftigen die Möglichkeit zur Mitgestaltung an Reformprozessen haben. Denn wo Menschen bei Reformen nicht mitgenommen werden, da, sage ich voraus, gelingen diese Reformen nicht. Da die Gestaltungsräume und Grenzen der personalvertretungsrechtlichen Novellierungsgesetzgebung bezüglich der Einbeziehung der Beschäftigten sowie deren Personalvertretung eben noch nicht ausgeschöpft sind, besteht über den hier vorliegenden Gesetzentwurf hinaus Novellierungsbedarf. Es stellt sich die Frage, wie viel Mitbestimmung möglich ist. Wir fordern als PDS-Fraktion den Ausbau der Beteiligungsrechte. Dies erscheint auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Mitbestimmungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein, das nach dem Grundsatz der Verfassungstreue auch in Thüringen Bindungswirkung entfaltet, für möglich. Zwar sind die Perspektiven im Hinblick auf dieses Urteil beschränkt, aber nicht so, wie das Thüringer Personalvertretungsgesetz den Anschein erweckt.
Ein weiterer Defizitpunkt ist die fehlende Anpassung an die technologische Entwicklung. Personalvertretungen dürfen auch hier von dieser technischen Entwicklung nicht abgekoppelt werden. Hier stellt sich die Frage, was sie verlangen dürfen. § 44 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes spricht von dem Geschäftsbedarf, ohne diesen auch genau zu definieren. Auch bezüglich der Frage, in welchem Umfang die Personalvertretungen das Recht haben, Personalunterlagen auf Dauer zu behalten und damit Personaldaten in ihrem Computer zu speichern, besteht nach wie vor Klärungsbedarf und das Erfordernis einer Klarstellung, um hinsichtlich der höchst strittigen Materie Rechtssicherheit in Form einer gesetzlichen Regelung zu erreichen.
Meine Damen und Herren, die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung ist ein hochaktuelles Thema. Der Reformprozess, will er seine Ziele erreichen, stellt gewaltige Herausforderungen an alle Beteiligten dar. Die tief greifenden Änderungen, mit denen die Betroffenen im Modernisierungsprozess konfrontiert sind, lassen die Personalräte zu immer wichtigeren Ansprechpartnern werden. Wichtig sind daher die Personalräte, die die Modernisierung der Verwaltung begleiten und hierfür eine fundierte Rechtsgrundlage im Sinne eines modernen Personalver