Protocol of the Session on March 30, 2006

Ein Vergabegesetz ist damit nicht das richtige Instrument. Es gilt doch, die Problematik an der Wurzel zu packen und nicht über Umwege zu diskutieren. Auf Bundesebene wird derzeit statt einer vergaberechtlichen Lösung über eine gesetzliche Mindestlohnregelung diskutiert. Jetzt kann mir die Linkspartei.PDS natürlich sagen, dass sie mit ihrem Gesetz genau das will - einen gesetzlichen Mindestlohn.

(Zwischenruf Abg. Buse, Die Linkspar- tei.PDS: Ja.)

Aber auch hier, meine Damen und Herren von der Linkspartei.PDS, ist mein Zitat aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs wohl eindeutig. Das Vergaberecht - ich denke schon, dass das, was der Bundesgerichtshof sagt, wahr ist - ist gerade nicht dafür da, Tarifpolitik zu betreiben; vielmehr soll es die wirtschaftliche Verwendung von Steuergeldern gewährleisten. Ob überhaupt ein Mindestlohn sinnvoll ist, ist keine Frage des Vergaberechts. Selbstverständlich haben sich die Länder in die Diskussion einzubringen. Ich kann mich nicht der Auffassung anschließen, dass Länder für einen Mindestlohn die Gesetzgebungskompetenz haben. Ob dies auch für die Tariftreue gilt, wird das Bundesverfassungsgericht noch zu entscheiden haben.

Einige alte Länder - das wissen wir - haben Tariftreueregelungen. Die Landesregierung von NordrheinWestfalen hat jedoch festgestellt, dass ihr Tariftreuegesetz nicht praxistauglich ist und die umgehende ersatzlose Aufhebung eingebracht.

Im Übrigen erlaube ich mir den Hinweis darauf, dass mit den Vergaberichtlinien des TMWTA bereits ein praxistaugliches und vor allem flexibles Instrument zur Verfügung steht. Wir sollten daher, denke ich, den richtigen Weg einschlagen und nicht an den Symptomen herumlaborieren. Ich unterstütze daher die Initiative der Bundeskanzlerin und die Entschließung der CDU-Fraktion, statt über den Umweg des Vergaberechts den Weg der Einführung bundesweiter Mindestlohnregelungen in verschiedenen Branchen zu prüfen. Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit kommen wir zur Abstimmung zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD in Drucksache 4/970. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung wird direkt über den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD in Drucksache 4/970 in zweiter Beratung abgestimmt, da die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft, Technologie und Arbeit in Drucksache 4/1780 die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfiehlt. Ich frage, wer ist für diesen Gesetzentwurf, den bitte ich um das Handzeichen? Danke. Wer ist gegen diesen Gesetzentwurf, den bitte ich um das Handzeichen? Wer enthält sich der Stimme? Keine Stimmenthaltungen. Damit ist dieser Gesetzentwurf abgelehnt.

Wir stimmen als Nächstes den Gesetzentwurf der Fraktion der PDS in Drucksache 4/987 ab. Auch hier

gilt gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung, dass direkt über den Gesetzentwurf der Fraktion der PDS in Drucksache 4/987 in zweiter Beratung abgestimmt wird, da die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft, Technologie und Arbeit in Drucksache 4/1780 die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfiehlt. Ich frage, wer ist für diesen Gesetzentwurf, den bitte ich um das Handzeichen? Wer ist gegen diesen Gesetzentwurf? Wer enthält sich der Stimme? Keine Stimmenthaltungen. Damit ist dieser Gesetzentwurf abgelehnt.

Wir kommen zu dem Entschließungsantrag der Fraktion der CDU. Es ist keine Ausschussüberweisung beantragt worden, deshalb stimmen wir direkt über den Antrag ab. Wer ist für diesen Entschließungsantrag der CDU-Fraktion, den bitte ich um das Handzeichen? Danke. Wer ist gegen diesen Antrag, den bitte ich um das Handzeichen? Wer enthält sich der Stimme? Bei einer Reihe von Stimmenthaltungen ist dieser Entschließungsantrag angenommen.

Ich schließe den Tagesordnungspunkt 1 und rufe auf den Tagesordnungspunkt 2

a) Thüringer Gesetz zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bun- desnaturschutzgesetzes und zur Änderung des Naturschutzrechts Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/979 - ZWEITE BERATUNG

b) Gesetz zur Änderung des Thü- ringer Waldgesetzes, des Thürin- ger Fischereigesetzes und des Thüringer Naturschutzgesetzes Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drucksache 4/1575 - ZWEITE BERATUNG

dazu: Beschlussempfehlung des Aus- schusses für Naturschutz und Umwelt - Drucksache 4/1828 - dazu: Änderungsantrag der Fraktion der Linkspartei.PDS - Drucksache 4/1840 - Entschließungsantrag der Fraktion der Linkspartei.PDS - Drucksache 4/1841 -

Ich möchte Ihnen folgenden Hinweis geben: Die Übersichtskarten zu den Artikeln 5 und 6 des Gesetzentwurfs, die der Beschlussempfehlung in DIN A4 beigefügt sind, können maßstabsgerecht dort an dem Tisch eingesehen werden. Diese Karten sind Bestandteil des Gesetzes und werden bei entsprechender Beschlussfassung im Gesetz- und Verordnungs

blatt veröffentlicht. Die Detailkarten, auf die in den Artikeln 5 und 6 Bezug genommen wird, die aber nicht Bestandteil des Gesetzes sind und somit nicht mit veröffentlicht würden, können, falls es gewünscht wird, ebenfalls eingesehen werden. Diese Karten können eingesehen werden bei der Landtagsverwaltung hier hinter mir, hinter meinem Sitz.

Ich erteile jetzt das Wort dem Abgeordneten Kummer aus dem Ausschuss für Naturschutz und Umwelt zur Berichterstattung. Bitte, Abgeordneter Kummer.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich gehe mal davon aus, die Kolleginnen und Kollegen, die den Raum verlassen haben, wollen sicherlich Einblick in die Karten nehmen.

(Zwischenruf Abg. Becker, SPD: Die lie- gen ja hier!)

Ich würde das auch sehr ans Herz legen. Es sind umfangreiche Regelungswerke, mit denen wir es zu tun haben, und ich bitte darum um Nachsicht, dass meine Berichterstattung etwas länger dauern wird. Aber man kann das ja unter dem Motto nehmen: „Was lange währt, wird gut.“ Das wird zumindest die Mehrheitsfraktion auch über den Gesetzentwurf denken, dem sie mit der Beschlussempfehlung die Zustimmung im Ausschuss für Naturschutz und Umwelt als federführendem Ausschuss gegeben hat.

Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Naturschutzgesetzes wurde am 30. Juni vorigen Jahres in den Thüringer Landtag eingebracht und der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU zur Änderung des Wald-, Fischerei- und Naturschutzgesetzes am 26. Januar dieses Jahres. Über beide Gesetzentwürfe wurde in unserem Ausschuss beraten und sie wurden zusammengeführt. Es fanden dazu 12 Ausschuss-Sitzungen statt, davon zehn im federführenden Ausschuss für Naturschutz und Umwelt, eine im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und eine im Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten. In allen drei Ausschüssen wurden Änderungen vorgenommen. Es gab zwei Anhörungen, eine Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, das war eine mündliche Anhörung, zu der es 30 Zuschriften gab und auch eine umfangreiche Synopse - ich habe sie mitgebracht, um sie mal vorzuzeigen. Also auch dafür gleich am Anfang einen herzlichen Dank an die Landtagsverwaltung, die sich bemüht hat, die sehr umfangreiche Materie den Abgeordneten ordentlich aufzubereiten, dass man dann auch eine vernünftige Arbeitsgrundlage hatte.

Der zweite Gesetzentwurf, der der Fraktion der CDU, wurde in schriftlicher Anhörung beraten. Dabei gab es 14 Zuschriften und wir haben im Ausschuss für Naturschutz und Umwelt und im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eigentlich die Erfahrung gemacht, dass eine mündliche Anhörung besser gewesen wäre,

(Beifall bei der SPD)

denn es hat sich herausgestellt, dass es doch ziemlich viele Widersprüche gegeben hat. Da wäre die eine oder andere Nachfrage an Betroffene besser gewesen. Aber vielleicht kann man daraus ja für die Zukunft lernen.

Meine Damen und Herren, im Gesetzgebungsverfahren sind von den Fraktionen 250 Änderungsanträge eingebracht worden, von denen ca. 180 Einzeländerungen in die 82-seitige Beschlussempfehlung Eingang gefunden haben, also nicht nur von den Fraktionen - muss ich gleich noch mal korrigieren -, sondern auch von der Landtagsverwaltung hat es Vorschläge zur Änderung gegeben, die dann von den Ausschussmitgliedern aufgegriffen wurden. Es hat 106 Änderungsanträge von der Fraktion der CDU gegeben, 15 von der Fraktion der SPD und vier von der Fraktion der Linkspartei.PDS, die aufgenommen wurden in die Beschlussempfehlung.

(Beifall bei der SPD)

Die Verwaltung hat den zweiten Platz erreicht mit 59 Änderungsvorschlägen, die Aufnahme gefunden haben.

Gleich am Anfang möchte ich auf das Problem der Umsetzungsfrist hinweisen: Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde in den Landtag eingebracht, als er eigentlich schon hätte umgesetzt sein müssen. Weitere Verzögerungen ergaben sich noch durch die Zusammenfassung mit dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU, deshalb erst etwa ein Jahr, nachdem die Umsetzung hätte passiert sein müssen, nun die abschließende Beratung. Das Anliegen des Gesetzentwurfs der Landesregierung war die Umsetzung des Bundesnaturschutzrechts in Landesrecht und außerdem eine Aktualisierung und Aufnahme weiterer Regelungen, z.B. aufgrund der FFHGebietsmeldungen. Der Gesetzentwurf der CDUFraktion wollte die Aufnahme von Änderungen des Waldgesetzes in das Gesetzgebungsverfahren mit einem Regelungsinhalt, der nichts mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung zu tun hatte. Ursprünglich sollte das im Ausschuss passieren; die Fraktion der CDU hat also den Antrag gestellt, im Ausschuss das Waldgesetz zu öffnen.

(Zwischenruf Abg. Becker, SPD: Richtig!)

Dabei wurde jedoch festgestellt, dass das so nicht geht. Denn die Kompetenz, ein Gesetz mit anzuhängen an einen Gesetzentwurf, der an einen Ausschuss überwiesen wurde, hat ein Ausschuss nicht. Wenn eine Gesetzesberatung im Ausschuss über den Regelungsrahmen des überwiesenen Gesetzentwurfs hinausgeht, dann spricht man von einer so genannten Geheimgesetzgebung und es wird gegen das Aufsattelungsverbot verstoßen. Es wäre die erste öffentliche Beratung im Plenum umgangen worden und das wäre verfassungswidrig gewesen.

(Beifall bei der SPD)

Damit wäre die Gesetzgebung angreifbar geworden, und das wurde durch die Landtagsverwaltung entsprechend herausgearbeitet. Man hat sich dort auch auf Belege aus der aktuellen Rechtsprechung aus Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und dem Saarland berufen. Deshalb hat die Fraktion der CDU ihren Änderungsantrag zurückgezogen und dann, wie ich schon erwähnte, den Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht, so dass wir anschließend auf Beschluss der Mehrheit im Ausschuss die Zusammenfassung und Neufassung beider Gesetzentwürfe beschlossen haben. Nun möchte ich zu den Änderungen im Ausschuss kommen, die dann auch zu dieser 82-seitigen Beschlussempfehlung geführt haben.

In § 1 a wurde aufgenommen, dass der Biotopverbund und das Grüne Band oder Teile davon in Zukunft eine wesentliche Rolle in Thüringen spielen, also das Grüne Band ist hier ergänzt worden. Hier geht es immerhin um 763 km Grenzstreifen, die uns in der nächsten Zeit hoffentlich kostenlos auch übertragen werden - das sieht ja alles ganz gut aus - und die eine wesentliche Rolle beim künftigen Biotopverbund spielen werden.

In § 6 ging es darum, dass die Eingriffe in Natur und Landschaft geregelt werden. Hier hat es Änderungen gegeben. Auf Wunsch der Fraktion der CDU wurde die bisherige Regelung von Flächenveränderungen im Bereich von unter 100 m², die nicht als Eingriff galten, geändert in 0,1 ha, die nicht als Eingriff gelten sollten. Das ist natürlich, wenn man ein bisschen rechnet, die zehnfache Fläche, auch wenn die Zahl 0,1 natürlich kleiner klingt. Außerdem wurde noch geändert, dass in Zukunft nicht mehr nur 50 m³ Aushub keinen Eingriff darstellen, sondern 100 m³. Bei der Regelung des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Wegebaus sind wir zur ursprünglichen Regelung auf Wunsch aller drei Fraktionen zurückgekehrt. Es wurde auch beschlossen, dass die Wiederaufnahme landwirtschaftlicher Tätigkeit erst nach sechs Jahren statt ursprünglich zwei Jahren einen Eingriff darstellt.

In § 7 wurde festgelegt, dass für Ersatzmaßnahmen von regionaler und überregionaler Bedeutung in Zukunft die Nutzung landesweiter Flächenpools möglich ist, um hier die Handhabung zu vereinfachen und auch sinnvollere Maßnahmen zu ermöglichen.

In § 8 wurde geklärt, dass die allein zuständige Naturschutzbehörde in Zukunft in zwei Monaten nach Eingang von vollständigen Unterlagen über Anträge zu entscheiden hat, um hier das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen.

In § 10 wurde geklärt, dass bei ungenehmigten Eingriffen, deren Verursacher nicht zu ermitteln ist, der Eigentümer nur in der Höhe seines Grundstückswerts bei den Kosten der Wiederherstellung heranzuziehen ist. Alles andere wäre eine überdimensionale Belastung, die die Mitglieder des Ausschusses nicht wollten.

In § 15 wurde sichergestellt, dass Naturparke in Zukunft durch Rechtsverordnung weiterhin zu benennen sind, statt - wie von der Landesregierung vorgesehen - per Erlass.

In § 34 wurde die Erlaubnis gegeben, dass durch Rechtsverordnung die Kennzeichnung von Rad- und Wanderwegen geregelt werden kann. Dazu sind auch die regionalen Fremdenverkehrsverbände zu hören.

In § 52 gab es eine Änderung zum Vorkaufsrecht. Neben dem Land haben jetzt in Zukunft auch die Kommunen das Vorkaufsrecht bei Naturschutzflächen. Ich denke, das war eine Änderung, die auch von den kommunalen Körperschaften gefordert wurde, der wir hier nachgekommen sind. Außerdem kann das Land in Zukunft sein Vorkaufsrecht auch zugunsten der Stiftung Naturschutz, der Träger von Naturschutzgroßprojekten oder anerkannter Umweltverbände wahrnehmen.

Nun zu den Artikeln, die dem Gesetzentwurf der Landesregierung angehängt waren: Der Artikel 6 wurde gestrichen. Die Landesregierung erhält mit dem Gesetzentwurf eine Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von FFH-Gebieten, und es wurde festgestellt, dass das Gesetz mit dieser Verordnungsermächtigung verabschiedet sein muss, bevor die Verordnungen entsprechend erlassen werden. Deshalb konnten die Verordnungen nicht gleichzeitig Bestandteil des Gesetzes sein. Wir haben deshalb diese Änderung vorgenommen. Damit aber keine zeitliche Lücke entsteht, die Verordnungen gibt es ja schon - die FFH-Gebiete sind ja auch schon nach Brüssel gemeldet - gibt es im Gesetzentwurf die Anlagen 1 und 2. Sie werden aufgehoben werden, wenn die Verordnung zum Erlass der FFH-Gebiete in Kraft tritt. Das ist dann auch noch ein besonde

res Spezifikum beim In-Kraft-Treten des Gesetzes, was zu berücksichtigen ist.

Was weiterhin Bestandteil des Gesetzentwurfs ist, obwohl es dazu beim Ausschuss auch einige Auseinandersetzungen gab, ist der Artikel 7, die Naturschutzgebietsverordnungen. Sie sind, wie gesagt, Bestandteil des Gesetzes. Dem haben wir es auch zu verdanken, dass umfangreiche Kartenwerke hier ausliegen. Ich möchte noch einmal eine deutliche Bitte an die Landesregierung aussprechen, dass sie in Zukunft ihre Verordnungsermächtigung entsprechend wahrnimmt und wir solche umfangreichen Anhänge an ein Gesetz nicht wieder zu bewerkstelligen haben, denn, ich denke, die wenigsten Abgeordneten können mit Fachbegriffen wie: „CallitrichoBatrachion“, wie „Krebsschere“ und ähnlichen Dingen etwas anfangen. Wir können sicher auch kaum werten, ob diese Karten genau sind und genau das treffen, was wir uns von den Naturschutzgebieten wünschen. Es gibt da sicherlich Verordnungen, die wir lieber beeinflusst hätten als Thüringer Landtag, wo wir für die Inhalte auch massiv gestritten haben. Ich glaube, hier in diesem Fall war es nicht ganz so angebracht.

Ich möchte jetzt zu den Änderungen im Fischereigesetz kommen, die wir vorgenommen haben. Hier gab es schon einige sehr, sehr deutliche Änderungen. Es wurde unter anderem die gute fachliche Praxis eingeführt. Außerdem wurde die Abstimmungspflicht von Hegeplänen benachbarter Hegegemeinschaften durch die unteren Fischereibehörden beibehalten. Es wurde eine Ausnahme von der Fischereischeinpflicht ermöglicht, die durch die oberste Fischereibehörde per Verordnung festgelegt werden kann. Ich möchte hierbei, da es sich ja hier um diese so genannte Tourismusfischereischeinregelung handelt, aber noch einmal ganz deutlich machen, dass der Ausschuss klargestellt hat, dass keine Regelung wie in Mecklenburg-Vorpommern erwünscht ist.

(Beifall bei der SPD)

Es geht dem Ausschuss hierbei darum, dass unter anderem an einzelnen Gewässern, z.B. an Teichen von Fischereibetrieben, die durch das Herausangeln von Forellen vielleicht Geld verdienen möchten, unter fachlich qualifizierter Aufsicht geangelt werden darf. Für solche Dinge soll diese Ausnahmemöglichkeit gelten. Weiterhin wurde im Gesetz und auch in Verordnungen das Wort „fischereiwirtschaftlich“ durch das Wort „fischereilich“ ersetzt. Nun mag man denken, das ist vielleicht irgendwo eine Streiterei um Kleinigkeiten, aber diese Änderung beinhaltet, dass die Gewässerpflege und Gewässerhege von Angelverbänden denen der Berufsfischerei gleichgestellt wird. Das ist also eine wesentliche Änderung, da die meisten Gewässer in Thüringen ja unter den Fitti

chen von Angelverbänden stehen.

Nun zu den Änderungen im Waldgesetz: Die Waldbesitzer haben in Zukunft die Kennzeichnung von Loipen, Rad- und Wanderwegen entschädigungslos zu dulden, soweit sie dadurch in ihren Rechten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Kennzeichnung ist nicht, wie ursprünglich vorgesehen, generell landeseinheitlich zu gestalten, sondern weitgehend landeseinheitlich. Hier geht es ganz einfach darum, dass wir natürlich im Harz z.B. übergreifende Lösungen haben mit anderen Bundesländern und hier dann nicht mit einer extra Thüringer Regelung kommen sollten, sondern dann auch im Harz einheitliche Ausschilderungen ermöglichen sollten.

Eine Änderung gab es beim Vorkaufsrecht beim Waldverkauf: In Zukunft gilt dieses Vorkaufsrecht für Nachbarn nur noch dann, wenn sie mindestens ein Jahr im Besitz der Fläche laut Grundbuch sind. Das gilt nicht für Erbfolge. Diese Änderung wurde vorgenommen, da beim Verkauf von Landeswald es das Problem gegeben hat, dass dort ein Interessent eine anliegende kleine Fläche erworben hat und dann das Vorkaufsrecht gebrauchte, um sich die große Fläche zu sichern, ohne hier das Höchstgebot abgeben zu müssen. Solchen Spielen soll mit dieser Regelung in Zukunft vorgebaut werden.

Außerdem gab es eine Änderung - in Zukunft ist festgelegt, dass aus Gründen des Gemeinwohls und zur fachlichen und finanziellen Unterstützung der Forstwirtschaft vom Land die staatliche Beförsterung von Kommunal- und Privatwald gewährleistet wird. Es wurden noch zwei Bußgeldtatbestände zurückgenommen.

Auch bei den Biosphärenreservatsverordnungen gab es Änderungen. So wurde eine Maßstabsänderung bei den für die Veröffentlichung bestimmten Karten durchgeführt. Ich soll hier auch im Auftrag der Verwaltung noch einmal ganz deutlich darauf hinweisen, dass die Karten dem Ausschuss vorgelegen haben, also genau wie das hier der Fall ist, war es auch im Ausschuss, das ist wichtig für die Rechtssicherheit des Gesetzes.