1. Welche grundsätzlichen Überlegungen liegen der Entscheidung zur Änderung der Zuständigkeiten und Zuschnitte der Ministerien zugrunde?
3. Welche Auswirkungen werden diese Umstrukturierungen auf die Beschäftigten haben und wie wird sich dadurch insbesondere die Beschäftigtenzahl bzw. Zahl der Personalstellen im Vergleich zu den bisher eigenständigen Ministerien verändern?
4. Wie wird sich die Umstrukturierung der Ministerien auf die nachgeordneten Behörden und Dienststellen und sonstigen Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich der einzelnen Ministerien auswirken?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Klaubert - Drucksache 4/43 - beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Bei der Neustrukturierung der Ministerien geht es der Landesregierung in erster Linie um die Nutzung von Synergieeffekten und der Bündelung von Aufgaben. Kompetenzen sollen konzentriert, Entscheidungswege verkürzt und Verwaltungsabläufe optimiert werden. So wurde das Thüringer Innenministerium auf seine Kernbereiche reduziert und im Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr wurden alle Bau-, Planungs- und Verkehrsfragen gebündelt. Durch die Neustrukturierung wurden die obersten Landesbehörden wesentlich verschlankt, aufgabenbezogen wurden Abteilungen zusammengelegt, was zur Einsparung von insgesamt zehn Abteilungen geführt hat. Bisher waren es 52, jetzt haben wir 42. Dies wird mittelfristig zur Reduzierung von Personalkosten führen.
Zu Frage 2: Die Umstrukturierung in den Ministerien ist bereits weit gehend abgeschlossen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen ganze Abteilungen von der Umstrukturierung betroffen sind. Die Umzüge der betroffenen Abteilungen der Ressorts sollen ab dem 1. Oktober 2004 stattfinden. Kleine Umzüge fanden und finden statt.
Zu Frage 3: Die Zahl der Beschäftigten im Thüringer Innenministerium, Thüringer Finanzministerium und Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie
und Arbeit wird sich maßgeblich verändern, da von dort ganze Abteilungen dem Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr zugeordnet wurden. Die Landesregierung wird die erforderlichen Stellen und Planstellen im Haushaltsvollzug umsetzen, so dass zunächst keine Änderung der Gesamtstellenzahl zu verzeichnen ist. Ziel der Landesregierung ist es, in dieser Legislaturperiode in den obersten Landesbehörden rund 15 Prozent, also etwa 400 Stellen, abzubauen, um zu einer noch schlankeren Ministerialverwaltung zu kommen. Der Ministerpräsident hat diesen Kabinettsbeschluss bereits in seiner Regierungserklärung heute dargelegt.
Zu Frage 4: Die Umstrukturierung wird zunächst keine durchgreifenden Änderungen für den nachgeordneten Geschäftsbereich der betroffenen Ressorts haben. Allerdings sind Änderungen hinsichtlich der Fachund Dienstaufsicht über die nachgeordneten Behörden entsprechend der geänderten Ressortzuständigkeit zwangsläufig. Ich verweise ansonsten auf die Regierungserklärung des Ministerpräsidenten.
Ja. Ich habe eine Nachfrage, und zwar bezieht sie sich auf den Artikel 90 der Verfassung. Wie ist die Auffassung der Landesregierung dazu, dass von diesen Umstrukturierungsprozessen der Artikel 90 der Verfassung berührt wird?
Ja, der Artikel 90 der Landesverfassung sagt ja aus, dass es zu solchen Veränderungen die Vorlage von Gesetzen geben muss. Entnehme ich Ihrer Antwort, dass wir demnächst Gesetze in den Landtag eingebracht bekommen, in denen wir über diese Umstrukturierung zu entscheiden haben?
(Zwischenruf Trautvetter, Minister für Bau und Verkehr: Den Nachtragshaushalt, da ist der Stellenplan mit drin.)
Wir kommen zur nächsten Mündlichen Anfrage in der Drucksache 4/44 von der Abgeordneten Frau Skibbe "Umstrukturierung bzw. Neukonstituierung von Ministerien und Personalvertretungen".
Die Umstrukturierung der Landesregierung führt zu einschneidenden Veränderungen in der Struktur der Ministerien und hat damit Auswirkungen auf die Struktur der Personalvertretungen in den betroffenen Ministerien. Betroffen sind sowohl das Kultusministerium, das bisherige Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst als auch das Innenministerium, das Wirtschaftsministerium sowie nicht zuletzt das neu geschaffene Ministerium für Bau und Verkehr. Bei solch weit gehenden Strukturmaßnahmen müssen die Berücksichtigung der Belange der Beschäftigten und die Mitsprachemöglichkeiten der Personalvertretungen so gewährleistet sein, dass der gesamte vorhandene gesetzliche Rahmen so weit wie möglich ausgeschöpft wird.
1. Welche Auswirkungen haben nach Ansicht der Landesregierung die Umstrukturierungen auf die Strukturen der Personalvertretungen in den betroffenen Ministerien und gegebenenfalls in den diesen Ministerien nachgeordneten Behörden?
2. Wie wirkt sich nach Ansicht der Landesregierung die Zusammenführung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit dem bisherigen Kultusministerium auf die Personalvertretungsstruktur auf der Ebene der Hauptpersonalräte aus?
3. Ab welchem Zeitpunkt wird nach Ansicht der Landesregierung die Eingliederungs- bzw. Neubildungsmaßnahme für das neue Kultusministerium und das neue Ministerium für Bau und Verkehr jeweils wirksam und wann werden infolgedessen die Personalräte der genannten Ministerien neu gewählt bzw. erstmalig gewählt?
4. Welche Sonderregelungen des Personalvertretungsrechts gelten nach Ansicht der Landesregierung für den Zuständigkeitsbereich des neuen Kultusministeriums, die bei der Zusammenführung der beiden bisherigen Ministerien für die Wahl der Personalvertretungen zu beachten sind?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Skibbe wie folgt:
Zu Frage 1: Nach § 32 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes sind die Personalräte neu zu wählen, soweit Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsrechts ganz oder teilweise in eine andere Dienststelle eingegliedert oder zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen werden oder durch Ausgliederung eine neue Dienststelle bilden. Eine Neuwahl findet nur dann nicht statt, wenn sich die Zahl der Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle um weniger als ein Fünftel geändert hat oder eine Neuwahl innerhalb von sechs Monaten vor der nächsten Personalratswahl liegen würde. Die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung oder der Neubildung bestehenden Personalräte bestellen gemeinsam unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl. Die bisherigen Personalräte führen die Geschäfte gemeinsam weiter, bis sich die neuen Personalräte konstituiert haben, längstens jedoch für die Dauer von vier Monaten. Das bedeutet, dass diejenigen Personalräte, deren Dienststelle von Umstrukturierungsmaßnahmen im eben genannten Sinn betroffen sind, sich neu zu bilden haben. Der hierzu durch die bestehenden Personalräte zu bildende Wahlvorstand hat danach gemäß § 23 Thüringer Personalvertretungsgesetz unverzüglich die Wahl einzuleiten. Hinsichtlich der Stufenvertretungen, die möglicherweise betroffen sein könnten, gilt nach § 54 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes das Gleiche, da auch in diesem Falle die Vorschrift des § 32 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes anzuwenden ist.
Zu Frage 2: Wie bereits ausgeführt, müssen nach derzeit geltender Rechtslage binnen vier Monaten Neuwahlen zur Wahl eines gemeinsamen Hauptpersonalrats stattfinden.
Zu Frage 3: Die Neuordnung der Geschäftsbereiche wurde vom Kabinett in der Sitzung am 20. Juli 2004 beschlossen und ist mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft getreten. Die betroffenen Personalvertretungen haben entsprechend § 32 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes bis zum 30. November 2004 Zeit sich neu zu konstituieren.
ministerium geltenden Sondervorschriften des Thüringer Personalvertretungsgesetzes, hier § 92 Thüringer Personalvertretungsgesetz, nicht mehr anwendbar. Das wird dadurch deutlich, dass in § 92 Nr. 1 Buchstabe a die Dienststellen, die von der Sonderregelung erfasst werden, abschließend aufgeführt sind. Demnach zählen nur die allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, die Staatlichen Studienseminare für Lehrerausbildung, das Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und die Staatlichen Schulämter als Dienststellen. Die durch die Zusammenlegung neu hinzugekommenen Dienststellen des ehemaligen TMWFK sind von dieser Regelung hingegen nicht erfasst. Der Geschäftsbereich insgesamt des neuen Kultusministeriums fällt daher nicht unter den Anwendungsbereich dieser Sonderregelung.
Offensichtlich gibt es keine Nachfragen. Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Wir kommen damit zur nächsten Mündlichen Anfrage in Drucksache 4/45 von der Abgeordneten Reimann von der PDS "Geplante Strukturveränderungen bei Behörden im Zuständigkeitsbereich des neuen Kultusministeriums".
Aus verschiedenen Presseveröffentlichungen in Thüringer Tageszeitungen waren in letzter Zeit Informationen zu entnehmen, dass die Landesregierung weiter gehende Veränderungen im Bereich der Schulbehörden plant. Insbesondere war darüber zu lesen, dass die Schulämter in "Qualitätsagenturen" umgewandelt und die Schulämter mit den Schulverwaltungsämtern zusammengelegt werden sollen.
1. In welcher Form und in welchem Zeitraum soll die o.g. Umstrukturierung der Schulämter in "Qualitätsagenturen" und deren Zusammenlegung mit den Schulverwaltungsämtern erfolgen?
2. Welche Argumente sprechen nach Ansicht der Landesregierung für eine Umwandlung der Schulämter in "Qualitätsagenturen" und für deren Zusammenführung mit den Schulverwaltungsämtern?
3. Inwieweit wird es dadurch zu einer Änderung der inhaltlichen Arbeit und Aufgabenstellungen der bisherigen Schulämter kommen?
4. Welche Auswirkungen werden diese Umstrukturierungen - soweit sie geplant sind - auf die Beschäftigten in den von diesen Maßnahmen betroffenen Be
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Reimann beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Derzeit erarbeitet eine Arbeitsgruppe im Thüringer Kultusministerium Vorschläge. Ein entsprechendes Konzept wird bis Ende 2004 vorliegen. Aussagen zu möglichen strukturellen Veränderungen können vorher nicht getroffen werden. Dabei wird die umfassende Zuständigkeit der Schulämter nicht berührt. Eine Zusammenlegung der staatlichen Schulämter mit den kommunalen Schulverwaltungsämtern ist nicht geplant.
Zu Frage 2: Ausgangspunkt für die Weiterentwicklung der Schulen und der Schulaufsicht in Thüringen ist die eigenverantwortliche Schule. Eigenverantwortung von Schule wird dabei als bewusst angenommene und von der ganzen Schule gelebte Verantwortung für das Handeln in der Schule einschließlich der Lernergebnisse der Schüler verstanden, als Qualitätsverantwortung von Schulen. Die Stärkung der Eigenverantwortung von Schule verlangt in den nächsten Jahren eine Weiterentwicklung der Schulaufsicht zur Qualitätsagentur, die ihre Hauptaufgabe in der Unterstützung der Einzelschule sieht, gleichzeitig aber auch in einem Qualitätsmonitoring, das die Chancengerechtigkeit der Kinder und Jugendlichen sichern hilft. Zur Zusammenlegung der staatlichen Schulämter mit kommunalen Schulverwaltungsämtern siehe Antwort zu Frage 1.
Herr Minister, wie ist Ihres Erachtens gesichert, dass bei den derzeitigen Schulnetzplanungen das Auseinanderfallen der inhaltlichen und der strukturellen Fragen in den Kreisen nicht passiert und Bildungsausschüsse auch über Inhalte reden dürfen? Wie ist das gesichert?
Ich sehe jetzt kein Auseinanderfallen von inhaltlichen und strukturellen Entwicklungen. Ich sehe auch nicht, wie die Diskussionstiefe oder Diskussionsbreite in den Schulausschüssen der Kreise beeinflusst wird durch die Arbeit, die wir momentan tun, indem wir überlegen, wie die inhaltliche Weiterentwicklung der Schulämter sich vollziehen kann.