rechenbarkeit von öffentlichen Leistungen. Gebühren werden berechnet, weil durch die Erbringung öffentlicher Leistungen Verwaltungskosten entstehen und diese Verwaltungskosten nicht von der Allgemeinheit, sondern vom Leistungsempfänger getragen werden sollen. Die Höhe der Gebühren wird in den Gebührenverordnungen nach dem Kostendeckungsprinzip oder dem Äquivalenzprinzip berechnet. Außerdem werden im vorliegenden Gesetzentwurf unbestimmte Rechtsbegriffe definiert und die bisher sehr allgemeine und auslegungsbedürftige Regelung zur sachlichen Verwaltungskostenfreiheit durch eine abschließende Aufzählung ersetzt und dadurch größere Rechtssicherheit erreicht. Ein weiterer zentraler Punkt besteht darin, Verfahrensvorschriften und Befreiungstatbestände auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und zu vereinheitlichen. Für den Bund, die Länder und die Gemeinden gelten persönliche Gebührenbefreiungen. Hier liegen gegenseitige, in etwa ausgeglichene Zahlungsverpflichtungen vor. Damit wird vermieden, dass Gelder aus öffentlichen Kassen in eine andere öffentliche Kasse fließen. Der mit der Anforderung, Erhebung, Zahlung und Verbuchung einer Gebühr verbundene Verwaltungsaufwand wäre erheblich. Persönliche Gebührenbefreiungen gelten auch für die Kirchen sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt sind. Dies begründet sich aus den mit diesen Körperschaften abgeschlossenen Staatskirchenverträgen. Im Unterschied zum bisherigen Recht werden Gebühren zwischen Thüringer Landesbehörden nicht mehr erhoben. Dadurch wird die unnötige Aufblähung des Landeshaushalts und der Verwaltungsaufwand durch die Abrechnung zwischen den Landesbehörden vermieden. Mit dem vorliegenden Thüringer Verwaltungskostengesetz setzt Thüringen einen neuen Maßstab für ein modernes, rechtssicheres und anwenderfreundliches Gesetzeswerk. Ich bitte um konstruktive Beratung in den Ausschüssen. Vielen Dank.
Ich eröffne die Aussprache. Es hat sich für die PDSFraktion der Abgeordnete Kuschel zu Wort gemeldet.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf erscheint unspektakulär auch deshalb, weil damit nur eine Anpassung an spezielle Thüringer Belange und die aktuellen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen werden sollen, so zumindest die Auffassung der Landesregierung. Andererseits sind all die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen in
der Folge mit Gebühren und Entgelten verbunden und bekanntermaßen sind Fragen von Gebühren und Entgelten immer von Bedeutung. Ich erinnere in diesem Zusammenhang an die unzähligen Diskussionen auch in diesem Haus zum Thema Kommunalabgaben. Es wird Sie deshalb nicht überraschen, dass wir als PDS-Fraktion beim vorliegenden Gesetzentwurf besonders aufmerksam sind. Letztlich werden mit dem Gesetz Regelungen getroffen, die finanzielle Auswirkungen für die Bürger und die Wirtschaft haben werden. Wenn es um das Geld der Leute geht, muss der Gesetzgeber besonders behutsam sein. Dies gilt gerade auch für CDU und SPD, verkünden doch beide Parteien ständig, die Steuer- und Abgabenlast senken zu wollen, damit die Wirtschaft in Schwung kommt und die Kaufkraft motiviert wird. Es ist aber aus unserer Sicht wenig hilfreich, möglicherweise auf der einen Seite Steuern und Abgaben zu senken und andererseits gegebenenfalls Verwaltungsgebühren unangemessen zu erhöhen. Dies wird wenig Verständnis bei den Bürgern hervorrufen.
Meine Damen und Herren, die PDS-Fraktion ist sich bewusst, dass Verwaltungshandeln immer Kosten verursacht und dafür auch angemessene Gebühren und Entgelte erhoben werden müssen. Hier gibt es sicherlich auch Übereinstimmungen mit den Auffassungen der CDU und SPD. Unterschiedliche Auffassungen haben wir unbestritten in der Frage, was wir unter Angemessenheit verstehen. Gebühren und Entgelte für Verwaltungshandeln können aus unserer Sicht nicht losgelöst von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betroffenen betrachtet werden, andererseits sollen aber auch durch die Gebühren und Entgelte Vorteile, die der Einzelne aus dem Verwaltungshandeln bezieht, abgegolten werden. Hier wird es immer Spannungsfelder und auch Konflikte geben. Diese angemessen zu nivellieren, ist die Aufgabe des Gesetzgebers und vor dieser nicht leichten Aufgabe stehen wir letztlich bei der Beratung des vorliegenden Gesetzentwurfs.
Meine Damen und Herren, heute findet die erste Lesung dieses Gesetzentwurfs statt, da stehen Detailfragen sicherlich nicht im Mittelpunkt der Debatte. Diese werden in den Ausschussberatungen erörtert und können ggf. dann thematisiert werden, wenn es um konkrete Veränderungsvorschläge und Anträge geht. Ich will deshalb im Namen der PDSFraktion nur noch auf einige wenige grundsätzliche Dinge hinweisen. Dadurch wird deutlich, auf welche Schwerpunkte wir uns als Fraktion in der weiteren parlamentarischen Beratung konzentrieren werden.
Meine Damen und Herren, durch die Neufassung des Gesetzes werden neue Gebührentatbestände eingeführt. Hier ist zu vermuten, dass dies zu finanziellen Mehrbelastungen bei den Betroffenen füh
ren kann; in welchem Umfang, das ist noch nicht geklärt und noch nicht abschließend klar. Auch die Landesregierung verweist darauf, dass die aus den Veränderungen der einzelnen Regelungen resultierenden mittelbaren Mehr- oder Mindereinnahmen aufgrund des weiten Anwendungsbereichs nicht quantifiziert werden können. Dies nehmen wir zunächst zur Kenntnis, werden aber zumindest an konkreten Einzelbeispielen die Landesregierung zur Darlegung der möglichen finanziellen Auswirkungen auffordern. Die Ministerin hat bei ihren einführenden Worten darauf verwiesen, es gibt keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Landeshaushalt - auch das wird an Einzelfällen zu prüfen sein -, unbestritten gibt es aber Auswirkungen für die Bürger und auch für die Wirtschaft.
Meine Damen und Herren, die Landesregierung hat als ersten Schwerpunkt der Gesetzesneufassung die Neudefinition des Gebührenbegriffs in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genannt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolgte, wenn kein Druckfehler vorliegt, im Jahre 1979. Hier bitte ich um Verständnis, dass sich für uns die Frage stellt, weshalb die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1979 erst im Jahre 2005 eine gesetzgeberische Umsetzung erfahren soll.
Unabhängig davon meinen wir, dass das Bundesverfassungsgericht mit seiner Definition des Gebührenbegriffs nur einen Rahmen vorgegeben hat. Innerhalb seiner Regelungskompetenz verfügt das Land Thüringen als Gesetzgeber über einen weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum. Wir als Landtag können demnach bestimmen, welche individuell zurechenbare öffentliche Leistung einer Gebührenpflicht unterworfen werden soll und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze dabei zur Anwendung kommen sollen.
Wir streiten dafür, diese Ermessens- und Gestaltungsspielräume weitgehendst auszuloten und dies im Interesse der Betroffenen. Eine innovative Verwaltungskostenregelung kann bekanntermaßen auch ein wichtiger Standortvorteil sein. Hierfür brauchen wir aber Regelungen, die den Thüringer Verhältnissen entsprechen. Die bloße Übernahme eines Musterentwurfs der Finanzminister- und Innenministerkonferenz kann diesem Anspruch aus unserer Sicht nicht genügen. Was hier jedoch tatsächlich möglich ist, muss in den weiteren Ausschussberatungen geklärt werden.
Meine Damen und Herren, ein Regelungsbereich ist für uns von besonderer Bedeutung, dies betrifft die Erledigung von Widerspruchsverfahren. Bisher entstanden im Falle der Erledigung von Widerspruchsverfahren keine Gebühren. Jetzt sollen hier Gebühren
erhoben werden und dies sogar unabhängig davon, in wessen Verantwortungsbereich das erledigende Ereignis fällt. Hier melden wir erhebliche Bedenken an. Dies schon deshalb, weil beispielsweise bei den Gerichtskostenregelungen im Falle der Erledigung die Kostenentscheidung am möglichen Ausgang des Verfahrens festgemacht wird. Zumindest diese Regelung halten wir auch für das Widerspruchsverfahren für notwendig und angemessen. Auch geben wir zu bedenken, dass mit der beabsichtigten Neuregelung eine unangemessene Hürde für die Inanspruchnahme des Rechtsmittels zur Überprüfung eines Verwaltungsakts errichtet wird. Es muss dabei bleiben, das Rechtsmittel des Widerspruchs möglichst barrierefrei in Anspruch nehmen zu können. Alles andere führt zur Schwächung des Rechtsstaates. Dies auch, weil eben der Verwaltungsakt als einseitige Willenserklärung der Behörde zu bewerten ist.
Meine Damen und Herren, auch die beabsichtigte Veränderung im Zusammenhang mit dem Entstehen der Verwaltungskostenschuld bedarf einer weitergehenden Diskussion. Sie soll nicht mehr am Tatbestand der Veranlassung, sondern an der individuellen Zurechenbarkeit festgemacht werden. Welche konkreten Konsequenzen daraus resultieren, muss zumindest beispielhaft offen dargelegt werden.
Meine Damen und Herren, wir haben dem Gesetzentwurf einen weiteren Widerspruch entnommen. Die Gebührentatbestände sind im Gesetzentwurf detailliert geregelt. Bei den Befreiungstatbeständen hingegen wird der Verwaltung ein hohes Ermessen eingeräumt. Doch gerade bei den Befreiungstatbeständen ist eine stärkere Detaillierung anzumahnen, insbesondere im Hinblick auf benachteiligte Gruppen. Natürlich kann hier das Gegenargument der erhöhten Bürokratisierung angeführt werden; andererseits darf Entbürokratisierung nicht an der falschen Stelle beginnen. Die Sicherung der Rechte von benachteiligten Gruppen muss im Mittelpunkt stehen.
Meine Damen und Herren, es ist durchaus verständlich, dass auch durch die Erhebung von Verwaltungskosten eine gewisse Lenkungsfunktion ausgehen soll. Um es einfach zu sagen, über Gebühren und Entgelte kann man gewisse Schwellen aufbauen, so dass z.B. Antragsteller abgehalten werden, sich mit bestimmten Sachverhalten an Behörden und Verwaltungen zu wenden. Bei diesem Spannungsfeld muss aus unserer Sicht aber eins klar sein: Verwaltung ist für den Bürger da und nicht umgekehrt. Deshalb stellt sich die Frage, in welcher Tiefe diese Lenkungsfunktion ausgestaltet sein muss.
Meine Damen und Herren, in der weiteren Beratung des Gesetzentwurfs setzen wir auf eine enge fachliche Begleitung durch die Landesregierung und die Landtagsverwaltung. Die Regelungen im Gesetzentwurf sind sehr abstrakt und die praktischen Auswirkungen sind nicht immer sofort erkennbar. Die PDS-Fraktion will aber gerade die praktischen Auswirkungen wissen, so dass wir uns sachgerecht positionieren können. In letzter Konsequenz geht es in diesem Gesetz ums Geld. Hier sollten wir so handeln, als würde es um unser eigenes Geld gehen. Wenn wir uns auf diesen Maßstab verständigen können, sind gute Beratungsergebnisse vorprogrammiert. Danke.
Für die CDU-Fraktion hat sich Frau Abgeordnete Lehmann zu Wort gemeldet. Wenn ich jetzt richtig sehe, für die SPD-Fraktion Herr Abgeordneter Dr. Pidde danach.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, der uns heute zur ersten Lesung vorliegende Gesetzentwurf zum Thüringer Verwaltungskostengesetz regelt das grundsätzliche Verfahren der Landesbehörden bzw. von Personen, die im Auftrag von Landesbehörden tätig werden, sowie für die Gemeinden und Gemeindeverbände, die im übertragenen Wirkungskreis tätig werden zur Erhebung von Entgelten für ihre Leistungen gegenüber dem Bürger. Dieses Gesetz, auch das sollte erwähnt sein, gilt nicht für den Bereich der Justiz. Wie Sie der Begründung in der Drucksache 4/912 entnehmen können, ergibt sich die Notwendigkeit der Neuregelung auf Landesebene aus der aktuellen Rechtsprechung, aus Vereinheitlichungsgründen und aus der Schaffung von Rechtssicherheit. Praktische Erfahrungen sind in dem Gesetz demzufolge mit berücksichtigt und eingearbeitet. Auch das finden Sie in der entsprechenden Drucksache.
Im Entwurf wird im Gegensatz zur bisherigen Regelung der Begriff „öffentliche Leistung“ neu eingeführt und definiert. In § 2 des Entwurfs finden Sie die Regelungen für kostenfreie Verwaltungstätigkeit und somit grundsätzliche Fragen des Verzichts auf Verwaltungskosten. Hierdurch soll mehr Verwaltungsvereinfachung wie auch Bürgerfreundlichkeit erreicht werden. In § 3 ist festgelegt, dass Dienstleistungen der Behörden untereinander aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - Frau Ministerin hat schon darauf hingewiesen - kostenfrei sind. So ersparen wir unseren Landesbehörden unnötige Buchungsvorgänge und ebenso das Einstellen von Ausgaben
in den Haushaltsstellen auf der einen Seite und die Vereinnahmung dann auf der anderen Seite. Außer in § 4, in dem Gebühren in besonderen Fällen auch in ganz konkreten Summen enthalten sind, finden sich im Gesetzentwurf keine konkreten Verwaltungskostensätze. Diesbezüglich ist in § 21 geregelt - Herr Kollege Kuschel, vielleicht auch noch mal als Hinweis für Sie, weil Sie hinterfragten, wo denn nun die eigentlichen Gebühren und Kosten stehen. Dort ist geregelt, dass die Landesregierung ermächtigt ist, im Rahmen von Rechtsverordnungen, die es ja auch schon bisher gibt, die Gebühren für die einzelnen Ressorts festzusetzen. Herr Kollege Kuschel, Sie sind schon wieder dabei mit Ihren Aussagen, mit Vermutungen und Spekulationen, dass alles wieder viel teurer werde, Ängste und Sorgen der Bürger zu schüren. Also das warten wir erst einmal ab. Es geht hier um ein Rahmengesetz, um grundsätzliche Regelungen. Inwieweit die Landesregierung dann gewisse Dinge anpassen muss oder wird, werden wir sehen. Wir werden uns im Haushaltsausschuss damit intensiv befassen, in dem Sie ja auch mitarbeiten.
Meine Damen und Herren, ein angemessenes Verhältnis zwischen Aufwand der Verwaltung und Nutzen für den Antragssteller bzw. den Bürger ist dabei natürlich zu berücksichtigen und auch das ist in diesen Gesetzentwurf explizit eingearbeitet. Hierzu gibt es in § 16 Vorgaben für Billigkeitsregelungen und somit die Möglichkeit für die Verwaltung, flexibel zu entscheiden und auch Ermessensspielräume zu haben und nutzen zu können. Das Gesetz soll für die Dauer von fünf Jahren befristet werden. Das bedeutet, dass es im Jahr 2010 überprüft werden muss und der Gesetzgeber, also der Landtag, Gelegenheit erhält, dann zu überprüfen, ob die Vorschrift so beibehalten oder novelliert werden soll. Es kann dann auch eine weitere Gültigkeitsdauer festgelegt werden.
Meine Damen und Herren, diese Beschlusslage der Landesregierung entspricht auch dem Sinn unserer Fraktion hinsichtlich der grundsätzlichen Befristung von Vorschriften und Gesetzen und somit dem Abbau von Bürokratie, denn so hat man nach einigen Jahren automatisch dieses Gesetz wieder auf dem Tisch und kann überprüfen, ob es noch benötigt wird. Im Namen der CDU-Fraktion beantrage ich die Überweisung des Gesetzentwurfs an den Haushalts- und Finanzausschuss zur intensiven Weiterberatung. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Thüringer Verwaltungskostengesetz komplett überarbeitet werden. Das ist sinnvoll, weil bestimmte Paragraphen seit längerem einer Änderung bedürfen. Es ist hingewiesen worden auf die größere Rechtssicherheit, die wir brauchen, auch schon auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die das erforderlich macht, z.B. die Neudefinition des Gebührenbegriffs. Wir haben beim Bund und bei den einzelnen Ländern sehr differenzierte Regelungen, zum Teil sehr unterschiedliche Befreiungstatbestände und Verfahrensvorschriften und insofern ist es gut, dass versucht wird, hier eine Harmonisierung zu erreichen. Der vorliegende Musterentwurf, der im Auftrag der Finanzministerkonferenz und der Innenministerkonferenz erarbeitet wurde, ist eine gute Grundlage, auf der wir dann in unseren Beratungen in den einzelnen Punkten noch unsere Intention einfließen lassen können.
Meine Damen und Herren, die Frage der Gebührenhöhe ist eine ganz entscheidende und insofern bietet es sich an, dass wir auch die Verwaltungskostenordnungen etwas genauer unter die Lupe nehmen. Zum einen wird es sicher notwendig sein, sie durch den neuen Gesetzentwurf anpassen zu müssen. Wir sollten dann schauen, ob die Frage bürger- und wirtschaftsfreundlich gegeben ist und ob der bürokratische Aufwand auch im entsprechenden Verhältnis steht. Ich bitte deshalb im Namen der SPD-Fraktion um Überweisung des Gesetzentwurfs federführend an den Haushalts- und Finanzausschuss und begleitend an den Innenausschuss. Danke schön.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, nur ganz kurz, Herr Kuschel, zwei Bemerkungen: Ihre Sorge für die Bürger und die Wirtschaft, die Sie so vordergründig hier immer darstellen, ich will zitieren aus der Anhörung der Industrie- und Handelskammer zu diesem Gesetzentwurf, die ihn ausdrücklich begrüßt, die ihn für angemessen hält und die schreibt: Die im Entwurf genannten und definierten Gebühren nach festen Sätzen gewährleisten ein hohes Maß an Bestimmtheit und an Rechtssicherheit und auch an Verhältnismäßigkeit. Also die IHK befürwortet ausdrücklich diesen
Gesetzentwurf auf der Basis des Mustergesetzentwurfs, erarbeitet durch die Finanzministerkonferenz und Innenministerkonferenz. Das gleich vorweg, um nicht die PDS als diejenige, die nun immer für die Wirtschaft und für die Senkung der Gebühren vorn steht und das noch mal überprüfen müsste, die IHK hat dem zugestimmt. Vielen Dank.
Ich schließe jetzt die Aussprache. Es ist beantragt worden, den Gesetzentwurf an den Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gibt es hier Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Gibt es Stimmenthaltungen? Das ist auch nicht der Fall. Dann ist diese Überweisung vorgenommen worden. Nun ist noch beantragt worden, an den Innenausschuss zu überweisen.
Herr Fiedler, Sie können gern Ihre Hand heben, aber keine Beschlussempfehlung von dieser Bank aus geben. Wer der Überweisung an den Innenausschuss zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Das ist eine Mehrheit von Gegenstimmen. Gibt es hier Stimmenthaltungen? Es gibt 1 Stimmenthaltung. Damit ist die Überweisung an den Innenausschuss abgelehnt. Da brauchen wir auch nicht über die Federführung abzustimmen. Ich schließe den Tagesordnungspunkt 6.
Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Beamtengesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/917 - ERSTE BERATUNG
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die vorliegende Gesetzesnovelle eröffnet die Möglichkeit, Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung einer Behörde berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Voraussetzung ist, dass eine anderweitige Verwendung des Beamten nicht möglich ist und aus Anlass der Umorganisation Planstellen eingespart werden. Darüber
hinaus muss der Beamte das 50. Lebensjahr erreicht haben und seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zustimmen. Mit dieser Novelle macht nunmehr auch Thüringen, wie bereits alle übrigen Länder, von der Regelungsoption des § 20 Beamtenrechtsrahmengesetz Gebrauch. Mit dieser Regelungsoption sollte Bund und Ländern auch die personalwirtschaftliche Begleitung umfassender Umstrukturierungsmaßnahmen in der Landesverwaltung eröffnet werden. Im Falle von Behördenauflösungen und -umbildungen sollen nun auch Einsparungen von Personalkosten und eine unmittelbare Haushaltsentlastung realisiert werden können. Die betroffenen Beamten erhalten die bereits erworbenen Versorgungsansprüche - von einem goldenen Handschlag kann daher im Zusammenhang mit dieser Gesetzesnovelle keine Rede sein. Soziale Härten werden durch die Voraussetzung der Zustimmung des Beamten zur Versetzung in den Ruhestand vermieden.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des neuen § 41 a des Thüringer Beamtengesetzes sind somit sehr eng gefasst. Ich darf nochmals betonen, dass er insbesondere in den Fällen von Behördenschließungen und -umbildungen zum Tragen kommen soll und in keinem Fall eine Hintertür für Frühpensionierungen ganzer Berufsgruppen, wie beispielsweise der Lehrer, sein wird. Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf soll über das genannte Anliegen hinaus die ursprünglich befristeten Personalsteuerungsinstrumente im Bereich der begrenzten Dienstfähigkeit, § 46 a Thüringer Beamtengesetz, und die Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, § 76 d Thüringer Beamtengesetz, dauerhaft im Thüringer Beamtengesetz verankern. Sie haben sich bewährt und können auch künftig zu Personalkosteneinsparungen führen. Letztlich erfolgt in § 41 Abs. 1 Thüringer Beamtengesetz eine redaktionelle Aktualisierung der Bezeichnungen der dort genannten Beauftragten mit politischen Schlüssel- und Spitzenstellungen; aufgenommen wurde nun auch der Beauftragte für Menschen mit Behinderungen beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit. Die Gewerkschaften, Berufsverbände und kommunalen Spitzenverbände haben dem vorliegenden Gesetzentwurf im Rahmen der Anhörung zugestimmt. Ich bitte Sie nun um Ihre Zustimmung. Vielen Dank.
Ich eröffne die Aussprache zu diesem Gesetzentwurf und rufe für die PDS-Fraktion den Abgeordneten Hauboldt auf.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, dem Landtag liegt heute das Fünfte Gesetz zur Änderung des Thüringer Beamtengesetzes vor. Ich denke, auch dieses Fünfte Gesetz entspricht nicht - das ist sicherlich nicht verwunderlich - dem aus Sicht der PDS-Fraktion notwendigen Reformbedarf im Thüringer Beamtenrecht.
Ich möchte eingangs zunächst noch mal unseren generellen Standpunkt zum Beamtenrecht ins Gedächtnis rufen: Die PDS ist nach wie vor gegen ein gesondertes Beamtenrecht und fordert eine Angleichung des öffentlichen Dienstrechts, also ein einheitliches Recht für alle im öffentlichen Dienst Bediensteten, wohl wissend, dass eine solche Reform einer Änderung des Grundgesetzes bedarf und Thüringen allein eine solche Reform nicht umsetzen kann. Die mit dem vorliegenden Änderungsgesetz aufgenommenen und unbefristet verankerten Maßnahmen laufen zu unseren Vorstellungen völlig konträr, weil sie die personalrechtliche Spaltung des öffentlichen Dienstes noch vertiefen. Das Änderungsgesetz bewegt sich zwar im Rahmen der durch das Bundesbeamtenrechtsrahmengesetz gegebenen Gestaltungsspielräume und ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, aber die PDS-Fraktion sucht nach anderen nachhaltigen Möglichkeiten, die Thüringen zukunftsfähig machen und daher mehr Mut erfordern. Wir sprechen uns für eine zeitgemäße Modernisierung des öffentlichen Dienstes im Kontext mit einer Funktional- und Verwaltungsreform aus.
Meine Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf wird nicht den Anforderungen gerecht, die in der Begründung zum Entwurf eigentlich richtig genannt sind. Er regelt Personalsteuerungsinstrumente, die einem nicht durchdachten Personalabbau den Weg ebnen sollen, aber eine funktions- und leistungsfähige öffentliche Verwaltung wird damit nicht geschaffen. Durch das Änderungsgesetz wird zum einen das personalwirtschaftliche Instrument der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wegen organisatorischer Veränderungen in der Thüringer Verwaltung eingefügt. Zum anderen werden die Instrumente der arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung und der begrenzten Dienstfähigkeit unbefristet verankert. Damit wird für das Paket freiwilliger Maßnahmen der Landesregierung wie Teilzeitarbeit, Altersteilzeit und Sabbatjahre, die so genannte Beurlaubung ohne Bezüge, die rechtliche Grundlage geschaffen. Das Änderungsgesetz dient damit auch dem Zweck, das wohl mehr als umstrittene Behördenstrukturkonzept der Landesregierung im Freistaat umzusetzen, von dem sich die Regierung eine Reduzierung der Personalkosten erhofft. Diese soll in erster Linie dadurch verwirklicht werden, dass die durch die Inanspruchnahme der freiwilligen Maßnahmen frei
gewordenen Stellen nicht wieder besetzt werden. Das Beziffern und Unterlegen der Kosteneinsparungen seitens der Regierung muss man, denke ich, dem Wunschdenken zuordnen.
Meine Damen und Herren, so ist das Haushaltsloch in dreistelliger Millionenhöhe nicht zu stopfen. Die Behördenstreichungen nach dem Zufallsprinzip werden andere Konsequenzen haben. Die Ankündigung, 81 Behörden zu schließen und bis 2009 7.400 Stellen einzusparen, und das sage ich auch ganz bewusst, das dazu am grünen Tisch entwickelte Behördenstrukturkonzept der Landesregierung kennzeichnet einmal mehr deren konzeptionsloses und planloses Vorgehen. Es ist völlig realitätsfern und ohne konzeptionellen Zusammenhang. Die Thüringer Landesverwaltung leidet doch schon heute an Überalterung. Die in Thüringen praktizierte Wiederbesetzungssperre stößt schon jetzt an ihre Grenzen und verschärft das Problem der Überalterung. Thüringen ist mit einer Teilzeitquote von 34 Prozent schon jetzt an der Spitze. Auch stellt sich wohl die wichtige Frage, wer dann noch die Arbeit macht. Es wird zu Mehrarbeit und Qualitätsverlust bei den Mitarbeitern kommen, ganz zu schweigen davon, dass es langfristig an qualifizierten Fachkräften fehlen wird. Die Landesregierung verkennt offensichtlich, dass die Arbeitsverdichtung bereits jetzt schon ein unverantwortliches Maß erreicht hat und nachweisbar der Krankenstand erschreckend hoch ist.
Meine Damen und Herren, die momentane Personalpolitik der Landesregierung führt in eine Sackgasse. Auch stellt sich die Frage nach der praktischen Wirksamkeit einiger Maßnahmen. So sollen z.B. die Thüringer Beamten mehr Freizeit bekommen, damit die Landesregierung Personalkosten spart. Frau Diezel ist der Annahme, dass in bestimmten Lebensabschnitten die Leute mehr freie Zeit schätzen, auch wenn das mit finanziellen Einbußen verbunden ist. Sie ist auch von der Tauglichkeit dieser Maßnahme zur Linderung der Haushaltsmisere überzeugt, wir als PDS-Fraktion nicht.