Protocol of the Session on February 24, 2005

sowie Abs. 4 Satz 3 der Thüringer Spätaussiedleraufnahmeverordnung haben durch die Beschlussfassung des Haushalts- und Finanzausschusses eine neue Fassung erhalten. Die Fraktion der CDU hat für die Neufassung der genannten Bestimmungen folgende Gründe angeführt: Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Spätaussiedleraufnahmeverordnung sind Spätaussiedler zur Zahlung einer Nutzungsgebühr verpflichtet, sofern ihr anrechenbares Einkommen nach dem Bundessozialhilfegesetz den jeweils geltenden Sozialhilfesatz übersteigt. Ist die Differenz zwischen anrechenbarem Einkommen und Regelzeit niedriger als die zu erhebende Nutzungsgebühr, ist diese nach § 4 Abs. 2 Satz 3 der Thüringer Spätaussiedleraufnahmeverordnung entsprechend zu reduzieren. Aufgrund der seit dem 1. Januar 2005 wirksamen bundesrechtlichen Neugestaltung des Sozialhilferechts - unter anderem die Aufhebung des Bundessozialhilfegesetzes - können entsprechende Nutzungsgebühren künftig nur dann erhoben werden, wenn in § 4 Abs. 2 der Thüringer Spätaussiedleraufnahmeverordnung eine Bezugnahme auf das Zweite Buch Sozialgesetzbuch sowie auf das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch erfolgt. Diesem Erfordernis wird durch die vorgeschlagene Änderung des § 4 der Thüringer Spätaussiedleraufnahmeverordnung Rechnung getragen.

Zu Artikel 10 - Änderung des Thüringer Schulgesetzes: § 31 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes hat eine neue Fassung erhalten. Danach soll die Schule in den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 3, des § 51 Abs. 4 Satz 3 und des § 52 des Thüringer Schulgesetzes auch die Eltern volljähriger Schüler, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, informieren. Zur Begründung der angeführten Änderung hat die Fraktion der CDU Folgendes vorgetragen: Im Rahmen der Schulrechtsnovelle im Jahr 2002 wurde in § 31 Thüringer Schulgesetz die Informationspflicht der Schule auch für Eltern volljähriger Schüler erweitert. Die Informationspflicht beschränkt sich dabei auf wesentliche schulische Vorgänge. Dem Schüler wurde zudem ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Analoge Regelungen zur Informationspflicht gegenüber Eltern volljähriger Schüler wurden auch in anderen Bundesländern eingeführt. In NRW, Bayern, Rheinland-Pfalz und Sachsen wurde zudem auf das Widerspruchsrechts des volljährigen Schülers verzichtet. Die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Regelungen wurde in Rheinland-Pfalz und in Bayern durch den jeweiligen Verfassungsgerichtshof bestätigt. Danach ist eine Unterrichtung der Eltern volljähriger Schüler bei schwer wiegenden schulischen Vorkommnissen zur Verminderung des Risikos von Selbst- oder Fremdgefährdung verfassungsgemäß, wenn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verfahrensgemäß insoweit abgesichert ist, dass die Information der Eltern in den Fällen verhindert wird, in denen sie nicht angebracht

und damit unverhältnismäßig ist. Der volljährige Schüler muss daher in der Regel vor der Entscheidung über die Unterrichtung seiner früheren Erziehungsberechtigten von der Schule die Gelegenheit erhalten, seine persönliche Situation darzulegen, besonders seine Lebensumstände, seine Verhältnisse zu den früheren Erziehungsberechtigten und sonstige ihm wichtig erscheinende Gesichtspunkte. Die Formulierung in § 31 Abs. 3 als Sollbestimmung entspricht diesem Erfordernis und ermöglicht der Schule in besonders gelagerten Fällen von der Information der Eltern abzusehen.

Zu Artikel 11 - Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes: Im Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz wurde ein neuer § 14 a eingefügt, der Zuschussregelungen hinsichtlich der anerkannten Einrichtung der Erwachsenenbildung für das Haushaltsjahr 2005 enthält. Zur Begründung hat die Fraktion der CDU ausgeführt: Um die geringen Haushaltsmittel effektiv einsetzen zu können, ist eine Neugestaltung der Förderregelung erforderlich. Diese kann aber erst für die Zukunft gestaltet werden. Um den Einrichtungen die Anpassung zu erleichtern, wird für das Haushaltsjahr 2005 eine Sonderregelung geschaffen. Diese basiert auf den Zuschüssen, die im Jahr 2004 gezahlt wurden. Um kleineren Einrichtungen eine Anpassung zu erleichtern, setzt sich der Zuschuss aus einem nach den Arten der Einrichtung der Erwachsenenbildung differenzierten festen Sockelbetrag und einem weiteren variablen Betrag, der sich mit 41 vom Hundert am im Haushaltsjahr 2004 jeweils an die Einrichtung ausgezahlten Zuschuss durch das Land bemisst, zusammen. Volkshochschulen erhalten einen variablen Betrag, der sich mit 37 vom Hundert am im Haushaltsjahr 2004 jeweils an die Einrichtung ausgezahlten Zuschuss durch das Land bemisst. Die Vorbereitung zum Erwerb von Schulabschlüssen erfolgt im besonderen öffentlichen Interesse. Dies macht es erforderlich, den Volkshochschulen für die Durchführung von Kursen zur Erlangung eines Schulabschlusses auf Antrag einen zusätzlichen Zuschuss zu gewähren. Die Abwicklung der Bezuschussung erfolgt über den Thüringer Volkshochschulverband. Gleichzeitig findet die Thüringer Erwachsenenbildungsförderungsverordnung keine Anwendung. Die in der Verordnung festgelegten Anteile des Zuschusses gelten daher im Haushaltsjahr 2005 nicht.

Zu Artikel 12 - Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes: § 6 Abs. 2 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes wurde aufgehoben. In der Begründung der Fraktion der CDU wird ausgeführt, dass nach § 6 Abs. 2 Thüringer Kinder- und Jugendhilfeausführungsgesetz der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes nach Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses bestellt werde. § 6 Abs. 2 sei durch

Artikel 12 Nr. 2 überflüssig geworden.

Zu Artikel 14 - Thüringer Gesetz über die Pauschalförderung der Krankenhäuser: In Artikel 14 des Thüringer Gesetzes über die Pauschalförderung der Krankenhäuser wurde in § 2 Abs. 2 Satz 2 der Betrag 27  &  ./  ein Schreibfehler korrigiert.

Zu Artikel 16 - Änderung des Thüringer Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr: § 5 Abs. 4 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über den ÖPNV hat eine neue Fassung erhalten. Als Begründung wurde von der Fraktion der CDU angeführt, dass es sich bei der Förderung nach § 8 Abs. 2 um eine zweckgebundene Zuwendung des Landes handle und nicht mehr um den Ausgleich von Betriebskostendefiziten. Insoweit sei die Änderung eine Richtigstellung. Darüber hinaus hat der § 8 Abs. 2 des Regierungsentwurfs eine neue Fassung erhalten, weil - so die Begründung der Fraktion der CDU - entgegen dem Entwurf der Landesregierung die Art der Zweckbindung nicht durch das Gesetz vorbestimmt werden sollte. Die anstehende Förderrichtlinie könne dann die Schwerpunktsetzung vornehmen.

Zu Artikel 18 - Änderung des Thüringer Straßengesetzes: § 7 Abs. 2 des Thüringer Straßengesetzes erhält folgende Regelung. Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe umzustufen. Dieser Bestimmung wurde der folgende Satz angefügt: Das Gleiche gilt, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist. Zudem wurde § 52 Abs. 5 Thüringer Straßengesetz aufgehoben, da - so die Begründung der Fraktion der CDU - die Bestimmung aufgrund der Ergänzung des § 7 Abs. 2 entbehrlich sei.

Zu Artikel 21 - Änderung des Thüringer Finanzausgleichgesetzes: Zu Artikel 21 ist auf mehrere wichtige, vom Haushalts- und Finanzausschuss beschlossene Änderungen hinzuweisen. So soll nach dem Beschluss des Ausschusses § 3 Abs. 3 des Thüringer Finanzausgleichgesetzes entgegen dem Regierungsentwurf nicht aufgehoben werden, sondern die nachfolgende Fassung erhalten: Die Finanzausgleichsmasse beträgt im Haushaltsjahr 2005 1.746,268 Mio.     , masse sind einmalige Zuführungen aus dem Landeshaushalt in Höhe von 26,6 Mio. ten. Dies wird von der Fraktion der CDU wie folgt begründet: Die Zuführungen aus dem Landeshaushalt in Höhe von 26,6 Mio. 0 1223$ 4  13!   den allgemeinen Schlüsselzuweisungen im KFA zugeführt. Die Kommunen können durch die Erhöhung der allgemeinen Schlüsselzuweisungen die Verwaltungshaushalte besser ausgleichen. 1,6 Mio.  werden den Museen, Museumsverbänden und Kunst

instituten zur Verfügung gestellt werden.

(Beifall bei der CDU)

§ 8 Abs. 3 des Thüringer Finanzausgleichgesetzes Vorwegschlüsselzuweisungen - soll nach dem Beschluss des Haushalts- und Finanzausschusses ebenfalls entgegen dem Regierungsentwurf nicht aufgehoben werden, sondern erhält eine neue Fassung, in der unter anderem die Euro-Beträge pro Einwohner verändert wurden. Darüber hinaus erhält § 28 Abs. 4 des Thüringer Finanzausgleichgesetzes die nachfolgende Fassung: Eine Erhöhung der Kreisumlage ist der Rechtsaufsichtsbehörde unmittelbar nach der Beschlussfassung des Kreistages zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung der Kreisumlage ist zu versagen, wenn durch sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der Landkreise die dauernde Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden nicht mehr gewährleistet ist.

(Beifall bei der CDU)

Zur Begründung wird von der Fraktion der CDU angeführt, dass ein Ausgleich für die entstehenden Einnahmeausfälle bei den Landkreisen nicht durch eine überproportionale Anhebung der Kreisumlage vorgenommen werden dürfe.

(Beifall bei der CDU)

Auch § 31 Abs. 3 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes hat durch den Haushalts- und Finanzausschuss eine Neufassung erfahren. Danach ist eine Erhöhung der Schulumlage der Rechtsaufsichtsbehörde unmittelbar nach der Beschlussfassung des Kreistags zur Genehmigung vorzulegen.

(Beifall bei der CDU)

Zur Begründung hat die Fraktion der CDU ausgeführt, dass ein Ausgleich für die entstehenden Einnahmeausfälle bei den Landkreisen nicht durch eine überproportionale Anhebung der Schulumlage vorgenommen werden dürfe.

Zum In-Kraft-Treten: Artikel 27 Abs. 3 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes, der das In-Kraft-Treten des Artikel 8 regelt, hat eine neue Fassung erhalten, die wie folgt lautet: "Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sowie Buchstabe b und e treten am 1. April 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft." Zudem wurde in Artikel 27 ein neuer Abs. 4 eingefügt, der vorsieht, dass Artikel 13 - Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes - am 1. April 2005 in Kraft tritt. Da mit der Verabschiedung des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes Ende Februar und mit einer Verkündung des Gesetzes im Gesetz- und Verordnungs

blatt wahrscheinlich Mitte März zu rechnen sei, solle - so die Begründung der Fraktion der CDU - im Hinblick auf die monatlich zu zahlenden Landesblindengeldleistungen - Artikel 13 - am 1. April 2005 in Kraft treten und nicht wie bisher am Tag nach der Verkündung, um mögliche Rechtsprobleme in der Praxis im Zusammenhang mit dem monatlichen Zahlungsanspruch zu vermeiden.

Nachfolgend sollen die wesentlichen Änderungsanträge der Fraktionen der PDS und der SPD zur Änderung des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes aufgeführt werden, die insgesamt im Haushalts- und Finanzausschuss entweder abgelehnt wurden oder im Rahmen der Abstimmung im Ausschuss ihre Erledigung gefunden hatten. Die Fraktion der PDS hat zum Thüringer Haushaltsstrukturgesetz folgende wesentliche Änderungen beantragt:

Für Artikel 1 - Thüringer Haushaltsgesetz 2005 war beantragt worden, in Artikel 1 den Betrag 9.375.906.500     &   5627.27322  zu ersetzen. Das Haushaltsvolumen sollte um 30,4 Mio. ! einnahmen und -ausgaben erhöht werden. Dieser Antrag wurde aufgrund der Abstimmung zum Entwurf des Landeshaushaltsplans von der Fraktion der PDS für erledigt erklärt. Zudem sollte die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten von 12 vom Hundert auf 10 vom Hundert zurückgenommen werden. Auch wurde beantragt, in § 2 die Absätze 5 und 6 zu streichen, da die Möglichkeiten der Veräußerung von Anteilen über Wandelanleihen und die Beleihung von Wertpapieren nicht ermöglicht werden soll.

Zu Artikel 3 - Änderung des Thüringer Reisekostengesetzes - wurde unter anderem beantragt, die im Regierungsentwurf enthaltene Neufassung des § 8 zum Tagegeld zu streichen.

Artikel 8 - Änderung der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz - sollte gestrichen werden. Als Begründung wird angeführt: Wenn das Land die Vorhaltung von Plätzen anordnet, muss es auch die Kosten dafür übernehmen und darf sie nicht auf die Kommunen abwälzen.

In Artikel 10 - Änderung des Thüringer Schulgesetzes - sollte die Nummer 2 des Regierungsentwurfs gestrichen werden, da die Lernmittelfreiheit erhalten bleiben solle.

Auch Artikel 11 - Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes - sollte gestrichen werden, da die Erwachsenenbildung angemessen und nicht nach Maßgabe des Haushalts gefördert werden solle.

Die Absenkung des Blindengeldes wurde von der Fraktion der PDS als sozialpolitisch verantwortungslos eingestuft.

(Beifall bei der PDS)

Die Konsolidierung eines Landeshaushalts dürfe - so die Fraktion der PDS - nicht auf Kosten der benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft geschehen, sondern müsse die wirtschaftlich leistungsfähigsten Menschen heranziehen. Deshalb wurde die Streichung des Artikels 13 - Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes - beantragt.

Für Artikel 15 - Änderung des Thüringer Staatslotterie- und Sportwettengesetzes - wurde eine Neufassung nach § 3 Abs. 1 beantragt, die folgenden Wortlaut hatte: Der Landessportbund Thüringen e.V. erhält 6,2 vom Hundert, die Liga der Freien Wohlfahrtspflege 3,5 vom Hundert und die Thüringer Ehrenamtsstiftung 1 vom Hundert der Spieleinsätze aus der Veranstaltung der Lotterie und Sportwetten mit Ausnahme der Spieleinsätze für die Lotterie Glücksspirale.

Artikel 16 zur Änderung des Thüringer Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr sollte auf Antrag der Fraktion der PDS gestrichen werden, da - so die Begründung der Fraktion der PDS - der ÖPNV im Flächenland Thüringen auch in der Fläche gefördert werden müsse und eine Konzentration auf Stadtbusse und Straßenbahnen abgelehnt werde.

Zur Artikel 21 - Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes - beantragte die Fraktion der PDS zu § 3 Abs. 1 eine Einfügung, die eine Erhöhung der Finanzausgleichsmasse um eine Zuführung aus dem Landeshaushalt in Höhe von 60 Mio.   hatte. Dieser Antrag wurde aufgrund des Abstimmungsergebnisses im Entwurf des Landeshaushaltsplans von der Fraktion der PDS für erledigt erklärt. Im Übrigen sollte die im Regierungsentwurf vorgeschlagene Änderung in Nummer 2 bis 11 des Artikels 21 gestrichen werden.

Änderung des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes - sollte auf Antrag der Fraktion gestrichen werden, da, so die Begründung, die erneute Kürzung des Weihnachtsgeldes abgelehnt werde.

Die Fraktion der SPD, meine Damen und Herren, hatte zum Thüringer Haushaltsstrukturgesetz folgende wesentliche Änderungen beantragt:

Zu Artikel 3 - Änderung des Thüringer Reisekostengesetzes - sollte der im Regierungsentwurf enthaltene § 3 Abs. 7 gestrichen werden, da ein Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten, so die Begründung der Fraktion der SPD, auch in Zukunft aus

geschlossen bleiben sollte. Zudem sollte durch eine neu aufzunehmende Formulierung in § 8 Abs. 1 eine Erstattung von Tagegeld bei Dienstreisen mit einer Dauer zwischen 8 und 14 Stunden geregelt werden.

Zu Artikel 4 - Änderung des Thüringer Umzugskostengesetzes - beantragte die Fraktion der SPD die Streichung der Nummer 2 Buchstabe a, damit die Umzugskostenvergütung im Falle der Einstellung, sofern ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt, erhalten bleibt.

Zu Artikel 5 - Änderung der Thüringer Trennungsgeldverordnung - beantragte die Fraktion der SPD die Streichung des § 7 b Abs. 2 des Regierungsentwurfs. Die Fraktion der SPD vertrat die Auffassung, dass kein sachlicher Grund dafür ersichtlich sei, weshalb Beschäftigte, die sich auf Veranlassung des Dienstherrn in Aus- und Fortbildungsmaßnahmen befinden, hinsichtlich ihres Mehraufwands schlechter behandelt werden als Beschäftigte, die aus anderen dienstlichen Anlässen Trennungsgeld erhalten würden.

Zu Artikel 8 - Änderung der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz - wurde zu § 4 Abs. 3 folgende Neufassung beantragt: "Maßgeblich für die Erhöhung der Erstattungsleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 ist erst ab 1. Juli 2005 die jeweils am 15. Kalendertag eines Monats festgestellte Anzahl aufgenommener Flüchtlinge, für die eine Kostenerstattung nach diesen Bestimmungen erfolgt. Bis zum 30. Juni 2005 ist für die Höhe der Erstattungsleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 die Anzahl der je Kalendermonat vorgehaltenen Unterbringungsplätze maßgeblich."

In Artikel 10 - Änderung des Thüringer Schulgesetzes - sollte die Nummer 2 des Regierungsentwurfs gestrichen werden, um - so die Begründung der SPD - die Lernmittelfreiheit uneingeschränkt aufrechtzuerhalten.

Zu Artikel 11 - Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes - beantragte die Fraktion der SPD die Streichung des Artikels. Zur Begründung wurde angeführt, durch die Änderung wird den massiven Bedenken der Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung gegenüber dem geplanten Wegfall des Rechtsanspruchs auf Landesförderung Rechnung getragen.

Zu Artikel 12 - Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes - beantragte die Fraktion der SPD die Einführung eines § 20 a Kinderschutz, der folgenden Wortlaut hatte: "Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher, seelischer Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch und Ge

walt zu schützen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe weist die dazu erforderlichen Dienste und Veranstaltungen einschließlich der präventiven Angebote im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII aus. Er gewährleistet, dass diese rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Das Land gewährt für Kinderschutzdienste auf der Grundlage der örtlichen und überörtlichen Jugendhilfeplanung Zuschüsse. Fachliche Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses sind hierbei zu berücksichtigen."

Zu Artikel 16 - Änderung des Thüringer Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr -, der sollte ebenfalls gestrichen werden. In der Begründung führte die Fraktion der SPD u.a. aus, dass die bisherige Förderung des ÖPNV in Thüringen und insbesondere das Prinzip der kommunizierenden Röhren allgemein als Garant für eine beständige und positive Entwicklung des ÖPNV in den betreffenden Verkehrsbereichen des ÖPNV angesehen werde und es daher auf größtes Unverständnis stoße, dass dieses Finanzierungssystem in der vorgesehenen Weise radikal geändert werden soll.

In Artikel 20 - Änderung des Thüringer Gesetzes über die Einrichtung eines Sondervermögens ökologischer Altlasten in Thüringen - zu § 2 Abs. 3 Satz 1 sollte der jährliche Mindestanspruch des Sondervermögens auf Zuführung von Landesmitteln aus dem Landeshaushalt von 8 Mio. 823!  erhöht werden. Zur Begründung führte die Fraktion der SPD aus, dass aus dem Sondervermögen wichtige Altlastensanierungen in Thüringen, insbesondere Rositz und Altlasten für Kali & Salz, finanziert wurden. Vor allem bei der Sanierung der Altlasten in Rositz zeigten sich aber bereits jetzt gravierende Probleme bei der Finanzierung der noch notwendigen Sanierungsarbeiten. Da immer noch nicht geklärt sei, ob und in welcher Weise die erheblichen Mittel für die Sanierung der Altlasten in Rositz gesichert werden können, sei die Reduzierung der Zuweisungen zu dem Sondervermögen nicht in der von der Landesregierung beabsichtigten Weise vertretbar.

In Artikel 21 - Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes - sollte nach einem Antrag der Fraktion der SPD in § 3 Abs. 2 eine Bestimmung eingeführt werden, wonach das Land den Gemeinden und Landkreisen auch Landesmittel nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts zur Verfügung stellt. Die Fraktion der SPD führte dazu aus, dass die Verfassung des Freistaats Thüringen den Anspruch der Kommunen auf eine ausreichende Finanzausstattung begründe. Damit dieser Anspruch auch weiterhin gewahrt sei, solle das Land wie bisher verpflichtet bleiben, den Gemeinden und Landkreisen Landesmittel nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts zur Verfügung zu stellen. Nach einem weiteren An

trag der Fraktion der SPD zu Artikel 21 sollte es bei der bisherigen Regelung des § 8 Abs. 3 - Vorwegschlüsselzuweisungen - bleiben. Zudem beantragte die Fraktion der SPD auch die Beibehaltung des bisherigen § 19 des Finanzausgleichsgesetzes - Zuweisungen zu den Ausgaben für Schülerspeisung -.

Meine Damen und Herren, insgesamt empfiehlt der Haushalts- und Finanzausschuss dem Landtag mehrheitlich, den Entwurf des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes mit dem Entwurf des Landeshaushaltsplans 2005 mit den in der Beschlussempfehlung in Drucksache 4/584 aufgeführten Änderungen anzunehmen. Weiterhin schlägt der Haushalts- und Finanzausschuss u.a. vor, der Finanzministerin und der Präsidentin des Landtags redaktionelle Ermächtigung zu erteilen, die im Einzelnen in der Beschlussempfehlung enthalten sind. Zudem empfiehlt der Haushalts- und Finanzausschuss mehrheitlich dem Landtag, sowohl den Mittelfristigen Finanzplan für die Jahre 2004 bis 2008 für den Freistaat Thüringen - Drucksache 4/485 - als auch den Bericht über den Stand der voraussichtlichen Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes in Drucksache 4/486 zur Kenntnis zu nehmen.

Abschließend lassen Sie mich noch feststellen, meine Damen und Herren, dass sich die Aufteilung der Beratungen des Haushalts- und Finanzausschusses auf vier inhaltliche Beratungen und eine abschließende Beratung zur Beschlussfassung bewährt hat. Ich gebe als Ausschussvorsitzender allen drei Fraktionen nochmals zu bedenken, ob in Zukunft an Stelle der schriftlichen Anhörung der kommunalen Spitzenverbände nicht mündliche Anhörungen zur Klärung der Differenzen möglich wären,

(Beifall bei der PDS)