Frau Präsidentin, ich möchte nur darauf verweisen, dass eine persönliche Erklärung hier nicht möglich ist. Eine persönliche Erklärung ist nach § 32 Abs. 1 nur am Ende der Beratung eines Gegenstands möglich. Da es sich hier nur um eine Information der Präsidentin und nicht um Beratung eines Tagesordnungspunkts handelt, kann hier keine persönliche Erklärung abgegeben werden.
Frau Präsidentin, in Anwendung des § 121 Abs. 2 unserer Geschäftsordnung des Thüringer Landtags beantrage ich die Abstimmung über die von Ihnen eben vorgetragene Mitteilung aus dem Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten hier im Thüringer Landtag. Dieser Antrag begründet sich zum einen dadurch, dass die Fraktion der SPD mit der Anrufung des Ältestenrats Einspruch gegen die Vorgehensweise im Haushalts- und Finanzausschuss vom 16. Februar eingelegt hat. Der Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten hat heute Morgen in seiner Sitzung den Vorgang einer Prüfung unterzogen und ist mehrheitlich zu einem Beschluss gelangt, der im Grunde einer Auslegung eines Geschäftsordnungsvorfalls im Einzelfall gleichkommt. Deshalb beantrage ich die Abstimmung des Thüringer Landtags über diesen Vorgang wie es § 121 Abs. 2 entsprechend vorsieht. Vorsorglich beantrage ich für diesen Antrag Fristverkürzung und möchte noch darauf hinweisen, dass dieser Antrag deshalb nicht schriftlich eingereicht werden konnte aufgrund der Kürze der Zeitabläufe. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass die Sitzung des Ausschusses für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten zehn Minuten vor Beginn dieses Plenums erst geendet hat, so dass ich vorsorglich an dieser Stelle auf die mündliche Beantragung verweisen möchte.
Im Übrigen - das sei mir noch gestattet an dieser Stelle - ist die SPD-Fraktion nach wie vor der Auffassung, dass die Vorgänge im Haushalts- und Fi
nanzausschuss am 16. Februar nicht von der Geschäftsordnung des Landtags gedeckt sind und dass diese Vorgehensweise dem Thüringer Landtag in der Öffentlichkeit schweren Schaden zugefügt hat.
Frau Präsidentin, § 121 Abs. 2 GO ist hier überhaupt nicht heranzuziehen, was Herr Höhn bemerkte, da es sich bei § 121 GO um Zweifel handelt, die während einer Sitzung auftauchen müssen. Darum handelt es sich hier nicht. Ansonsten möchte ich noch mal darauf hinweisen, dass wir keinen frist- und formgerechten Antrag hier vorliegen haben und somit auch nicht abstimmen können.
Ich muss dem Abgeordneten Stauch zustimmen. Es ist so, dass der § 121 hier nicht zutrifft, weil dieser Zweifel, die während der Sitzung auftreten, betrifft. Absatz 2 trifft ebenfalls nicht zu, denn Sie müssten sonst einen schriftlichen Antrag eingereicht haben. Deshalb weise ich diesen Antrag mit Hinweis auf die Geschäftsordnung zurück.
Frau Präsidentin, ich möchte Ihre Ausführungen zurückweisen. Ich habe mich ausdrücklich nicht auf den § 121 Abs. 1 GO bezogen, sondern auf Absatz 2. Ich möchte ihn an dieser Stelle deshalb hier zitieren. "Erheben mindestens zehn Abgeordnete oder eine Fraktion Einspruch gegen die Entscheidung, beschließt nach Prüfung durch den Justizausschuss der Landtag." Es steht hier nicht "auf Antrag", sondern er hat zu beschließen. Der Einspruch ist erfolgt. Die Prüfung durch den Justizausschuss ist erfolgt. Deshalb sind die Voraussetzungen für eine Auslegung im Einzelfall nach Geschäftsordnung hier sehr
wohl gegeben und ich beantrage noch einmal die Abstimmung hier im hohen Hause entsprechend § 121 Abs. 2 GO.
trifft das nicht zu. Bei § 122, bei der grundsätzlichen Auslegung, hätte ein schriftlicher Antrag vorliegen müssen.
Frau Präsidentin, namens der Fraktion beantrage ich gemäß § 41 Abs. 6 GO eine Überlegungspause und Unterbrechung der Sitzung.
Frau Präsidentin, eine Überlegungspause ist vor einer Abstimmung zulässig. Wir stehen vor keiner Abstimmung.
Die Einwendung vom Abgeordneten Stauch ist richtig. Wir können nur dann eine Pause einlegen, wenn es im allgemeinen Einverständnis ist, und das ist offensichtlich nicht der Fall.
(Zwischenruf Abg. Ramelow, PDS: Schweigend nehmen wir das Einver- ständnis der CDU zur Kenntnis und unterbrechen.)
Frau Präsidentin, ich darf Sie darauf aufmerksam machen, dass in der Sitzung des Justizausschusses heute Morgen der Direktor dieses Landtags ausgeführt hat, dass die Einführung oder die Inanspruchnahme einer Überlegungspause nach § 41 Abs. 6 GO Minderheitenrecht darstellt.
Im Übrigen darf ich darauf aufmerksam machen, dass wir uns in der Beratung zum Tagesordnungspunkt 2 - Haushaltsstrukturgesetz - befinden und zudem eine Abstimmung ohnehin ansteht, wann auch immer, aber dass wir auch aus diesen Gründen formal Anspruch darauf haben, diese Überlegungspause durchzuführen.
Herr Abgeordneter Höhn, das Minderheitenrecht gilt auch in diesem Falle nur bei Abstimmungen. Ich kann aber als Recht der Präsidentin fünf Minuten Diskussionszeit uns jetzt geben. Ich würde fünf Minuten die Sitzung unterbrechen und nach fünf Minuten fahren wir fort.
Meine Damen und Herren Abgeordneten, wir setzen die Sitzung fort. Abgeordneter Höhn, ein Antrag zur Geschäftsordnung, bitte:
Frau Präsidentin, Ihrer Entscheidung, dem Antrag der SPD-Fraktion auf Abstimmung über die Mitteilung aus dem Justizausschuss nicht zu entsprechen, widerspreche ich gemäß § 121 Abs. 2 unserer Geschäftsordnung und beantrage die unverzügliche Prüfung durch den Ausschuss für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten.
Ich habe diesen Widerspruch zur Kenntnis genommen und wir werden entsprechend diese Angelegenheit durch den Ausschuss für Justiz, Bundes
und Europaangelegenheiten prüfen lassen. Damit fahren wir fort in der Plenarsitzung des Landtags. Ich hatte Ihnen die Information gegeben über die Ergebnisse des Ausschusses für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten am heutigen Morgen.
Wir beginnen damit mit der gemeinsamen Berichterstattung aus dem Haushalts- und Finanzausschuss durch den Abgeordneten Gerstenberger 1. zum Thüringer Haushaltsstrukturgesetz, 2. zum Mittelfristigen Finanzplan für die Jahre 2004 bis 2008 für den Freistaat Thüringen und 3. zum Bericht über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes. Bitte, Herr Abgeordneter Gerstenberger.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Landesregierung legte dem Landtag mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes zusammen mit dem Entwurf des Landeshaushaltsplans 2005 - Gesamtplan - vor. Die gedruckten Entwürfe des Gesamtplans mit den Übersichten sowie die Einzelpläne wurden dem Landtag durch das Finanzministerium am 2. Dezember 2004 unmittelbar zugestellt und noch am gleichen Tage verteilt. Die Finanzministerin begründete den Gesetzentwurf in der 8. Plenarsitzung am 9. Dezember 2004. Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde nach der Begründung und Aussprache an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Mit zwei Schreiben vom 27. Dezember 2004 übersandte die Landesregierung den von ihr verabschiedeten Mittelfristigen Finanzplan für die Jahre 2004 bis 2008 und die Unterrichtung der Finanzministerin zum Bericht über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes jeweils mit der Bitte um Vorabüberweisung an den Haushaltsund Finanzausschuss. Die Präsidentin des Landtags hat daraufhin gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Landtags den Mittelfristigen Finanzplan für das Jahr 2004 bis 2008 für den Freistaat Thüringen und den Bericht über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes zur beschleunigten Erledigung im Einvernehmen mit den Fraktionen bereits vor der ersten Beratung an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen.
Der Haushalts- und Finanzausschuss hat seine Beratungen zum Thüringer Haushaltsstrukturgesetz einschließlich des Mittelfristigen Finanzplans für die Jahre 2004 bis 2008 für den Freistaat Thüringen und des Berichts in sechs Sitzungen wie folgt durchgeführt:
- am 16. Dezember die Grundsatzaussprache und Beratung der Einzelpläne der Thüringer Staatskanzlei, des Thüringer Landtags und des Thüringer Rechnungshofs;
- am 7. Januar die Beratung der Einzelpläne des Thüringer Kultusministeriums sowie Artikel 10 und 11 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes, des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Arbeit sowie des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt sowie Artikel 20 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes;