Meine Damen und Herren, lassen Sie mich zum Abschluss noch ein Wort zu der geäußerten Befürchtung verlieren, das Gesetz verstoße gegen eine internationale Vorgabe - das war, glaube ich, von Ihnen, Herr Hauboldt, noch mal geäußert worden -, die ein Verbot des Einsatzes von Schusswaffen insbesondere gegen jugendliche Gefangene zum Gegenstand hat. Eine derartige internationale Vorgabe gibt es nicht. Die europäischen Regeln über straffällige Jugendliche, die Sanktionen oder Maßnahmen unterworfen sind, sehen im Gegenteil vor, dass Bedienstete auch in Vollzugsanstalten, in denen Minderjährige festgehalten werden, ausnahmsweise Waffen tragen dürfen, wenn dies aus Anlass eines konkreten Einzelfalls zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich ist. Die Regelung in § 59 Abs. 4 des Regierungsentwurfs entspricht dieser internationalen Vorgabe in vollem Umfang.
Meine Damen und Herren, Ihnen liegt ein in sich stimmiger, inhaltlich ausgewogener Gesetzentwurf vor, der die rechtsstaatlich äußerst prekäre Materie des Vollzugs der Untersuchungshaft mit - wie ich doch meine - großer Souveränität und Nüchternheit regelt. Dass ein Sachverständiger tatsächlich angemerkt hat, der Entwurf könne pathetischer sein, habe ich als Kompliment aufgefasst. Ein Gesetz, das die Verwahrung eines Menschen regelt, dem die persönliche Freiheit entzogen wurde, obwohl er noch nicht verurteilt wurde, ist nach meinem Dafürhalten jedoch kein Ort für Pathos, sondern ein Ort, an dem die grundrechtlich geschützten Rechte des Untersuchungsgefangenen auf der einen Seite gegen das Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten Durchführung des Strafverfahrens und dem Wunsch nach Sicherheit vor potenziellen Straftätern auf der anderen Seite sehr sorgfältig und sehr nüchtern austariert und abgewogen werden müssen.
Ich bin davon überzeugt, dass uns das mit dem vorliegenden Gesetz auch gelungen ist, und ich bitte Sie, den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE abzulehnen und dem Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung zuzustimmen. Danke schön.
Wir kommen damit zur Abstimmung, und zwar als Erstes über den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in Drucksache 4/5340. Wer diesem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Ich frage jetzt nach den Gegenstimmen. Das ist eine Mehrheit von Gegenstimmen. Ich frage nach den
Wir stimmen nun über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten in Drucksache 4/5260 ab. Wer dieser zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Das ist eine Mehrheit. Ich frage nach den Gegenstimmen. Es gibt etliche Gegenstimmen. Ich frage nach den Stimmenthaltungen. Es gibt auch etliche Stimmenthaltungen. Eine Mehrheit hat die Beschlussempfehlung angenommen.
Wir stimmen nun über den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 4/4803 in zweiter Beratung unter Berücksichtigung der Annahme dieser Beschlussempfehlung ab. Wer diesem Gesetzentwurf zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Das ist eine Mehrheit. Ich frage nach den Gegenstimmen. Es gibt etliche Gegenstimmen. Ich frage nach den Stimmenthaltungen. Es gibt auch einige Stimmenthaltungen. Der Gesetzentwurf ist angenommen.
Ich bitte, das in der Schlussabstimmung zu bekunden. Wer dem Gesetzentwurf zustimmt, den bitte ich, sich jetzt von den Plätzen zu erheben. Danke schön. Das Gleiche gilt jetzt für die Gegenstimmen. Danke schön. Nun für die Stimmenthaltungen. Danke schön. Dieser Gesetzentwurf ist angenommen.
Thüringer Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnen- markt Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/4962 - dazu: Beschlussempfehlung des Aus- schusses für Wirtschaft, Tech- nologie und Arbeit - Drucksache 4/5278 - ZWEITE BERATUNG
Aus dem Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Arbeit erhält Frau Abgeordnete Bechmann das Wort zur Berichterstattung.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Kollegen, liebe Gäste, der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen
im Binnenmarkt wurde in erster Beratung am 20. März 2009 in der 104. Sitzung des Plenums beraten. Er wurde dann an die Ausschüsse für Wirtschaft, Technologie und Arbeit und für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten überwiesen. Die Federführung oblag dem Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Arbeit.
Im Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Arbeit wurde der Gesetzentwurf dreimal, nämlich in seiner 50. Sitzung am 20. März, in der 52. Sitzung am 15. Mai und in der 53. Sitzung am 29. Mai dieses Jahres, beraten. In der Sitzung am 20. März wurde beschlossen, eine Anhörung in öffentlicher Sitzung mit den maßgeblich von der Gesetzesänderung betroffenen Interessenvertretungen durchzuführen. Gehört wurden außer den kommunalen Spitzenverbänden unter anderem die Kammern des Handwerks, der Industrie, der Architekten, der Tierärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater sowie die Vertretungen der Bauindustrie und der DGB Thüringen.
Da im Verlauf der Ausschussberatung bekannt wurde, dass der Bund weitere Gesetzesänderungen beabsichtigt, wurde es notwendig, weitere Themenkomplexe zum Gegenstand der Anhörung zu machen. Dieses betraf vor allem das Verfahren der von der EU geforderten einheitlichen Stelle sowie die mögliche Ausweitung von deren Zuständigkeit auf von der Dienstleistungsrichtlinie nicht primär betroffene Verfahren. Im Vorfeld der Anhörung wurden Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Verbände und Interessenvertretungen eingeholt. Diese wurden allen Beteiligten, insbesondere den kommunalen Spitzenverbänden, zur Verfügung gestellt. Im Ergebnis waren alle später vom Ausschuss empfohlenen Änderungen bereits Gegenstand der Anhörung.
Schwerpunkte der Anhörung am 15. Mai waren dann die Prozesssicherheit bei der Antragsabwicklung im elektronischen Verfahren, die Kostenerstattung für Einrichtung und Betrieb einer Kommunikationsplattform, die von der EU vorgegebene Genehmigungsfiktion, der Umfang der von der einheitlichen Stelle zur Verfügung gestellten Informationen, das Verfahren zur Zulassung ausländischer Tierärzte, die Verortung des von der EU geforderten einheitlichen Ansprechpartners bzw. der einheitlichen Stelle sowie die mögliche Erweiterung der Zuständigkeit der einheitlichen Stelle auf andere, nicht von der EUDienstleistungsrichtlinie erfasste Fachbereiche. Die Anhörung ergab, dass zwischen den Vertretern der kommunalen Spitzenverbände Uneinigkeit darüber bestand, welches Modell zur Verortung der einheitlichen Stelle gewählt werden sollte: das Allkammermodell, bei dem die einheitliche Stelle bei den Berufskammern angesiedelt wird, oder das Kommunalmodell, das die einheitliche Stelle bei den Kommunen lokalisiert. Insgesamt ergab sich aus dem
Im weiteren Verlauf der Beratung wurde der Ihnen jetzt vorliegende Gesetzentwurf erarbeitet. Hier sind die von den Interessenvertretern eingebrachten Vorstellungen berücksichtigt worden. Das nun von der Landesregierung vorgelegte Gesetz beinhaltet die notwendigen Anpassungen an die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG. Eine gemeinsam zwischen Bund und Ländern erarbeitete Grundlage wahrt den Gleichklang der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder. Sie stellt die Basis für den Gesetzentwurf dar, der einheitlich umgesetzt werden soll. Das „Verfahren über die einheitliche Stelle“ wird als neues Verfahrensmodell eingeführt. Des Weiteren werden Regelungen über eine Genehmigungsfiktion getroffen. Beides ist von der Europäischen Richtlinie vorgegeben. Weiterhin wurden Vorschläge der Kammern zu Kostenerstattung und Gebührenfestsetzung aufgegriffen, die Tierärzte in das Verfahren vor der einheitlichen Stelle einbezogen und die einheitliche Stelle in der eigenverantwortlichen Gestaltung ihrer Abläufe gestärkt.
In seiner Sitzung am 29. Mai 2009 hat der Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Arbeit die Annahme durch das Parlament empfohlen. Der mitberatende Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten hat den Gesetzentwurf in seiner 60. Sitzung am 3. Juni 2009 beraten und ist der Annahmeempfehlung des federführenden Ausschusses in Vorlage 4/2831 gefolgt.
Ich eröffne die Aussprache und rufe als Ersten auf für die Fraktion DIE LINKE Herrn Abgeordneten Kubitzki.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich kann jetzt als Erstes schon erklären, dass unsere Fraktion diesem Gesetzentwurf die Zustimmung verweigern wird, weil letzten Endes die Dienstleistungsrichtlinie, meine Damen und Herren, eine schlechte Dienstleistungsrichtlinie ist, eine Richtlinie ist, die besonders die Gefahr in sich birgt, dass Arbeitsplätze auch bei uns verloren gehen, dass Standards abgesenkt werden und dass vor allem die Arbeitnehmerrechte nicht gewahrt werden. Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Bundesrepublik, meine Damen und Herren, beweist, dass auch die Dienstleistungsrichtlinie der EU unklar formuliert ist. Allein
durch die Tatsache, dass wir 16 Bundesländer haben, haben wir auch 16 Varianten, wie die Dienstleistungsrichtlinie in der Bundesrepublik umgesetzt wird. Schuld daran sind die unklaren Formulierungen innerhalb dieser Dienstleistungsrichtlinie.
Die Unklarheiten zum Beispiel sind: Es ist nach wie vor nicht geklärt die Definition und die Darlegung, was sind öffentliche Dienstleistungen, was sind Dienstleistungen mit wirtschaftlichem Charakter und vor allem, was sind Dienstleistungen, die der öffentlichen Daseinsvorsorge dienen, die nicht unter den Bereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen. Auch wenn oft gejubelt wird, das Herkunftslandprinzip ist aus der Dienstleistungsrichtlinie herausgenommen worden, so müssen wir sagen, der Begriff „Herkunftslandprinzip“ ist zwar herausgenommen worden, aber nicht das Prinzip an sich, in dem nämlich die Nichtdiskriminierung von Dienstleistungsanbietern festgeschrieben ist. Diese Kriterien der Nichtdiskriminierung, weil sie unklar formuliert werden, werden zukünftig vor allem durch den Europäischen Gerichtshof geklärt werden, auch die Unklarheiten, wie die Umsetzung der einheitlichen Stellen erfolgt, 16 Bundesländer - 16 Modelle.
Nur einige Beispiele: Baden-Württemberg hat das Allkammermodell gewählt, aber unter Beteiligung der Gewerkschaften über eine Beiratsstruktur. Das heißt, dort sind wenigstens noch die Arbeitnehmerrechte berücksichtigt. Berlin und Brandenburg haben die einheitlichen Stellen beim Senator für Wirtschaft bzw. beim Wirtschaftsministerium angesiedelt. Das Saarland wählte das Prinzip Kooperation aus Kammern und kommunalen Zweckverbänden. Hessen hat die Kommunen eingebunden und macht eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Also wir sehen, einheitlich in der Bundesrepublik sind die einheitlichen Stellen nicht geklärt. Dort wird es auch viele Auslegungsfragen geben.
Die Thüringer Landesregierung, meine Damen und Herren, hat nun das Modell gewählt, was eigentlich typisch für die Landesregierung ist. Sie hat die Verantwortung abgegeben an Dritte, indem das reine Kammermodell gewählt wurde. Es mag zwar eine gewisse Zweckmäßigkeit dabei drinliegen, was auch die Fachlichkeit betrifft, aber die Verantwortung hat damit die Landesregierung bei der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie an Dritte abgegeben, was letzten Endes auch typisch ist, muss ich sagen. Im Sozial- oder Kulturbereich kennen wir das auch. Wenn Sie dort Verantwortung abgeben, bildet die Landesregierung dann Stiftungen. Hier hat sie das Kammermodell gewählt.
Viele offene Fragen sind auch hier in Ihrem Gesetzentwurf noch drin. Was zum Beispiel nicht mitgeteilt wurde im Rahmen der Anhörung, ist, dass die Gewerkschaften, der DGB, massive Kritik geübt haben,
dass bei den einheitlichen Stellen die Arbeitnehmerrechte nicht eingebracht werden können. Wir sagen eindeutig, die Einbindung der Gewerkschaften wäre sinnvoll gewesen, weil nämlich die Gefahr besteht, dass Arbeitnehmerrechte mit der Dienstleistungsrichtlinie ausgehebelt werden können.
Es ist auch nicht geklärt worden, wie das Zusammenwirken zwischen den Kammern und den Kommunen erfolgen soll. Auch das sind noch unklare Fragen. Zudem müssen wir natürlich an dieser Stelle sagen, dass es dabei auch Diskrepanzen gab zwischen dem Gemeinde- und Städtebund einerseits, die diese Aufgabe selbst übernehmen wollten, und dem Landkreistag. Aber Fakt ist eins: Die Kommunen müssen bei der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie einbezogen werden.
Es besteht dann natürlich noch die Gefahr, dass wir auch unterschiedliche Auslegungen der Dienstleistungsrichtlinie und des unterschiedlichen Umgangs mit Anträgen haben werden zwischen den einzelnen Kammerbezirken, weil wir nun mehrere einheitliche Stellen haben. Als Letztes konnte die Frage nicht beantwortet werden, wie es mit dem Haftungsrecht ist, wenn eine falsche Entscheidung getroffen wird bzw. wenn ein Antragsteller den Rechtsweg geht. Wer haftet dann dafür? Sind das dann die Kammern, sind das die einheitlichen Stellen, sind das die Kommunen, weil sie einen Verwaltungsakt getroffen haben, oder ist das dann die Landesregierung? Ich betone noch einmal: Arbeitnehmerrechte sind in den einheitlichen Stellen überhaupt nicht berücksichtigt. Das sind die Gründe für uns, eine schlechte Richtlinie, eine schlechte Umsetzung abzulehnen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Europäische Union hat dem Kontinent Stabilität, Wohlstand und Frieden gebracht. Sicherlich ist nichts so gut, dass es nicht noch besser ginge. Auch die SPD-Landtagsfraktion wünscht sich ein sozialeres Europa. Doch bei aller Kritik am europäischen Einigungsprozess und an den europäischen Organisationen muss man auch deutlich sagen, Deutschland ist Exportweltmeister und gehört zu den Gewinnern eines geeinten Europa. In diesen Zusammenhang muss man auch die Dienstleistungsrichtlinie stellen. Man kann nicht als Exportweltmeister von den Möglichkeiten der EU profitieren wollen, dann aber anderen Mitgliedstaaten und deren Bürgern den Zu
Das Ziel der EU-Dienstleistungsrichtlinie ist es, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen zu fördern und damit zur Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarkts beizutragen. Zur Erreichung dieses Zieles wurden die Mitgliedstaaten im Wesentlichen dahin gehend verpflichtet zum einen zu ermöglichen, dass alle Verfahrensformalitäten, die für die Aufnahme einer Dienstleistungsfähigkeit erforderlich sind, über alle einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können, und zum anderen zu ermöglichen, dass alle Verfahrensformalitäten, die die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, problemlos aus der Ferne oder elektronisch über den betreffenden einheitlichen Ansprechpartner oder bei den betreffenden zuständigen Behörden abgewickelt werden können. Deshalb werden in dem Gesetz über die Errichtung einheitlicher Stellen die Industrie- und Handelskammer in Thüringen, die Handwerkskammer in Thüringen, die Architektenkammer, die Landestierärztekammer, die Steuerberaterkammer und die Thüringer Rechtsanwaltskammer als einheitliche Ansprechpartner in Thüringen benannt. Man spricht hierbei von dem sogenannten schon erwähnten Allkammermodell.
Die Thüringer SPD kann den Vorschlag der Landesregierung für die Einführung des sogenannten Allkammermodells nachvollziehen. Zu kleingliedrig sind für die Übertragung der Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartners auf die Kreise und kreisfreien Städte noch deren Strukturen. Wir mahnten das mehrfach an. Sogar die Landkreise - sonst über jede zusätzliche Aufgabe froh und dankbar, wir erinnern uns an die Behördenstrukturreform, wie viele Landkreise die eine oder andere Aufgabe an sich gerissen haben, aber jetzt merken, dass sie erhebliche Probleme damit haben - lehnten dies wegen des großen Aufwands für eine vermutlich sehr geringe Fallzahl ab. Ich kann aber auch die Großen kreisfreien Städte Erfurt, Gera und Jena verstehen, dass sie gern die Funktion des einheitlichen Ansprechpartners übernommen hätten. An diesem Beispiel zeigen sich einmal mehr die Hemmnisse von zu kleinen Strukturen. Schade auch, dass es keine bundeseinheitlichen Regelungen zur Beauftragung einheitlicher Ansprechpartner geben konnte. So führt der Föderalismus meines Erachtens wieder einmal zu einer unnötigen Zersplitterung der Aufgabenerledigung, was dem Ziel des einheitlichen Ansprechpartners abträglich sein dürfte.
Größer noch als das Strukturproblem, welches mit der Verabschiedung des vorliegenden Gesetzentwurfs gelöst wird, sind aus meiner Sicht jedoch die technischen Probleme der Umsetzung der EU-Dienst
leistungsrichtlinie. Nach der Richtlinie sollen ja alle Verfahrensformalitäten, die für die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, problemlos aus der Ferne und elektronisch über den betreffenden einheitlichen Ansprechpartner geführt werden können. Aus meiner Sicht fehlen gerade in Thüringen hier wesentliche technische Voraussetzungen. Es kostet schon große Mühe, das elektronische Netz für die Landesverwaltung funktionstüchtig zu halten. Wir haben das vergangene Woche erlebt, wenn in Bayern Feiertag ist, bricht hier das System zusammen, weil es nicht repariert werden kann, wie eben dieser mehrtägige Netzausfall hier in Thüringen vergangene Woche uns das wirklich drastisch vor Augen geführt hat. Auch die bisherige Serviceplattform ist bisher ungeeignet für die Erfüllung dieser Aufgaben aus der Dienstleistungsrichtlinie. Wir haben das mehrfach angemahnt. Hier muss in Thüringen noch einiges passieren, damit solch ein Vorhaben überhaupt umgesetzt werden kann. Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, Frau Präsidentin, man kommt sich ja hier wie in einer Märchenstunde vor. Der eine faselt vom sozialen Europa, wenn es um die Dienstleistungsrichtlinie geht, der andere erzählt uns was von der anderen grundgesetzlichen Ordnung. Meine Damen und Herren, es wäre schon gut, wenn Sie sich mit den Gesetzen etwas vernünftiger auseinandersetzen würden, bevor Sie hierzu reden.
Zunächst einmal zur Frage bundeseinheitliche Lösung: Das ist weder wünschenswert noch zielführend. Wir haben eine Rechtsordnung, die vorschreibt, dass die Europäische Union uns Richtlinien geben kann dort, wo sie Kompetenzen hat, und dass die Länder dann verpflichtet sind, diese Richtlinien entsprechend umzusetzen in nationales Recht, und zwar entsprechend der nationalen Kompetenzordnung. Die nationale Kompetenzordnung hier in Deutschland sieht vor, dass die Länder das umsetzen müssen und nicht der Bund. Insofern kann ich, Herr Baumann, dieses Lamento in keiner Weise nachvollziehen, dass hier der Bund in irgendeiner Weise eine bessere Re
Sie haben gesagt, es wäre sinnvoll, eine bundeseinheitliche Regelung zu treffen, und das ist auch ganz nah dran an dem, was Herr Kubitzki schon im Ausschuss mal vorgetragen hat. Die Frage ist doch einfach, was ist denn der Sinn der bundeseinheitlichen Regelung. Das hilft uns doch überhaupt nichts, wenn vor Ort die Zuständigkeiten damit nicht vernünftig beachtet werden, sondern Sie brauchen eine Regelung, wo vor Ort sinnvoll darauf geachtet wird, dass die Zuständigkeit wahrgenommen werden und damit dieser einheitliche Ansprechpartner überhaupt sinnvoll agieren kann.