3. Wurde durch den Betreiber bereits ein Förderantrag gestellt und wenn ja, wie steht die Landesregierung dazu?
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Doht beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Ihrer Frage 1: Der Landesregierung liegen keine Unterlagen bzw. Anträge vor, wonach die ehemalige Eisenbahnstrecke Bad Salzungen-Vacha wieder in Betrieb genommen werden soll. Die Regiobahn Thüringen GmbH hat jedoch mündlich vorgetragen, dass sie die Inbetriebnahme der Infrastruktur als nicht öffentliche Eisenbahn anstrebt. Hierzu müsste die Regiobahn Thüringen GmbH bei der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde des Freistaats Thüringen eine Erlaubnis gemäß § 7 Allgemeines Eisenbahngesetz beantragen. Sofern die Voraussetzungen für einen sicheren Eisenbahnbetrieb erfüllt werden, stände einer entsprechenden Erlaubniserteilung aus Sicht der Landesregierung nichts im Wege.
Zu Ihrer Frage 2: Für die Sanierung der stillgelegten Eisenbahnstrecke Bad Salzungen-Vacha kann die Landesregierung keine Fördermittel zur Verfügung stellen.
Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Damit rufe ich die nächste Mündliche Anfrage auf, Abgeordneter Hauboldt, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/4801.
Das novellierte Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz bestimmt in § 48 Abs. 4, dass die Rettung von Menschen in akuten Lebenslagen unentgeltlich erfolgt. Darunter fällt auch die Beförderung von Verletzten. Hierunter könnten auch die Einrichtung, Unterhaltung und Betreibung von Hubschrauberlandeplätzen fallen. Dabei ist strittig, wer die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen hat.
1. Inwieweit haben die Träger von bodengebundenen Einrichtungen (insbesondere Hubschrauberlandeplät- ze), die der Beförderung von Verletzten in der Luft dienen, durch welchen Dritten in welchem Ausmaß einen Kostenerstattungsanspruch und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
2. In wie vielen Fällen haben seit Inkrafttreten des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes die Träger von bodengebundenen Einrichtungen (ins- besondere Hubschrauberlandeplätze), die der Beförderung von Verletzten in der Luft dienen, eine Kostenerstattung gegenüber Dritten geltend gemacht und wie wurden die Ansprüche regelmäßig entschieden?
3. Inwieweit hält es die Landesregierung für geboten, eine landeseinheitliche Regelung im Interesse der Rechtsklarheit zu treffen, welchen Regelungsinhalt würde die Landesregierung dabei ggf. vorschlagen und wie werden diese Aussagen durch die Landesregierung begründet?
4. Inwieweit hält es die Landesregierung für geboten, eine landeseinheitliche Regelung für interhospitale Transporte zu treffen, welchen Regelungsinhalt würde die Landesregierung dabei ggf. vorschlagen und wie werden diese Aussagen durch die Landesregierung begründet?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hauboldt beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zunächst eine Vorbemerkung: Der Zweck des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes besteht nach dessen § 1 Abs. 1 darin, Maßnahmen gegen Brandgefahren, andere Gefahren und Katastrophengefahren zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund werden von § 48 Abs. 4 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes nur solche Maßnahmen erfasst, die unmittelbar mit der Gefahrenabwehr in Brand- und Katastrophenfällen zusammenhängen, wie beispielsweise Rettung von Menschen aus einem brennenden Haus oder dem Retten von verletzten Personen bei Verkehrsunfällen. Nach § 48 Abs. 4 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes erfolgt die Rettung von Menschen, in diesen Fällen Rettung aus akuter Lebensgefahr, unentgeltlich, soweit in anderen Gesetzen keine andere Regelung erfolgt ist. Sofern die gerettete Person im Anschluss an die Maßnahmen nach dem Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz notfallmedizinisch versorgt und ggf. zur nächsten geeigneten Behandlungseinrichtung befördert werden muss, ist für diese Leistungen allein das Thüringer Rettungsdienstgesetz als spezielleres Gesetz einschlägig.
Zu Frage 1: Das Land hat im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Luftrettung nach § 3 Abs. 3 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes in Nordhausen, Suhl, Jena-Schöngleina und Bad Berka vier Luftrettungszentren mit den erforderlichen Hubschrauberlandeplätzen eingerichtet und lässt diese durch vertraglich gebundene Leistungserbringer, wie zum Beispiel die Deutsche Rettungsflugwacht oder den ADAC, unterhalten und betreiben. Die Kosten für die Einrichtung, Unterhaltung und Betreibung der einzelnen Luftrettungszentren werden seit Jahren auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes zwischen dem Land einerseits und den Kostenträgern andererseits, das heißt konkret, den Krankenkassen, unter Beteiligung der Leistungserbringer, vereinbart und bei Bedarf entsprechend angepasst. Diese vereinbarten Kosten werden dann für jeden konkreten Einsatz eines Rettungshubschraubers in Form eines sogenannten Nutzungsentgelts gegenüber der Krankenkasse des transportierten Patienten abgerechnet. Letztlich werden somit die Kosten für die Luftrettungszentren von den Krankenkassen als Dritte refinanziert.
Zu Frage 2: Wie ich gerade ausgeführt habe, werden die Kosten für die Luftrettungszentren allein auf der Grundlage des Thüringer Rettungsdienstgesetzes vereinbart und abgerechnet. Das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz, insbesondere dessen § 48 Abs. 4, ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig.
Zu Frage 3: Mit dem § 13 Satz 1 des seit 1992 geltenden Thüringer Rettungsdienstgesetzes gibt es seit Jahren eine klare landeseinheitliche Rechtsgrundlage für die Refinanzierung der Luftrettungszentren. Diese Regelung hat sich nach Auffassung der Landesregierung in der Praxis bewährt und wird deshalb in § 20 Abs. 1 des ab dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft tretenden neuen Thüringer Rettungsdienstgesetzes fortgeführt, insofern sieht die Landesregierung keinen weiteren Handlungsbedarf.
Zu Frage 4: Die in der Luftrettung vereinbarten Benutzungsentgelte werden für jeden Einsatz eines Rettungshubschraubers abgerechnet. Unabhängig davon, ob dieser vom Notfallort zum Krankenhaus fliegt oder aber zwischen zwei Krankenhäusern zum Einsatz kommt, sogenannte Interhospitaltransporte. Angesichts der eindeutigen Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 des derzeit noch geltenden Rettungsdienstgesetzes bzw. nach dem neuen Rettungsdienstgesetz sehe ich auch insoweit für diese Interhospitaltransporte keinen weiteren Regelungsbedarf im Hinblick auf die Kostenfrage. Vielen Dank.
Herr Staatssekretär, eine Nachfrage. Das hieße jetzt zum Beispiel für das Ausleuchten von Hubschrauberlandeplätzen bei Katastropheneinsätzen oder anderen schwerwiegenden Einsätzen träte das Rettungsdienstgesetz bzw. Katastrophenschutzgesetz in Kraft und die Kosten werden an die Kassen gestellt? Die Kommunen bleiben auf den Kosten momentan sitzen, wenn die Feuerwehr die Ausleuchtung der Hubschrauberlandeplätze vornehmen muss, bei Nachteinsätzen zum Beispiel. Heißt das jetzt nach Ihrer Lesart, sind die Kassen dafür finanziell zu belasten?
Da Sie nach den Luftrettungszentren gefragt haben und der Träger der Luftrettung das Land ist, sind diese Kosten auch Kosten des Betriebs der Hubschrauberlandeplätze und sind letztlich durch die Kassen als Dritte zu refinanzieren. Wie gesagt, wir sprechen über den Luftrettungsdienst.
a) auf Antrag der Fraktion der SPD zum Thema: „Investitionsvorhaben der Landes- regierung: Neubau einer Fachklinik in Eisenach“ Unterrichtung durch die Präsi- dentin des Landtags - Drucksache 4/4760 -
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, wir konnten Ende Dezember aus der Zeitung entnehmen, dass es eine Reihe wichtiger Vorhaben im Rahmen des Investitionsprogramms „Bund, Länder und Gemeinden“ gibt, auch vom Sozialministerium mit untersetzt und darunter fiele der Neubau einer Klinik und deren Förderung in Höhe von 40 Mio. €. Wer die Entwicklung des Krankenhauswesens in Thüringen verfolgen konnte und verfolgt hat und wer auch die teilweise unendlichen Diskussionen um die Investitionsfinanzierung kennt und auch kennt, wie viel Geld vor Ort aus den Krankenhäusern heraus und von den Krankenkassen immer beklagt in Krankenhausinvestitionen fließt, der musste schon erstaunt sein. Nun will ich keinem Träger, ob er privat oder kirchlich oder in kommunaler Trägerschaft ist, absprechen, einen Antrag zu stellen. Anträge kann jeder stellen, wenn sie qualifiziert genug sind, dann muss sie das Sozialministerium auch annehmen.
Das ist gar nicht unser Thema in der heutigen Aktuellen Stunde. Thema ist, wie mit diesem Antrag umgegangen werden wird. Wir wissen, dass der Landeskrankenhausplanungsausschuss darüber bestimmen muss, wir wissen aber auch, dass das Sozialministerium an der Stelle durchaus ein wichtiges Wort mitzusprechen hat und es geht um die Planung der Krankenhäuser. Ich will das noch einmal deutlich sagen: Wir sind als Land verpflichtet, flächendeckend stationäre Einrichtungen zu haben, zu erhalten und wir müssen sicherstellen, dass die Menschen in einer angemessenen Frist in diese stationäre Einrichtung kommen können. Wir müssen sicherstellen, dass wir die Art Grundversorgung ha
ben und spezialisierte Versorgung. Wir halten es schon für schwierig in Thüringen, dass diese ganz besondere Versorgung, die man dort vorhat, mit in die Planung aufnimmt, denn die Anfragen haben ergeben, dass eine Reihe von Schwerpunktkrankenhäusern in Thüringen auch diese chirurgischen Eingriffe vornimmt und es Beckenbodenzentren gerade auch in Eisenach gibt. Deswegen appellieren wir an die Landesregierung, sehr sorgfältig zu prüfen. Wir müssen einfach schauen, dass wir nicht zulasten der Fläche in Thüringen nur einzelne spezialisierte Zentren haben, die hochpreisige Krankenhausbehandlungen dort konzentrieren und damit aus dem gesamten System Krankenhaus, das sehr ausnivelliert ist und sehr schwierig zu händeln ist, Leistungen ohne Not herausgezogen und dann an einer Stelle konzentriert angeboten werden. Wir schwächen die gesamte Krankenhauslandschaft damit und mir kommt es jetzt nicht auf den speziellen Fall an, sondern ganz allgemein. Wir haben es ohnehin schwer im Rahmen der Krankenhausplanung. Ich selber hatte leider die Aufgabe, Krankenhäuser zu schließen, und wir müssen genau darauf achten, wie Meinungsbildung in solchen Fällen passiert. Auch das konnten wir letztens in den „Hallos“ - eine halbe Seite, durchaus meinungsbildend. Man denkt, wer so viel Geld hat und so eine Anzeige schaltet, der müsse irgendwo auch schreiben, wer er sei. Mitnichten. Man weise nur darauf hin, der dringende Bedarf sei da. Wir können heute von dieser Stelle aus sagen: Wir konnten den irgendwo nicht feststellen. Auch unsere Nachfragen in Schwerpunktkrankenhäusern haben ergeben, wir brauchen das in Thüringen zusätzlich nicht. Für uns ist ganz wichtig, dass wir sehr sorgfältig schauen und uns nicht irritieren lassen.
Ich will eins noch deutlich sagen: Ich will keinem etwas unterstellen, aber zumindest erscheint es momentan so, dass auch ehemalige Sozialstaatssekretäre da sehr intensiv Einfluss nehmen, um diese Klinik dort hinzubekommen. Da muss man schon aufpassen, was man als Landesregierung tut, um nicht in den Verdacht zu geraten, dass am Ende das eine gefällige Entscheidung ist. Danke schön.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, das Thema beginnt heute eigentlich mit dem Titel „Investitionsvorhaben der Landesregierung“. Ich denke, wir sind uns alle klar, dass die Landesregierung kein eigenes Krankenhaus in Eisenach baut oder plant.
Deshalb gehe ich noch mal auf den Verfahrensweg ein und ich bin mir auch bewusst, dass Sie selbst wissen, im Bereich der Krankenhäuser haben wir ein duales Finanzierungssystem. Der laufende Betrieb wird aus den Sätzen der Kassen finanziert, Investitionen werden aus Steuergeldern der Länder gefördert. Auch im SGB V ist klar geregelt und differenziert nach Krankenhäusern. Da ist erstens einmal differenziert nach den Unikliniken, Hochschulkliniken, zweitens den Plankrankenhäusern und drittens Krankenhäuser, die einen Versorgungsauftrag mit den Verbänden der Krankenkassen der Länder abgeschlossen haben. Wie ich weiß, ein solches Haus gibt es in Thüringen nicht. Nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz des Bundes sind die Länder verpflichtet, Krankenhauspläne zu erstellen, auf der einen Seite bedarfsgerecht die Versorgung durchzuführen, aber auch leistungsfähige eigenverantwortliche Krankenhäuser sicherzustellen und drittens sozial tragbare Pflegesätze zu gewährleisten.
Auch wir im Thüringer Landeskrankenhausgesetz schreiben dem Land vor, einen eigenen Landeskrankenhausplan zu erstellen. Über den Fünften diskutieren wir oder das ist der vorliegende. Die Aufnahme in den Krankenhausplan ist aber auch gleichzeitig verbunden mit dem Abschluss eines Versorgungsvertrags. Das heißt, der Versorgungsvertrag eines Plankrankenhauses ist durch die Krankenhausplanung und die daraus zu erlassenden Feststellungsbescheide bestimmt. Verantwortlich in Thüringen ist der Krankenhausplanungsausschuss, der mit 15 Mitgliedern besetzt ist.
Doch nun zum Anliegen zurück - Errichtung eines Akutkrankenhauses der Marseille-Klinik. Die Absicht ist legitim. Es ist das Recht eines jeden Krankenhausträgers, sich mit neuen Ideen an den Planungsausschuss zu wenden. Nach meinen Informationen liegt auch ein mündlicher Antrag dort im Landeskrankenhausplanungsausschuss vor und dieser soll demnächst behandelt werden. Dabei sind natürlich die vom Gesetzgeber vorgegebenen Fragen zu prüfen und dann erst ist die Zustimmung des Ausschusses möglich.
Meine Damen und Herren, etwa 6 Mio. Frauen und Männer leiden bundesweit an dieser unangenehmen und gefürchteten körperlichen Einschränkung durch eine gestörte Blasenfunktion. Obwohl sich unsere Gesellschaft aufgeschlossen und aufgeklärt gibt, bleibt Inkontinenz immer noch ein Tabuthema. Menschen mit einer solchen Inkontinenz befürchten oft die Reaktion ihrer Mitmenschen, haben Angst vor Ablehnung und unfreundlichen oder herablassenden Kommentaren. Viele Menschen mit so einer
Krankheit schämen sich und deshalb sind sie auch unsicher. Doch nun zur Bewertung. Nach Einschätzung von Prof. Schubert, dem Direktor der Klinik in Jena, waren im Jahr 2006 etwa zwei Drittel aller Betroffenen Frauen und er äußert weiter: Schätzungsweise werden nur 15 Prozent aller Betroffenen fachkundig betreut. Das ist eine alarmierende Zahl. Erfreulicherweise wurden in den letzten Jahren neue Behandlungsmethoden, wie die minimalinvasiven Operationstechniken, die sogenannte Schlüssellochchirugie, entwickelt.
Der Krankenhausplanungsausschuss, meine Damen und Herren, muss sich mit diesen Fragen auseinandersetzen und sie prüfen und dann entscheiden, haben wir in Thüringen genügend Kapazität, um die Patienten mit höchster Qualität zu versorgen oder schließen wir uns auch der Einschätzung anderer Länder an, das an eine Spezialklinik zu geben, wobei natürlich eine fachliche Vernetzung mit anderen Krankenhäusern und Kooperationspartnern immer sicherzustellen ist.
Meine Damen und Herren, das sind die Fragen, die hier geprüft werden müssen. Ich sehe, das ist ein komplexes Thema und ich sehe auch, das geht seinen gesetzlich vorgegebenen Gang.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, Kollegin Taubert, ich traue mich schon, ich sage einmal, einen Namen zu nennen, und ich traue mich auch zu sagen, ich hätte schon gerne, dass wir anschauen, welche Träger von Krankenhäusern bei uns in Thüringen sich hier niederlassen. Es täte auch gut, wenn andere das machen würden.