Protocol of the Session on January 29, 2004

Der Schutz der Totenruhe ist im Übrigen auch bestimmend für die Regelung zum Abschnitt über das Friedhofswesen. Eine würdige Ruhestätte und die Pflege des Andenkens an den Verstorbenen ist nur auf Friedhöfen möglich. Insofern kam eine Privatisierung von Begräbnisstätten, wie von Einzelnen gefordert, für die Landesregierung nicht in Betracht. Privat betriebene Feuerbestattungsanlagen werden hingegen zugelassen. Dies ist eine gewisse Lockerung des bisherigen Zustandes, was aber wiederum ausgeglichen wird durch den Zwang der anschließenden Urnenbeisetzung auf einem Friedhof. Den Friedhofsträgern bleibt es im Übrigen unbenommen, die Benutzung ihrer Friedhöfe im Einzelnen selbst durch Satzung zu regeln, so dass die besonderen Aspekte der örtlichen Gemeinschaft oder konfessionellen Besonderheiten Berücksichtigung finden können. Im Regelfall sind sie dabei zwar an die Hauptbestattungsarten gebunden, nämlich Erd- und Feuerbestattung; Letztere findet ihren Abschluss in der Beisetzung entweder auf einem Friedhof oder in einer Kirche. Bei jeder dieser Bestattungsarten gibt es aber die Möglichkeit, bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen Ausnahmen zuzulassen, etwa bei der Inanspruchnahme einer bisher schon genutzten Familiengrabstätte außerhalb eines Friedhofs für die Beisetzung eines weiteren Familienmitglieds.

Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes sind auch die Bestimmungen über die Leichenschau. Die einzelnen Vorschriften dazu mögen auf den ersten Blick sehr detailliert erscheinen, in diesem Bereich waren Detailregelungen aber nicht zu vermeiden. Wenn es etwa darum geht, Fälle einer zweifelhaften Todeszeit oder -ursache eindeutig zu klären, bedarf es grundlegender Bestimmungen. Leichenschau ist Voraussetzung für eine etwaige Sektion der Leiche und diese darf, abgesehen von den in der Straf

prozessordnung vorgesehenen Fällen, aus medizinischem Interesse und nur unter Berücksichtigung des Willens des Verstorbenen bzw. seiner Angehörigen durchgeführt werden, denn bei einer Sektion steht, wie es das Grundgesetz voraussetzt, das Selbstbestimmungsrecht und die autonome Entscheidung des Verstorbenen, wie mit seinem Körper verfahren werden soll, im Mittelpunkt.

(Beifall bei der CDU)

Es ist Aufgabe eines Bestattungsgesetzes, die Voraussetzungen dafür und den Verfahrensablauf wenigstens in Grundzügen festzulegen. Die Landesregierung hat Stellungnahmen der Datenschutzbeauftragten, der kommunalen Spitzenverbände, der Kirchen, der Landesärztekammer und der Berufsverbände eingeholt. Die zahlreichen Anregungen konnten teilweise bereits in diesem Entwurf aufgegriffen werden, zum größeren Teil werden sie darüber hinaus aber noch in die verschiedenen Verordnungen zu diesem Gesetz Eingang finden. Der Entwurf enthält die entsprechenden Verordnungsermächtigungen.

Unser Ziel war es, ein Bestattungsgesetz vorzulegen, das dem Werte- und Sittengefühl einer Mehrheit der Bevölkerung entspricht. Dabei ist uns natürlich bewusst, dass die Vorstellungen über einzelne Regelungen durchaus auseinander gehen können.

Meine Damen und Herren, die Würde des Menschen, sein religiöses und sittliches Empfinden, der Respekt vor dem Verstorbenen, das sind die Leitgedanken, die diesem Gesetzentwurf zugrunde liegen, und die Ausschussberatungen bieten Gelegenheit, über Einzelheiten zu sprechen. Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Für die PDS-Fraktion hat sich Frau Abgeordnete Nitzpon zu Wort gemeldet.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, wenn ein Mensch stirbt, vollendet sich sein Leben, nicht aber sein Werk. Sein Werk wird fortgesetzt, von der folgenden Generation weitergeführt. Wenn ein Mensch stirbt, bleiben auch zahllose Wünsche und Hoffnungen unerfüllt, so war es seit Jahrtausenden und so ist es heute. Seitdem das Sterben sich mehr und mehr in Krankenhäusern und Heimen vollzieht, ist es uns zunehmend fremd geworden. Wie alles Fremde betrachten wir es mit Scheu und Unsicherheit. Es scheint aber, dass es noch nie so notwendig wie heute war, Sterben und Tod zum Leben gehörig zu betrachten, wie wir es auch dem Abschlussbericht der Enquetekommission "Wahrung der Würde des menschlichen Lebens in Grenzsituationen" entnehmen können. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung zum

Thüringer Bestattungsgesetz wird eine notwendig gewordene Rechtsklarheit für einen ethisch sensiblen Bereich getroffen. Insofern ist solch ein Gesetzentwurf zu begrüßen. Andererseits kann festgestellt werden, dass das entsprechende DDR-Gesetz für einen beachtlichen Zeitraum noch Gültigkeit hatte, nämlich fast 14 Jahre. Ich halte es auch für erwähnenswert, darauf zu verweisen, dass es in der DDR eine Arbeitsgruppe "Perimortale Medizin" beim Präsidium der Gesellschaft für klinische Medizin gab, die sich eingehend mit den Problemen des Sterbens, der Trauerarbeit bis hin zu den Leistungen der Bestattungsbetriebe beschäftigte. Es wäre wünschenswert, solch eine Arbeitsgruppe in Thüringen zu etablieren, denn inzwischen gibt es neue Ordnungsprinzipien, neue Strukturen und Rahmenbedingungen.

Meine Damen und Herren, bei allem angezeigten Regelungsbedarf, der fast 14 Jahre auf sich warten ließ, ist es für uns unerklärlich, warum mit Eile dieser Gesetzentwurf durch den Thüringer Landtag noch vor den Wahlen gehen soll. Vielleicht sind es die ausgesprochen konservativen Züge, die dieser Entwurf enthält. Mit Verlaub, bereits in § 1 Abs. 2 in einer etwas diffusen Formulierung, wie, und ich zitiere "das religiöse Empfinden des Verstorbenen" zum Ausdruck kommt. Es geht, meine Damen und Herren, nicht um das religiöse Empfinden des Verstorbenen, sondern wenn schon dann um das religiöse Empfinden von Hinterbliebenen. Aber selbst in dieser Beziehung ist die Formulierung im Gesetz nicht korrekt, denn sie bezieht nicht die ganze Bevölkerung ein. Sie wissen selbst, ein Drittel der Thüringerinnen und Thüringer sind nur religiös gebunden. Es geht um das ethische und sittliche Empfinden der Menschen überhaupt, und ich denke, das muss im endgültigen Gesetz auch seinen Niederschlag finden. Zu begrüßen ist hingegen, dass jegliche Überführung in einem Sarg zu erfolgen hat. Das ist für mich Ausdruck dessen, dass die Würde des Menschen auch im Tode gewahrt wird. Die Erweiterung der Möglichkeit der Abschiednahme, wie sie unter Begriffsbestimmungen in § 3 fixiert ist, wird den Ansprüchen echter Trauerarbeit gerecht. Wo wir aber weiteren Klärungsbedarf sehen, sind Fragen im Zusammenhang z.B. mit der Leichenschau. Hier ist genau zu definieren, was unter zugelassenem Arzt zu verstehen ist. Ist es ein approbierter, ein in Deutschland nach EU-Recht zugelassener Arzt oder wer? Weitere Fragestellungen, die in einem Ausschuss und natürlich in einer Anhörung geklärt werden müssen, sind z.B.: Zu welchen Situationen ist der Amtsarzt hinzuzuziehen? Oder: Müssen in § 5 Abs. 3 zur Leichenschaupflicht nicht auch Katastrophen, Massenunfälle und Ähnliches berücksichtigt werden unter dem Aspekt der Drainage? Oder zum § 16 Aufbewahrung und Beförderung von Leichen interessiert uns die Frage, warum Sie keine DIN aufnehmen bzw. sich daran orientieren. Darüber hinaus sind in den letzten Jahren neue Bestattungsformen möglich geworden, unter anderem werden auch in Thüringen Wünsche laut, wie in Hessen die Möglichkeit eines Friedwaldes zu nutzen. In der Ausschussarbeit und in einer Anhö

rung sollte deshalb diskutiert werden, ob solch eine Möglichkeit in Thüringen eingerichtet werden kann und ob das im Gesetz festgeschrieben werden muss. Mit dem Anreißen einiger Probleme und herausgegriffener Fragen sollte deutlich werden, dass eine weitere Behandlung des Gesetzentwurfs in den Ausschüssen notwendig ist.

Wir beantragen deshalb die Überweisung des Gesetzentwurfs federführend an den Innenausschuss und mitberatend an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit und an den Justizausschuss. Gleichzeitig schlagen wir eine Anhörung aller Beteiligten und Ausführenden des Gesetzes vor, so unter anderem die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen, die Landeskrankenhausgesellschaft, der Verband der Bestattungsunternehmer, Landesärztekammer, Berufsverband der Hebammen, kommunale Spitzenverbände natürlich und auch Vertreter der Initiative "Friedwald" aus Hessen. Wir hoffen, meine Damen und Herren, auf einen pietätvollen Umgang mit diesem Gesetzentwurf, damit er nicht dem parlamentarischen Schweinsgalopp zum Opfer fällt. Eine zweite Lesung, Herr Pietzsch, ist auch mit einer Anhörung in dieser Wahlperiode noch möglich. Danke schön.

(Beifall bei der PDS)

Für die SPD-Fraktion hat sich Herr Abgeordneter Pohl zu Wort gemeldet.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die würdige Bestattung ist eine öffentliche Aufgabe, das wird ja auch unter anderem in § 2 der Thüringer Kommunalordnung manifestiert. Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Bestattungsgesetz liegt uns ja erst seit dem Wochenende vor. Die Eile, die jetzt an den Tag gelegt wird mit einem Gesetz, was 14 Jahre nach der Wende immer noch gültig ist, die ist mir im Grunde genommen nicht so recht verständlich. Fakt ist eins, diese Gesetzesmaterie erfordert natürlich eine intensive Beratung. Es sei mir eine Bemerkung gestattet: Wenn dieses notwendige Bestattungsgesetz in dieser Wahlperiode noch in der zweiten Lesung im Plenum behandelt werden sollte, dann würde natürlich mit diesem Gesetz auch unsere 3. Wahlperiode im wahrsten Sinne beerdigt werden.

Meine Damen und Herren, die Notwendigkeit dieses Entwurfs ergibt sich daraus, dass wir ein eigenständiges und einheitliches Thüringer Bestattungsgesetz brauchen,

(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Unbe- dingt.)

da die noch geltende Rechtslage auf DDR-Recht aus dem Jahre 1980 basiert und sich logischerweise auch nach

1990 die Zuständigkeitsregelungen generell geändert haben. Der Rat des Kreises, die örtlichen Staatsorgane und andere Zuständigkeiten sind eben nicht mehr da.

Meine Damen und Herren, ich möchte jetzt nicht auf die einzelnen Passagen dieses Gesetzes eingehen. Das hat der Innenminister vorhin gemacht und hat die wichtigsten Passagen behandelt. Das wird natürlich Gegenstand auch unserer Beratungen sein. Fakt ist eines, wir brauchen eine eindeutige Rechtssicherheit auf diesem Gebiet. Es ist klar, mit der Neufassung betreten wir natürlich auch in Thüringen kein absolutes Neuland, denn das aus den 80er-Jahren bestehende Gesetz war ja nicht grundsätzlich falsch. Ich denke, dass es für uns Parlamentarier eine wichtige, aber auch komplizierte Materie ist. Aus diesem Grund ist es notwendig, im Ausschuss externen Sachverstand einzuholen. Ich denke dabei u.a. an den Gemeinde- und Städtebund, an die Kirchen, an die Mediziner als Beispiele. Die Liste werden wir natürlich dann im Ausschuss entsprechend festlegen. Denn es gibt logischerweise zu den verschiedensten Themenfeldern innerhalb dieses Gesetzes natürlich auch recht unterschiedliche Meinungen. Ich denke zum Beispiel allein mal nur als Stichwort an Friedhofaschestreuwiesen. Da gibt es sehr unterschiedliche Meinungen zwischen den Kirchen und anderen. Oder ich denke zum Beispiel auch, Herr Innenminister ging darauf ein, an die Frage der zweiten Totenschau oder zweiten Leichenschau, die der Gemeinde- und Städtebund mehr oder weniger ablehnt. Das müssen wir beraten. Ich beantrage deshalb die Weiterbehandlung des vorliegenden Gesetzentwurfs im Innenausschuss federführend und bei Anhörung von Sachverständigen und begleitend im Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit. Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der SPD)

Frau Abgeordnete Groß, Sie haben als Nächste das Wort. Bitte schön.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Landesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der von der Würde und dem Respekt gegenüber Verstorbenen geprägt ist. Es ist mehrheitlich schon angeklungen, wir haben bisher noch DDR-Recht und die Anpassung ist zwingend notwendig, da sich auch bundesrechtliche Verordnungen geändert haben. Es gilt Rechtssicherheit zu schaffen im Bestattungswesen in unserem Land. Andere Länder sind bereits diesen Weg gegangen. Wir haben das auch in den Redebeiträgen der beiden anderen Fraktionen gehört. Es gibt unterschiedliche Meinungen zu einzelnen Punkten, aber, ich denke, insgesamt haben wir den Konsens, dass hier ein Gesetz verabschiedet werden muss. Der Herr Innenminister hat es angesprochen, es hat bereits eine Anhörung durch das

Ministerium stattgefunden, die im Großen und Ganzen positiv verlaufen ist. Die Kirchen haben sich öffentlich positioniert und haben ein Bestattungsgesetz gefordert. Wir werden eine schriftliche Anhörung im Innenausschuss beantragen. Wir werden uns intensiv mit den einzelnen Stellungnahmen befassen. Wir werden natürlich unser Augenmerk auch besonders darauf richten, dass mit diesem Gesetz den Kommunen keine Belastungen entstehen

(Zwischenruf Abg. Schemmel, SPD: Keine zusätzlichen.)

- keine zusätzlichen, genau so -, denn die Finanzlage der Kommunen ist uns allen bewusst.

(Beifall bei der CDU)

Wir werden morgen hier im Plenum im Tagesordnungspunkt 23 den Abschlussbericht der Enquetekommission "Wahrung der Würde des menschlichen Lebens in Grenzsituationen" behandeln. In den Handlungsempfehlungen finden wir auch verschiedene Punkte, die hier noch einfließen können.

Frau Abgeordnete, lassen Sie eine Zwischenfrage zu von Herrn Abgeordneten Hahnemann?

Ja, bitte.

Frau Groß, ich wollte nur kurz nachfragen: Schließen Sie eine mündliche Anhörung im Innenausschuss aus, weil Sie ausdrücklich gesagt haben eine schriftliche?

Wir werden ausdrücklich eine schriftliche beantragen.

(Zwischenruf Abg. Schemmel, SPD: Damit ist eine mündliche Anhörung ausgeschlos- sen.)

Bitte, das ist nicht meine Frage.

Damit ist die mündliche ausgeschlossen. Im Namen meiner Fraktion beantrage ich die Überweisung federführend an den Innenausschuss und mitberatend an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit. Frau Nitzpon hat die Eile angesprochen mit diesem Gesetz. Ich sehe eigentlich die Eile nicht. Wir haben einen Auftrag, hier im Par

lament zu arbeiten bis zum Ende der Legislaturperiode. Ich denke, da es sich hier um einen sehr sensiblen Bereich handelt, wird es kein Gesetz sein, wo es politischen Schlagabtausch gibt, sondern ein Gesetz sein, womit man pietätvoll umgehen wird. Danke schön.

(Beifall bei der CDU)

Weitere Redemeldungen gibt es nicht. Wir können dann zur Abstimmung kommen, und zwar zur Abstimmung über die beantragten Ausschussüberweisungen. Zunächst stimmen wir über die Überweisung an den Innenausschuss ab. Wer den Gesetzentwurf in Drucksache 3/3937 an den Innenausschuss überweisen will, den bitte ich um das Handzeichen. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Einstimmig überwiesen.

Dann frage ich, wer den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit überweisen will, den bitte ich um das Handzeichen. Gegenstimmen? Stimmentaltungen? Auch einstimmig an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit überwiesen.

Dann gab es noch einen Antrag, den Gesetzentwurf an den Justizausschuss zu überweisen. Wer dafür stimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Dieser Antrag ist abgelehnt.

Jetzt legen wir noch die Federführung fest. Beantragt wurde, die Federführung dem Innenausschuss zuzuweisen.

(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Sozial- ausschuss wäre auch nicht schlecht.)

Ist das ein offizieller Antrag Herr Abgeordneter Fiedler.

(Zuruf Abg. Fiedler, CDU: Nein.)

Nein. Gut. Dann frage ich, wer dafür votieren will, den Gesetzentwurf federführend an den Innenausschuss zu überweisen, den bitte ich um das Handzeichen. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Auch das ist einstimmig so überwiesen worden. Damit kann ich den Tagesordnungspunkt 14 a abschließen.

Die Fraktionen haben sich verständigt, die jetzt eigentlich an der Reihe gewesenen Tagesordnungspunkte 15, 17 und 18 heute nicht mehr zu verhandeln, sondern auf morgen zu verschieben - es gibt sicherlich dazu Einvernehmen - und jetzt noch den Tagesordnungspunkt 16 aufzurufen

Dreimonatige Kündigungsfrist im Wohnraummietrecht muss auch bei Altverträgen eindeutig sein Antrag der Fraktion der SPD - Drucksache 3/3877

War die Begründung durch die einreichende Fraktion gewünscht? Nicht. Dann bitte Frau Abgeordnete Doht.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, mit der Mietrechtsreform vom 1. September 2001 wurde das Mietrecht in Deutschland grundlegend novelliert. Viele Paragraphen, die ursprünglich in verschiedenen Gesetzen enthalten waren, wurden zusammengeführt und ein Punkt dieser Novelle war auch die Änderung der Kündigungsfristen. Die einmal ursprünglich zum Schutz des Mieters eingeführten sehr langen Kündigungsfristen haben sich in der heutigen Praxis in das Gegenteil verkehrt. Es heißt, es wird Flexibilität von den Leuten verlangt, dass sie dahin gehen, wo es Arbeit gibt. Da sind lange Kündigungsfristen hinderlich und dem hatte der Bundesgesetzgeber auch Rechnung getragen, indem für den Mieter grundsätzlich eine dreimonatige Kündigungsfrist eingeführt wurde.