Protocol of the Session on November 13, 2003

Mir liegt das Ergebnis der namentlichen Abstimmung zum Gesetz zur Änderung des Thüringer Landesplanungsgesetzes vor. Es wurden 66 Stimmen abgegeben. Mit Ja haben 23 Abgeordnete gestimmt, mit Nein haben 43 Abgeordnete gestimmt. Damit ist der Gesetzentwurf abgelehnt (namentliche Abstimmung siehe Anlage 1).

Ich schließe den Tagesordnungspunkt 5.

Ich komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 6

Thüringer Gesetz über die Anpassung von Bezügen der Beamten in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 und der vergleichbaren Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/3624 dazu: Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses - Drucksache 3/3746 ZWEITE BERATUNG

Als Berichterstatterin wurde Frau Abgeordnete Dr. Wildauer bestimmt. Wir kommen zur Berichterstattung. Bitte, Frau Abgeordnete Dr. Wildauer.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, bei dem vorliegenden Gesetzentwurf handelt es sich um eine Regelung, die ausgehend von einer Nichtanpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen für Bundesbeamte der Besoldungsgruppe B 11 für die Jahre 2003 und 2004 auf Wunsch der Länder und des Bundesrates auch für vergleichbare Besoldungsgruppen der Länder zum Tragen kommen sollte. Der Bund hat deshalb Öffnungsklauseln in das Bundesbesoldungs- und Beamtenversorgungsgesetz aufgenommen. Danach können die Länder innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des entsprechenden Bundesgesetzes durch ein eigenes Landesgesetz entscheiden, ob die Anpassung der Grundgehälter der vergleichbaren Beamten auch erst am 1. Januar 2005 erfolgen soll. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Landesregierung in Thüringen den oben genannten Wünschen gerecht. Für Thüringen sind hiervon betroffen die Besoldungsgruppen B 9 und B 10. Es erfolgen hier für zwei Jahre keine Besoldungsanpassungen und keine Einmalzahlungen.

Die Mitglieder des Haushalts- und Finanzausschusses hielten dies in Zeiten angesagter Einsparnotwendigkeiten für eine vernünftige Regelung und empfehlen einstimmig dem Landtag das Gesetz zur Annahme. Danke.

(Beifall bei der PDS)

Es liegen zu diesem Tagesordnungspunkt keine Redeanmeldungen vor. Demzufolge können wir gleich zum Abstimmungsprocedere kommen, und zwar als Erstes über die Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses in der Drucksache 3/3746. Wer dieser zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gibt es hier Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? Das ist auch nicht der Fall. Damit ist die Be

schlussempfehlung einstimmig angenommen.

Wir stimmen ab zum Zweiten über den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 3/3624 unter Berücksichtigung der Annahme der Beschlussempfehlung in zweiter Beratung. Wer diesem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gibt es hier Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? Das ist auch nicht der Fall. Damit ist der Gesetzentwurf einstimmig angenommen und ich bitte das in der Schlussabstimmung zu bekunden.

Wer dem Gesetzentwurf zustimmt, den bitte ich, sich von den Plätzen zu erheben. Danke schön. Ich frage auch hier noch einmal nach den Gegenstimmen. Die gibt es nicht. Und ich frage auch nach den Stimmenthaltungen. Die gibt es nicht. Ich kann den Tagesordnungspunkt 6 schließen.

Wir kommen zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 7

Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/3705 ERSTE BERATUNG

Ich verweise darauf, dass wir heute Morgen vereinbart haben, nur die erste Beratung hier durchzuführen und das Änderungsansinnen der Fraktion der CDU zurückgestellt ist für die zweite Beratung. Ich frage jetzt, ob der Gesetzentwurf begründet wird? Herr Staatssekretär, bitte schön.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mitglieder der Steuerberaterkammer Thüringen hatten sich in einer Urabstimmung Ende 2002 mit großer Mehrheit für die Errichtung eines Versorgungswerkes in Form eines Anschlusses an das Versorgungswerk Nordrhein-Westfalen ausgesprochen. Die Kammer hat die Landesregierung daraufhin gebeten, den erforderlichen Staatsvertrag dafür abzuschließen. Dies ist in der Zwischenzeit geschehen. Der Haushalts- und Finanzausschuss hatte zuvor im Rahmen der Unterrichtung gemäß Artikel 67 Abs. 4 der Landesverfassung den Entwurf des Staatsvertrags am 10.10.2003 ohne Einwendungen zu erheben zur Kenntnis genommen. Ich verweise in dem Zusammenhang auf die Drucksache 3/3656.

Um den Staatsvertrag in Recht des Freistaats Thüringen umzusetzen, ist die Zustimmung des Landtags in Form

eines Zustimmungsgesetzes erforderlich. Dieses ist heute Gegenstand der Beratung. Das Gesetz enthält neben der üblichen Zustimmungsformel in § 2 eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung, um im Kündigungsfall auf Vorschlag der Steuerberaterkammer Thüringen den übernehmenden Rechtsträger per Rechtsverordnung zu bestimmen. Damit bleibt auch im Fall der Kündigung die Versorgung der thüringischen Mitglieder sichergestellt.

Der Staatsvertrag selbst, meine Damen und Herren, gewährt dem Übernahmebestand - dies sind die Steuerberater und Steuerberaterinnen, die zum Zeitpunkt des InKraft-Tretens des Staatsvertrags der Steuerberaterkammer Thüringen angehören - weitestgehende Wahlmöglichkeiten sowohl in der Frage der Zugehörigkeit zum Versorgungswerk als auch der des zu zahlenden Beitrags. Er bietet den thüringischen Mitgliedern entsprechende Mitspracherechte in den Organen des Versorgungswerks und die staatliche Aufsicht wird durch das Land Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Thüringer Finanzministerium - in einzelnen Bereichen im Übrigen auch nur im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium - ausgeübt. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags wird eine der letzten Lücken einer nahezu flächendeckenden Altersversorgung im Rahmen der Versorgungswerke geschlossen. Dies erleichtert Berufsangehörigen den Wechsel nach Thüringen, da dann die Überleitung der Ansprüche von Versorgungswerk zu Versorgungswerk ohne weiteres möglich ist. Damit wird auch ein Standortnachteil Thüringens im Bereich der steuerberatenden Berufe beseitigt. Der Staatsvertrag soll am 01.01.2004 in Kraft treten, um eine verwaltungsaufwändige unterjährige Übernahme zu verhindern. Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

In der Aussprache hat sich Frau Abgeordnete Thierbach, PDS-Fraktion gemeldet.

Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, ja, es ist wieder ein Staatsvertrag über ein Versorgungswerk hier zur Diskussion, und es stimmt, wie der Staatssekretär sagt, wir haben es bald geschafft, flächendeckend für viele Berufsstände Versorgungswerke zu schaffen. Grundsätzliches Problem am Staatsvertrag ist, dass zum wiederholten Male in Thüringen eine Berufsgruppe mit relativ hohen Schulabschlüssen, zumeist selbständig tätig und eher den höheren Einkommensgruppen zuzurechnen, aus den gesetzlichen Rentenversicherungssystemen herausgelöst wird. Zwar gab es bisher tatsächlich keine Pflichtversicherung für diesen Personenkreis, aber als Selbständige war ihnen von vornherein der Zugang zum Rentenrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung offen und viele regelten auch aufgrund ihrer Herkunft ihre rentenrechtlichen Ansprüche in der gesetzlichen Sozialversicherung. Dabei kön

nen gerade Mitglieder der besser verdienenden Berufsgruppen dazu beitragen, die Mitglieder- und vor allem die Einnahmebasis der gesetzlichen Rentenversicherung auszuweiten und zu verbessern. In anderen Ländern, wie z.B. der Schweiz, und daran erinnere ich Sie, weil das neuerdings sehr viele CDU-Abgeordnete des Bundes reden, ist die gesetzliche Rentenversicherung auch eine allgemeine Versicherung, nämlich für alle Berufsgruppen, auch für Selbständige, auch für Akademiker, auch für Beamte, und dieses sollte unser Ziel sein.

(Beifall bei der PDS)

Eine Struktur einer allgemeinen Versicherung für die gesamte Bevölkerung könnte die Sozialversicherung in Deutschland in vielen Zweigen verbessern und auch ausweiten. Das heißt dann auch nicht, das sage ich gleich, falls sich jemand, der über die Schweiz neuerdings immer redet und vielleicht noch nicht hingeschaut hat, dass wir nicht der Selbstbeteiligung, die es in der Schweiz gibt, das Wort reden.

Ein weiterer Punkt - man muss wenigstens unterscheiden können in der Begrifflichkeit, bevor man sagt, was ist denn nun, lassen Sie es uns im Ausschuss bereden, dazu komme ich noch - warum das Versorgungswerk zu hinterfragen ist als einzige Möglichkeit, nämlich um ein flächendeckendes berufsständisches Versorgungswerk zu haben, wäre die Tatsache, dass es möglich wäre, wir hier im Thüringer Landtag könnten genauso wie in Nordrhein-Westfalen in einem Steuerberatergesetz Regelungen erlassen. Genau dieser Weg wäre möglich. In diesem Gesetz könnte die Pflicht zur Begründung einer Versicherungspflicht auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung festgeschrieben und geregelt werden. Da muss man natürlich auch bereit sein § 4 Abs. 2 des SGB VI überhaupt zu akzeptieren. Die mögliche Formulierung, die dort ist, möchte ich Ihnen auch nennen. Der in § 1 des Steuerberatergesetzes genannte Personenkreis, dieses entspräche dem Artikel 1 Abs. 1 dieses Staatsvertrages, der uns vorliegt, ist verpflichtet innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Steuerberatertätigkeit in Thüringen einen Antrag auf Begründung der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 SGB VI zu erstellen. Dieses wäre tatsächlich eine moderne, wo wir tatsächlich Menschen, denen bisher durch Sie die Chance zum außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung stehen können, rechtlich regeln könnten, wie es doch in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich ist. Natürlich wissen wir, dass damit auch Übergangsregelungen notwendig wären. Es wäre nämlich nur für solche Personen möglich, die in den letzten fünf Jahren nach Aufnahme der Steuerberatertätigkeit einen Antrag stellen. Für Personen, die mit dem so genannten Begriff des Altbestandes leben müssen, diese könnten tatsächlich, so wie es auch mancher Abgeordnete in diesem Landtag tut, nur auf der freiwilligen Basis, nämlich nach § 7 des SGB VI ihre Mitgliedschaft begründen. Aber ich habe dieses deswegen gesagt, weil Sie uns bisher bei jedem Argument, warum wir keine Verkammerung und Schaffung von Sozialwerken haben

wollen, immer entgegengehalten haben, dann nennen Sie uns doch die rechtlichen Regelungen, wie es überhaupt möglich ist. Dies habe ich damit getan. Wer nun nicht der Meinung ist wie die PDS, was legitim wäre, dass man in die gesetzliche Rentenversicherung nicht alle aufnehmen sollte, der sollte dann aber auch genau hingucken, was in dem Staatsvertrag alles geregelt ist, oder anders, was in diesem Modell Versorgungswerk geregelt ist. Da ist für mich schon interessant, dass der Finanzausschuss gar keinen Problemdiskussionsbedarf gesehen hat bzw. auch keine Änderungsanträge gestellt wurden. Ich nehme da meine Fraktion nicht aus. Wenn man aber näher hinguckt, in dem was uns vorgelegen hat, dann gibt es Grundprobleme, dass nämlich der Artikel 1 Abs. 1 festschreibt, dass Steuerberater, die nach In-Kraft-Treten des Vertrages neu zur Steuerberaterschaft in Thüringen hinzukommen, nicht älter als 40 Jahre sein dürfen, sonst sind sie nämlich wieder von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Also eine Altersausschlussregelung. Ich weiß nicht, ob Sie das wirklich gewollt haben.

Dieses Konstrukt bzw. dieser Ausschlusstatbestand hat seine Ursache nämlich in dem Gesetz, dem Sie sich anschließen wollen, im Steuerberatergesetz Nordrhein-Westfalens, das in seinem § 2 Abs. 2 eine gleichlautende Regelung enthält. Für Personen, die sich über diese Altersgrenze hinaus dazu entschließen, in Thüringen als Steuerberater tätig zu werden, entstünde genau dann eine rentenversorgliche Lücke.

(Zwischenruf Abg. Böck, CDU: Das ist so hypothetisch.)

Das ist nicht hypothetisch, das muss man einfach lesen.

(Zwischenruf Abg. Böck, CDU: Meinen Sie denn, dass nur Bekloppte...)

Ein weiterer Kritikpunkt, wenn man ein Kammerversorgungssystem will, besteht darin,

(Zwischenruf Abg. Böck, CDU: Das ist doch nicht zu fassen, wir finden ein Auto für Blinde.)

dass eine Möglichkeit zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach dem Staatsvertrag nur denjenigen schon in Thüringen tätigen Steuerberatern in der Altersgruppe zwischen 40 und 60 Jahren möglich ist. Sie können nämlich nach Artikel 8 Abs. 2 einen entsprechenden Antrag auf Pflichtmitgliedschaft stellen und sich die Höhe ihrer Beiträge aussuchen, aussuchen in einer Spanne von 10 bis 100 Prozent des Höchstbetrages West in Ost. Spätestens das muss Ihnen doch zu denken geben. Als Alternative dazu bleibt nur die Fortführung einer schon begonnenen Altersabsicherung oder Beantragung der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Meine Damen und Herren, ich bin nicht bei dem Ansatz, den die PDS will, sondern ich bin in Ihrem Modell. Sie

weisen nach, dass Steuerberater auch in der gesetzlichen Rentenversicherung mögliche Aufnahme finden können, nur machen Sie es nicht als eine rechtliche Regelung, sondern als einen Ausschlusstatbestand, und das ist schon eigenartig. Nach dem Motto, wen ich nicht will, weil er in einer Altersgruppe zwischen 40 und 60 liegt, der muss dann in die gesetzliche. Das sind Regelungen, die muss man einfach viel, viel genauer hinterfragen. Und da gibt es noch ein Problem für diejenigen, die das betrifft, die die Wahlfreiheit dann haben. Jeder weiß, wie lange man braucht, um realistisch überprüfen zu können, wie tatsächlich seine Rentenberechnung aussähe. Das geht los bei der Erstellung und der Beschaffung und Einbeziehung relevanter Dokumente, die letztendlich für die Rentenberechnung notwendig sind, und jeder weiß, das dauert durchschnittlich sechs Monate. Die Antragsfrist in Artikel 8 Abs. 3 ist daher sehr knapp, eigentlich zu knapp bemessen, denn hinzu kommt, dass die Frist dem Wortlaut nach als eine strenge Ausschlussfrist formuliert ist. Das heißt, wer es versäumt, hat keine Chance mehr, als Teil des so genannten Übernahmeteilbestands in das Versorgungswerk aufgenommen zu werden. Wieder eine eingrenzende Meinung, selbst wenn man einem Versorgungswerk zustimmen möchte. Warum dann diese Eingrenzung?

Ein dritter Problemkreis, der in dem Modell "Versorgungswerk" zu überprüfen wäre: Es sieht nämlich ziemlich schlecht aus - der Übernahmetatbestand für diejenigen, die älter als 60 sind, ihnen ist jeglicher Zugang zum Versorgungswerk gesperrt. Begründet wird dieser vollständige Ausschluss damit, dass dieser Personenkreis aller Wahrscheinlichkeit nach für das Alter schon längst anderweitig vorgesorgt habe. Die Richtigkeit dieser Behauptung aus der Begründung des Staatsvertrags müsste tatsächlich erst einmal geklärt werden. Das ist nie erfolgt.

(Zwischenruf Abg. Pohl, SPD: Das klären wir doch im Ausschuss.)

Das Phänomen ist doch aber - und das ist wahrscheinlich auch Frau Vopels Unruhe -, dass Sie sich nicht vorstellen kann, wobei ich das immer noch hoffe, dass wir hier einen Gesetzentwurf vorliegen haben, der selbst, wenn man Versorgungssysteme will, handwerklich nicht einwandfrei ist.

Es gibt eine weitere grundsätzliche Kritik, Herr Böck, die müssen Sie sich gefallen lassen, ich bin nicht bei "Kabale und Liebe" und dem Verkauf der Landeskinder, aber irgendwie haben mich bestimmte Regelungen doch erinnert.

Es gibt nämlich die unterschiedlichsten Zusammenlegungen von Aufgabenerfüllung, die wahllos zwischen Bundesländern gestreut werden: die Ingenieure nach Bayern, die Aufgaben der Justizausbildung zusammen mit Rheinland-Pfalz, Steuerberater nach Nordrhein-Westfalen.

(Zwischenruf Abg. Vopel, CDU: Na und?)

Ich frage mich, ob das für Sie eine Form von Funktionalreform oder von Regionalisierung der Länder ist, wenn man das Sozialrecht im Versorgungswerk ansieht, kommt man sich schon ganz schön komisch vor, weil man nicht mehr weiß, wer ist am Ende mit seinem Sozialrecht noch Thüringer.

(Zwischenruf Abg. Vopel, CDU: Das werden aber diejenigen, die es interessiert, wissen.)

Meine Damen und Herren, diese Kritikpunkte, die ich Ihnen vorgetragen habe, wären sehr schwer in Änderungsanträge zu kleiden gewesen, wenn es heute nicht und das ist erkennens- und anerkennenswert - durch die CDU-Fraktion den Antrag gab, heute eine zweite Beratung nicht durchzuführen. Ich verbinde damit die Hoffnung, dass wir genauso wie der Landtag in NordrheinWestfalen, der nämlich sein Gesetz bisher nicht geändert hat, das aber Voraussetzung zum Zugang überhaupt dieses Versorgungswerks wäre, auch im Thüringer Landtag so viel Selbstbewusstsein haben, auch in Kauf zu nehmen, nach einer ordentlichen Arbeit im Haushalts- und Finanzausschuss möglicherweise einen neuen Vertrag zu einer neuen Ratifizierung vorzulegen und danach den Landtagen im Interesse beider Berufsgruppen tatsächlich erst zu beschließen. Dann hätten Sie, die Sie ja für die Versorgungswerke der berufsständischen Vertretungen sind, auch etwas Gescheites getan. Deswegen beantrage ich namens meiner Fraktion die Überweisung des Vertrags zurück an den Haushalts- und Finanzausschuss.

(Beifall bei der PDS)

Es liegen keine weiteren Redeanmeldungen vor, so dass ich die Aussprache schließen kann. Wir kommen zum Antrag zur Überweisung an den Haushalts- und Finanzausschuss. Wer diesem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gibt es hier Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? Es gibt 1 Stimmenthaltung. Damit ist der Gesetzentwurf an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Ich schließe den Tagesordnungspunkt 7.

Ich komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 8

Thüringer Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/3732 ERSTE BERATUNG

Der Innenminister signalisiert mir, dass er die Begründung des Gesetzentwurfs vornehmen möchte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, mit dem vorgelegten Gesetz wird das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz an die Rechtsentwicklung auf Bundesebene angepasst. Auch die übrigen Länder beabsichtigen, diese Änderungen in ihren jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen zu übernehmen. Teilweise ist dies bereits geschehen.