Protocol of the Session on January 28, 2000

Auch hier gilt meine schon gemachte Bemerkung, dass im Falle von Tabuüberschreitungen die beste Waffe die Fernbedienung ist; auch Abschalten kann ein Zeichen hoher Medienkompetenz sein.

(Beifall bei der CDU)

Meine Damen und Herren, abschließend möchte ich aus gegebenem Anlass ausnahmsweise klarstellen, was nicht Regelungsinhalt dieses Gesetzentwurfs ist. Dies betrifft einerseits den kürzlich von der Kommission zur Ermitt

lung des Finanzbedarfs vorgelegten Vorschlag der Erhöhung der Rundfunkgebühr um 3,33 DM, andererseits die auch in der politischen Diskussion befindliche Umstrukturierung von Finanzausgleich und Stimmengewichtung in der ARD. Beide Fragen bedürfen noch der politischen Diskussion auch auf der Ebene der Ministerpräsidentenkonferenz und selbstverständlich in diesem Hause. Voraussichtlich im Herbst dieses Jahres werden Ihnen deshalb bereits mit dem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag diese Fragen dann zur Entscheidung vorgelegt werden. Heute geht es aber, wie gesagt, nur um den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und um dessen Behandlung und letztendlich dann auch hoffentlich um Ihre Zustimmung, um die ich Sie im Namen der Landesregierung bitten darf. Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Wir eröffnen die Aussprache. Zu Wort hat sich der Abgeordnete Seela, CDU-Fraktion, gemeldet.

Werte Präsidentin, werte Damen und Herren Abgeordnete, ich werde es kurz machen. Das Wesentliche wurde bereits vom Minister gesagt. Noch eine kurze Anmerkung: Der Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde im vergangenen Jahr von den Regierungschefs der Länder unterschrieben. Es ist jetzt eine Frist gesetzt worden bis zum 1. April dieses Jahres. Er muss bis dahin ratifiziert werden. Bei Nichtratifizierung drohen Sanktionen seitens der EU. Ich habe gehört, eine Summe von 1 Mio. DM Strafe ist im Spiel. Seitens der Fraktion unterstützen wir den eingebrachten Gesetzentwurf. Das möchte ich hier noch mal klar zum Ausdruck bringen. Er hat sehr viele positive Seiten, die vom Minister detailliert ausgeführt worden sind, gerade beim Jugendschutz. Das wichtige brisante Thema "Gebührenerhöhung" wird nicht berührt. Ich bin für die Überweisung an den zuständigen Ausschuss im Namen meiner Fraktion. Das wäre es dazu. Danke.

(Beifall bei der CDU)

An welchen Ausschuss?

Entschuldigung, Bildung und Medien. Ich sagte aber, an den zuständigen Ausschuss.

Hätte ja Gleichstellung sein können. Es liegen keine weiteren Redemeldungen vor. Die Ausschussüberweisung ist an den Ausschuss für Bildung und Medien be

antragt worden. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gegenstimmen? Keine. Stimmenthaltungen? Keine. Damit ist das einstimmig geschehen. Ich schließe den Tagesordnungspunkt 9 und komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 9 a

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof Gesetzentwurf der Fraktion der PDS - Drucksache 3/238 ERSTE BERATUNG

Wird durch die antragstellende Fraktion Begründung gewünscht? Es wird keine Begründung gewünscht. Damit eröffnen wir die Aussprache und ich rufe als ersten Redner auf den Abgeordneten Dr. Dr. Dietz von der CDUFraktion.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, der Entwurf der PDS-Fraktion für ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof ist kein besonders geglückter Entwurf. Bei näherer Betrachtung kann man sich dem darin enthaltenen Lösungsansatz nicht anschließen. Die PDS-Fraktion schlägt eine Änderung des § 4 des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof vor. § 4 Satz 2 dieses Gesetzes lautet derzeit: "Die Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben." Satz 4 und 5 lauten: "Der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Eine angemessene Anzahl der Mitglieder soll eine wirtschaftswissenschaftliche oder technische Vorbildung besitzen." Nach dem vorliegenden Entwurf der PDS wären für den Präsidenten und den Vizepräsidenten weder die Befähigung zum Richteramt noch die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes für die Ausübung ihres Amts Voraussetzung. Ich halte dies für keine gute Lösung und empfehle vielmehr, an der derzeitigen Regelung festzuhalten und begründe dies wie folgt:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass unsere Vorschrift § 4 Abs. 2 des Thüringer Rechnungshofgesetzes fast wörtlich mit § 3 Abs. 3 Bundesrechnungshofgesetz übereinstimmt, im Bund also die gleichen Anforderungen an die Qualifikation des Präsidenten und des Vizepräsidenten gestellt werden wie in Thüringen. Auch zahlreiche Rechnungshofgesetze anderer Länder verlangen, dass jedenfalls der Präsident oder der Vizepräsident sowie mindestens ein Drittel der weiteren Mitglieder die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Diese Vorgaben bestehen u.a. in Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern oder auch in Niedersachsen. Die Gründe für die im Bund und den meisten Ländern geltenden Anforderungen an die Qualifikation der in Rede stehenden Persönlichkeiten sind nachvollziehbar und liegen auf der Hand. Da der Rechnungshof vor allem auch schwierige Rechtsfragen zu be

arbeiten hat, sollten der Präsident oder sein Stellvertreter, der Vizepräsident, und mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder die Befähigung zum Richteramt haben. Einige Länder verlangen sogar, dass sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident über die Befähigung zum Richteramt verfügen, teilweise setzen sie die Zahl der juristischen Mitglieder noch höher an, z.B. das Saarland, Baden-Württemberg, Brandenburg und Bayern. Die bekanntermaßen erheblichen Anforderungen, denen die Mitglieder der Rechnungshöfe in ihren meist schwierigen Entscheidungen ausgesetzt sind, müssen sich auch in den Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter, insbesondere in juristischer und wirtschaftswissenschaftlicher Hinsicht niederschlagen. Diesem Erfordernis ist durch die derzeitige Rechtslage Rechnung getragen.

Daneben beurteilt die PDS die Aufgaben des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs nicht richtig, indem sie sich einseitig am Leistungsprofil eines Wirtschaftsexperten orientiert. Aber zu den Aufgaben des Präsidenten, im Vertretungsfall seines Vizepräsidenten, gehört vorrangig die Leitung der Behörde Rechnungshof und deren Vertretung nach außen. Das überwiegt gegenüber der eigentlichen Prüftätigkeit, d.h. der konkreten Überwachung und der Haushaltsführung der Landesbehörden usw. Der Präsident ist Hauptverwaltungsbeamter des Landesrechnungshofs und in dieser Eigenschaft Dienstvorgesetzter der Beschäftigten seiner Behörde. Dies erfordert insbesondere Kenntnisse des Personalrechts, Kenntnisse, die einem Wirtschaftsexperten gewöhnlich nicht geläufig sind. Da der Landesrechnungshof eine Einrichtung mit einer nach innen und außen wirkenden Behördenstruktur ist, sind auch umfassende Kenntnisse des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsprozessrechts erforderlich. Hierfür eignen sich gewöhnlich Juristen und Beamte des höheren Dienstes besser als Wirtschaftsfachleute.

Noch ein Punkt: Die dem Landesrechnungshof von der Verfassung übertragenen Aufgaben, also die Prüftätigkeit, werden überwiegend von den Prüfungsbeamten des höheren und gehobenen Dienstes und den übrigen Mitgliedern des Kollegiums wahrgenommen, nicht quasi eigenhändig von dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten. Diesen obliegt mehr die Überprüfung und Überwachung der Tätigkeit ihrer Beschäftigten. Ihre Tätigkeit liegt also vornehmlich in der Leitung und Kontrolle des Rechnungshofs selbst. Wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse sind dafür nicht erforderlich, wohl aber rechts- und verwaltungswissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen.

Soweit der Landesrechnungshof die Behörden des Landes überprüft, erfordert diese Prüftätigkeit Kenntnisse des Verwaltungsaufbaus, des Verwaltungshandelns und der Ablauforganisation der kontrollierten Behörden, weshalb auch mindestens ein Drittel der Mitglieder die Befähigung zum Richteramt haben muss, so auch der Vorschlag der PDS. Um aber diese Mitglieder wiederum in ihrer Tätigkeit überwachen zu können, muss folgerichtig auch der Präsident oder der Vizepräsident dieselbe Befähigung haben.

Ein weiterer Gesichtspunkt ist folgender: Der Präsident und der Vizepräsident sind nach jetzigem Recht - und dieses würde durch den Vorschlag der PDS insoweit nicht angerührt - in die Besoldungsgruppe B, also in eine Laufbahn des höheren Dienstes eingestuft. Es ist zumindest systemwidrig und unlogisch, diese Leitungspersonen zwar in die Besoldungsstruktur des höheren Dienstes einzugliedern, von ihnen aber nicht gleichzeitig die Voraussetzungen zu fordern, die an diese Besoldung geknüpft sind.

Noch ein kleiner Gesichtspunkt: Der PDS-Entwurf hat weitere Schwächen, z.B. lässt er die Verantwortlichkeit der Leitungspersonen offen. In § 6 Abs. 3 des jetzigen Gesetzes, den die PDS insoweit nicht ändern will heißt es: "Gegen den Präsidenten und den Vizepräsidenten können Disziplinarmaßnahmen nur in förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden." Wenn der Präsident und der Vizepräsident aber nach Ihrem Vorschlag nicht die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes haben müssen und sie im Einzelfall dann auch nicht haben, gibt es keine Möglichkeit für disziplinarrechtliche Sanktionen gegen sie; sie blieben gleichsam unangreifbar.

Und als letzten Punkt möchte ich darauf hinweisen, was die PDS hier will, ist für mich leicht durchschaubar. Sie wollen, meine Damen und Herren von der PDS, an der Spitze dieser wichtigen Behörde, die bewusst nicht nur auf haushaltstechnische Prüfungskompetenz, sondern auf richterliche Unabhängigkeit gegründet ist, eine reine politische Postenbesetzung. Dies würde aber dieser Behörde in ihrer Führungsspitze den Charakter der Beliebigkeit verleihen. Und das ist abzulehnen. An der Spitze müssen Personen stehen, die dem Regiment des Beamtenrechts unterstehen - sowohl was die persönlichen Voraussetzungen angeht, des Erlangens dieser Position, als auch was die Folge hieraus angeht, nämlich das besondere Gewaltverhältnis. Ich meine, dass man die spezielle Eigenschaft, auf die sogar die PDS bei einem guten Teil der Mitglieder des Landesrechnungshofs nicht verzichten will, nämlich auf die Befähigung zum Richteramt, auch für die Leitungspersonen fordern muss. Ich möchte dies mit einem Vergleich mit dem Kapitänspatent unterstreichen.

(Zwischenruf Abg. Döring, SPD: Aber umfangreich.)

Sie kennen meine Vorliebe für die Seefahrt. Herr Kretschmer ist leider nicht mehr da.

(Zwischenruf Abg. Döring, SPD: Jetzt kommt die Seefahrt.)

Wenn von einem Teil der Mannschaft, also einem Drittel der Mitglieder des Landesrechnungshofs, die Befähigung zum Richteramt gefordert wird, das ist doch auch Ihre Position, gleichsam das Kapitänspatent, dann sollte es für den Chef der Kommandobrücke, also den Präsidenten oder seinen Vertreter, nicht genügen, dass er das Diplom eines Maschinisten oder Bordingenieurs besitzt.

Der PDS-Vorschlag würde das Ansehen und die innere Autorität des Behördenleiters schwächen, wenn von diesem eine geringere Qualifikation gefordert würde als von seinen Mitarbeitern, zumindest von einem Drittel seiner Mitarbeiter im Leitungsgremium. Daher meine Forderung, für den Mann auf der Kommandobrücke mindestens dieselbe Qualifikation wie für die Mannschaft, also das Kapitänspatent. Der PDS-Entwurf würde dies aber gerade nicht herbeiführen. Deshalb plädiere ich für seine Ablehnung. Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Als nächste Rednerin hat sich zu Wort gemeldet Frau Abgeordnete Neudert, PDS-Fraktion.

Frau Präsidentin, Herr Dr. Dr. Dietz, ich verstehe, dass Sie Ihren Berufsstand so hochhalten, aber die Auslegung unseres Gesetzentwurfs, die Sie hier vorgenommen haben, ist schon wirklich abenteuerlich. Wie Sie aus diesem Gesetzentwurf herauslesen, dass wir an der Spitze des Landesrechnungshofs nur Menschen mit politischen Ambitionen haben wollen, weiß ich nicht. Es steht konkret drin, welche Anforderungen wir stellen wollen, wobei wir uns durchaus der Schwierigkeit bewusst sind, für die Anforderungen, die an einen Obercontroller, wenn man so will, im Lande gestellt werden, konkrete Berufungskriterien zu formulieren. Insofern wären wir Ihnen dankbar für entsprechende Hinweise im Ausschuss, in der Ausschussarbeit, denn ich hoffe ja, dass Sie diesen Gesetzentwurf mit uns gemeinsam an den Ausschuss überweisen werden. Ich gehe einmal nicht davon aus, dass wir in der 3. Legislatur mit diesem Gesetzentwurf oder diesem Entwurf zur Änderung des Gesetzes so verfahren werden wie in der 1. Legislatur bei der Beschlussfassung über dieses Gesetz. Ich war nämlich außerordentlich erstaunt darüber, dass in der 1. Legislatur weder in der ersten Lesung noch in der zweiten Lesung eine Debatte über dieses Gesetz geführt wurde. Es ist auch an keinen Ausschuss überwiesen worden. Das hat mich schon sehr erstaunt. Nun bin ich mir im Klaren darüber, dass in der 1. Legislatur ungeheuer viele Gesetzentwürfe hier beraten werden mussten und möglicherweise die Tragweite eines so kleinen Gesetzes nicht so überschaut wurde. Aber, ich denke, wir sollten es mit diesem Versuch der Veränderung nicht so machen. Wir wissen, und das haben Sie vergessen zu sagen, Herr Dr. Dr. Dietz, dass es nicht nur Bundesländer gibt, die ähnliche Formulierungen in ihrem Gesetz haben wie wir jetzt oder sogar noch weiter gehende, wir wissen auch, dass es Bundesländer gibt, und zwar auch eine ganze Reihe, die inzwischen diese Kriterien aus ihren Gesetzen gestrichen haben - aus gutem Grund mit Sicherheit. Wir sind der Auffassung, dass wir schon einmal in die Diskussion darüber gehen sollten, ob wir es nicht auch tun sollen. Und gerade das, was Sie hier ausgeführt haben, dass näm

lich genau der Präsident und Vizepräsident mehr mit der Leitung und Kontrolle des Rechnungshofs und mit der Vertretung nach außen zu tun haben, sollte uns dazu veranlassen, darüber nachzudenken, ob die Befähigung zum Richteramt tatsächlich hinreichend und auch notwendig ist. Wir sind der Auffassung, dass dies nicht so ist und bitten Sie, mit uns darüber im Justizausschuss zu beraten.

(Beifall bei der PDS)

Es liegen keine weiteren Redemeldungen vor. Der Antrag ist gestellt worden auf Überweisung an den Justizausschuss. Wer diesem Antrag folgt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gegenstimmen? Das ist die Mehrheit. Ich habe einmal durchgezählt. Damit ist die Überweisung an den Justizausschuss nicht erfolgt. Ich schließe den Tagesordnungspunkt 9 a und komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 10

Erlaubnisfreier vorübergehender Aufenthalt von in Thüringen lebenden Asylbewerberinnen und -bewerbern in den Landkreisen und kreisfreien Städten Thüringens Antrag der Fraktion der PDS - Drucksache 3/237

Wird eine Begründung durch die antragstellende Fraktion gewünscht? Nein. So komme ich zum Aufruf der Rednerliste in der Aussprache. Als erster Redner hat sich zu Wort gemeldet der Abgeordnete Kölbel, CDU-Fraktion.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, verehrte Abgeordnete, in Drucksache 3/237 brachte die PDS-Fraktion dieses hohen Hauses einen Antrag ein, der darauf abzielt, dass die Landesregierung auf der Grundlage des § 58 Abs. 6 des Asylverfahrensgesetzes regeln möge, dass Asylbewerber, ohne Erlaubnis erst beantragen zu müssen, sich grundsätzlich in allen Landkreisen und kreisfreien Städten Thüringens frei bewegen und aufhalten können. Der PDS-Fraktion erscheint die räumliche Beschränktheit und Beschränkung der Asylbewerber nur auf den jeweiligen Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde zu eingeengt, um als solcher Bewerber seine Amtsgänge, seine kulturellen Interessen oder die Besuche von Freunden durchführen zu können und fordert eine entsprechende Rechtsverordnung von der Landesregierung. Seitens der CDU-Landtagsfraktion sehe ich die Notwendigkeit einer solchen Regelung nicht.

(Beifall bei der CDU)

Anfangs müssen die, ich möchte sagen, neuen Asylbewerber sich ohnehin verpflichtetermaßen in einer Aufnahmeeinrichtung aufhalten; mindestens 6 Wochen, das kann auch bis drei Monate dauern. Für die Durchführung aller not

wendigen Schritte im Asylverfahren von der Anhörung bis evtl. zu ihrer Aufenthaltsbeendigung muss der Asylbewerber erreichbar sein, auch z.B. für die Wahrnehmung seiner sozialen Betreuung und letztendlich auch zu seiner Sicherheit. Er genießt gewissermaßen zunächst erst einmal in unserem Freistaat Thüringen ein geschütztes Bleiberecht, um sein Verfahren zum Abschluss zu bringen. Er ist ja nicht zu uns als Tourist gekommen, nein, sondern um seine Asylanerkennung bzw. sein Bleiberecht möglichst bald unter Dach und Fach zu bringen. Zielt der Antrag der PDS aber dahin, dass, durch örtliche Bedingungen hervorgerufen, es notwendig ist, dass sich der Ausländer in einem Gebiet mehrerer Ausländerbehörden aufhalten darf, um an die örtlichen wichtigen Stellen wie zuständige Behörden, Rechtsanwalt, Arzt und Ähnliches heranzukommen oder die bestehenden örtlichen Verkehrsverbindungen überhaupt nutzen zu können, so kann dies über eine regionale Erlaubnis hinaus durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt werden, die speziell diesen örtlichen Umstand näher regelt, nicht aber pauschal über das gesamte Land. Auch die örtlich bereits teilweise gewährte Erlaubnis, sich in dem Bereich der benachbarten Ausländerbehörde aufhalten zu dürfen, gibt es. Hier muss natürlich die Zustimmung der Ausländerbehörde erwirkt werden, in dem sich der Ausländer auch oder zusätzlich aufhalten darf. Dies ist manchmal ein Problem, ich weiß das. Es lässt sich aber lösen, zumal wenn dadurch der Einzelfall günstig geregelt werden kann. Ein freies Bewegen im gesamten Land würde meines Erachtens dem eingangs geschilderten geschützten Aufenthalt des Asylbewerbers entgegenlaufen. Gegenüber den sich illegal im Land aufhaltenden Personen oder auch den als untergetaucht Geltenden würde eine Magnetwirkung eröffnet, sich im Freistaat Thüringen aufzuhalten nach dem Motto, da fallen wir doch erst gar nicht auf. Dies kann aber weder im Sinne des Gesetzgebers noch im Sinne der Asylbewerber liegen. Aus diesem Grunde halte ich diese hier vorgeschlagene Lösung nicht nur für zu weit gehend, sondern auch für nicht notwendig. Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der CDU)

Als nächster Redner hat sich zu Wort gemeldet der Abgeordnete Pohl, SPD-Fraktion.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, der Abgeordnete Kölbel hat schon einige Argumente genannt, die ich hier nicht noch einmal zu wiederholen brauche.

(Beifall bei der CDU, SPD)

In § 58 des Asylverfahrensgesetzes ist exakt geregelt, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht mehr verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, den zugewiesenen Aufenthaltsbereich vorübergehend verlassen können. Ihrem Antrag oder Ihren Auslegungen muss

jedoch mit nicht erheblichen Bedenken begegnet werden. Sie verkennen schlicht und ergreifend auch den Sinngehalt der Vorschrift, die Sie hier ansprechen. Die den Ländern eingeräumte Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung verfolgt ja auch den Zweck, bestimmte Unzulänglichkeiten auszuräumen. Zielrichtung einer solchen Rechtsverordnung ist aber nicht, den Bewegungsradius zu erweitern. Das Asylverfahrensgesetz lässt dem Verordnungsgeber auf Landesebene insoweit keinen Raum. Um das zu erreichen, was Sie eigentlich wollen, bedarf es einer Gesetzesänderung.

(Zwischenruf Abg. Dittes, PDS: Das stimmt doch nicht, Herr Pohl.)

Deshalb - und darauf muss ich auch wieder eingehen, Hauptanliegen von Aufenthaltsbeschränkungen ist die zügige Durchführung des Asylverfahrens - kann ich auch den Argumenten, die uns Kollege Kölbel hier schon angeboten hat, folgen bzw. kann meine Fraktion Ihrem Vorschlag nicht folgen und lehnt diesen Antrag ab.

(Beifall bei der CDU, SPD)

(Zwischenruf Abg. Ramelow, PDS: Bravo!)