Protocol of the Session on December 12, 2002

3. Gibt es im Freistaat Fälle, bei denen durch die Anwendung der genannten Verordnung Betroffene ihr kommunales Mandat bzw. die Tätigkeit als ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter niederlegen bzw. beenden mussten?

4. Welche Veränderungen zur oben genannten Verordnung hält die Landesregierung für erforderlich, um die freie Mandatsausübung auf kommunaler Ebene zu sichern?

Für die Landesregierung antwortet Herr Innenminister Trautvetter.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Frau Wildauer, namens der Landesregierung beantworte ich Ihre Mündliche Anfrage im Zusammenhang wie folgt:

Die einzelnen Fragen können derzeit aufgrund einer Reihe von Unklarheiten nicht einzeln beantwortet werden, lassen Sie mich daher im Zusammenhang einige Ausführungen machen. Die Unklarheiten hat die Bundesregierung mit der von Ihnen angesprochenen Rechtsverordnung verursacht. Die Rechtsverordnung ist ohne Abstimmung mit den Ländern durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erlassen worden und für den Vollzug der Verordnung ist die Bundesanstalt für Arbeit zuständig. Die Landesregierung hat keine unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeiten auf die Handhabung der Rechtsverordnung durch die Bundesverwaltung. In Thüringen und auch in anderen Bundesländern hat diese Verordnung des Bundes Irritationen bei vielen ehrenamtlich tätigen Personen speziell im kommunalen Bereich hervorgerufen und aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten in der Verordnung ist unter anderem völlig unklar, ob sie, wie in der Fragestellung angesprochen, auf ehrenamtliche Bürgermeister und kommunale Mandatsträger Anwendung findet. Die Landesregierung ist daher bereits an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Herrn Clement, mit der Bitte um Prüfung und Klärung herangetreten. Ziel der Landesregierung ist es, eine Lösung zu finden, die der besonderen Bedeutung kommunaler Mandatsträger für unser Gemeinwesen gerecht wird. Herr Clement hat leider noch nicht auf das Schreiben der Landesregierung reagiert und deswegen bitte ich um Verständnis, dass ich Ihre Fragen derzeit nicht konkret zu beantworten vermag.

Es gibt Nachfragen. Bitte, Frau Dr. Wildauer.

Danke, Herr Innenminister. Ich entnehme Ihrer Aussage, dass Sie eigentlich auch die gleiche Sorge umtreibt wie uns. Ist es möglich, dass Sie, sobald Sie die Antwort vom Bundesminister haben, diese Antwort auch an die Abgeordneten weiterleiten können?

Es ist durchaus möglich, wenn wir eine zufrieden stellende Antwort vom Bundesminister Clement erhalten, dass wir diese in einem entsprechenden Rundschreiben an die kommunalen Mandatsträger weitergeben und dass natürlich dann auch die Abgeordneten dieses Schreiben erhalten.

Die Frage ist damit beantwortet.

Dann können wir die nächste Frage in der Drucksache 3/2901 aufrufen, und zwar Frau Abgeordnete Dr. Klaubert.

Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung "Restaurator"

Nach längerer Diskussionsphase zu einem sich in der Erarbeitung befindlichen Gesetzentwurf der Fraktion der PDS in unterschiedlichen Gremien außerhalb des Parlaments ist mir zur Kenntnis gelangt, dass durch die Thüringer Architektenkammer die Intentionen der Restauratoren in Thüringen aufgenommen werden sollen, die Qualitätssicherung zum Schutz der Verbraucher, zum Schutz des Kulturgutes und zum Schutz der Berufsbezeichnung "Restaurator" in einem neuen Architektengesetz zu verankern.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit, dass mit der Novellierung des Architektengesetzes die Intentionen der Thüringer Restauratoren aufgenommen werden sollen?

2. Mit welcher Begründung wären dann auch Restauratoren von Gemälden, Büchern, metallischen Objekten usw., also nicht von Bauwerken, unter dem Dachverband der Architektenkammer organisiert?

3. Welches sind die Ergebnisse der Verhandlungen und Gespräche zwischen der Landesregierung, dem Restauratorenverband und der Architektenkammer in Thüringen?

4. Wann ist mit der Vorlage der Novelle zu rechnen?

Für die Landesregierung antwortet wieder Herr Innenminister. Bitte, Herr Trautvetter.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Frau Abgeordnete Dr. Klaubert, für die Landesregierung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Zu Frage 1: Es ist gegenwärtig nicht beabsichtigt, den Begriff bzw. den Schutz der Berufsbezeichnung "Restaurator" in das Thüringer Architektengesetz aufzunehmen.

Zu Frage 2: Insoweit wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen.

Zu Frage 3: Weder der Restauratorenverband noch die Thüringer Architektenkammer haben mit dem Innenministerium in dieser Angelegenheit Verhandlungen bzw. Gespräche geführt.

Zu Frage 4: Die Novellierung des Thüringer Architektengesetzes wird im Anschluss an die Novellierung der Thüringer Bauordnung erfolgen, für die der Referentenentwurf demnächst dem Kabinett vorgelegt werden wird.

Nachfragen sehe ich nicht, dann ist diese Frage beantwortet.

Wir kommen zur nächsten Anfrage in Drucksache 3/2922. Bitte, Frau Abgeordnete Thierbach.

Richterspruch zur bundeseinheitlichen Regelung in der Altenpflege

Am 24. Oktober dieses Jahres wurde durch das Bundesverfassungsgericht ein Richterspruch in Bezug auf die bundeseinheitliche Regelung für die Berufe in der Altenpflege gefällt. Dies bedeutet, dass das Gesetz der Bundesregierung für eine einheitliche Regelung "Die Berufe in der Altenpflege" im Jahr 2003 in Kraft tritt.

Ich frage die Landesregierung:

Hat das Urteil Auswirkungen auf Thüringen und wenn ja, welche konkreten inhaltlichen?

Für die Landesregierung antwortet Herr Minister Dr. Pietzsch.

Sehr verehrte Frau Präsidentin, verehrte Frau Abgeordnete Thierbach, man muss erst einmal unterscheiden: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 24. Oktober 2002 entschieden, dass die Berufe in der Altenpflege, die Altenpfleger und die Altenpflegerinnen, in die Kompetenz des Bundes einzuordnen sind. Es ist eindeutig gesagt, dass nicht in die Kompetenz des Bundes die Ausbildung der Altenpflegehelferinnen und -helfer gehört. Insofern gibt es unterschiedliche Situationen. Das heißt also, ab dem 01.08.2003 wird sich die Ausbildung der Altenpfleger nach dem Bundesgesetz richten, allerdings mit einer Übergangsfrist für diejenigen, die im Augenblick in der Ausbildung sind. Für die Altenpflegerhelferinnen und -helfer wird weiterhin die Ausbildung nach dem Landesrecht erfolgen. Da ja Bundesrecht Landesrecht bricht, ist es nicht einmal nötig, dass wir unser bewährtes Altenpflege

gesetz ändern müssen, es tritt eben dann das Bundesrecht in dem Bereich der Altenpflegerinnen und Altenpfleger in Aktion. Es bedarf nur geringfügiger Verschiebungen, wenn das Bundesgesetz in Kraft tritt, was die Ausbildung angeht, z.B. Fächerstruktur, theoretischer Unterricht oder das Verhältnis von theoretischer zu praktischer Ausbildung. Das sind aber marginale Veränderungen, die sich dort ergeben werden.

Nachfragen sehe ich nicht. Dann ist diese Frage beantwortet.

Wir kommen zur nächsten Anfrage, Herr Abgeordneter Sonntag mit der Drucksache 3/2923.

Einlagerung von Zinkwälzschlacke in Sand- und Kiestagebaue

Derzeit existiert das Ansinnen der Firma Kies & Beton in Flemmingen, Zinkwälzschlacke von der Firma B. U. S. Zinkrecycling Freiberg einzulagern. Der Geschäftsführer der erstgenannten Firma begründete dies öffentlich mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot seiner Tätigkeit. Die Schlacke ist den Bürgern vor Ort suspekt, unter anderem wegen ihrer Inhaltsstoffe, der fehlenden Garantie der Vergleichmäßigung aufgrund der chargenweisen Belieferung der Recyclinganlage mit Filterstäuben der Metallerzeugung aus ganz Europa sowie der möglichen Staubbelästigung beim Einbringen in den Tagebau.

Daher frage ich die Landesregierung:

1. Welche Anwendungs- und Verbringungsmöglichkeiten sind für Zinkwälzschlacke erlaubt?

2. Welche Auswirkungen, so z. B. auf das Grundwasser, die Oberflächennutzung nach der Verfüllung, die Landwirtschaft während des Verfüllens und welche Langzeitwirkungen sind zu erwarten?

3. Was stünde, da die Region ohnehin arm an stehenden Gewässern und größeren Feuchtbiotopen ist, gegen eine Änderung des Betriebsplans, die dem Unternehmen die kostenintensive Verfüllung erspart?

4. Wird die Landesregierung das Genehmigungsverfahren, welches jetzt beim staatlichen Umweltamt Chemnitz liegt, für den auf Thüringer Gebiet liegenden Teil den hiesigen Behörden zuweisen, um den eigenen Einfluss auf die Entscheidung zu behalten?

Für die Landesregierung antwortet Herr Minister Dr. Sklenar.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Sonntag wird für die Landesregierung wie folgt beantwortet:

Frage 1: Grundsätzlich gilt, dass nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen hat. Wenn im konkreten Fall nach dem erfolgten Zinkrecycling durch die Firma Berzelius Umwelt-Service AG in Freiberg/Sachsen die Zinkwälzschlacke einer Verwertung zugeführt werden soll, dann können folgende Möglichkeiten eröffnet werden:

1. Verwertung als Versatzmaterial gemäß den Anforderungen der Versatzverordnung vom 24.07.2002, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nummer 52;

2. Einsatz im Straßenbau, sofern die Schlacke die Kriterien von straßenbautechnischen Richtlinien erfüllt;

3. Verwertung bei einer Abdeckung von Kalirückstandshalden entsprechend den Anforderungen der Haldenrichtlinie vom 18.04.2002, veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nummer 19/2002,

4. Wenn beabsichtigt ist, Abfälle zum Zwecke der Verfüllung in die genannten Kies- und Sandbergbaue in Thüringen einsetzen zu wollen, sind vom Antragsteller, d.h. den Betriebsplanpflichtigen, die Anforderungen des Kieserlasses vom 10.11.2000, veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nummer 50/2000, zu beachten und

5. es kann auch eine Beseitigung auf einer Deponie erfolgen.

Zu Frage 2: In Sachsen wird eine Abfalldeponie für Zinkwälzschlacke mit entsprechenden Barrieren und Sickerwasserfassungen geplant und einem Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Thüringen ist durch das Vorhaben infolge einer beabsichtigten Ableitung der Oberflächenwässer der Deponie in den Heidelbach betroffen. Die für eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis erforderlichen Unterlagen wurden den Thüringer Behörden übersandt und werden derzeit geprüft. Eine Aussage ist aus diesem Grund zurzeit nicht möglich.

Zu Frage 3: Beim Regierungspräsidium Chemnitz wird derzeit ein Planfeststellungsverfahren für die Deponierung im Tagebau der Firma Kies- und Beton GmbH Hohenstein-Ernstthal durchgeführt, der von der Landesgrenze zweimal geschnitten und damit in drei Teilflächen geteilt wird. Die zwei Teilflächen des nördlichen und südlichen Teils befinden sich auf Thüringer Gebiet und nur der Mittelteil des Tagebaus befindet sich auf sächsischem Territorium. Die südliche thüringische Teilfläche ist derzeit