Die im Vorspann geäußerte Ansicht trifft nicht zu. Die Erfüllung der Schulpflicht ist gewährleistet.
Zu den Fragen 1 und 2: Die Erteilung des Schulunterrichts für Vollzeitschulpflichtige und Berufsschulpflichtige wird im Zusammenwirken mit dem Thüringer Kultusministerium wie folgt gewährleistet: Alle vollzeitschulpflichtigen Gefangenen, auch Untersuchungsgefangene, werden in der Jugendstrafanstalt Ichtershausen zusammengefasst und dort gemäß den geltenden Unterrichtsplänen unterrichtet. Die Unterrichtung erfolgt durch Anstaltspädagogen und Lehrer der Regelschule 2 in Arnstadt, die auch die externen Abschlussprüfungen abnehmen. Zurzeit befinden sich in der Jugendstrafanstalt Ichtershausen insgesamt sechs Gefangene, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Darüber hinaus wurde in der Jugendstrafanstalt Ichtershausen eine so genannte Stützklasse eingerichtet, in der die Gefangenen, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, mit dem Ziel der Erlangung des Hauptschulabschlusses unterrichtet werden. Der Unterricht wird von Lehrern der Regelschule 2 in Arnstadt erteilt.
Soweit Gefangene an einer beruflichen Vollausbildung mit Gesellenprüfung teilnehmen, erfolgt gemäß einer Vereinbarung mit dem Kultusministerium die Erteilung des Berufsschulunterrichts nach festgelegten Stundenplänen durch Lehrer der berufsbildenden Schule in Arnstadt. Derzeit nehmen an einer beruflichen Vollausbildung 27 Gefangene teil, und zwar 15 Hochbaufacharbeiter und 12 Teilezurichter. Die Übrigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung werden in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in Übungswerkstätten oder in Lehrgängen zur Verbesserung der beruflichen Bildungs- und Eingliederungschancen unter fachlicher Anleitung von Mitarbeitern des vertraglich gebundenen Bildungsträgers des Berufsfortbildungswerks des DGB beschäftigt. Diese Maßnahmen werden von einem berufsschulähnlichen Unterricht durch Ausbilder des genannten Berufsfortbildungswerks begleitet. Bei Vollzeitschulpflichtigen gibt es keine Unterrichtsausfälle. Dies gilt auch für berufsschulpflichtige Gefangene, die an beruflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.
Zu Frage 3: Die hauptamtlichen Lehrer der Justizvollzugsanstalten sind für die Unterrichtung von jungen Gefangenen besonders qualifiziert. Darüber hinaus werden die Teilnehmer an schulischen und beruflichen Ausbildungsmaßnahmen von Sozialpädagogen betreut. Im Übrigen strebe ich eine Zusammenarbeit des Mobilen sonderpädagogischen Dienstes mit den Justizvollzugsbehörden gemäß § 53 des Thüringer Schulgesetzes an.
Vielen Dank erst einmal für die Antworten. Ich habe aber eine Nachfrage. Sie haben sich auf Ichtershausen bezogen, sind in anderen Anstalten keine Jugendlichen, denen die Nachfrage galt, z.B. in Weimar, zusammengefasst?
Doch, es gibt sie auch in anderen Vollzugseinrichtungen. Auch in Gera und Weimar kann es Schulpflichtige geben. Die werden nach Möglichkeit so schnell wie möglich nach Ichtershausen verlegt, um dort in den Unterricht genommen werden zu können. Da kann es aus vollzugstechnischen Gründen eine gewisse Zeitverschiebung geben, aber vom Grundsatz her werden die auch dort beschult.
Namens der PDS-Fraktion würde ich darum bitten, die Anfrage an den Ausschuss für Bildung und Medien zu überweisen.
Dann stimmen wir über diesen Antrag auf Ausschussüberweisung ab. Wer stimmt dieser Überweisung zu, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gegenstimmen? Ein Drittel ist erreicht gewesen, das reicht. Dann ist das damit überwiesen und wir kommen zur nächsten Anfrage - Drucksache 3/179 -. Frau Abgeordnete Heß.
Mit Artikel 14 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes wurden die Kassenärztlichen Vereinigungen der alten Bundesländer verpflichtet, von den gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung gestellte Vergütungsanteile zur Stützung der Honorarsituation der Ärzte in den neuen Bundesländern weiterzuleiten.
2. In welcher Höhe sind bisher Honorarunterstützungsbeiträge an die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen geflossen bzw. werden noch erwartet?
3. Falls noch keine Zahlungen erfolgten: Welche Gründe hierfür sind bekannt und was hat die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen unternommen, um an entspre
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, werte Frau Abgeordnete Heß, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat gemäß § 75 Abs. 7 Fünftes Buch Sozialgesetzgebung Richtlinien über den West-Ost-Ausgleich der Gesamtvergütung im Jahre 1999 gemäß Artikel 14 GKV Solidaritätsstärkungsgesetz beschlossen. Danach werden die Ausgleichsbeiträge auf der Grundlage der Daten der Kassenärztlichen Vereinigung im früheren Bundesgebiet, also in den alten Bundesländern, für diese quartalsweise unter Hinzuziehung der Mitgliederentwicklung der Krankenkassen im jeweiligen Bereich von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zentral ermittelt und eingezogen, so dass es eine Aufgabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist. Anschließend berechnet dann die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Ansprüche der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen in den neuen Bundesländern.
Zu Frage 2: Es ist eine Richtlinie, nach der bereits gearbeitet wird. Ende November 1999 ist eine Abschlagszahlung in Höhe von 3,8 Mio. DM von Seiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung an die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen geleistet worden. Diese 3,8 Mio. DM Abschlagszahlungen beziehen sich auf das I. Quartal 1999. Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen rechnet damit, dass nach den genannten Richtlinien noch im Januar die restlichen Zahlungen erfolgen werden. Die Höhe der restlichen Zahlungen kann ich im Augenblick nicht nennen - aber bei der im I. Quartal 3,8 Mio. DM -, ich denke, es wird sich nicht wesentlich von dieser Zahlung unterscheiden. Damit erübrigt sich die Frage 3.
Vielen Dank. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur nächsten Anfrage, und zwar Herr Abgeordneter Gentzel, die Anfrage in Drucksache 3/180.
Innenminister Köckert ist Stadtratsmitglied in Eisenach. Nach § 23 Abs. 4 Nr. 3 der Thüringer Kommunalordnung dürfen Angestellte oder Beamte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befasst sind, nicht gleichzeitig Gemeinderatsmitglieder sein.
1. Ist diese Unvereinbarkeitsvorschrift auf den Chef der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, den Innenminister, anwendbar?
3. Wie beurteilt sie den Einfluss des Innenministers und Stadtratsmitglieds Köckert auf Unabhängigkeit und Objektivität der Arbeit des Gemeinderats?
Frau Präsidentin, sehr verehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gentzel beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Unvereinbarkeitsbestimmungen der Thüringer Kommunalordnung sind hier nicht einschlägig. Die Vorschrift ist nicht anwendbar, weil Rechtsaufsichtsbehörde im Sinne des § 23 Abs. 4 Nr. 3 der Thüringer Kommunalordnung nur die unmittelbar zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist. Nach § 118 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung ist dies für die Stadt Eisenach das Landesverwaltungsamt. Im Übrigen bestimmt Artikel 72 Abs. 1 der Thüringer Verfassung, dass Mitglieder der Thüringer Landesregierung in einem besonderen öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis zum Land stehen. Ein Minister ist weder Beamter noch Angestellter.
Zu Frage 3: Die Frage unterstellt, dass die übrigen 36 Mitglieder des Stadtrats von Eisenach in Anwesenheit des Ministers zu Unabhängigkeit und Objektivität nicht mehr in der Lage sind. Dies ist unzutreffend.
Überweisung an den Innenausschuss ist beantragt. Ich lasse hierüber abstimmen. Wer einer Überweisung an den
Innenausschuss zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Damit ist das Quorum erreicht. Es wird an den Innenausschuss überwiesen.
Dann kommen wir zur nächsten Anfrage, wieder Eisenach, die Frau Abgeordnete Doht - Drucksache 3/181 -.
Innenminister Köckert ist Verbandsvorsitzender des Zweckverbands Eisenach-Erbstromtal. Nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit dürfen Angestellte oder Beamte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befasst sind, nicht gleichzeitig Verbandsräte bzw. Verbandsvorsitzende sein.
1. Ist diese Unvereinbarkeitsvorschrift auf den Chef der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, den Innenminister, anwendbar?
3. Wie beurteilt sie den Einfluss des Innenministers und Zweckverbandsvorsitzenden Köckert auf Unabhängigkeit und Objektivität der Arbeit des Zweckverbands?
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Frau Abgeordneten Doht beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit sind nicht einschlägig. Die Vorschrift ist nicht anwendbar, weil Aufsichtsbehörde im Sinne des § 27 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit nur die unmittelbar zuständige Aufsichtsbehörde ist. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist dies das Landesverwaltungsamt. Im Übrigen bestimmt Artikel 72 Abs. 1 der Thüringer Verfassung, dass Mitglieder der Landesregierung in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land stehen. Ein Minister ist weder Beamter noch Angestellter.
Zu Frage 2: Änderungsbedarf zu § 7 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit wird nicht gesehen.
Zu Frage 3: Die Frage unterstellt, dass die übrigen Verbandsräte des Zweckverbands in Anwesenheit des Ministers zu Unabhängigkeit und Objektivität nicht mehr in der Lage sind. Das ist unzutreffend.
Ich bitte auch hier um Abstimmung, wer der Überweisung zustimmt. Auch hier ist das Quorum erreicht, damit Überweisung beschlossen. Dann kommen wir zur nächsten Anfrage, Frau Abgeordnete Becker - Drucksache 3/212 -.