Ich komme zur Begründung unseres Gesetzentwurfs. Er ist in drei inhaltliche Schwerpunkte zur wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen gegliedert.
Erstes und wichtigstes Anliegen: Die Wettbewerbsfähigkeit der kommunalen Unternehmen soll durch entsprechende Rahmenbedingungen verbessert werden. Dabei geht es um mehr Chancengleichheit für kommunale Unternehmen, nicht um Bevorzugung.
Zweitens: Wir schlagen vor, neben dem Eigenbetrieb eine neue Rechtsform für öffentliche Unternehmen zu schaffen, das selbständige Kommunalunternehmen. Damit erhielten die Kommunen weiteren Handlungsspielraum.
Drittens dringen wir auf Regelungen, die den kommunalpolitischen Einfluss auf kommunale Unternehmen in privaten Rechtsformen sichern. Deren Tätigkeit und Ergebnisse bedürfen größerer Transparenz, da unseres Erachtens die privatwirtschaftlichen Risiken für die Kommunen kalkulierbar bleiben müssen.
Kommunale Unternehmen und Einrichtungen sind tragendes Element kommunaler Selbstverwaltung. Kommunale Handlungsspielräume hängen untrennbar von der Existenz einer starken Kommunalwirtschaft ab. Das sind die Prämissen für den Gesetzentwurf der PDS. Wir denken, auch unter der Bedingung der Liberalisierung der Märkte hat die Landespolitik dafür Sorge zu tragen, dass die kommunalen Unternehmen erhalten und ausgebaut werden. Es handelt sich um ein Grunderfordernis der kommunalen Selbstverwaltung. Jeder, der sich mit dem Thema beschäftigt hat oder täglich beschäftigten muss, weiß, die neuen Gesetze zur Energiewirtschaft, zu Kreis- und Abfallwirtschaft gefährden die kommunalen Unterneh
men in ihrer Existenz. Dies hat auch auf die angespannte Finanzsituation der Kommunen Auswirkungen, so u.a. auf den steuerlichen Querverbund. Das ist künftig auch für den öffentlichen Personennahverkehr, die Wasserversorgung und die Abwasserbehandlung zu erwarten.
Die Chancengleichheit für kommunale Unternehmen ist zurzeit nicht gegeben. Wie das Beispiel der Stadtwerke zeigt, hindert die Thüringer Kommunalordnung die kommunalen Unternehmen daran, auf die veränderten Wettbewerbsbedingungen in der nötigen Weise zu reagieren. Die kommunalwirtschaftliche Betätigung ist im Regelfall auf das Gemeindegebiet beschränkt; Ausnahmen sind genehmigungspflichtig. Erweiterungen der Geschäftsfelder werden nur genehmigt, wenn ein öffentlicher Zweck das erfordert und die Voraussetzungen der verschärften Subsidiaritätsklausel erfüllt sind. Der Begriff des öffentlichen Zwecks ist stark interpretationsfähig. Unter diesen Bedingungen müssen sich u.a. die Stadtwerke langfristig als wettbewerbsuntauglich erweisen. Kurzfristig reduzieren sich die Erträge der Stadtwerke massiv. Das entspricht auch der Einschätzung des Thüringer Verbandes kommunaler Unternehmen. Wir wissen, dass diese Probleme nicht allein über eine Novellierung der Thüringer Kommunalordnung zu lösen sind, aber wir erwarten und verlangen, dass das Land Thüringen seinen Spielraum ausschöpft, was bisher bei weitem noch nicht der Fall ist.
Meine Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet eine grundlegende Neufassung des § 71 der Thüringer Kommunalordnung. Im Einzelnen: Der Gesetzentwurf hebt die verschärfte Subsidiaritätsklausel auf und verzichtet auf jegliche Subsidiaritätsklausel. Insbesondere dagegen wandte sich Herr Staatssekretär Speck in der ersten Lesung. Ich darf darauf verweisen, dass gegen die verschärfte Klausel erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, weil sie mit der in Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes festgeschriebenen Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden kollidiert. Die Klausel existiert außer in Thüringen nur noch in Rheinland-Pfalz. In der kommunalen Praxis läuft diese Klausel meist ins Leere, sie ist nur noch eine Art Alibi für die Wirtschaftsverbände.
Herr Staatssekretär behauptete, und ich möchte zitieren: "Diese Auffassung ist nur schwerlich mit der erfolgreichen ordnungspolitischen Grundentscheidung für den Markt vereinbar." Darauf erwidere ich: Wenn es in 14 von 16 Bundesländern möglich ist, sich für den Markt und dennoch gegen die verschärfte Subsidiaritätsklausel zu entscheiden, dann ist es eine Frage des ganz und gar subjektiven Nicht-Wollens oder Nicht-Vermögens, wenn er dies für schwer vereinbar hält.
Die PDS-Fraktion spricht sich jedoch nicht nur gegen die verschärfte, sondern überhaupt gegen jede Subsidiaritätsklausel aus. Artikel 28 Grundgesetz überlässt den Gemeinden grundsätzlich, selbst zu entscheiden, welche Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sie selbst
erfüllen und welche sie privaten Unternehmen überlassen. Kommunale Unternehmen sollten gleichberechtigt am Wettbewerb teilnehmen, wenn es um Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft geht. Immerhin stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass den Gemeinden dies grundsätzlich nicht verwehrt ist.
Unserer Fassung des Gesetzentwurfs nach soll es nur eine einzige Zulässigkeitsvoraussetzung für kommunale Unternehmen geben: den öffentlichen Zweck, wobei wir vorschlagen, den Begriff des öffentlichen Zwecks gegenüber dem geltenden Gesetz zu erweitern. Übrigens fordert auch der Deutsche Städte- und Gemeindebund den Verzicht auf jegliche Subsidiaritätsklausel. Wenn Herr Staatssekretär Speck den ehrwürdigen kommunalen Spitzenverband abwatschen will, wird er sich etwas anderes einfallen lassen müssen, als dass dieser nicht von der Staatswirtschaft lassen kann. Wir wären Herrn Staatssekretär ausgesprochen dankbar, wenn er sich ernsthaft mit unserem ernsthaften Anliegen auseinander setzen würde.
Sowohl der Deutsche Städte- und Gemeindebund als auch der Thüringer Verband "Kommunale Unternehmen" fordern kommunalrechtliche Regelungen, die darauf gerichtet sind, die Geschäftsfelder kommunaler Unternehmen zu erweitern. Sie streben vor allem an, ein innovatives und kundenorientiertes Dienstleistungsspektrum zu entwickeln. So konstatiert der Thüringer Verband "Kommunale Unternehmen" für den Stromwettbewerb, dass die Wettbewerbsfähigkeit nicht nur vom Preis der Energie, sondern auch von der Fähigkeit zu Dienstleistungen im Planungs-, Unterhaltungs- und Finanzierungsbereich abhängt. Dem haben sich die kommunalen Unternehmen zu stellen oder es wird sie auf dem Markt nicht mehr geben.
Die Erweiterung des § 71 hätte zur Folge, dass Gemeinden Unternehmen gründen und erweitern dürfen, wenn dies ein öffentlicher Zweck erfordert oder dies zur Erreichung eines solchen Zwecks beiträgt. Letztlich wollen wir damit verhindern, dass die Aufsichtsbehörden den Begriff "öffentlicher Zweck" restriktiv interpretieren. Es soll dem Urteilsvermögen der kommunalen Vertretungskörperschaften obliegen, darüber zu entscheiden, worin die Gemeinde das gemeinsame Wohl gefördert sieht. Das wird schließlich immer eine Frage sachgerechter Kommunalpolitik sein. Dort kann man die örtlichen Verhältnisse, die finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde, die Bedürfnisse der Einwohner usw. am besten einschätzen. Deshalb halten wir die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Öffnung des Begriffs "öffentlicher Zweck" für notwendig und zweckmäßig.
Dabei ist uns bekannt, dass sich die Wissenschaft sehr ernsthaft mit dem Thema beschäftigt, um eventuell zu
noch praktikableren Lösungen zu kommen. Aus dem Verzicht auf jegliche Subsidiaritätsklauseln und aus der Forderung danach, dass kommunale Unternehmen gleichberechtigt am Wettbewerb teilnehmen können, folgt logisch, dass § 71 Abs. 2 gestrichen werden muss. Er besagt, wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden dürfen keine wesentliche Schädigung und keine Aufsaugung selbständiger Betriebe in Landwirtschaft, Handel, Gewerbe und Industrie bewirken. Über die Streichung dieses Absatzes werden sich die Wirtschaftsverbände nicht freuen, das ist uns klar.
Wer Einwände gegen diese Streichung hat, muss allerdings eine Frage beantworten können. Kommunale Unternehmen sind auf Geschäftsfelder begrenzt, die Gemeinwohlbelange betreffen; wir verlangen nicht, dass sie Wettbewerbsvorteile haben und erhalten; wir wollen Nachteile ausgleichen und sie nicht mehr und nicht weniger als gleichberechtigt am Wettbewerb teilnehmen lassen. Andererseits ist unverständlich, weshalb die private Wirtschaft sich so massiv gegen Konkurrenz ausspricht. Als Vertreter der reinen Lehre der Marktwirtschaft werden sie nur schwer vermitteln können, dass es erhebliche Unterschiede in der Konkurrenz gibt, und zwar in Abhängigkeit vom Adressaten.
Mit dem neu gefassten § 71 Abs. 2 Ziffer 2 soll explizit festgelegt werden, dass kommunale Unternehmen auch über die Gemeindegrenzen hinaus wirken können, und zwar ohne Genehmigung. Wir binden diese Möglichkeit jedoch ausdrücklich an die Voraussetzung, dass dies ein kommunaler Zweck erfordert und dass die Interessen der betroffenen Gebietskörperschaften gewahrt werden. Es sind also Vereinbarungen im Rahmen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit erforderlich; eigenmächtiges Handeln einer Kommune über ihre Grenzen hinaus ist ausgeschlossen.
Die Neufassung des § 73 zielt darauf, die Verantwortung der Gemeinden für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Aufgaben durch Unternehmen des privaten Rechts umfassend zu sichern und die privatwirtschaftlichen Risiken für die Kommunen kalkulierbar zu machen. Der neueste GVZ-Fall zeigt diese Notwendigkeit. Die mit der Auslagerung kommunaler Aufgaben verbundene Gefahr des Steuerungsverlustes ist bekannt. Zentrale Entscheidungen sollten deshalb vor der Beschlussfassung im Unternehmen in den Kommunalvertretungen beraten und beschlossen werden. Entsprechende Regelungen finden sich in § 73 Abs. 1 Ziffern 4 und 5 sowie in § 73 Abs. 2. Unsere Formulierungen stimmen mit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 21. Oktober 1999 zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe überein. Danach ist die Übertragung kommunaler Aufgaben an eine juristische Person privaten Rechts mit dem Demokratieprinzip nur dann vereinbar, wenn sichergestellt ist, dass die Entscheidung über die Erteilung von Weisungen letztlich in der Hand des Gewährträgers verbleibt und die demokratisch legitimierten Vertreter des
Gewährträgers die letztentscheidende Einflussmöglichkeit haben. Nach unseren Vorstellung kann sich die Kommune nur dann privatwirtschaftlich betätigen, wenn sie in den Unternehmensorganen einen angemessenen Einfluss sichert.
Meine Damen und Herren, Bayern schuf als neue Rechtsform für öffentliche Unternehmen das so genannte selbständige Kommunalunternehmen. Es ist flexibler als der Eigenbetrieb, unterliegt jedoch stärkerer rechtsaufsichtlicher Kontrolle als Unternehmen des privaten Rechts. Selbständige Kommunalbetriebe unterliegen nicht den Bindungen des Gesellschaftsrechts. Deshalb besitzen die Gemeinden hier größere Steuerungsmöglichkeiten. Anders als bei privatrechtlichen Unternehmen geht die Kompetenz für die Unternehmensverfassung nicht auf die Unternehmensorgane über. Der Gemeinderat beschließt die Satzung sowie gegebenenfalls deren Änderungen und regelt damit die Rechtsverhältnisse des selbständigen Kommunalunternehmens. Im Rahmen einer Vorstandsverfassung werden die Kompetenzen zwischen Vorstand und Verwaltungsrat aufgeteilt, wodurch eine weiter gehende Selbständigkeit und Flexibilität als beim Eigenbetrieb erreicht wird. Die konkreten Regelungen finden sich in den §§ 76 a bis c. Die PDS hat sich für diesen Weg entschieden, weil sie darin eine Möglichkeit sieht, die Privatisierung vor allem kommunaler Einrichtungen wie z.B. Krankenhäuser u.a. einzudämmen.
Meine Damen und Herren, auf weitere im Gesetzentwurf enthaltene Änderungen wird in der Begründung ausführlich eingegangen. Dass das kommunale Wirtschaftsrecht dringend einer Novellierung bedarf, liegt auf der Hand. Das Land steht in der Pflicht, nicht zuletzt den Erwartungen und Forderungen der kommunalen Spitzenverbände gerecht zu werden. Da diesen Forderungen im Entwurf der PDS-Fraktion entsprochen wurde, verdient er ernsthafte Prüfung durch das hohe Haus. Ich beantrage, besonders angesichts der Tatsache, dass seitens der Landesregierung ein eigener Referentenentwurf vorliegt und sich bereits in der Kabinettsdebatte befindet, eine erneute Überweisung an den Innenenausschuss federführend und den Justizausschuss. Ich danke.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die PDS hat einen Gesetzentwurf hier vorgelegt, von dem zumindest einige Elemente es verdient hätten, im Ausschuss beraten zu werden.
Die Union hat dies verhindert in ihrer letzten Abstimmung und ich möchte für meine Fraktion sagen, dass wir dieses Mal dem Antrag auf Ausschussüberweisung wieder zustimmen werden; denn ich finde, es ist einiges wert gemeinsam dann mit dem Regierungsentwurf, den wir ja im Februar erwarten dürfen, beraten zu werden. Ich verschweige aber auch nicht, dass wir natürlich den Antrag in Gänze nicht unterstützen, weil unsere Vorstellungen doch etwas anders sind. Wir haben unsere Vorstellungen in einem Positionspapier niedergelegt. Das Positionspapier ist allen Stadtwerken bekannt, den Kommunen bekannt. Wir stellen es auch gern jedem von Ihnen zur Verfügung, wenn er neugierig genug darauf ist. Wir werden in Gänze diesen Gesetzesentwurf der PDS nicht mittragen können, weil wir, wie gesagt, in Einzelheiten eine andere Meinung haben. Manche Regelungen gehen - ich möchte das jetzt pauschal mal sagen, ohne jetzt ins Detail zu gehen - uns einfach zu weit. Aber die enge Begrenzung, wenn ich den verworrenen Vortrag von Herrn Böck beim letzten Mal hier richtig gedeutet habe,
die er im Interesse der Privatwirtschaft beibehalten will, ich glaube, da müssen wir uns auch im Ausschuss - wenn der Regierungsentwurf so wäre, ich glaube dies nicht damit auseinander setzen. Deswegen werden wir die Ausschussüberweisung unterstützen, dem Gesetzentwurf selbst aber aus fachlichen Gründen nicht zustimmen können.
Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen, Herr Schemmel, Sie und auch die Kollegin Wildauer haben permanent auf den Kollegen Böck, der leider erkrankt ist, eingehauen. Er kann sich im Moment nicht wehren, er wird sich sicher im Ausschuss, wenn wir uns insgesamt mit der Materie beschäftigen, dazu noch mal ausgiebig äußern. Ich denke auch, es sollte ein Grundprinzip der ganzen Beratung mit sein, und das hat Herr Böck versucht klarzustellen mit dem Vergleich zu Hase und Igel, dann anhand des durch die Landesregierung in Kürze angekündigten Gesetzentwurfs die Beratungen durchzuführen.
Lassen Sie mich heute noch mal auf einige Dinge eingehen. Uns liegt in zweiter Lesung der Gesetzentwurf der Fraktion der PDS zum kommunalen Wirtschaftsrecht bzw. zu dessen Änderung vor. Auslöser war die europarechtlich angestoßene Änderung des Energiewirtschaftsrechts. Möglicherweise ist dies aber zunächst nur der Einstieg in
eine weitere Liberalisierung des Markts auch in den Bereichen Abfall, Gas sowie Wasser und Abwasser. Im Bereich Wasser und Abwasser ist die Struktur allerdings etwas anders. Während im Bereich der Energieversorgung, bisher jedenfalls, Gewinne zu erwirtschaften waren und die Errichtung und der Unterhalt der Versorgungsnetze aus den Entgelten für die Lieferung von Energie zu bezahlen waren, liegt im Bereich Wasser und Abwasser ein ganz maßgebender Schwerpunkt der Kosten bei den Leitungsnetzen. Trotzdem ist das Thema Stadtwerke und dort insbesondere Energieversorgung nur der Auslöser eines notwendigen Nachdenkens, was auf allen Seiten bereits seit längerem stattfindet. Die Materie ist allerdings sehr kompliziert. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass es ursprünglich gar keine kommunalrechtliche Materie ist, sondern eine wirtschaftsrechtliche. Ich glaube auch, dass das der Herr Staatssekretär in seinen Ausführungen das letzte Mal dort so treffend genannt hat. Frau Dr. Wildauer, wenn Sie das dann nennen, sollten Sie noch mal nachlesen auf der Seite 305 des letzen Protokolls, wie ihr angefangener Satz weitergeht: "und wäre ein Schlag ins Gesicht der vielen kleinen mittelständischen Unternehmen" usw. Man muss immer alles im Zusammenhang sehen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass sich die ersten kommunalrechtlichen Regelungen an zivilrechtlich einzuordnendem Wettbewerbsrecht gebrochen haben. Dies macht auch verständlich, warum die Landesregierung sich keine Schnellschüsse leisten kann und ich betone "leisten kann". Denn wenn wir hier Fehler machen, müssen es am Ende die Kommunen und letztlich der Bürger und der Steuerzahler wieder bezahlen. Lassen Sie mich zwei Zwischenbemerkungen dazu noch machen.
1. Die Gewinne aus der Energieversorgung werden durch die Marktöffnung nicht mehr so hoch sein können wie früher. Der Querverbund, da die Subventionierung des Personennahverkehrs aus der Energiewirtschaft, der Kommunen dürfte in diesem Maße in keinem Falle mehr möglich sein.
2. Die Liberalisierung hat sich jedenfalls im Bereich Telekommunikation für den Bürger, ich glaube, ganz klar bewährt. Die niedrigen Inflationsraten, die wir in letzer Zeit haben, beruhen nicht zuletzt darauf, dass zum Beispiel steigende Ölpreise durch Preissenkungen im Bereich der Telekommunikation ausgeglichen worden sind. Im Umfeld der Novellierung der Kommunalordnung geht es um einen fairen Wettbewerb. Der ist uns durch die Öffnung der Märkte vorgegeben und wird von den Kommunen bzw. den kommunalen Versorgungsunternehmen eingefordert. Dazu wird zum Beispiel eine Öffnung des Territorialprinzips mit Zustimmung der betroffenen Gebietskörperschaften verlangt. Dem stehen wir jedenfalls für bestimmte Bereiche positiv gegenüber. Andererseits ist zu bedenken, dass Aufgabe der Kommunen die Daseinsvorsorge ist. Es geht um die flächendeckende bezahlbare Versorgung der Bürger und Einwohner mit den notwendigen Leistungen der Daseinsvorsorge. Das ist die Frage des öffentlichen Zwecks kommunaler Unternehmen.
Im Hinterkopf zu behalten ist dabei allerdings, dass nicht alles, was lebensnotwendig ist, auch von den Kommunen angeboten werden muss. Da können Sie jetzt wieder lächeln. Auch die Lebensmittelversorgung ist, wie der Name schon sagt, lebensnotwendig. Dennoch wird sie zuverlässig und heutzutage auch preiswert vom Markt geleistet. Der Erhalt der Stadtwerke ist unter dem Stichwort "Ausweitung der Dienstleistungsfelder" jedenfalls vorsichtig zu betrachten. Wir dürfen hier nicht zu einer steuerfinanzierten Staatswirtschaft gelangen.
Ein Wirtschaftssachverständiger klatscht zumindest und weiß, was das bedeutet. Es waren mehrere, das freut mich. Schließlich erarbeitet der Mittelstand mit seinen Arbeitnehmern einen großen Teil des Steueraufkommens. Wir haben nichts gekonnt, wenn die Kommunen kostendeckende Stadtwirtschaft auf Kosten der Arbeitsplätze und des steuerschaffenden Mittelstandes halten können. Ein weiteres Problem ist die Verzahnung und Harmonisierung von privatem Wirtschaftsrecht für die Betreibung von Stadtwerken in Form des privaten Gesellschaftsrechts einerseits und kommunaler Einflussmöglichkeiten durch die Gemeinderäte andererseits. Auch das, denke ich, muss man sich genau anschauen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, allein diese Schlaglichter dürften deutlich gemacht haben, in welch einer komplizierten Materie wir uns hier bewegen. Zudem ist diese Materie auch durch sich weiterentwickelnde europäische Vorgaben immer noch im Fluss. Wollen wir hier nicht nur ad hoc reagieren, und dies möglicherweise alle Jahre wieder, so bedarf eine Novelle des kommunalen Wirtschaftsrechts einer sehr gründlichen Vorarbeit. Hierzu gehört ein Gespür für die prognostische Entwicklung. Deshalb haben wir für die gründliche Arbeit der Landesregierung, ich sage es hier noch mal, Verständnis. Ich denke sogar, dass wir über die Anhörung der Landesregierung hinaus gehend, durch deren Vorarbeit präpariert, uns nochmals nach Einbringung des Gesetzentwurfs der Landesregierung in einer großen Anhörung mit dem Thema weiter befassen müssen. Ich denke, darin sind wir uns in dem hohen Hause weitestgehend einig. Zu dem uns heute vorliegenden Gesetzentwurf kann ich daher nur sagen, dass es sich um einen mehr oder minder ich sage mal - "lauten Böllerschuss" handelt und wir sollten, Frau Dr. Wildauer, uns bei dieser Materie auch bewusst sein, Sie erinnern sich, Sie haben sich ja damit befasst, dass gerade Bayern schon vor einem Gericht hier gescheitert ist. Man muss das einfach im Zusammenhang sehen und hier genau hinschauen, was ist durchsetzbar. Man darf auch den Kommunen nicht irgendetwas vorgaukeln, dass wir mit dieser Gesetzesänderung nun jetzt das Heil bringen, sondern wir müssen ihnen sagen, wir können nur im gesamteuropäischen Markt versuchen, bestimmte Dinge für die Kommunen zu heilen. Sie werden sich aber auf einen verschärften Wettbewerb einstellen müssen. Frau Dr. Wildauer, wir haben uns mit den
Präsidenten und Geschäftsführern des Gemeinde- und Städtebundes von Thüringen und dem Landkreistag vor wenigen Tagen ausführlich über diese Materie in unserem "Arbeitskreis Innen" unterhalten. Es geht nicht nur um die Bundesvertretung, sondern es geht um Thüringen. In diesen Gesprächen ist uns sehr großes Verständnis entgegengebracht und gesagt worden: Macht es zwar schnell, es ist Handlungsbedarf, aber nehmt euch so viel Zeit, dass etwas dabei herauskommt, was am Ende für die Kommunen auch greifbar ist. Es hat sich in den Gesprächen gezeigt - und ich empfehle Ihnen das auch, das zu vertiefen -, dass es hier auch einen Widerspruch zwischen dem Gemeinde- und Städtebund und dem Landkreistag gibt. Das muss man auch mit sehen. Ich denke, das wird auch in der weiteren Bearbeitung deutlich werden.
Ich denke, dass unsere Fraktion diesen Gesetzentwurf ablehnt und dass die Landesregierung ihren schnell einbringen wird; es ist in der Regierungserklärung klar gesagt worden. Wir werden die Anhörung durchführen. Ich denke, dass wir dann zügig und schnell diesen Gesetzentwurf den Kommunen vorzeigen können.
Herr Fiedler, ich habe nur die Frage, ob die Probleme, die Sie hier aufgeworfen haben, nicht alle im Ausschuss beraten werden können - gemeinsam.
Sie wussten doch, es war doch angekündigt durch die Regierungserklärung, dass das in Kürze vorgelegt wird. Wir haben mehrfach deutlich gemacht, wie kompliziert das ist. Hier bringt es nichts, jetzt populistisch ganz schnell etwas auf den Tisch zu legen, sondern dass man mit der umfassenden Anhörung, die ja die Landesregierung vorgenommen hat, dann im Ausschuss weiterarbeitet. Es ist Ihnen doch unbenommen, dann Ihre Dinge weiter im Ausschuss einzubringen, dass wir die dort beraten.