Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Kaschuba beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Bau und Sanierung von Studentenwohnanlagen werden seit 1993 durch das Land und den Bund bezuschusst, seit 1997 ist das Land alleiniger Förderer. Zuwendungen haben vor allem die Studentenwerke, aber auch die Kirchen und private Investoren erhalten. Im Jahre 2001 konnten die entsprechenden Bauvorhaben durch Förderungen in Höhe von 8 Mio. DM unterstützt werden. Der Landeshaushalt 2002 sieht Förderungen in Höhe von 3,5 Mio. !"# trägt wesentlich dazu bei, sozial verträgliche Mieten in Studentenwohnanlagen zu ermöglichen. Von besonderer Bedeutung ist weiterhin die Sanierung vorhandener Studentenwohnanlagen. Gegenwärtig befindet sich etwa ein Drittel dieser Wohnanlagen in unsaniertem Zustand.
Zu Frage 2: Der Bau wie auch die Sanierung von Studentenwohnheimen können im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung durch das Thüringer Innenministerium aus rechtlichen Gründen nicht gefördert werden.
Zu Frage 3: Jede Förderung von Vorhaben des Studentenwohnheimbaus trägt auch zur Verbesserung der Unterbringungsmöglichkeiten für ausländische Studierende bei. Spezielle Vorhaben ausschließlich für ausländische Studierende existieren nicht, da es keine speziellen Ausländerwohnheime gibt, sondern eine Integration der ausländischen Studierenden angestrebt wird. Da die ausländischen Studierenden allerdings meist größere Schwierigkeiten bei der Wohnraumsuche haben, werden sie in besonderer Weise durch die Studentenwerke unterstützt. Ein hoher Anteil der ausländischen Studierenden wohnt in Studentenwohnanlagen der Studentenwerke. Im Bereich des Studentenwerks Erfurt-Ilmenau liegt dieser Anteil bei 70 Prozent.
Zu Frage 4: Im Rahmen der Möglichkeiten des Landeshaushalts sollen auch zukünftig Studentenwohnheime saniert bzw. in Einzelfällen erweitert werden. Diese Aufgabenstellung wird auch Gegenstand der Haushaltsverhandlungen für den Doppelhaushalt 2003/2004 sein.
Ich sehe keine Nachfragen. Vielen Dank. Wir kommen zur Frage 3/2192. Herr Abgeordneter Nothnagel, Frau Abgeordnete Thierbach, Sie tragen vor? Gut.
Der Entwurf eines Behindertengleichstellungsgesetzes und einiger Änderungen anderer Gesetze der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Grüne sowie der Bundesregierung sind seit Ende 2001 in den parlamentarischen Geschäftsgang eingebracht worden. Diese Gesetzentwürfe werden auch den Bundesrat tangieren.
1. Wird die Landesregierung dem "Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze" im Bundesrat zustimmen?
3. Wird die Landesregierung eigene Vorschläge zur Änderung des oben genannten Gesetzes einbringen, wenn ja, welche und mit welchem Hintergrund?
4. Wann wird die Landesregierung ein Landesgleichstellungsgesetz für Menschen mit Behinderung erarbeiten und einbringen?
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:
Wie in den Aussagen zur Mündlichen Anfrage 3/2048 vom 14. Dezember 2001 bereits dargestellt, begrüßt die Landesregierung jegliche Verbesserungen für Behinderte.
Zu Fragen 1 und 2: Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Landesregierung wird ihr Abstimmungsverhalten erst in der Vorbereitung der Bundesratssitzung, das heißt nach Beschluss des Deutschen Bundestages, festlegen.
Zu Frage 3: Die Landesregierung hat sich im ersten Bundesratsdurchgang an der Abstimmung der Stellungnahme des Bundesrats beteiligt. Die Entscheidung über Änderungsvorschläge zum o.g. Gesetz im zweiten Durchgang kann erst erfolgen, wenn die endgültige Fassung vom Deutschen Bundestag beschlossen ist.
Zu Frage 4: Wie bereits in den Ausschüssen und auch hier vor dem hohen Hause mehrfach ausgeführt, wird die Landesregierung erst nach Vorliegen des Bundesgesetzes und Prüfung des Regelungsinhalts entscheiden, ob und mit welchem Inhalt sie einen Entwurf eines Landesgleichstellungsgesetzes vorlegen wird.
Gibt es Nachfragen? Nein, das ist nicht der Fall. Wir können zur nächsten Frage kommen in Drucksache 3/2194, eine Frage des Abgeordneten Ramelow und Herr Buse, Sie tragen vor.
Ich nehme Bezug auf die Kleine Anfrage 340 vom 23. Februar 2001 sowie auf die Antwort der Landesregierung vom 26. März 2001 in der Drucksache 3/1470 und frage die Landesregierung:
2. Wurde bzw. wird im Rahmen der Sanierung der Finanzen das Kurmittelhaus in das Eigentum der Gemeinde überführt; wenn ja, welcher Finanzaufwand ist dafür notwendig und welche jährlichen Einsparungen ergeben sich gegenüber dem abgeschlossenen Betreibervertrag?
3. Wie wurde bisher der nach Erkenntnis der Landesregierung durch den Klinik- und Rehabilitationsbereich erwirtschaftete Gewinn für die Stabilisierung der Gemeindefi
Sehr geehrte Frau Präsidentin, die Landesregierung beantwortet die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ramelow wie folgt:
Zu Frage 1: Die Gemeinde Masserberg hat in den letzten Jahren im großen Umfang Infrastrukturmaßnahmen durchgeführt. Hierzu zählen insbesondere die Errichtung eines Kurmittelhauses, Straßenbaumaßnahmen, die Herrichtung von Wanderwegen, Maßnahmen zur Abwasserbeseitigung, die Sanierung des Rathauses und eines Bürgerhauses. Diese Maßnahmen übersteigen die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde erheblich, sie orientieren sich jedoch an dem Bedarf des gleichzeitig in Masserberg entstandenen Kur- und Klinikbetriebs, der ca. 400 Arbeitsplätze in der Gemeinde mittel- und unmittelbar sichert.
Zu Frage 2: Mit der Sanierung ist das Kurmittelhaus in Vollzug eines schon 1992 abgeschlossenen Kaufvertrags in das Eigentum der Gemeinde überführt worden. Neben einem bereits errichteten Teilkaufpreis sind noch weitere 18,731 Mio. $angefallener Zinsen von der Gemeinde zu zahlen. Nach dem Vollzug des Kaufvertrags ist das Kurmittelhaus von der Gemeinde wieder verpachtet worden. Infolge dieses Pachtvertrags wird die Gemeinde insbesondere vom laufenden Bauunterhalt entlastet, der jährlich mit ca. 810.000 setzt wird.
Zu Frage 3: Der durch den Klinik- und Rehabilitationsbereich selbst erwirtschaftete Gewinn konnte bisher nicht für die Stabilisierung der Gemeindefinanzen eingesetzt werden, da dieser Gewinn durch hohe Kosten bei Objekten außerhalb des Klinik- und Rehabilitationsbereichs aufgezehrt wurde. Gerade hierin ist der wesentliche Ansatzpunkt bei den jetzt ergriffenen Sanierungsmaßnahmen zu sehen. Gewinnaufzehrende Kosten sind u.a. auch dadurch entstanden, dass die Gemeinde ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen konnte.
Gibt es Nachfragen? Danke schön, das ist nicht der Fall. Wir kommen zur nächsten Frage in Drucksache 3/2195, Herr Abgeordneter Schröter.
Zum 1. Januar 2002 ist die vom Bundesjustizministerium initiierte Reform des Zivilprozessrechts in Kraft getreten.
Danach soll es den Ländern aufgrund der so genannten Experimentierklausel freistehen, sämtliche Berufungsverfahren bei den Oberlandesgerichten zu konzentrieren. Nach Ansicht der Bundesjustizministerin soll dies eine spürbare Entlastung der Gerichte mit sich bringen. Gerade für die neuen Länder dürften jedoch die Nachteile dieser Reform erheblich sein.
1. Beabsichtigt die Landesregierung von der im Rahmen des Zivilprozessreformgesetzes eingeführten so genannten Experimentierklausel Gebrauch zu machen und die Zuständigkeit für Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht Jena zu konzentrieren?
3. Welche Auswirkung hätte die Einführung einer solchen Zuständigkeitskonzentration für Prozessbeteiligte wie Parteien, Rechtsanwälte, Zeugen und Sachverständige?
4. Haben andere Länder von der so genannten Experimentierklausel Gebrauch gemacht bzw. liegen Erkenntnisse darüber vor, dass andere Länder noch davon Gebrauch machen werden?
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Schröter beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: In Thüringen wird von der Experimentierklausel kein Gebrauch gemacht. Die Berufungsverfahren werden nicht beim Oberlandesgericht in Jena konzentriert, es bleibt bei der bürgernahen Versorgung durch die Justiz in Thüringen.
Zu Frage 2: Die Konzentration sämtlicher Berufungsverhandlungen bei dem Oberlandesgericht Jena würde zu einer unakzeptablen Rechtszersplitterung bei der Anwendung des Prozessrechts, das bundeseinheitlich gelten soll, im Verhältnis der Länder zueinander führen. Die bisherige Regelung, wonach die Landgerichte grundsätzlich für die Berufung gegen die Urteile der Amtsgerichte zuständig sind, ist zudem bürgerfreundlicher, sie hat sich in der Praxis vollauf bewährt. Die mit der Novellierung geschaffene Länderöffnungsklausel geht voll an den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs vorbei.
Zu Frage 3: Die vorgesehene Abschaffung der Berufungskammern bei den Landgerichten würde in vielen Fällen zu einer deutlichen Verlängerung der Anfahrtswege für die
Prozessbevollmächtigten und damit nicht nur zu einer Verteuerung des Berufungsverfahrens, sondern auch zu einem beträchtlichen Verlust an Bürgernähe führen. So müssten beispielsweise die Prozessparteien aus Worbis statt bisher nach Mühlhausen oder aus Hildburghausen statt bisher nach Meiningen - jeweils 30 Kilometer - zum sehr viel weiter entfernt gelegenen Oberlandesgericht nach Jena reisen. Die Zielsetzung des Reformvorhabens, eine bürgernahe Justiz zu gewährleisten, wird damit gerade ins Gegenteil verkehrt.
Zu Frage 4: Bisher hat kein einziges Land von der von der Bundesregierung initiierten Experimentierklausel Gebrauch gemacht, auch keines der SPD-regierten Länder. Es ist auch nicht erkennbar, dass dies in Zukunft geschehen wird.
Gibt es Nachfragen? Wir kommen zur nächsten Frage in Drucksache 3/2197, eine Frage der Frau Abgeordneten Heß und Herrn Dr. Pidde. Wer trägt vor? Frau Abgeordnete Heß, bitte schön.
Durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und zur Einführung von Verbraucherbeiräten vom 18. Juli 2000 wurde u.a. die Möglichkeit der Bildung von Verbraucherbeiräten sowie deren Aufgaben gesetzlich festgelegt.