Zum Dritten: Durch die Bildung eines gemeinsamen Ausschusses der Hauptrichterräte und des Hauptstaatsanwaltsrates - Kollege Kretschmer erwähnte schon den neuen § 44 a - nimmt die Landesregierung eine Anregung der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen und der Verbände auf. Damit wird eine Einrichtung geschaffen, in der soziale innerdienstliche Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Staatsanwälte betreffen, erörtert werden können. Aus gutem Grund unterscheidet sich aber diese Regelung im Regierungsentwurf weit von den Entwürfen der Opposition. In den Gesetzentwürfen von SPD und PDS erhält das auf der Ebene des Justizministeriums zu bildende Gremium Kompetenzen, die dann notwendigerweise zu Lasten der Hauptrichterräte gehen. Der Regierungsentwurf beschneidet jedoch nicht die Rechte der Hauptrichterräte, sondern eröffnet vielmehr noch eine zusätzliche Möglichkeit, Richter und Staatsanwälte gemeinsam berührende Fragen auf der Ebene des Ministeriums zu erörtern.
Meine Damen und Herren Abgeordneten, der Gesetzentwurf so, wie er uns vorliegt, im Ganzen betrachtet, ist ja durchaus als ausgewogen und konstruktiv und als eine Verbesserung des jetzigen geltenden Rechts anzusehen. Er stellt die Beteiligung der Richterräte und der Präsidialräte auf eine klare und sichere Grundlage unter Beachtung der besonderen Stellung der Richter. Die Neuregelungen für den Richterwahlausschuss respektieren die Bedeutung der Legislative und geben dennoch den Richtern die Möglichkeit, Richter ihres Vertrauens in den Richterwahlausschuss zu wählen. Wir befinden uns heute in der ersten Lesung, deswegen will ich jetzt aufhören, auf die Details des Gesetzentwurfs einzugehen.
Wir haben sicherlich im Ausschuss noch ausreichend Gelegenheit, die Einzelheiten des Entwurfs zu erörtern. Ich bitte deshalb um Überweisung der Drucksache 3/1642 an den Justizausschuss und freue mich auf die dort stattfindenden Beratungen.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, keine Sorge, ich mache es kurz. Herr Abgeordneter Dr. Koch, ich habe auf meinem Zettel als einziges vermerkt, ich soll über meinen Schatten springen. Wenn ich das täte, wird es für mich natürlich etwas schwieriger als für Sie, schon von der Größe her.
Ich hoffe, dass in den Beratungen dann mehr kommt als dieser gute Tipp, vielleicht kommt ja da ausnahmsweise etwas mehr.
Zu Wort gemeldet habe ich mich: Herr Abgeordneter Kretschmer, Sie sagen, es ist nicht der große Wurf und malen so ein Szenarium der Verfassungsfrage auf. Herr Abgeordneter Wolf hat schon darauf hingewiesen, es muss natürlich verwundern, dass Sie fünf Jahre lang damit ruhig geschlafen haben, Sie hätten ständig Sorge haben müssen, dass der Verfassungsgerichtshof angerufen würde,
Ich habe hier das Schreiben des Richterbundes vom 23.05. vorliegen, ich will es jetzt nicht zitieren. Das ist im Duktus so gehalten, dass ich damit ruhig schlafen kann.
Es ist dankbar festgestellt, dass wir uns doch in wesentlichen Dingen bewegt haben und gemeinsam versucht haben,
Position zu beziehen. Ich finde - und deshalb habe ich mich noch einmal zu Wort gemeldet, um zu bitten, dass wir im Ausschuss doch zu einer sachlichen Diskussion kommen -, dann sollte man auch wirklich einmal schauen, wo steht Thüringen denn mit seinem Richtergesetz, mit seinem Richterwahlausschuss. Wir liegen schon jetzt - und das ehrt Sie, das ist doch nicht mein Verdienst, Sie haben das doch gemacht - gut in der Mitte. Sieben Bundesländer haben keinen Richterwahlausschuss, immerhin Länder wie Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern. Ich war gestern und vorgestern auf der Justizministerkonferenz in Trier und habe so am Rande mit meinen Kollegen gesprochen, da denkt auch kaum einer dran, da etwas zu verändern. Dann sind wir doch stolz, dass wir so etwas schon haben und dass wir hier in einem jungen Bundesland die Kraft haben, uns auch weiter nach vorne zu bewegen.
Ich finde es deshalb nicht passend, hier von Placebo zu sprechen. Sie entwürdigen Ihre eigene Leistung damit und ich glaube, das haben Sie nicht verdient.
Ich meine, dass ich in meinen Ausführungen versucht habe darzutun, dass wir eine unterschiedliche Situation in der Rechts- und Verfassungslage der Richter und Staatsanwälte haben. Herr Abgeordneter Wolf hat das noch einmal sehr ausführlich wiederholt. Ich meine, wir müssten uns schon die Mühe machen, wenn wir im Ausschuss die Dinge beraten, das einmal vor diesem Hintergrund zu sehen. Die hohe Eigenständigkeit und Selbstständigkeit der Richter, ein hohes Gut, was oft zur Auseinandersetzung führt, aber es ist Voraussetzung. Wo so etwas vorhanden ist, kann ich naturgemäß auch gar nicht mehr so viel aufpfropfen. Wo schon ein hoher Standard ist, ist die Notwendigkeit geringer. Eines möchte ich abschließend sagen: Wir haben fast alle Wünsche, was die Beteiligung betrifft, hinsichtlich des Katalogs übernommen. Ich müsste noch einmal nachschauen, ob es zwei oder drei sind, die wir nicht übernommen haben. Wir haben fast alle Wünsche erfüllt, diese zweiundzwanzig entsprechen dem, weil wir nämlich gesagt haben, daran lassen wir es nicht scheitern. Danke.
Jetzt dürften wirklich keine Redewünsche mehr vorliegen. Damit kann ich die Aussprache schließen. Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussüberweisung der Drucksache 3/1042 an den Justizausschuss. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Gibt es hier Gegenstimmen? Waren das Gegenstimmen, die beiden Abgeordneten Schemmel und Kretschmer?
Verzögerte Zustimmung bei den Abgeordneten Kretschmer und Schemmel. Keine Gegenstimmen. Gibt es Stimmenthaltungen? Damit ist die Ausschussüberweisung einstimmig erfolgt und ich schließe den Tagesordnungspunkt 8.
Thüringer Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/1651 ERSTE BERATUNG
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, der Ihnen heute in der ersten Lesung zur Beratung vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit ist im Gesamtzusammenhang der Bemühungen der Landesregierung zur weiteren Konsolidierung der kommunalen Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung zu sehen. Die Landesregierung will eine befriedigende Lösung in diesem Bereich erreichen. Hierzu dient auch die flächendeckende Überprüfung und Beratung der Aufgabenträger. Insofern verweise ich auf Ausführungen zu entsprechenden Anträgen aus den letzten Plenarsitzungen.
Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz schaffen wir die Voraussetzung dafür, Fehlentwicklungen bei einigen Verbänden und Aufgabenträgern entgegenzutreten.
Dies geschieht, auch das lassen Sie mich sagen, im Zusammenspiel mit der durch das Umweltministerium ausgereichten Strukturhilfe, die beim freiwilligen Zusammenschluss von Aufgabenträgern ansetzt. Ein entscheidendes Problem in diesem Zusammenhang ist der Bestand zu vieler und zu kleiner Aufgabenträger in Thüringen. Kleine Aufgabenträger sind häufig nur unzureichend oder überhaupt nicht in der Lage, die Wasserver- und Abwasserentsorgung in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht ordnungsgemäß wahrzunehmen. Die fehlende Verwaltungskraft stellt sie regelmäßig vor unlösbare Herausforderungen. Das bisher zur Verfügung stehende Instrumentarium der Rechtsaufsichtsbehörden zur Lösung dieser Problematik beschränkt sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf die Bildung von Pflichtverbänden nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit. Wir müssen dabei jedoch im Blick haben, dass nach
gegenwärtiger Regelung die Bildung eines Pflichtverbandes stets zur Folge hat, dass auch der Zweckverband, der zur Aufnahme einer weiteren Mitgliedsgemeinde gezwungen wird, insgesamt mit einer Pflichtverbandssatzung überzogen wird. Auf die Gestaltung dieser Pflichtverbandssatzung hat der Zweckverband keinen Einfluss. Das gilt auch dann, wenn der Zweckverband ein weiteres Mitglied, das zwangsweise angeschlossen werden muss, freiwillig aufnehmen würde. Gerade aber in diesem Fall erscheint der Erlass einer Pflichtverbandssatzung nicht angemessen. Das von der Landesregierung vorgelegte Änderungsgesetz ergänzt somit den Handlungsspielraum der Rechtsaufsichtsbehörden in diesem Sinne.
Das Änderungsgesetz sieht als zentrale Regelung unter anderem eine Bestimmung vor, mit der ausgeschlossen wird, dass eine Pflichtverbandssatzung erlassen wird, wenn ein bestehender Zweckverband den Beitritt einer anzuschließenden Gebietskörperschaft beschließt. Gleichzeitig wird eine Regelung eingeführt, nach der Gemeinden, die Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft sind oder für die eine erfüllende Gemeinde Aufgaben wahrnimmt, zur Gewährleistung der Aufgaben der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitung und -reinigung einem Zweckverband nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit angehören sollen. Dies ist eine Konsequenz aus den tatsächlichen Verhältnissen im Lande. Neu eingeführt wird eine Vorschrift, nach der sich ein Zweckverband aufzulösen hat, wenn Gründe des öffentlichen Wohls dies erfordern, insbesondere wenn der Zweckverband seine Aufgaben nicht dauerhaft wirtschaftlich wahrnimmt.
Ich gehe davon aus, meine Damen und Herren, dass eine wirtschaftliche Aufgabenwahrnehmung in der Regel dann ausgeschlossen ist, wenn nachhaltig keine Kosten deckenden Gebühren erhoben werden. Hier gibt es meiner Meinung nach auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Indem sich die Regelung über die Auflösung von Zweckverbänden am öffentlichen Wohl orientiert, wird ein Merkmal aufgenommen, das bereits jetzt im Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit verankert ist. So ist das öffentliche Wohl ein wesentlicher Aspekt, der bei der Gründung eines Zweckverbandes zu beachten ist. Es liegt daher auf der Hand, dass dieser Gesichtspunkt auch für die Dauer der weiteren Existenz des Verbandes zu berücksichtigen ist.
Im Übrigen ist nicht ernsthaft zu bestreiten, meine Damen und Herren, dass der Gedanke des Gemeinwohls Schranke der gemeindlichen Selbstverwaltung ist. Im Zusammenhang mit den dargestellten Änderungen, meine Damen und Herren, werden zwei weitere Problembereiche neu geregelt. Zum einen wird zur Klärung der streitigen Auffassungen bezüglich der Einheitlichkeit der Stimmabgabe in der Verbandsversammlung eine Vorschrift zur Stimmführerschaft aufgenommen. Zum anderen wird, um die unbedingt erforderliche Konzentration auf Satzungsmuster
zu unterstützen ohne die Satzungshoheit materiell einzuschränken, eine Genehmigungspflicht für solche kommunalen Abgabensatzungen eingeführt, die nicht den Satzungsmustern des Thüringer Innenministeriums entsprechen. Dies wird zusammen mit einer zu den Satzungsmustern ergehenden Rechtsprechung bestehende Rechtsunsicherheiten nachhaltig beseitigen, meine Damen und Herren.
Ich bin davon überzeugt, dass nur mit Hilfe und mit dem Zusammenspiel aller genannten Änderungen die großen wirtschaftlichen Probleme der Aufgabenträger landesweit zu lösen sein werden. Ich bitte Sie daher, den Gesetzentwurf der Landesregierung an die entsprechenden Ausschüsse zu verweisen. Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, es ist wohl unstrittig, dass die kommunale Gemeinschaftsarbeit bei der weiteren Ausgestaltung der kommunalen Selbstverwaltung zunehmend an Bedeutung gewinnt. Die gegenwärtigen und künftigen Herausforderungen für die Kommunen bedingen eine stärkere Zusammenarbeit, weil die einzelne Kommune oftmals in ihrer Leistungsfähigkeit an Grenzen stößt. Insofern erscheint es logisch und auch richtig, dass das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit überarbeitet und modernisiert wird. Wie groß der Novellierungsbedarf ist, belegt u.a. der Fakt, dass sich im jetzigen Gesetzestext immer noch auf die Vorläufige Kommunalordnung bezogen wird, die bekanntlich am 30. Juni 1994, also vor fast sieben Jahren, ihre Gültigkeit verloren hat. Ich wollte Ihnen eigentlich dazu gratulieren.
Meine Damen und Herren, gerade die Erfahrungen in der Arbeit der Zweckverbände im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung haben gezeigt, dass die gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen völlig unzureichend sind, um bei den Beteiligten und den Bürgern die kommunale Gemeinschaftsarbeit auf Akzeptanz stoßen zu lassen.
Das Bestreben von Gemeinden, Wasser- und Abwasserzweckverbände zu verlassen und diese Aufgabe lieber selbst wieder zu realisieren, zeugt davon, dass die Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nicht mehr als Chance, sondern vielmehr als Hemmnis für die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung betrachtet werden. Das finde ich persönlich außerordentlich schade. Viel zu lange hat die Landesregierung gewartet, hat sie nahezu hilflos zugesehen, wie sich kommunale Zweckverbän
(Zwischenruf Abg. Böck, CDU: Fragen Sie mal Ihre Genossen in Mecklenburg-Vorpom- mern und Sachsen-Anhalt.)