Das Finanzausgleichsgesetz enthält in § 23 die wesentlichen Grundlagen für die Berechnung und die Auszahlung der Auftragskostenpauschale und die detaillierte Regelung dieser Pauschale hat in einer Verordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu erfolgen, die der Zustimmung des Landtags bedarf. Ein seltener Vorgang, der nur ganz selten angewendet wird, der aber auf die Bedeutung dieser Verordnung hinweist.
Die Kosten des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wurden durch
eine landesweite Erhebung nach den tatsächlichen Kosten auf der Grundlage des Ergebnisses des Rechnungsjahres 1998 erhoben. Das zeigt, dass die Wurzeln dieser Berechnungen noch in die vergangene Legislatur zurückreichen. Mein Vorgänger hat die Berechnungen schon 1999 in Auftrag gegeben. In den Folgejahren bis einschließlich 2001 wurden die ermittelten Kosten entsprechend den Steigerungen bei den Personal- und Sachkosten angepasst. Den tatsächlichen Kosten wurden dabei die Einnahmen gegengerechnet, da diese ja von den Kommunen - wie bereits gesagt - vereinnahmt werden und daher insoweit schon die Mehrbelastungen damit abgedeckt werden. Der vor Ihnen liegende Entwurf der Verordnung über die Auftragskostenpauschale berücksichtigt dabei alle Aufgaben, die bis zum 31. Juli 2000 übertragen worden sind. Über einen nicht ganz einfachen Rechenvorgang, über mathematische Durchschnittswerte und eine Korridorbildung wurden die durchschnittlich für jede Aufgabe entstehenden ungedeckten Kosten pro Einwohner ermittelt. Dabei wurde sehr wohl zwischen den Verwaltungstypen, nämlich zwischen Landkreisen, kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und sonstigen kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden wegen des unterschiedlichen Aufgabenumfangs und der damit verbundenen abweichenden Kostenstruktur differenziert.
Die Auftragskostenpauschale beträgt insgesamt, so haben es die Berechnungen aufgrund dieser umfänglichen Erhebungen ergeben, ca. 270 Mio. DM jährlich, wovon nach Abzug der hier schon benannten 20-prozentigen Interessenquote, das sind ca. 54 Mio. DM, in den Jahren 2001 und 2002 jeweils ca. 216 Mio. DM kassenwirksam an die Kommunen ausgezahlt werden sollen. Bei den Landkreisen werden die Erstattungen nach § 130 a Abs. 5 und 6 der Thüringer Kommunalordnung angerechnet. Die Kosten, die über den § 130 a abgegolten werden, ließen sich technisch bedingt nicht aus der Ermittlung der Auftragskostenpauschale ausklammern. Um dann aber insoweit eine doppelte Erstattung zu vermeiden, musste diese Sondererstattung auf die errechnete Auftragskostenpauschale für die Landkreise angerechnet werden. Über all diese Vorgänge haben wir im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes in der Haushaltsberatung gesprochen und sie hier auseinandergesetzt. Die Diskussion ist also nicht neu. Und, Frau Dr. Wildauer, falls Ihnen da etwas entgangen sein sollte, lesen Sie es bitte noch einmal nach.
Die Interessenquote von 20 Prozent wird als angemessen angesehen. Die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben steigert die Effizienz des kommunalen Verwaltungsapparates und dadurch ergeben sich Kostenvorteile, von denen hat Herr Schemmel schon gesprochen. Neben diesem finanziellen Interesse haben die Kommunen natürlich auch ein erhebliches sachliches Interesse an der Erfüllung staatlicher Aufgaben. Den Kommunen wird beispielsweise durch die Nutzung der örtlichen Meldeämter die Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten, wie z.B. bei der Durchführung der Kommunalwahlen oder auch im Bereich des örtlichen Steuerwesens, erleichtert. Die sich hieraus
ergebenden Vorteile werden für Thüringen pauschal mit 20 Prozent der zu erstattenden ungedeckten Kosten angesetzt. Nach einer jüngsten Entscheidung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 16. Mai dieses Jahres ist auch eine Interessenquote von 25 Prozent nicht zu beanstanden. Wir gehen also mit den 20 Prozent nicht gerade an die äußere Grenze des für die Kommunen ungünstig Anzunehmenden, sondern bleiben bei einer gewählten Interessenquote von 20 Prozent und dürften daher ganz richtig liegen.
Mit der Neuregelung der Auftragskostenpauschale ist ein vorläufig abgeschlossener Stand in Bezug auf den Mehrbelastungsausgleich für übertragene Aufgaben erreicht. Für jede neu zu übertragende Aufgabe bedarf es nun einer zusätzlichen Mittelbereitstellung aus dem Landeshaushalt in Form einer Zuführung an den Kommunalen Finanzausgleich, solange die Auftragskostenpauschale im Kommunalen Finanzausgleich verbleibt. Wenn eine solche Übertragung im laufenden Haushaltsjahr passiert, wo wir am KFA nichts mehr verändern, wird dies von dem jeweils abgebenden Ressort in der Finanzsumme bereitgestellt und an die Kommunen dann direkt aufgeteilt und gezahlt.
Ich finde es etwas bedauerlich, Frau Dr. Wildauer, dass Sie mit den Äußerungen "verschweigen, lügen, tricksen" den Eindruck erwecken, als würde hier etwas geschummelt. Die Berechnungen sind sehr umfänglich, aber sie sind auch sehr konkret, das zum Einen. Zum Zweiten ist es schon erst einmal ein Vorteil, die Gesamtsumme der Auftragskostenpauschale zu errechnen. Erst wenn man die Gesamtsumme der Auftragskostenpauschale hat, kann man überlegen, ob man nun die Auftragskostenpauschale im Kommunalen Finanzausgleich weiterführt oder ob man sie aus dem Kommunalen Finanzausgleich herausnimmt. Es war klar, weil bisher diese Gelder im Kommunalen Finanzausgleich gezahlt werden, dass dies entsprechend nun aus der Schlüsselzuweisung erst einmal genommen werden muss, denn wir können nicht zusätzliches Geld in den KFA hineinnehmen. Der KFA in seiner Gänze ist durchaus auskömmlich, dagegen läuft kein Verfassungsgerichtsverfahren, das würde nämlich jeder, der es erheben würde, verlieren. Die Gelder, die das Land für seine Kommunen bereitstellt, sind ausreichend. Insofern kam es innerhalb des KFA darauf an, nun entsprechend korrekt zu differenzieren, dass nicht die Gelder, die eigentlich in die Auftragskostenpauschale gehören, per Schlüsselzuweisung an alle Gemeinden anhand des Schlüssels bezahlt werden, sondern dass sie konkret den Gemeinden und Städten zugute kommen, die in der Tat diese Aufgaben auch wahrnehmen und die in der Tat diese Mehraufwendungen auch konkret haben. Der große Fortschritt, den wir mit der konkreten Bezifferung der Auftragskostenpauschale in dieser Höhe im Doppelhaushalt 2001/2002 gemacht haben im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren, ist ja gerade der, dass nun diese pauschale Erstattung konkret denen zugute kommt, die die Aufgaben auch erledigen. Es ist einfach nun umgekehrt Trickserei, dieses kleinreden zu wollen und dieses überhaupt nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen, Frau
Nun kann man sich sehr wohl unterhalten, ist es vorteilhaft, die Auftragskostenpauschale innerhalb oder außerhalb des Kommunalen Finanzausgleichs zu führen. Eines ist klar, nehmen wir die Auftragskostenpauschale aus dem Finanzausgleich heraus, dann werden wir auch die komplette Geldsumme aus dem Finanzausgleich herausnehmen und der Kommunale Finanzausgleich wird sich bei diesem Schritt um diese Summe erst einmal absenken. Nun gibt es Vorteile und Nachteile. Ich sage Ihnen die Vorteile, wenn man es aus dem Kommunalen Finanzausgleich herausnimmt: Etwaige Kostenerhöhungen bei der Abarbeitung dieser Aufgaben werden aus dem normalen Landeshaushalt dort hingegeben werden müssen. Der Nachteil ist natürlich, dass etwaige Kostensenkungen bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben dann auch an den Landeshaushalt zurückfallen werden. Wenn Sie die Übersicht einmal zur Kenntnis nehmen, was wir erfragt haben an Aufwand, den die Kommunen, Landkreise, die kreisfreien Städte, die die Verwaltungsgemeinschaften haben, so machen diese dort vorgefundenen Unterschiede der Kosten, die benötigt werden, um eine Aufgabe zu erfüllen, zumindest eines deutlich, dass wir gerade im Bereich der Erledigung der übertragenen Aufgaben wahrscheinlich ein nicht geringes Einsparpotenzial haben. Wenn Sie dann die Auftragskostenpauschale außerhalb des KFA haben, werden Sie diese Gelder für immer aus dem KFA verabschieden können. Später, verblieben sie innerhalb des KFA, würden diese Gelder dann für andere Aufgaben, gegebenenfalls für die Schlüsselzuweisungen, zur Verfügung stehen.
Diese Debatte wird noch zu führen und mit konkreten Zahlen zu untermauern sein. Danach wird zu entscheiden sein, nehmen wir sie heraus oder nicht. Insofern sind die Vorteile und die Nachteile entsprechend gegeneinander abzuwägen. Um zukünftige Kostensteigerungen, insbesondere durch Tariferhöhungen, angemessen zu berücksichtigen, soll nämlich eine Anpassung der Auftragskostenpauschale zum 1. Januar 2003 für die Jahre 2003 und 2004 erfolgen. Für eine grundhafte Neuberechnung der Auftragskostenpauschale zum 1. Januar 2005 ist eine erneute landesweite Erhebung im Jahr 2003 auf der Grundlage der Jahresrechnung 2002 geplant. Da wird die Frage dann interessant sein: Kann hier gespart werden oder kann hier nicht gespart werden, muss hier Geld draufgelegt werden oder bekommt man etwas von der Auftragskostenpauschale herunter? Um den geforderten Mehrbelastungsausgleich nachvollziehbarer und um damit den ohnehin notwendigerweise sehr differenzierten Kommunalen Finanzausgleich insgesamt transparenter zu gestalten, ist diese Verordnung hier gefertigt worden, um deren Zustimmung ich Sie bitte. Und um das letzte Wunder noch zu erklären: Herr Schemmel, dass wir mit unserem Haushaltsansatz schon so genau liegen, liegt daran, dass wir im Herbst bei der Haushaltsaufstellung die entsprechenden Daten schon zusammen hatten, dass diese Daten aber noch nicht innerhalb der Landesregierung abgestimmt waren und dass innerhalb der Abstimmung der einzelnen Ministerien, ins
besondere mit dem Finanzministerium deutlich geworden ist, dass das Innenministerium augenscheinlich richtig gerechnet hat und deshalb wir mit diesem im Haushalt schon veranschlagten Satz punktgenau in der Auftragskostenpauschale korrekt liegen. Herzlichen Dank.
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor, ich schließe damit die Aussprache. Es war Überweisung an den Innenausschuss beantragt. Dann stimmen wir über diesen Überweisungsantrag ab. Wer damit einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Gegenstimmen? Danke. Enthaltungen? Bei einer Mehrheit von Gegenstimmen abgelehnt. Wir kommen damit unmittelbar zur Abstimmung über den vorliegenden Antrag in Drucksache 3/1618. Wer diesem Antrag die Zustimmung gibt, den bitte ich um sein Handzeichen. Danke. Gegenstimmen? Einige Gegenstimmen. Enthaltungen? Eine Anzahl von Enthaltungen. Dann bei einigen Gegenstimmen und einer Anzahl von Enthaltungen mit Mehrheit angenommen. Damit kann ich diesen Tagesordnungspunkt 11 schließen und komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 12
Die Landesregierung hat angekündigt, von der Möglichkeit des Sofortberichts Gebrauch zu machen, deswegen verzichtet auch der Antragsteller auf eine Begründung. Ich darf also unmittelbar die Landesregierung bitten, Herr Minister Dr. Pietzsch.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, das Krankenhausfinanzierungsgesetz des Bundes gibt den Ländern für die Krankenhausplanung und für die Krankenhausinvestitionsförderung alle wesentlichen Rahmenbedingungen vor, allerdings soll das Land durch eigene Krankenhausgesetzgebung diese Rahmenbedingungen ausfüllen. Dieser Rahmen wurde in Thüringen im Jahre 1994 mit dem Erlass des Thüringer Krankenhausgesetzes ausgefüllt. Das Thüringer Krankenhausgesetz ist in der Zeit bisher lediglich im Jahre 1995 einmal geändert worden. Es ging damals um Regelungen des Kommunalen Finanzausgleichs. Das heißt, das Thüringer Krankenhausgesetz hat sich im Wesentlichen bewährt, wenngleich man natürlich nach fast zehn Jahren immer danach fragen muss, ob es nicht novelliert werden muss. Auf der Grundlage des Krankenhausgesetzes konnte die Sicherung einer bedarfsnotwendigen Versorgung der Bevölkerung - und ich sage dies ganz bewusst auf höchstem medizinischen Niveau in allen vier Planungsregionen erreicht werden. Sie wissen selbst, dass
der bauliche Nachholbedarf im Augenblick noch immer nicht unerheblich ist. Aber trotzdem glaube ich, können wir feststellen, dass sich auch im baulichen Bereich praktisch an jedem Krankenhaus bereits entscheidende Verbesserungen getan haben.
Meine Damen und Herren, das Krankenhausgesetz gibt uns auch die rechtliche Grundlage für die Krankenhausplanung, so dass in den zurückliegenden Jahren nicht bedarfsnotwendige Betten reduziert werden konnten und auch unwirtschaftliche Standorte geschlossen wurden. Sie wissen selbst aus eigener Erfahrung, dass wir in vielen Bereichen entsprechende Nachnutzung von Krankenhausstandorten erreichen konnten. Die Krankenhausförderung auf der Grundlage des Krankenhausgesetzes führte zu einer zielgerichteten Sanierung und Entwicklung der Häuser in Thüringen. Ich darf hier noch einmal die Zahl nennen: Insgesamt sind in den letzten Jahren rd. 4 Mrd. Mark in das Thüringer Krankenhauswesen geflossen, getrennt nach Projektförderung und nach Pauschalförderung.
In den ersten Jahren ist die Pauschalförderung wesentlich ausgebauter gewesen als in den letzten Jahren, weil es natürlich zum Anfang darum ging, erst einmal die schwer wiegendsten Missstände aus der Zeit der DDR gutzumachen. Das waren Sanierungen von Dächern, das waren Umstellungen der Heizungen, das waren insbesondere auch Sanierungen im Fensterbereich, um den Energiebedarf zu senken. Der medizinische Fortschritt bekam sowohl baulich als auch medizintechnisch wesentliche Verbesserungen. Wir können mit Fug und Recht sagen, dass wir in den vergangenen Jahren im Krankenhauswesen, insbesondere was den medizinisch-diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Teil anging, das Niveau der alten Bundesländer Schritt für Schritt erreicht haben. Ich glaube, das ist ein wesentlicher Faktor, wenn ich mir die Krankenhauslandschaft ansehe.
Wir haben mit der Krankenhausplanung - ich hatte schon gesagt - Betten abgebaut. Krankenhausplanung und Krankenhauswirtschaft, ich nenne dieses einmal so, also die stationäre Versorgung ist ein dynamischer Prozess und wird sich auch in Zukunft verändern, insbesondere ab dem Jahre 2003 mit einem veränderten Entgelt für die Krankenhäuser. Bei allen Entscheidungen des Landes, sowohl bei der Krankenhausplanung als auch der Investitionsfinanzierung, wurden alle beteiligten Interessengruppen umfassend und praxisnah in die Meinungsbildung einbezogen. Sie wissen ja aus den Medien, dass wir im Augenblick dabei sind, den Vierten Thüringer Krankenhausplan zu erarbeiten und dass hier genauso die Krankenhausgesellschaft, die Kassen, aber auch die Kassenärztliche Vereinigung bzw. die Landesärztekammer beteiligt sind. Die Landesregierung hat, meine ich, mit den zurückliegenden Krankenhausplänen ihren Beitrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser geleistet
und die Krankenhäuser sind auf das neue Entgeltsystem eingestellt, wobei ich deutlich sagen will, dass ich bezweifle, dass die Einstellung auf das neue Entgeltsystem bereits so positiv ist, wie es mir von vielen Krankenhausträgern signalisiert wird.
Bezüglich einiger Detailpunkte muss sicherlich aber auch das Krankenhausgesetz - ich habe dieses gesagt - nach einigen Jahren auf den Prüfstand. Das gilt auch für das Krankenhausgesetz und auf diesem Prüfstand ist das Thüringer Krankenhausgesetz im Augenblick. Sie wissen, dass der Thüringer Rechnungshof für den Bereich der Investitionsförderung der Krankenhäuser und der Verwendungsnachweisprüfung technische Neuregelungen angeregt hat. Diese werden nicht nur in einer Änderung der Richtlinien ihren Niederschlag finden, sondern in einer Novellierung des Krankenhausgesetzes. Diesen Vorschlägen des Rechnungshofs und anderen Erfahrungen aus der Praxis soll noch in diesem Jahr durch einen Gesetzentwurf der Landesregierung zur Novellierung des Krankenhausgesetzes Rechnung getragen werden.
Meine Damen und Herren, Ziel der Krankenhausgesetzgebung, Ziel auch dieser Novellierung ist es natürlich, die stationäre Versorgung im Freistaat langfristig auf einem modernen Niveau zu sichern. Jeder Patient soll auch zukünftig zeitgemäß und ortsnah behandelt werden, wobei die Ortsnähe manchmal natürlich auch ein Problem ist.
Meine Damen und Herren, der Antrag der PDS-Fraktion vermutet, dass diese Novellierung zu Lasten der Träger oder der Patientenversorgung gehen solle oder zur Einschränkung öffentlicher Aufgaben führen könnte. Ich sehe keinen Grund, dass die Novellierung zu Lasten der Träger oder Patientenversorgung geht, sondern ich sehe, dass Patientenversorgung und Trägerpluralität in Thüringen erhalten bleiben sollen.
Meine Damen und Herren, ich sagte Ihnen, die Novellierung ist in der Arbeit. Ich denke, dass ich unmittelbar nach der Sommerpause in einer ersten Beratung des Kabinetts dieses Gesetz vorstellen kann und dass es dann in die öffentliche Anhörung oder in die Anhörung mit den Beteiligten gehen wird. Deswegen möchte ich im Augenblick noch nicht zu einer ganz konkreten Diskussion kommen, die ja das Parlament in den Ausschüssen dann führen wird. Dennoch, denke ich, kann ich an einigen Beispielen zu den Inhalten der Novellierung etwas sagen, allerdings ohne da eine abschließende Aussage zu treffen. Beispielsweise soll eine größere Flexibilität des Investitionsprogramms nach § 11 des Krankenhausgesetzes und damit eine noch effektivere Verwendung der Mittel erreicht werden. Eine Forderung übrigens, die auch vom Landesrechnungshof kam. Aber darüber hinaus, und deswegen hat diese Novellierung bisher noch nicht stattgefunden, ist vorgesehen eine Regelung, die eine Verschlechterung im Bereich der Ausschreibung für öffentliche Träger bisher mit sich
gebracht hat, dass diese Schlechterstellung der öffentlichen Träger bei der Ausschreibung von geförderten Bauleistungen nicht stattfindet.
Eine andere, im derzeitigen Entwurf enthaltene Regelungslücke hinsichtlich der Prüfrechte durch die Rechnungsprüfungsstellen soll verbessert werden. Zum anderen, was jetzt neu hinzu gekommen ist, sagen wir mal so im letzten Viertel- bis halben Jahr, wir wollen insbesondere die Rechte der Patienten im Krankenhaus durch diese Novelle stärken. Die Trägerpluralität soll gefördert und die Flexibilität der Investitionsförderung erhöht werden.
Meine Damen und Herren, es ist ausdrücklich nicht geplant, in Bezug auf die Krankenhausversorgung die Aufgaben der öffentlichen Gebietskörperschaften, also des Landes, der Landkreise und der Gemeinden, einzuschränken.
Ich denke, dass wir mit dieser Novellierung des Thüringer Krankenhausgesetzes eine wirklich durchgehende und auf längere Zeit gültige Novellierung des Krankenhausgesetzes auf den Weg bringen werden. Ich sagte ihnen schon, dass ich denke, dass ich unmittelbar nach der Sommerpause damit ins Kabinett gehen kann, so dass sich in der zweiten Jahreshälfte der Thüringer Landtag mit der Novellierung des Thüringer Krankenhausgesetzes befassen kann.
Das ist in Ordnung. Als erste Rednerin in der Aussprache hat sich zu Wort gemeldet Frau Abgeordnete Dr. Fischer, PDS-Fraktion.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, das Thüringer Krankenhausgesetz in seiner jetzigen Fassung hat sich bewährt. Das hat der Minister hier auch gesagt, auch wenn es in die Jahre gekommen ist, es deshalb natürlich auch auf den Prüfstand zu stellen ist. Es hat seinen Zweck, eine patienten- und bedarfsgerechte stationäre Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern zu gewährleisten, bisher erfüllt. Es hat sich eine Trägervielfalt entwickelt, die es gilt zu erhalten und nicht weiter, vor allem einseitig, zu forcieren. Ich habe das mit sehr großer Aufmerksamkeit verfolgt, was gerade in diesem Punkt gesagt wurde.
Die Entwicklung im Krankenhausbereich in Thüringen spricht für sich, ob es die umfangreichen baulichen Investitionen sind, die Ausstattung der Krankenhäuser mit moderner Medizintechnik und vor allem auch die Leistungen in der Versorgung und Betreuung von Patienten durch das medizinische und pflegerische Personal.
Immer mehr Patienten wurden in den vergangenen Jahren in Thüringer Krankenhäusern behandelt bei immer geringer werdenden durchschnittlichen Verweildauern. Auch das bringt Probleme, was man möglicherweise an anderer Stelle auch diskutieren muss. Während die Zahl der Patienten kontinuierlich steigt, bilden auch vor allen Dingen ältere Menschen die zahlenmäßig stärkste Gruppe. Das ist unstrittig. Bei all diesen Dingen müssen wir natürlich sehen, es gibt auch Probleme, und davor sollten wir die Augen nicht verschließen. Veränderte Finanzgrundlagen, zunehmende Arbeitslosigkeit, steigende Leistungsnachfrage durch medizinischen Fortschritt, demografischen Wandel und auch veränderte Ansprüche der Bevölkerung erfordern strukturinnovative Weiterentwicklung. Wir sehen Handlungsbedarf, und wir haben das im Ausschuss auch diskutiert, z.B. beim Ausbau der Geriatrie, bei der integrierten Versorgung, aber auch im investiven Bereich. Damit komme ich auf einen der wesentlichen Punkte des derzeit gültigen Thüringer Krankenhausgesetzes.
Sehr geehrte Damen und Herren, das Thüringer Krankenhausgesetz basiert auf der Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes der Bundesrepublik aus dem Jahre 1984. Im Grunde genommen in einer Zeit, in der es zum einen um Kostendämpfung ging, und zum anderen die Neuordnung der Krankenhausfinanzierung. Seitdem ist es alleinige Aufgabe der Länder, für eine bedarfsgerechte Krankenhausversorgung die notwendigen Investitionsmittel bereitzustellen. Den Krankenhäusern soll ein ausreichendes Finanzierungsvolumen zur Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit und zur Herstellung wirtschaftlicher Betriebsstrukturen zur Verfügung gestellt werden. Für die neuen Bundesländer greift hier noch Artikel 14 des GSG.
Herr Minister Pietzsch, Sie verweisen immer wieder auf die Verhandlungen zum Solidarpakt II. Ich habe heute auch durchaus zur Kenntnis genommen, was die "Südthüringer Zeitung" dazu gebracht hat. Aber heißt das auch, dass eine weitere Finanzierung über Artikel 14 aus Ihrer Sicht in den nächsten Jahren wünschenswert wäre?
Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen der Diskussion um die notwendigen ordnungspolitischen Rahmenbedingungen bei Einführung des neuen pauschalierten Entgeltsystems der DRG's wird deutlich, dass der Qualitätssicherung des Krankenhauses und auch den Anforderungen an den Datenschutz eine größere Bedeutung beigemessen werden muss. Das Thüringer Krankenhausgesetz scheint den Anforderungen an den Datenschutz gerecht zu werden.
Herr Minister, wenn Sie den Eindruck haben, dass die Krankenhäuser Ihnen signalisieren, dass sie recht gut vorbereitet sind auf die Einführung des DRG's, sind meine Erfahrungen, sicher auch Ihre, in der Hinsicht sehr unterschiedlich von Haus zu Haus. Aber das TMfSG sollte auch seine wichtigste Kompetenz als Planungsbehörde für eine ordentliche Gestaltung der Rahmenbedingungen nutzen. Ansonsten bestünde die Gefahr - ich sage nicht, dass sie besteht -, einer Entwicklung im Selbstlauf oder eben halt nach der Marktwirtschaft. Beides halten wir in diesem Rahmen für nicht angemessen.
Meine Damen und Herren, ein paar Bemerkungen zur Krankenhausplanung: Um dem Grundsatz einer patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung durch das Land weiter gerecht werden zu können, sollten die definierten Ziele der Krankenhausplanung ihren Niederschlag im Gesetzestext finden. Dazu muss man auch wissen, welche Planungsstrategie das Land eigentlich hat. Eine Frage, die sich nicht auf die Aussage reduzieren lässt, wer gegen den Krankenhausplan in dem Fall geklagt hat, hat mehr Betten erhalten. Die Mitwirkung der Beteiligten nach den Regelungen des Krankenhausgesetzes muss aus unserer Sicht korrekter definiert werden, insbesondere im Hinblick auf die Gremienbesetzung wie auch den Krankenhausplanungsausschuss. Eine Neustrukturierung nach Verantwortung und Aufgaben unter Berücksichtigung der Mitwirkenden der Trägergruppen scheint aus unserer Sicht unerlässlich.
Sehr verehrte Damen und Herren, um die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Krankenhäuser zu gewährleisten und damit auch die notwendige Planungssicherheit, ist es für ausgewogene Investitionsentscheidungen unabdingbar, einheitliche Förderrichtlinien zu erstellen, die in keiner Weise zu Wettbewerbsverzerrungen oder gar Nachteilen führen. Wenn ich das so besonders hervorhebe, dann deshalb, weil es gerade in Thüringen darum gehen muss, die bestehende Trägervielfalt zu erhalten und nicht zuzulassen, dass Vollprivatisierung der Krankenhauslandschaft das Kennzeichen von Thüringen ist.
Über die Gestaltung von Förderung und Förderrichtlinien lässt sich Einfluss nehmen auf entscheidende Weichenstellung. Und hier wieder eine Frage: Soll tatsächlich nach 2004 der Eigenanteil bei Krankenhausinvestitionen auf 50 Prozent angehoben werden? Um es klar zu sagen: Kommunale und auch freigemeinnützige Träger werden einen großen Eigenanteil bei der Investitionskostenförderung nicht aufbringen können. Dann stehen natürlich neue Fragen an, die möglicherweise dann auch im kommunalen Bereich zur Entscheidung führen. Wie aber soll dann nach § 2 des Thüringer Krankenhausgesetzes die als öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und auch der kreisfreien Städte formulierte Gewährleistung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung erfolgen? Welchen steuernden Einfluss hat das Land auf private Kranken
häuser? Oder besteht nicht auch eine Gefahr bei noch mehr kommerziellen Privatisierungen, dass umgekehrt Einfluss auf die Gesundheitspolitik des Landes genommen werden könnte?
Sehr geehrte Damen und Herren, die Fraktion der PDS spricht sich eindeutig für die Planungskompetenz des Landes aus.