Damit kommen wir jetzt zum zweiten Teil der Berichterstattung, nämlich zum Haushaltsbegleitgesetz. Der Abgeordnete Panse hat das Wort zum Bericht.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, durch Beschluss des Landtags in der 28. Plenarsitzung am 12. Oktober 2000 ist der Gesetzentwurf zum Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2001/2002 nach gemeinsamer Begründung und Aussprache mit dem Thüringer Haushaltsgesetz 2001/2002 und dem Bericht über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen worden. Der Haushalts- und Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 15. Sitzung am 17. Oktober 2000, in seiner 18. Sitzung am 21. November 2000 und in seiner 19. Sitzung am 7. Dezember 2000 beraten und eine schriftliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung durchgeführt.
Die eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen zum Haushaltsbegleitgesetz 2001/2002 sind in die Beratung des Haushalts- und Finanzausschusses einbezogen worden. Darüber hinaus sind zum Entwurf des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2001 und 2002 zahlreiche Petitionen eingereicht worden. Die Petitionen bezogen sich auf das Blindengeld, den Standort von Arbeitsgerichten, das Landeserziehungsgeld, die Schulen in freier Trägerschaft und die Tageseinrichtungen für Kinder. Der Schwerpunkt der Eingaben zum Haushaltsbegleitgesetz 2001/2002 bezog sich auf die vorgesehenen Regelungen zu den Tageseinrichtungen für Kinder. Der Haushalts- und Finanzausschuss hat die ihm vom Petitionsausschuss überwiesenen und bis zum 5. Dezember 2000 an seine Mitglieder verteilten Petitionen, die im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2001/2002 standen, in seine Beratungen einbezogen.
Auf die wichtigsten Änderungen, die der Regierungsentwurf des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2001/2002 in der abschließenden Beratung durch den Haushalts- und Finanzausschuss am 7. Dezember 2000 erfahren hat, aber auch auf die wichtigsten Anträge, die abgelehnt wurden, soll im Folgenden eingegangen werden.
Die im Haushalts- und Finanzausschuss beschlossenen Änderungen des Regierungsentwurfs beruhen auf Anträgen der Fraktion der CDU. Die im Regierungsentwurf zum Artikel 1, Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, vorgeschlagene Neufassung des § 16 Abs. 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ist durch mehrheitlichen Beschluss des Haushaltsund Finanzausschusses neu gefasst worden. Nach der Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses zu § 16 Abs. 4 entspricht die Höhe der staatlichen Finanzhilfen zu den Kosten des Schulaufwands dem nach § 18 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes für die staatlichen Schulen festgesetzten Sachkostenbeitrag für Schüler. Für Schüler an Förderschulen und Förderberufsschulen dagegen entspricht die Höhe der Finanzhilfen dem Doppelten des nach § 18 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes für die staatlichen Schulen festgesetzten Sachkostenbeitrag. Das
für das Schulwesen zuständige Ministerium kann nunmehr durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium die Höhe der staatlichen Finanzhilfen zu den Kosten des Schulaufwands je Schüler und Schulart abweichend von den zuvor genannten Bestimmungen festsetzen. Der Betrag je Schüler darf den nach § 18 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes für die staatlichen Schulen je Schüler festgesetzten Sachkostenbeitrag nicht unterschreiten und die Summe der Beträge darf den sich nach § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden Gesamtbetrag nicht übersteigen. Zudem erfolgt die Finanzhilfe höchstens in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten.
Darüber hinaus empfiehlt der Haushalts- und Finanzausschuss mehrheitlich, dass § 16 Abs. 7 ein weiterer Satz angefügt wird. Mit der Anfügung soll geregelt werden, dass der Verwendung der staatlichen Finanzhilfen zu den Kosten der Lehrkräfte für die in § 16 Abs. 3 bezeichneten Kostenarten die Verwendung dieser Finanzhilfe für Beiträge zur Berufsgenossenschaft gleichgestellt wird. Diese vom Haushalts- und Finanzausschuss vorgeschlagene Änderung steht im Zusammenhang mit dem jetzigen Regelungsgehalt des § 16 Abs. 7 des Gesetzes über die Schulen in freier Trägerschaft, wonach die verordnungsgemäße Verwendung der Finanzhilfe unter Vorlage der entsprechenden Belege dem Landesverwaltungsamt bis zum 30. April des auf dem Bewilligungszeitraum folgenden Kalenderjahres nachzuweisen ist.
Im Regierungsentwurf war zu Artikel 10 - Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes - die Neufassung des § 2 Abs. 1 des Blindengeldgesetzes in der Weise vorgeschlagen worden, dass das Blindengeld in Zukunft grundsätzlich 700 DM, für Blinde, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dieses Blindengeld 350 DM betragen soll. Zudem war im Gesetzentwurf der Landesregierung vorgesehen, dass Blinde, die die Gewährung von Blindengeld vor dem 1. Januar 2001 beantragt haben, Leistungen nach dem bisher geltenden Blindengeldgesetz erhalten. Der Haushalts- und Finanzausschuss hat hinsichtlich dieser Regelung mehrheitlich Änderungen beschlossen und empfiehlt nunmehr ein Blindengeld in Höhe von 950 DM monatlich, und zwar einheitlich für alle Blinden. Es wird somit nicht mehr zwischen so genannten Alt- und Neufällen unterschieden. Für Blinde, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll künftig Blindengeld in Höhe von monatlich 475 DM gezahlt werden.
Nach dem mehrheitlichen Beschluss des Haushalts- und Finanzausschusses wird auch empfohlen, § 4 Abs. 2 Satz 1 des Blindengeldgesetzes eine neue Fassung zu geben. Nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses sollen Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 des 11. Buches Sozialgesetzbuch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei der Pflegestufe I mit 50 v.H., bei der Pflegestufe II mit 31,25 v.H. und bei der Pflegestufe III mit 23,08 v.H. pauschal angerechnet werden. Diese vorgeschlagene Regelung bedeutet im Vergleich zur jetzigen Rechtslage eine Erhöhung der Anrechnungsquoten. Die
vom Haushalts- und Finanzausschuss beschlossene Regelung soll auf Beschluss der Ausschussmehrheit nach der Beschlussempfehlung allerdings erst am 1. Januar 2003 in Kraft treten.
In Artikel 11 des Regierungsentwurfs - Änderung des Kindertageseinrichtungsgesetzes - war zu den §§ 20 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 29 Abs. 1 des Kindertageseinrichtungsgesetzes unter anderem vorgeschlagen worden, dass der Beitrag der Erziehungsberechtigten 30 v.H. der durchschnittlichen Betriebskosten nicht übersteigen darf. Diese Bestimmung ist im Ergebnis der Beratung des Haushalts- und Finanzausschusses auf mehrheitlichen Beschluss nunmehr entfallen und der Ausschuss empfiehlt mehrheitlich für die §§ 20, 25 und 29 des Kindertageseinrichtungsgesetzes eine Neufassung der jeweiligen Absätze. Diese Neufassungen haben nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses folgenden gleich lautenden Wortlaut: "Die Erziehungsberechtigten tragen in angemessener Weise zur Finanzierung bei. Die Träger haben bei der Festsetzung der Beiträge die soziale Lage der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen und eine soziale Staffelung der Beiträge vorzunehmen. Das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium gibt den Trägern hierfür Empfehlungen."
Darüber hinaus empfiehlt der Haushalts- und Finanzausschuss mehrheitlich, den § 23 Abs. 2 Satz 1 des Kindertageseinrichtungsgesetzes zu ändern. Nach der bisherigen Regelung im Kindertageseinrichtungsgesetz sind in eine Kindergartengruppe in der Regel 15 bis 18 Kinder aufzunehmen. Die Ausschussmehrheit schlägt nunmehr vor, § 23 Abs. 2 Satz 1 wie folgt neu zu fassen: "In eine Kindergartengruppe sind in der Regel 15 bis 20 Kinder aufzunehmen." Die in den Abschnitten 2, 3, 4, 7 und 8 der Beschlussempfehlung enthaltenen Änderungen stellen in der Sache Empfehlungen des Haushalts- und Finanzausschusses dar, die im Hinblick auf den vorgelegten Regierungsentwurf der rechtlichen Klarstellung dienen. Von den Anträgen der Fraktion der PDS und der SPD sollen die wichtigsten im Rahmen des Berichts genannt werden. Dabei orientiert sich der Bericht an der Reihenfolge der Artikel des Gesetzentwurfs zum Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2001/2002.
Die Fraktion der SPD beantragte zum Artikel 1 des Haushaltsbegleitgesetzes Änderungen des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, den Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Änderung des § 16 Abs. 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft sowie den Artikel 1 Nr. 2, Änderung des § 23 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, ersatzlos zu streichen. Dieser Antrag wurde vom Haushaltsund Finanzausschuss mehrheitlich abgelehnt. Auch die Anträge der Fraktion der SPD, den Artikel 8 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes, der eine Zuständigkeitsregelung zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und des Landeserziehungsgeldgesetzes sowie eine Fachaufsichtsregelung enthält, ersatzlos zu streichen und den Artikel 8 Nr. 5, der eine Übergangsbestimmung beinhaltet, neu zu fassen, haben nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit
gefunden. Der Antrag der Fraktion der SPD, den Artikel 10 des Haushaltsbegleitgesetzes über die Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes ersatzlos zu streichen, wurde vom Haushalts- und Finanzausschuss ebenfalls abgelehnt.
Der Antrag der Fraktion der PDS, die gleichfalls die im Haushaltsbegleitgesetz in Artikel 10 enthaltene Bestimmung zur Änderung des Blindengeldgesetzes zu streichen vorschlug, hat mit der Ablehnung des diesbezüglichen Antrags der Fraktion der SPD seine Erledigung gefunden.
Zum Regelungskomplex über die Tageseinrichtungen für Kinder im Haushaltsbegleitgesetz schlug die Fraktion der SPD vor, Artikel 11 - Änderung des Kindertageseinrichtungsgesetzes -, Artikel 12 - Änderung der Kindertageseinrichtungs-Finanzierungsverordnung -, Artikel 13 - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang - sowie auch Artikel 20 Satz 2 Nr. 4 - Regelung über das In-Kraft-Treten ersatzlos zu streichen. Auch diese Anträge fanden die erforderliche Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses nicht.
Die Fraktion der PDS beantragte ebenfalls, die Artikel 11 bis 13 des Haushaltsbegleitgesetzes zu streichen. Diese Anträge hatten mit der Ablehnung der diesbezüglichen Anträge der Fraktion der SPD ihre Erledigung gefunden.
Im vierten Teil des Haushaltsbegleitgesetzes stellte die Fraktion der SPD den Antrag, Artikel 15 - Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes -, Artikel 16 - Aufhebung von Arbeitsgerichten, Übergangsbestimmungen - sowie den Artikel 19 - Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes - zu streichen. Diese Änderungsanträge der Fraktion der SPD fanden nicht die erforderliche mehrheitliche Zustimmung im Haushalts- und Finanzausschuss.
Die Fraktion der PDS beantragte zu Artikel 15 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes eine Neufassung. Durch diesen Änderungsantrag sollte die Auflösung des Arbeitsgerichts Gotha vermieden werden. Der Haushalts- und Finanzausschuss lehnte diesen Antrag mehrheitlich ab. Der Antrag der Fraktion der PDS, Artikel 16 des Haushaltsbegleitgesetzes zu streichen, hatte mit der Ablehnung des entsprechenden Antrags der Fraktion der SPD seine Erledigung gefunden.
Abschließend ist zu den wichtigsten Anträgen der Fraktionen der PDS und SPD noch festzustellen, dass der Haushalts- und Finanzausschuss auch dem Antrag der Fraktion der PDS mehrheitlich nicht zustimmte, den Artikel 19 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes zu streichen.
Insgesamt empfiehlt der Haushalts- und Finanzausschuss dem Landtag mehrheitlich, den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2001/2002 in der Drucksache 3/1022 unter Berücksichtigung der vom Ausschuss beschlossenen und der Beschlussempfehlung zu entnehmenden Änderungen anzunehmen. Vielen Dank.
Damit kommen wir jetzt zur Aussprache. Der Ältestenrat hat in seiner 17. Sitzung am 5. Dezember 2000 gemäß § 29 Abs. 1 Satz 5 der Geschäftsordnung einvernehmlich beschlossen, die Aussprache in verschiedenen Komplexen mit jeweils festgelegter Redezeit durchzuführen. Zudem wurde beschlossen, die verhältnismäßige Redezeit der Regierung ebenfalls festzulegen, bei deren Überschreitung dann nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 Geschäftsordnung die jeweilige Redezeit der Fraktionen sich entsprechend verlängern würde. Die Beratung von Entschließungsanträgen erfolgt dann gegebenenfalls mit den jeweiligen Einzelplänen.
Zunächst aber kommen wir zur Generalaussprache. Das Wort hat als Erster der Fraktionsvorsitzende der PDS, Herr Abgeordneter Buse.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Zur Einbringung des Thüringer Haushaltsgesetzes 2001/2002 führten Sie, Herr Finanzminister, hier im Plenum am 12. Oktober aus - Frau Präsidentin, ich darf zitieren -: "Der Doppelhaushalt der Landesregierung umfasst die nächsten beiden Jahre. Diese einzelnen Maßnahmen wirken aber weit über diese Zeitspanne hinaus. 'Sparen und Gestalten' ist der Leitgedanke dieses Zukunftsprogramms."
Die Fraktionen im Thüringer Landtag, alle durch den Landeshaushalt Betroffenen und scheinbar auch Unbetroffenen sowie ihre Interessenverbände hatten in den vergangenen 67 Tagen Gelegenheit, den Entwurf des Doppelhaushalts für die Jahre 2001/2002 an diesen Prämissen zu messen. Und weil auch uns bewusst ist, dass der Doppelhaushalt weit über diese Zeitspanne hinaus wirkt, haben wir, wie auch andere, diesen insbesondere hinsichtlich seiner Auswirkungen gründlich beraten. Herr Ministerpräsident, Sie werden es mir nachsehen, auch anlässlich Ihres Geburtstags kann ich Ihnen und auch der Landesregierung leider nicht nur Nettigkeiten mitteilen.
Das Ergebnis unserer Bewertung des Haushalts ist: Dieser Haushalt ist die in Zahlen gegossene Konsolidierung der Landesfinanzen zulasten der Kommunen und der Bürgerinnen und Bürger des Freistaats Thüringen.
Diese Beteiligung ist im Ganzen gesehen ungerecht, unsozial und unausgewogen. Es ist zu befürchten, dass diese Auswirkungen sich in den kommenden Jahren noch weiter verstärken werden.
Es ist hinlänglich bekannt, meine Damen und Herren, dass in diesem Haushalt nicht gespart wird. Mit Sparen wird zum Beispiel im Jahr 2001 irreführend ein Weniger an Steuereinnahmen, ein Weniger bei der Nettokreditaufnahme, ein Weniger an Mitteln im Länderfinanzausgleich und damit ein Weniger am Gesamtvolumen umschrieben. Weniger einzunehmen und auszugeben hat aber nichts mit Sparen, sondern lediglich mit Anerkennung von Realitäten zu tun; an denen ist man, z.B. was Steuereinnahmen und andere wirtschaftliche Indikatoren anbelangt, selbst nicht ganz unschuldig. Ich möchte hier das Beispiel der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten anführen. Noch im Jahr 1989 gab es in Thüringen 1,4 Mio. sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Zehn Jahre später, im Dezember 1999, war ihre Zahl auf etwa 830.000 gesunken, das ist ein Rückgang um 570.000, also eine drastische Reduzierung. Natürlich, Herr Althaus, auch wir wissen, dass diese Zahlen von 1989 wegen unterschiedlicher Systematik und Zählweise nur bedingt vergleichbar sind, sie machen aber dennoch Dimensionen deutlich.
Herr Bergemann, dann vergleichen wir 1989 zu 2000, wenn Sie das möchten; die sind nämlich nach unserer Ansicht direkt vergleichbar
sind direkt vergleichbar. Da gab es im Juni 1999 840.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftige, also wenige Monate vor dem Regierungsantritt der CDU-Alleinregierung, und mit den aktuellen Daten sind es 820.000, wie es das Landesamt für den August des Jahres 2000 ausweist; ein weiterer Rückgang also um 20.000, meine Damen und Herren, mit alleiniger Verantwortung der Landesregierung. Ein noch zu Jahresbeginn mehrfach von Ihnen gelobter Standortvorteil verkehrt sich dabei zum Nachteil, wie Sie, Herr Minister Schuster, auch einräumen mussten. Denn genau dieses Lohnniveau führt neben dem fehlenden Arbeitsplatzangebot zu Fachkräfteabwanderung und Wegzug aus Thüringen. Somit wird deutlich: Das Leitmotiv dieses Landeshaushalts 2001/2002 "Sparen und Gestalten" ist in Bezug auf das Sparen nicht nur irreführend, sondern in gewissem Sinne auch eine Täuschung. Dichtung und Wahrheit finden wir an mehreren Stellen im Landeshaushalt, so z.B. auch bei der Auftragskostenpauschale. Die Dichtung ist, dass die Landesregierung die kommunalen Probleme kennt und akzeptiert. Auch Gerichte wurden bekanntlich bemüht. Jetzt erfahren wir, das Land reagiert und zahlt frei
willig mehr, wie uns Herr Mohring hier letzte Woche weismachen wollte. Die Wahrheit ist, das Land übertrug eine Aufgabe nach der anderen und zahlte nicht adäquat. Der Gemeinde- und Städtebund musste gegen die Landesregierung Musterklagen anstrengen. Nun legte die Landesregierung nach, allerdings nicht mit zusätzlichen Mitteln, sondern mit Zweckfestsetzungen aus Mitteln, die den Kommunen ohnehin zustehen. Das heißt, man erhöht die Auftragskostenpauschale aus den kommunalen Finanzmitteln, die den Kommunen ohnehin zustehen - welche Großzügigkeit des Landes. Das ist mehr als ungerecht.
Betrachten wir nun den Gestaltungsinhalt des Doppelhaushalts. Wie ist dieser zu bewerten? Man könnte ihn in folgenden Thesen zusammenfassen:
1. Ein Großteil der Einsparungen des Landes wird direkt den Kommunen und Bürgerinnen und Bürgern aufgebürdet.
2. Sparvorhaben, insbesondere im Sozialbereich, im Kinder- und Jugendbereich und im Bildungsbereich, treffen vor allem die Familien im Freistaat Thüringen.
3. Standards, die über dem Durchschnitt anderer Bundesländer liegen, sollen bekanntlich zurückgeführt werden. Aber was ist mit den Standards, in denen Thüringen unter dem Durchschnitt anderer Bundesländer liegt?
1. Gegen die überproportionale Inhaftungnahme der Kommunen beim Konsolidierungsprozess des Landes haben zahlreiche Gemeinden und Städte des Freistaats Thüringen in entsprechenden Entschließungen der Gemeindeund der Stadträte entschiedenen Protest erhoben, auch wenn Sie das nicht mehr hören können oder wollen. Es wäre eine lange Liste, die einzelnen Gemeinden und Städte hier vorzutragen. Die Bürgermeisterin der Gemeinde Schleusegrund, Frau Ilse Börner, schreibt dazu - Frau Präsidentin, ich darf zitieren: "Während sich das Volumen des Landeshaushalts von 19,162 Mrd. DM im Jahr 2000 auf 18,970 Mrd. DM im Jahr 2001 und damit lediglich um 1 Prozent reduziert, verringert sich der Kommunale Finanzausgleich von 3,844 Mrd. DM im Jahr 2000 auf 3,711 Mrd. DM im Jahr 2001 und damit um 3,5 Prozent. Für die thüringischen Gemeinden und Städte ist diese Ungleichbehandlung weder hinnehmbar, noch sind die Kür